{"status":"available","doknr":"OLD286467","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0527.13A4068.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"13 A 4068/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin den Klageantrag zu 1) zurückgenommen hat.\nInsoweit ist das angefochtene Urteil mit Ausnahme der Kostenentscheidung wirkungslos.\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte die Berufung gegen den sie belastenden Teil \ndes angefochtenen Urteils zurückgenommen hat.\n\nDie Berufung der Klägerin - soweit noch anhängig - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens bis zur Rücknahme des Klageantrags zu 1) und bis zur \nBerufungsrücknahme der Beklagten tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte, die weitergehenden \nKosten trägt die Klägerin. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur Rücknahme des Klageantrags zu 1) und bis zur \nBerufungsrücknahme der Beklagten auf 51.129,19 EUR (=100.000,- DM) und für die Zeit danach auf 12.782,30 \nEUR (=25.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Klägerin schloss in den Jahren 1997/98 mit mehreren Wettbewerbern, so \nauch am 29. Oktober 1997 mit der F. U. H. , Vereinbarungen über die \nZusammenschaltung ihrer PSTN/ISDN-Telekommunikationsnetze. Die \nVereinbarungen sehen u. a. Entgelte für die Überlassung je eines Standard-\nKollokationsraums durch die Klägerin sowie für deren weitere Dienste im \nZusammenhang mit der Zusammenschaltung vor. Bereits unter dem 22. Mai 1998 \nbeantragte die Klägerin bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost (RegTP) unter Vorlage von Kostennachweisen die Genehmigung dieser \nEntgelte u. a. für die Nutzung von Kollokationsräumen in G. und I. - sog. \nHauptantrag -. Mit Bescheid vom 31. Juli 1998 genehmigte die RegTP die Entgelte \nnur teilweise, wobei sie die Entgelte für die Nutzung eines Kollokationsraums und \ndamit zusammenhängend der Raumlufttechnik (RLT) und der gesicherten \nElektrizitätsversorgung (GEV) für genehmigungspflichtig erklärte und die Kaltmiete \nfür Kollokationsräume abweichend von den Kostenunterlagen der Klägerin auf der \nGrundlage des örtlichen Mietspiegels des RDM für Büroflächen mit gutem \nNutzungswert berechnete. Über die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hat \ndas Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 2. Oktober 2003 - 1 K 7079/98 - \nentschieden, gegen das die Klägerin und die Beklagte, soweit sie unterlegen sind, \nvor dem erkennenden Gericht im Verfahren 13 A 4514/03 jeweils Berufung eingelegt \nhaben. \n\n3\n\nMit dem vorliegend maßgeblichen Antrag vom 12. August 1998 beantragte die Klägerin bei der RegTP die \nauf den Vertragsabschluss zurückwirkende Genehmigung der mit der F. U. H. vereinbarten Entgelte für \nKollokationsräume in P. und M. von jährlich 11.110,- DM bzw. 9.560,- DM, dem sie folgende \nAufschlüsselung beifügte: P. , Kollokationsraum (12 m2 ) mtl. 590,40 DM + GEV mtl. 81,50 DM + RLT \nmtl. 151,50 DM (= Jahreskosten 9.880,80 DM) + Gemeinkostenzuschlag 14,96 % v. Vorbetrag = Jahreskosten \nGesamt 11.358,97 DM; M. , Kollokationsraum (12 m2 ) mtl. 499,20 DM + GEV mtl. 81,50 DM + RLT mtl. \n126,50 DM (= Jahreskosten 8.486,40 DM) + Gemeinkostenzuschlag 14,96 % v. Vorbetrag = Jahreskosten \nGesamt 9.755,97 DM. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Oktober 1998 genehmigte die RegTP jeweils ein Teil-Entgelt ohne Rückwirkung für \nRaummiete (kalt) von jährlich 1.680,- DM = monatlich 140,- DM und für Miete der GEV-Anlage von jährlich \n978,- DM = monatlich 81,50 DM. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Zur Begründung führte sie unter \nBezugnahme auf die Gründe ihres Bescheids vom 31. Juli 1998 zum Hauptantrag vom 22. Mai 1998 im \nWesentlichen aus: Das beantragte Mietentgelt entspreche nicht dem gesetzlichen Maßstab, sondern enthalte \nAufschläge, die nur auf Grund der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin durchsetzbar seien. Sie habe auf \nden Vergleichsmaßstab der RDM-Büromieten mit gutem Nutzungswert zurückgegriffen. Der \nImmobilienpreisspiegel 1997 für P. weise 14,- DM /m2 aus. Diesen Wert habe sie auch für die in \nunmittelbarer Nachbarschaft zu P. gelegene Stadt M. zu Grunde gelegt. Die Teilposition RLT könne \nwegen nicht erkennbarer Berechnungsmethode nicht anerkannt werden. Eine Rückwirkung der \nEntgeltgenehmigung scheide aus Sinn und Zweck des Telekommunikationsgesetzes aus. \n\n5\n\nHierauf hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie eine Entgeltgenehmigung nur noch bis Ende 1999 \nbegehrt und vorgetragen