{"status":"available","doknr":"OLD286464","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0527.19B1577.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"19 B 1577/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller vorläufig eine befristete Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor ist den Beteiligten vorab per Telefax zu übermitteln.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und \nbegründet.\n\n3\n\nDer Senat versteht den anwaltlich gestellten Antrag des Antragstellers nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, ihm \"den Zuzug von Handewitt, Kreis Schleswig-\nFlensburg, nach Bonn zu genehmigen\", entsprechend § 88 VwGO in dem aus dem \nBeschlusstenor ersichtlichen Sinn. Das Begehren des Antragstellers geht dahin, sich \nfür die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland am Wohnort \nseiner Ehefrau G. in Bonn aufhalten zu dürfen, bei der auch die drei \ngemeinsamen Kinder N. (16 Jahre alt), B. (15 Jahre) und B1. (9 Jahre) \nleben. Ausländerrechtlich umgesetzt werden kann dieses Begehren durch die \ntenorierte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die vorbehaltlich \neiner räumlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG für das Bundesgebiet \ngilt (§§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Ob das Begehren des Antragstellers \ndaneben auch durch eine Änderung der räumlichen Beschränkung seiner Duldung \numgesetzt werden kann, die ihm die Ausländerbehörde des Kreises Schleswig-\nFlensburg mit räumlicher Beschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf das \nGebiet des Landes Schleswig-Holstein erteilt hat, bedarf keiner Entscheidung, weil \ndie Auslegung als Antrag auf Aufenthaltsbefugnis den weiter gehenden Rechtsschutz \nermöglicht.\n\n4\n\nFür dieses Begehren hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als \nauch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nDer Anordnungsanspruch ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1, 30 Abs. 4 und 5 \nAuslG. Nach diesen Vorschriften kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei \nJahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, auf Antrag \nabweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es \nsei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des \nAbschiebungshindernisses zu erfüllen.\n\n6\n\nDen nach § 7 Abs. 1 AuslG erforderlichen Genehmigungsantrag hat der \nAntragsteller sinngemäß spätestens mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Juni 2001 bei der \nAntragsgegnerin gestellt. Der in diesem Schriftsatz enthaltene ausdrückliche Antrag, \n\"dem Zuzug ... nach Bonn zuzustimmen\", lässt diese Auslegung ebenso zu wie der \nim vorliegenden gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag, der jenem inhaltlich \nentspricht. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Antragsauslegung wird \nverwiesen.\n\n7\n\nUnanfechtbar ausreisepflichtig ist der Antragsteller seit dem 7. Juni 1997 (§ 42 \nAbs. 2 Satz 2 AuslG). An diesem Tag ist der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Februar 1996 bestandskräftig \ngeworden, mit dem dieses den Asylantrag des Antragstellers abgelehnt hat \n(klageabweisendes Urteil des VG Schleswig vom 2. Mai 1997 - 16 A 153/96 -).\n\n8\n\nAnhaltspunkte für eine Weigerung des Antragstellers, zumutbare Anforderungen \nzur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, bestehen schon deshalb \nnicht, weil weder die Ausländerbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg noch die \nAntragsgegnerin solche Anforderungen bisher an ihn gestellt haben.\n\n9\n\nRegelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG stehen der Erteilung der \nAufenthaltsbefugnis nicht entgegen. Insbesondere ist der Antragsteller in der Lage, \nseinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes \naus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Nach seinen von \nder Antragsgegnerin nicht bestrittenen Angaben im Schriftsatz vom 13. März 2002 \nverfügt er über eine Arbeitsstelle, die ihm die Sicherstellung nicht nur des eigenen \nLebensunterhaltes, sondern auch desjenigen der gesamten Familie ermöglicht. Es \nbedarf deshalb auch keiner näheren Erörterung, ob schon mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 \nund 2 GG Regelversagungsgründe gemäß § 7 Abs. 2 AuslG - ggf. - auf der \nGrundlage einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift, \n\n10\n\nBVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR \n231/00 -, Rdnr. 22\n\n11\n\nbei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Antragsteller außer Betracht \nbleiben müssen.\n\n12\n\nDas nach § 30 Abs. 4 AuslG grundsätzlich eröffnete Ermessen der \nAusländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kann die Antragsgegnerin \nim Fall des Antragstellers rechtmäßig nur dahin ausüben, dass sie seinem \nsinngemäßen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis stattgibt. Jede andere \nEntscheidung wäre rechtswidrig. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mehr \nlänger auf eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG verwiesen werden, die er bereits \nseit dem 14. Juli 1997 innehat. Die Frist der Duldung soll nach § 56 Abs. 2 Satz 1 \nHalbsatz 2 AuslG ein Jahr nicht übersteigen. Diese Höchstdauer darf nur in \nbesonders gelagerten Ausnahmefällen überschritten werden (Nr. 56.2.1 Satz 3 der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV)). Die \nAntragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren keine Gründe angeführt, die die \nAnnahme eines solchen besonders gelagerten Ausnahmefalles rechtfertigen. Die \nAblehnung des sinngemäßen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nverstieße im Gegenteil gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Schutz von Ehe \nund Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 \nAbs. 1 und 2 GG kann es erfordern, langfristig geduldeten Ehegatten und \nFamilienangehörigen, die in verschiedenen Bundesländern leben, auf diesem Weg \ndie (Wieder-)Herstellung der ehelichen und/oder familiären Lebensgemeinschaft zu \nermöglichen. Die Interessenlage dieses Personenkreises unterscheidet sich nicht \nvollständig von derjenigen von Asylbewerbern mit ebenfalls räumlich beschränkter \nAufenthaltsgestattung (§§ 55, 56 AsylVfG), für die § 51 AsylVfG ausdrücklich \nvorsieht, dass der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren \nminderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von \nvergleichbarem Gewicht auf Antrag des Ausländers auch durch länderübergreifende \nVerteilung während des Asylverfahrens Rechnung zu tragen ist. Entsprechende \nausdrückliche Regelungen über eine länderübergreifende Verteilung für geduldete \nAusländer gibt es im AuslG nicht. Entgegen anderslautender Rechtsprechung und \nKommentarliteratur kann dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und \nFamilie auch nicht durch eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des \nLandes analog § 58 AsylVfG ausreichend Rechnung getragen werden.\n\n13\n\nSo aber ThürOVG, Beschluss vom 2. Juli 2003 \n- 3 EO 166/03 -, DÖV 2003, 909; Funke-Kaiser, \nGemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, \nStand: Dezember 2003, § 56 Rn. 11 a.E.; wie hier \nablehnend BayVGH, Beschluss vom 16. Februar \n2000 - 10 CS 99.3290 -, InfAuslR 2000, 223.\n\n14\n\nDenn schon die Rechtsfolgen des § 58 AsylVfG passen nicht auf Fälle der hier in \nRede stehenden Art. Die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Landes ist \nnach § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur für ganz kurzfristig andauernde \nAbwesenheitszeiten wie etwa die in den Absätzen 2 und 3 genannten Termine bei \nBevollmächtigten, Flüchtlingshilfeorganisationen, Behörden und Gerichten \nvorgesehen. Einen allgemeinen Aufenthalt ermöglicht § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nausdrücklich nur in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde.\n\n15\n\nDas Gewicht des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Ehe und Familie \nist im Fall des Antragstellers so groß, dass entgegenstehende Belange dahinter \nzwingend zurückstehen müssen. Zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau \nsowie zu seinen drei minderjährigen ledigen Kindern bestehen eheliche und familiäre \nBindungen, die nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG schutzwürdig sind. Nach Aktenlage geht \nder Senat davon aus, dass sich der Antragsteller mindestens seit April 2001 bis Mitte \nMärz 2004 tatsächlich bei seiner Familie im Bezirk der Antragsgegnerin aufgehalten \nund eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dieser geführt hat. In dieser Zeit war sein \ndortiger Aufenthalt allenfalls kurzfristig unterbrochen durch die regelmäßigen Reisen \nin den Kreis Schleswig-Flensburg zum Zweck der Verlängerung oder Erneuerung der \nDuldung und der \"großzügige(n) Besuchserlaubnisse\", die ihm die dortige \nAusländerbehörde seit Ende November 1998 fortlaufend in Reaktion auf die schon \ndamals von der Antragsgegnerin abgelehnte \"Umverteilung\" in ihren Bezirk erteilt \nhat. Soweit er die familiäre Lebensgemeinschaft seit dem 17. März 2004 nicht mehr \naufrecht erhalten konnte, hatte dies seinen Grund ausschließlich darin, dass ihm die \nAusländerbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg mit Rücksicht auf das \nvorliegende Beschwerdeverfahren keine weitere Erlaubnis zum vorübergehenden \nVerlassen des Landes Schleswig-Holstein mehr erteilt hat.\n\n16\n\nDer Antragsteller kann materiell-rechtlich auch nicht darauf verwiesen werden, \nauf die (Wieder-)Herstellung der Familieneinheit während seines Aufenthaltes im \nBundesgebiet zu verzichten oder die Familieneinheit während dieses Zeitraums an \neinem anderen Ort im Bundesgebiet wiederherzustellen.\n\n17\n\nAuf eine Wiederherstellung der Familieneinheit im Herkunftsland Jugoslawien \nkann der Antragsteller nicht verwiesen werden, weil dies voraussetzen würde, dass \nauch seine Ehefrau in absehbarer Zeit dorthin abgeschoben werden kann. Damit ist \nindes entgegen den erkennbar nur auf das vorliegende Verfahren bezogenen \nBeteuerungen der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2004 nicht \nernsthaft zu rechnen. Denn die Antragsgegnerin hat der Ehefrau des Antragstellers \nseit November 1999 fortlaufend Duldungen erteilt. Seit August 2000 beruhen diese \nDuldungen auf der Annahme langfristig bestehender Reiseunfähigkeit, weil das \neigene Gesundheitsamt der Antragsgegnerin der Ehefrau des Antragstellers eine \nschwere psychische Erkrankung nach posttraumatischer Belastungsstörung \nbescheinigt hat. Auch aus diesem Grund ist die Ehefrau des Antragstellers nach der \nBescheinigung des Dr. med. L. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und \nPsychotherapie, vom 16. Juli 2001 dringend auf die Betreuung durch den \nAntragsteller angewiesen.\n\n18\n\nDer Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, die Familieneinheit \nin Schleswig-Holstein wiederherzustellen. Das setzt die erklärte Bereitschaft oder die \nverbindlich festgestellte Verpflichtung der Ausländerbehörde des Kreises Schleswig-\nFlensburg voraus, der Familie des Antragstellers Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen \noder zumindest den räumlichen Geltungsbereich der Duldungen der Ehefrau des \nAntragstellers und seiner Kinder auf das Land Schleswig-Holstein umzustellen. Keine \ndieser Voraussetzungen ist hier gegeben. In diesem Zusammenhang genügt es \nentgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass eine solche Entscheidung \nder Ausländerbehörde im anderen Bundesland nur zweckmäßig, d. h. \nermessensgerecht möglich sein mag. Denn dann könnten die Ausländerbehörden \neines jeden der beiden beteiligten Bundesländer die getrennt lebenden Teile einer \nFamilie wechselseitig auf die bloße Möglichkeit einer positiven \nErmessensentscheidung der jeweils anderen Ausländerbehörde verweisen und \ndadurch den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG unterlaufen.\n\n19\n\nÖrtlich zuständige Ausländerbehörde für die begehrte Erteilung der \nAufenthaltsbefugnis ist in Nordrhein-Westfalen die Antragsgegnerin. Ihre \nZuständigkeit ergibt sich mangels vorrangiger bundesrechtlicher Regelung aus § 4 \nAbs. 1 OBG NRW, wonach die Ordnungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren \nBezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.\n\n20\n\nDiese Vorschrift ist hier anzuwenden, weil sie als Spezialvorschrift des Rechtes \nder Gefahrenabwehr dem § 3 VwVfG NRW als allgemeiner Vorschrift vorgeht.\n\n21\n\nOVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B \n1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201; zu § 3 VwVfG OVG \nHamburg, Beschluss vom 26. November 2003 - 1 Bs \n566/03 -, InfAuslR 2004, 108.\n\n22\n\nDie zu schützenden Interessen werden im Sinne des § 4 Abs. 1 OBG NRW im \nBezirk der Antragsgegnerin verletzt, weil sich dort die Ehefrau und die minderjährigen \nKinder des Antragstellers aufhalten, mit denen er die (Wieder-) Herstellung der \nFamilieneinheit begehrt.\n\n23\n\nDem steht nicht entgegen, dass möglicherweise auch in Schleswig-Holstein nach \nden dort einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit der \nAusländerbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg begründet ist. Eine solche \nMehrfachzuständigkeit ist weder bundesrechtlich noch landesrechtlich \nausgeschlossen, wie § 63 Abs. 2 Nr. 2 AuslG belegt. Jedenfalls handelt es sich dabei \nnicht um eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit. Eine solche ist allenfalls für \neinzelne Maßnahmen der Ausländerbehörden gegen Asylbewerber vorgesehen, \nderen räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung noch besteht (vgl. z. B. \n§§ 60 Abs. 3, 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG). Das ist beim Antragsteller jedoch nicht der \nFall, weil sein Asylverfahren - wie dargelegt - seit Jahren rechtskräftig negativ \nabgeschlossen ist.\n\n24\n\nZur Durchsetzung seines Anspruchs ist der Antragsteller auch auf die beantragte \neinstweilige Anordnung angewiesen (Anordnungsgrund). Es gibt keinen anderen \nWeg für ihn, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen \nKindern im Bezirk der Antragsgegnerin auf ausländerrechtlich ordnungsgemäßem \nWeg wieder herzustellen. Insbesondere kann der Antragsteller - wie dargelegt - nicht \ndarauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft auf der Grundlage einer \nVerlassenserlaubnis analog § 58 AsylVfG wiederherzustellen.\n\n25\n\nZur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die tenorierte Entscheidung \nkeine den Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenstehende unzulässige \nVorwegnahme der Hauptsache enthält, sondern eine anderslautende Entscheidung \nim anhängigen Hauptsacheverfahren 12 K 3541/02 VG Köln nicht ausschließt. Die \nAntragsgegnerin kann nämlich die zu erteilende Aufenthaltsbefugnis neben der in \n§ 12 Abs. 2 Satz 1 AuslG zwingend vorgeschriebenen Befristung zusätzlich mit der \nauflösenden Bedingung der rechtskräftigen Abweisung jener Klage versehen (§ 14 \nAbs. 1 Satz 1 AuslG). Sie kann auch die ex-tunc-Wirkung dieser auflösenden \nBedingung anordnen, um zu verhindern, dass die vor Bedingungseintritt \nzurückgelegte Aufenthaltszeit als Zeit rechtmäßigen Aufenthalts gerechnet werden \nkann, wenn es ausländerrechtlich darauf ankommen sollte.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n28\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-27/19-b-1577-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-27/19-b-1577-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286464","retrieved":"2026-07-09 03:03:48.263454+00:00"}}