hat: Das Entgelt für die Überlassung eines Standard-Kollokationsraums sei nicht gemäß \n§ 39 TKG genehmigungspflichtig. Falls eine Genehmigung doch erforderlich sei, habe sie darauf soweit einen \nAnspruch, wie die RegTP die Genehmigung abgelehnt habe. Bei der Ermittlung der zulässigen \nKollokationsraum-Kaltmiete habe die RegTP zu Unrecht ausschließlich eine Vergleichsmarktbetrachtung \nvorgenommen statt zunächst die von ihr (der Klägerin) nach § 2 TEntgV vorgelegten und ausreichenden \nKostennachweise zu prüfen. Die Behörde verwechsele die Frage der Richtigkeit mit der Frage der Prüfbarkeit \nder Unterlagen. Zudem sei der Mietmarkt für Büroflächen als Vergleichsmaßstab und damit die Heranziehung \ndes RDM-Mietpreisspiegels ungeeignet, da Kollokationsräume anderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Lage \nund baulichen Ausführung genügen müssten und für Technikgebäude eine geringere Abschreibungsdauer \nanzusetzen sei. Abgesehen davon komme es im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen \nVergleichsmarktbetrachtung nicht auf Durchschnittspreise, sondern auf Höchstpreise an. Für den Entgelt-Anteil \nfür die RLT-Anlage habe sie als Grundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 TEntgV maßgeblichen langfristigen \nzusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung zunächst die für die Herstellung der notwendigen \nRaumlufttechnik für Kollokationsräume erforderlichen Gesamtinvestitionen ermittelt. Die notwendige \nRaumlufttechnik basiere auf der Summe des prognostizierten Bedarfs für eigene Zwecke, ergänzt um den für die \nKollokation. Diese Gesamtinvestitionen seien in einem zweiten Schritt mittels flächenabhängiger \nMengenkomponente auf den spezifischen Wert für den jeweiligen Kollokationsraum umgelegt worden. Die \nNichtberücksichtigung des Gemeinkostenzuschlags habe die RegTP im angegriffenen Bescheid \nunzulässigerweise nicht begründet. Dieser Zuschlag sei gerechtfertigt; es liege keine Doppelverrechnung vor. Sie \nhabe auch einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der \nAntragstellung. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n7\n\n1) den Bescheid der RegTP vom 23.10.1998 \naufzuheben und festzustellen, dass die Entgelte \nfür die Überlassung je eines Standard-\nKollokationsraumes in P. und M. nicht der \nGenehmigungspflicht unterliegen, \n\n8\n\n2) hilfsweise, die Beklagte unter Änderung des \nBescheides der RegTP vom 23.10.1998 zu \nverpflichten, ihr die Genehmigung der Entgelte für \ndie Überlassung je eines Standard-\nKollokationsraumes in P. und M. \nantragsgemäß in Höhe von jährlich 11.110,-- DM \nbzw. 9.560,-- DM für die Zeit vom 12.8.1998 bis \nzum 31.12.1999 zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie hat vorgetragen: Die Überlassung eines Standard-Kollokationsraums in der \nvon der Klägerin bereitgestellten Form unterfalle dem Tatbestandsmerkmal der \nGewährung eines Netzzugangs in § 39 Alt. 1 TKG, worunter auch die für die \nSicherstellung des Netzzugangs erforderlichen, nicht netzgeführten Zusatzleistungen \nzu verstehen seien. Die teilweise Ablehnung der Entgeltgenehmigung sei zu Recht \nerfolgt. Eine Überprüfung der Raummiete sei anhand der von der Klägerin \nvorgelegten Unterlagen nicht möglich. Der Ansatz der Klägerin beruhe auf zu hohen \nGebäudewerten. Um den Antrag nicht wegen Unvollständigkeit der Kostennachweise \ninsgesamt ablehnen zu müssen, habe die RegTP den - geeigneten - \nVergleichsmaßstab der RDM-Büromieten mit gutem Nutzungswert herangezogen. \nAuch habe die Klägerin ihren Zusammenschaltungspartnern die technische \nAusstattung der Kollokationsräume bereits durch die gesondert genehmigten \nBereitstellungsentgelte in Rechnung gestellt, so dass sie nicht nochmals über die \nKollokationsraummiete in Ansatz gebracht werden dürfe. Die RLT-Miete sei nicht \nberücksichtigt, weil aus den vorgelegten Unterlagen die Berechnung der \nangegebenen Beträge nicht erkennbar sei. Insbesondere seien die gerade durch die \nZurverfügungstellung von Kollokationsräumen im Rahmen der Zusammenschaltung \nverursachten zusätzlichen Kosten nicht ausgewiesen. Stattdessen habe die Klägerin \ndie durchschnittlichen RLT-Herstellungskosten für die Gesamtheit aller \nTechnikflächen in Ansatz gebracht. Die Nichtberücksichtigung des \nGemeinkostenzuschlags beruhe darauf, dass eine Wertschöpfung nicht erkennbar \nsei. Durch das Geschäftsfeld \"Lizenzierte Diensteanbieter/Carrier\" (LDC) würden \nlediglich die von der E. in Rechnung gestellten Beträge durchgeschoben. Das \nTätigwerden des Geschäftsfelds sei schon mit dem Zuschlag auf die Hauptleistungen \nder Interconnection-Anschlüsse abgegolten, so dass der Gemeinkostenzuschlag \nKosten zweimal ansetze. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte \nverpflichtet, die zuerkannte Genehmigung der Entgelte ab 12. August 1998 \n(Genehmigungsantrag) bis Ende 1999 zu erteilen und die Klage im Übrigen \nabgewiesen. Hiergegen haben die Klägerin und die Beklagte, soweit sie unterlegen \nsind, nach entsprechender Zulassung Berufung eingelegt. Zwischenzeitlich hat die \nBeklagte ihre Berufung und hat die Klägerin ihren Klageantrag zu 1) \nzurückgenommen. \n\n13\n\nDie Klägerin trägt ergänzend und vertiefend vor: Das Verwaltungsgericht \nverkenne mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 TKG als dem gedanklichen Ausgangspunkt \ndie Systematik der Entgeltregulierungsvorschriften. Ausgangspunkt sei vielmehr § 27 \nAbs. 3 TKG, der dem regulierten Unternehmen Gestaltungsspielräume belasse sowie \nder Regulierungsbehörde lediglich einen Missbrauchsausschluss erlaube, nicht aber \neine punktgenaue Entgeltermittlung. Nur ein Preis, der den Preissetzungsspielraum \nauf Grund marktbeherrschender Stellung überschreite, sei nicht genehmigungsfähig. \nDer Versagungsgrund des fehlenden Einklangs des Entgelts mit dem Gesetz (§ 27 \nAbs. 3 Alt. 3 TKG) mache § 24 TKG nicht in vollem Umfang zum Prüfungsmaßstab, \nwenn nicht die beiden ersten Varianten des § 27 Abs. 3 TKG einer Entgeltkontrolle \nausgehebelt werden sollten. Die dritte Variante beziehe sich daher nur auf TKG-\nVorschriften, die keine Entgeltregulierungsmaßstäbe zum Gegenstand hätten. Selbst \nbei unterstelltem Prüfungsmaßstab des § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 TKG wäre das \nzulässige Entgelt nicht gleich den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, \nsondern nur daran, wie an einer Richtgröße, zu orientieren. Ausgehend von exakt zu \nermittelnden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung stelle das \nVerwaltungsgericht zu hohe Anforderungen an die vorzulegenden Kostennachweise. \nDiese müssten nur die Ist- bzw. Plankosten enthalten; ob sie ansatzfähig seien, sei \nkeine Frage des § 2 Abs. 2 TEntgV, sondern der materiellen Entgeltberechnung. Die \nvom Verwaltungsgericht verkannte Zielrichtung der Antragsgebundenheit und der \nKostennachweispflicht, nämlich die Sicherung des Einflusses des regulierten \nUnternehmens auf den genehmigten Preis, habe verfahrensrechtliche und materiell-\nrechtliche Konsequenzen: Mache die Behörde von § 2 Abs. 3 TEntgV Gebrauch, \ntreffe sie eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, die einer späteren \nEntgeltgenehmigung auf der Grundlage neuer Unterlagen nicht entgegenstehe. \nWolle die Behörde das Entgelt nur teilweise genehmigen, könne § 2 Abs. 3 TEntgV \ndie allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts wie die \nAmtsermittlung (§ 24 VwVfG) oder die Beratungspflicht (§ 25 VwVfG) nicht außer \nKraft setzen. Diese Pflichten, die eine konkrete Benennung der vorzulegenden \nKostenunterlagen durch die Behörde erfordere, sei im Verwaltungsverfahren wie im \nvom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nnicht beachtet worden. Auf entsprechende Aufforderung der RegTP hätte sie \nweitergehende Nachweise vorgelegt, auch könne sie in der Verpflichtungsklage \nergänzende Angaben machen. § 2 Abs. 3 TEntgV ordne keine Präklusion an. Sie \nhabe schon in einem parallelen Entgeltgenehmigungsverfahren die für die \nKollokationsraumüberlassung erhobene Kostenmiete dargelegt, die, wie im \nöffentlichen Preisrecht bei Leistungen für Konzernunternehmen als mittelbare \nAuftragnehmer üblich, die von den von der E. H. in Rechnung gestellten \nNutzungskosten ausgehe. Auf den Zahlungsmodus zwischen ihr und ihrem \nTochterunternehmen und auf die Eigentumsverhältnisse an den Kollokationsräumen \nkomme es nicht an. Mit dem Nachweis der an die E. H. zu zahlenden Miete \nsei der Kostennachweis nach § 2 TEntgV erbracht. Der Vorlage einer Rechnung \nbedürfe es nicht, weil die Zahlung nicht in Zweifel stehe; sie habe in der mündlichen \nVerhandlung eine Rechnungsvorlage angeboten. Die Beklagte hätte allenfalls \nüberprüfen können, ob sie (die Klägerin) ihren Preissetzungsspielraum durch Einkauf \nzu teuerer Leistungen überschritten habe, was nicht der Fall sei. Im Übrigen sei \ndarauf hinzuweisen, dass sämtliche Kosten eines Gebäudes auf die Nutzfläche \numzulegen seien, einschließlich der vom Verwaltungsgericht insoweit \nangezweifelten. Die Nutzung der 10 m2 betragenden Technikfläche sei ohne \nMitbenutzung der Verkehrsflächen und Hilfsflächen nicht möglich, was zur Umlegung \nvon Kosten relativ großer Hilfsflächen auf eine kleine Technikfläche und deshalb zu \neinem vergleichsweise hohen m2-Preis führe. Fälschlich habe das \nVerwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Ansatzes der Mietkosten anhand eines \nImmobilienspiegels offengelassen. Sie habe diesen Ansatz sehr wohl angegriffen, in \ndem sie ihren Anspruch auf Genehmigung der beantragten Entgelte nicht nur auf die \nvorgelegten Nachweise gestützt habe. Der Klageantrag sei auf eine teilbare \nLeistung, und zwar auf ein höheres als das genehmigte Entgelt gerichtet. Hätte das \nVerwaltungsgericht - richtigerweise - weitere Sachaufklärung für erforderlich \ngehalten, hätte es diese durchführen oder von § 113 Abs. 3 VwGO Gebrauch \nmachen müssen. Sie habe bereits erstinstanzlich dargelegt, dass durchschnittliche \nBüromieten als Vergleichsmaßstab falsch seien. Für den Kostenansatz RLT habe sie \nsehr wohl hinreichende Darlegungen erbracht. Die Beklagte überspanne die \nAnforderungen an die Kostennachweise. Ein Nachweis bis auf die Ebene der \neinzelnen Belege wäre unpraktikabel und werde auch im Besteuerungsverfahren \nlediglich bei Privatpersonen verlangt, während Unternehmen eine Ableitung ihrer \nBetriebsauslagen aus dem Rechnungswesen erlaubt sei, wobei eine \nverdachtsabhängige Außenprüfung der Finanzbehörde vorbehalten sei. \nEntsprechend müsse für die Entgeltgenehmigung ausreichen, dass sie ihre Zahlen \nplausibel mache und die Beklagte in Amtsermittlung nach § 24 VwVfG für \nwesentliche Stellen eine weitere Untermauerung unternehmensseitig verlange. Die \nBerechnung der RLT-Miete habe sie sehr wohl vorgelegt. Die Beklagte habe sie \njedoch nicht anerkannt, weil sie nur die zusätzlich durch die Kollokation der \nWettbewerber verursachten raumlufttechnischen Kosten für ansetzbar halte. \nLetzteres sei falsch; richtig sei und widerspreche nicht § 3 Abs. 2 TEntgV, die \nGesamtinvestitionen für die RLT-Anlage zu Grunde zu legen. Die Erläuterungen zu \ndieser Berechnung habe sie mit Schreiben vom 22. August 2000 gegeben. Das \nVerwaltungsgericht habe auch im Urteil vom 2. Oktober 2003 - 1 K 7079/98 VG Köln \n= 13 A 4514/03 OVG NRW - zur Nutzung der GEV-Anlage ausgeführt, dass das \nMerkmal zusätzlicher Kosten nur die direkt durch die entgeltpflichtige Leistung \nverursachten Kosten meine. Wollte man unzureichende Kostennachweise \nunterstellen, dürfe das nicht zu einer \"Nichtanerkennung\" dieser Position führen und \nletzteres nicht etwa als ein Minus zur Ablehnung des Entgeltantrages angesehen \nwerden. Solches verkenne den verfahrensrechtlichen Charakter des § 2 Abs. 3 \nTEntgV, der den materiell-rechtlichen Anspruch und einen neuen \nGenehmigungsantrag mit neuen Unterlagen unberührt lasse. Hätte die RegTP eine \nmateriell-rechtliche Entscheidung über die Nutzung der Raumlufttechnik treffen \nwollen, hätte sie bei mangelnden Erläuterungen den Sachverhalt von Amts wegen \naufklären und weitere spezifizierte Unterlagen anfordern müssen. Ein bloßer Hinweis \nauf nicht ausreichende vorgelegte Unterlagen sei unzureichend. Dementsprechend \nhätte auch das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif und von § 113 Abs. 3 VwGO \nGebrauch machen müssen. Die Errechnung der Gemeinkosten, nämlich der zwar mit \nder Leistungsbereitstellung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden, aber für \ndas Funktionieren des Unternehmens erforderlichen Kosten, habe sie mit ihrem in \nBezug genommenen Schreiben vom 16. Juni 1998 im Verfahren BK 4a 1130/E \n28.05.98 = 1 K 7079/98 VG Köln = 13 A 4514/03 OVG NRW erläutert. Eine weitere \nDarlegung könne nicht verlangt werden. Auch ein für das Geschäftsfeld LDC \neinheitlicher Gemeinkostenzuschlag sei nicht zu beanstanden, jedenfalls ausgehend \nvon der Definition der Gemeinkosten vertretbar, weil er ihren Preissetzungsspielraum \nnicht überschreite. Auch auf rein \"durchgeschobene\" Kosten dürfe der \nGemeinkostenzuschlag erhoben werden, weil alle geschäftsbereichsexternen Kosten \nzu belegen seien. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \nnach ihrem Klageantrag zu 2) zu erkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und \nbeantragt Zurückweisung der Berufung. \n\n17\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der zugehörigen Verwaltungsvorgänge (BA 1) sowie ein Anlagenkonvolut (BA 2) \nu.a. mit Verwaltungsvorgängen des Verfahrens 13 A 4514/03 Bezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\n1. Soweit die Klägerin die Klage mit dem Antrag zu 1) zurückgenommen hat, ist \ndas Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil \nmit Ausnahme der fortbestehenden Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 \nSatz 1 ZPO - deklaratorisch - für wirkungslos zu erklären.\n\n20\n\nSoweit die Beklagte die Berufung gegen das sie belastende Urteil des \nVerwaltungsgerichts zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren entsprechend \n§§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. \n\n21\n\n2. Über die Berufung der Klägerin, soweit sie noch anhängig ist, entscheidet der \nSenat durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet \nund eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien sind zu \ndieser Verfahrensweise gehört worden. \n\n22\n\nDie Berufung der Klägerin ist unbegründet. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem - hilfsweisen - Antrag zu 2) zu \nRecht abgewiesen. Das auf eine Entgeltgenehmigung in beantragter Höhe gerichtete \nVerpflichtungsbegehren der Klägerin ist unbegründet.\n \na) Die Klägerin kann mit ihrem Begehren der Höhe nach schon deshalb nicht durchdringen, weil die von ihr \nermittelten und ihrem Genehmigungsantrag zu Grunde liegenden Entgeltbeträge von 11.110 DM bzw. 9.560 DM \nauf einen 12 m2-Kollokationsraum bezogen sind, während sie nur einen 10 m2 großen Raum mietweise \nüberlassen will. Die 2 m2 Verkehrsfläche kann sie nicht der Mietfläche zuschlagen, sondern allenfalls wie bei \nRaummieten üblich in die Kalt-Miete einkalkulieren. \n\n24\n\nb) Aber auch die Genehmigung von Entgelten auf der Berechnungsgrundlage für einen 10 m2-\nKollokationsraum, die für P. 10.001,51 DM pro Jahr (833,46 DM monatlich) und für M. 8.608,20 DM pro \nJahr (717,35 DM monatlich) betrügen, kann die Klägerin nicht beanspruchen. \n\n25\n\nDie das Grundrecht aus Art. 12 GG berührende Entgeltgenehmigung ist zu erteilen, wenn kein \nVersagungsgrund nach dem Telekommunikationsgesetz vorliegt. Die Genehmigungsfähigkeit eines \nZusammenschaltungsentgelts, als welches auch ein Kollokationsraumnutzungsentgelt anzusehen ist, beurteilt \nsich nach § 39 Alt. 1 TKG i. V. m. §§ 27, 24, 25 Abs. 1, 28 TKG analog i. V. m. §§ 2, 3 TEntgV. § 27 Abs. 1 \nNr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 TKG bestimmen, dass jedes einzelne Entgelt, soweit es auf die Kosten der \neffizienten Leistungsbereitstellung gründet, am Maßstab des § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG zu messen ist. Bei einem \nVerstoß hiergegen ist gemäß § 27 Abs. 3 Alt. 1 TKG die Genehmigung zu versagen. Der Senat hat bereits \nentschieden, dass die Tatbestände des § 24 Abs. 2 TKG, so auch das Vorliegen eines ungerechtfertigten \nAufschlags im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG, ausgehend vom Maßstab der Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TKG zu beurteilen ist und dass die nach § 3 \nAbs. 1 TEntgV von der Regulierungsbehörde vorzunehmende Prüfung der Orientierung des beanspruchten \nEntgelts an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung - und damit die Aufdeckung eines Aufschlags im \nSinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG - die Feststellung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung \nvoraussetzt. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 \n- 13 B 2407/02 -.\n\n27\n\nNach § 3 Abs. 2 TEntgV ergeben sich die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung aus den \nlangfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für \nleistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich angemessener Kapitalverzinsung, soweit diese \nKosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Hieraus folgt eindeutig, dass im Mittelpunkt der \nEntgeltprüfung die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung stehen, es sich dabei nicht um eine bloße \nZielvorstellung ohne selbständige Bedeutung neben den Anforderungen des § 24 Abs. 2 TKG handelt und dem \nregulierten Unternehmen erst recht kein Preiskorridor eröffnet ist, sondern dass es das Entgelt für das zu \nbepreisende Produkt an die sich aus den Positionen des § 3 Abs. 2 TEntgV ergebenden Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung heranführen muss, um es genehmigungsfähig zu machen. \nMit den \"langfristigen zusätzlichen Kosten\" sind vom Verordnungsgeber bewusst nur die Kosten erfasst, die die \nzu bepreisende Leistung zusätzlich zu den anderen Leistungen des antragstellenden regulierten Unternehmens \nverursacht, wobei die Kosten eines Unternehmens, dass das zu bepreisende Produkt allein bereitstellt, die \nObergrenze bilden. \nZusätzliche Kosten können sich auch aus Ressourcen oder Leistungen, soweit sie sich dem zu bepreisenden \nProdukt im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TEntgV zuordnen lassen, ergeben, die das regulierte Unternehmen neben \nder zu bepreisenden Dienstleistung auch für andere Produkte in Anspruch nimmt, weil auch insoweit ein auf Zeit \numlegbarer Güterverzehr\n\n28\n\nvgl. hierzu BT-Drucks. 13/3609, S. 42 zu § 23 \ndes Gesetzentwurfs, \n\n29\n\nerfolgt. Das gilt aus Sicht des Senats auch für eine Wettbewerbern mietweise zur Nutzung überlassene \nRäumlichkeit - wie Kollokationsraum -, weil sie in bestimmter Weise für andere vorgehalten und so für die \nLeistungen des regulierten Unternehmens an sich nicht benötigt wird oder anderweitig gewinnbringend \nverwendet werden könnte. Dasselbe muss gelten für Technikanlagen, die beispielsweise ohne die vom \nWettbewerber in Anspruch genommene Anlagenkapazität geringer dimensioniert sein könnten, so dass die auf \ndie wettbewerberanteilige Kapazität entfallenden Kosten zusätzlich anfallen zu den Kosten des auf Leistungen \ndes regulierten Unternehmens entfallenden Kapazitätsanteils.\nZum Nachweis der Kosten und zur Prüfung ihrer Orientierung an den Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung hat das regulierte Unternehmen die in § 2 Abs. 1 TEntgV geforderten Nachweise \nvorzulegen und zugleich die Angaben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TEntgV zu machen. Fehlt es - komplett - an einer \nder geforderten Unterlagen, kann die Regulierungsbehörde im besonderen Einzelfall den Entgeltantrag gemäß \n§ 2 Abs. 3 TEntgV schon deshalb ablehnen; \n\n30\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n27. November 2001 - 13 A 2940/00 -.\n\n31\n\nSie kann und muss gegebenenfalls insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes \ngleichwohl über den Entgeltantrag entscheiden, wenn sie auch ohne die nicht nachgewiesene Kostenposition \noder auf Grund eigener Erkenntnisse über sie oder auf Grund einer Vergleichsmarktbetrachtung ein \ngerechtfertigtes niedrigeres Entgelt (Teilentgelt) ermitteln kann. Dasselbe gilt, wenn zwar Nachweise vorgelegt \nsind, diese aber die jeweilige Position inhaltlich nicht wie angesetzt belegen. \n\n32\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom \n20. Januar 2003 - 13 A 363/01 - und vom 15. August \n2003 - 13 A 2773/01 -.\n\n33\n\nDie von der Klägerin in der Berufung aufgeworfenen Fragen, ob die Beklagte nur \neine (Teil-)Genehmigung wegen fehlender Nachweise oder inhaltlich nicht \nhinreichender Nachweise erteilt hat, und ob sie - die Klägerin - im vorliegenden \nRechtsstreit oder in einem neuen Verwaltungsverfahren geeignete Nachweise \nnachliefern könnte, stellen sich nicht. Zum einen hat die Klägerin bisher keine \nanderen als die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweise präsentiert, zum \nanderen hat der Senat bereits entschieden, dass das Gericht auf die \nVerpflichtungsklage wegen begehrter Entgeltgenehmigung - vorbehaltlich einer \neventuellen Vergleichsmarktbetrachtung - nur über den durch die Mitwirkungspflicht \ndes regulierten Unternehmens und die Fristbindung der Regulierungsbehörde \nbestimmten und begrenzten Anspruch entscheiden darf, d. h. nur auf der Grundlage \nder am Ende des Genehmigungsverfahrens vorliegenden Nachweise und \nErläuterungen. Das bedeutet zugleich, dass das materielle Recht des § 28 Abs. 2 \nTKG und des § 2 Abs. 1 u. 2 TEntgV als maßgeblichen Prüfungszeitpunkt für die \nvorliegende Verpflichtungsklage den Erlass des das Genehmigungsverfahren \nabschließenden Entgeltbescheids bestimmt und es auch deshalb regelmäßig auf die \nzu diesem Zeitpunkt vorliegenden Nachweise und Erläuterungen des \nGenehmigungsantragstellers und auf die sonstigen Erkenntnisse der \nRegulierungsbehörde ankommt, nicht aber auf spätere in einem Rechtsstreit \nnachgeschobene Nachweise und Erläuterungen. Allenfalls wenn die \nRegulierungsbehörde eine - auf Grund der durch die Nachweis- und \nErläuterungspflicht sowie Entscheidungsfrist eingeschränkten Amtsermittlungspflicht \n- gebotene Eigenaufklärung vorwerfbar versäumt hätte, könnte die Rechtmäßigkeit \nder Genehmigungsversagung oder Teilgenehmigung in Frage stehen. Davon kann \nvorliegend aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin andere \nGrundlagen zur Rechtfertigung des begehrten Entgelts am gesetzlichen Maßstab, \nderentwegen die Regulierungsbehörde ermittelnd hätte tätig werden können, nicht \naufgezeigt hat.\n\n34\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Klägerin Entgelte in der oben angegebenen Höhe für einen \n10m2-Kollokationsraum nicht beanspruchen; die Beklagte ist deshalb nicht zu einer entsprechenden \nEntgeltgenehmigung verpflichtet. Eine Orientierung dieser Entgelte an den Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 1 TEntgV) kann nicht festgestellt werden. \n\n35\n\naa) (i) Was die mietweise Überlassung der Kollokationsräume in P. und M. angeht, hat die Klägerin \nbis heute keinerlei Nachweise oder Ableitungen des Mietpreises vorgelegt. Sie hat in ihre ihrem \nEntgeltgenehmigungsantrag vom 12. August 1998 beigefügte Gesamtberechnung nur die ihr von ihrem \nTochterunternehmen E. H. vorgegebenen Mietpreise eingesetzt. Dass das schlichte Berufen auf eine in \nRechnung gestellte Raummiete - ebenso wie von RLT-Miete - durch die Tochtergesellschaft E. H. als \nKostennachweis nicht ausreicht und eine Prüfung dieser Miete an Hand des Maßstabs des § 3 Abs. 1 TEntgV \nnicht ermöglicht, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt. Dem ist nichts \nhinzuzufügen. \nZwar schließt der hier maßgebliche Entgeltgenehmigungsantrag der Klägerin inhaltlich an ihren sogenannten \nHauptantrag vom 22. Mai 1998 an, der Gegenstand des Bescheids vom 31. Juli 1998 und des Rechtsstreits 1 K \n7079/98 VG Köln / 13 A 4514/03 OVG NRW ist - dies ist auch so von der Beklagten verstanden worden -, doch \nhat die Klägerin auch mit jenem Hauptantrag einen Nachweis für die Kollokationsraum-Miete in P. und \nM. nicht geführt. Dort ist in Anlage 5, Gliederungspunkt I, Blatt 0223 ff. der dortigen Verwaltungsvorgänge = \nBeiakte 2 des vorliegenden Verfahrens nur am Beispiel T. der Berechnungsvorgang zahlenmäßig \nausgebreitet. Aber selbst unter der Annahme, dass die Kollokationsraum-Mieten für P. und M. in der \ngleichen Weise wie für das Beispiel T. abgeleitet sind, sind diese aus Sicht des Senats aus den \nnachfolgenden Gründen nicht an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert. \n\n36\n\nDie Berechnung im Beispielsfall T. geht von der \"Technikfläche\" (Bruttogrundfläche) aus. Diese ist \nundifferenziert und umfasst die gesamte in unterschiedlicher Weise erstellte und daher mit unterschiedlichem \nKostenaufwand wiederzubeschaffende Fläche bzw. Bausubstanz. Es versteht sich von selbst, dass die \nUnterschiedlichkeit der von der Klägerin eingesetzten Techniken und die Unterschiedlichkeit der Aufgaben der \nStandorte höchst unterschiedliche Bausubstanzen erfordert (z. B. Sendeturm oder Hauptverteiler), die eine auch \nnur annähernde Vergleichbarkeit nicht erlauben und daher keine Grundlage für die Bestimmung der den \nMietpreis für einen Kollokationsraum bestimmenden Faktoren darstellen können. Der Senat teilt daher den \nAnsatz der Beklagten, dass ein Standard-Kollokationsraum nach seiner Bausubstanz und Ausführung schon eher \nzu vergleichen ist mit der von der Klägerin im Beispielsfall T. ebenfalls ausgewiesenen \nnutzungsbestimmten Grundfläche \"Bürofläche\". Würde man denn auch eine gleiche Ableitung der Raum-\nKaltmiete mit gleichen Parametern wie im Beispielsfall T. auf der Basis Bürofläche (BGF) durchführen, \ngelangte man in eine Region des m2-Mietpreises, die nicht weit oberhalb des von der Beklagten für P. und \nM. angesetzten m2-Mietpreises liegt. Im Übrigen ist auch die Ableitung im Beispielsfall T. (Bl. 0231, \n0232 BA 2) in einigen Positionen unvereinbar mit der nach § 3 Abs. 2 TEntgV erfolgten Beschränkung der \nKosten der effizienten Leistungsbereitstellung auf die \"notwendigen\" Kosten. Die Zugrundelegung der \nGesamttechnikfläche ist überzogen, weil über die Vermietung einer insgesamt vermietbaren Technikfläche von \nnur 8.821 m2 u. a. die Wiederbeschaffungskosten für eine Gesamttechnikfläche von 11.353 m2 erfolgen soll. Ob \ndie Außenanlagen eines größeren Standorts überhaupt in irgendeiner dienenden Beziehung zu einem Standard-\nKollokationsraum stehen, erscheint ferner zweifelhaft; wie sich die Verhältnisse am jeweiligen Standort \ninsbesondere in P. und M. darstellen, ist nicht dargelegt. Überzogen sind Bewirtschaftungskosten von \n23 % des Jahresrohertrags, wenn zu den bewirtschafteten Flächen WC, Putzräume, Garderoben, Teeküchen, \nBalkone usw. gehören, die zu einem Kollokationsraum in keinerlei Beziehung stehen. Insoweit kämen \nBewirtschaftungskosten nur für Flächen in Betracht, die eine wenn auch nur mittelbare dienende Funktion zum \nKollokationsraum haben. \n\n37\n\n(ii) In im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte im Wege einer \nVergleichsmarktbetrachtung der Klägerin jedenfalls eine Kaltmiete auf der Grundlage eines m2-Preises von \n14 DM als an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert zuerkannt. \nAn Hand der im Beschlusskammerverfahren des vorliegenden Entgeltstreits wie auch des Hauptantrags vom 22. \nMai 1998 vorgelegten Kostenunterlagen ist es nach den obigen Ausführungen nicht möglich, das an den Kosten \nder effizienten Leistungsbereitstellung orientierte Entgelt für die hier zu betrachtenden Kollokationsräume zu \nermitteln. In einem solchen Fall ist die Regulierungsbehörde nach der Rechtsprechung des Senats, a.a.O., \nberechtigt, ein den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung möglichst nahe kommendes Entgelt nach der \nVergleichsmarktmethode zu ermitteln und festzusetzen. Dem steht der Wortlaut des § 3 Abs. 3 TEntgV nicht \nentgegen. Denn auch wenn die Prüfung der vorgelegten Nachweise nach § 3 Abs. 1 TEntgV eine \nNichtgenehmigungsfähigkeit ergibt, kann die Regulierungsbehörde eine Vergleichsmarktbetrachtung \ndurchführen und deren Ergebnis zunächst in ihre Entscheidungsfindung einstellen. Das die Entgeltgenehmigung \nbeantragende Unternehmen ist dadurch in seinen Rechten grundsätzlich nicht verletzt, weil die \nRegulierungsbehörde ansonsten den Entgeltgenehmigungsantrag ablehnen müsste und ein Teilentgelt so gesehen \nneben dem Effekt der Kalkulationssicherheit für den Wettbewerb eine Begünstigung für das regulierte \nUnternehmen darstellt.\nIm Rahmen ihrer Vergleichsmarktbetrachtung hat die Regulierungsbehörde auf den Markt für Miet-Büroräume \nmit gutem Nutzungswert zurückgegriffen. Auch der Senat hält nach den obigen Ausführungen eine Berechnung \nder Kaltmiete auf der Grundlage der Kostenmiete für Technikfläche für unzulässig, eine Berechnung auf der \nGrundlage der Kostenmiete für Büroraum mit gutem Nutzungswert jedoch für vertretbar. Zwar mag es zutreffen, \ndass der Markt für gewerblich genutzte Flächen stark differenziert und Technikfläche der Klägerin, was z. B. \nihre Druck- und Bruchfestigkeit, Raumhöhe, Feuchtigkeits- und Brandsicherheit angeht, höheren Ansprüchen \ngenügen muss als Bürofläche. Letztere muss dagegen bezüglich anderer Anforderungen höherwertigere \nMaßstäbe erfüllen, wie z. B. bei Fenstern, Beleuchtung, Bodenbelag, Sanitäreinrichtungen, Brandschutz, \nFluchtweg, Zugang, was bezüglich der Wiederbeschaffungskosten in gewisser Weise ausgleichend wirkt, und \nmitunter sind Kollokationsräume in älteren, seinerzeit nicht für eine Kollokation ausgelegten Gebäuden \nuntergebracht. Im Übrigen ist es dem Senat unerfindlich, was für einen technisch genutzten Kollokationsraum, \nder nach der Behauptung der Klägerin sogar anspruchsvollere Bausubstanz aufweisen soll und der einer eher \nstatischen Nutzung ausgesetzt ist, eine nur halb so lange Abschreibungsdauer wie für Büroraum rechtfertigen \nsollte.\nDie Bausubstanz und Bauausführung eines Standard-Kollokationsraums kommen deshalb derjenigen eines \nBürogebäudes mit gutem Nutzungswert jedenfalls näher als einer undifferenzierten Technikfläche oder \nTechnikhalle. Eine Kollokationsräumen in ihrer Spezialität und Einzigartigkeit gleich kommende \nnutzungsbestimmte Gattung von Gebäuden bzw. Flächen, die einen Vergleichsmarkt bildete, gibt es nicht; eine \ninsoweit als Vergleichsobjekt besser geeignete Gattung ist dem Senat nicht ersichtlich und von der Klägerin auch \nnicht aufgezeigt. Dass der von der Beklagten herangezogene m2-Preis nach dem Mietspiegel des RDM für \nBüroflächen mit gutem Nutzungswert die Verhältnisse in P. und M. angemessen trifft, steht für den Senat \naußer Zweifel. \n\n38\n\nb) Soweit im angefochtenen Bescheid die Position RLT-Miete komplett unberücksichtigt geblieben ist, ist \ndas nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung des von ihr angesetzten oder \neines niedrigeren Betrages. \n\n39\n\nZwar kann sie grundsätzlich auch insoweit eine an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung \norientierte Miete beanspruchen, was die Beklagte auch nicht bestreitet. So beschreibt der angefochtene Beschluss \n(Blatt 7) die von der RLT-Miete erfassten Positionen wie folgt: \"Bei der Miete RLT tritt außer diesen \nKomponenten (- und zwar wie bei der GEV Kostenmiete für die Aufstellfläche, Service- und Bedienkosten -) \nnoch die Kostenmiete für die RLT-Anlage hinzu, mit der die Mitbenutzung abgegolten werden soll\". Ob in dem \nZusammenhang der anschließende Hinweis \"... ist für die Berechnung nicht von der Gesamtinvestition der RLT-\nAnlage auszugehen, sondern es sind die zusätzlich durch die Kollokation hervorgerufenen raumlufttechnischen \nKosten zu bestimmen, in dem die Investitionen zur Auf- bzw. Umrüstung der vorhandenen RLT-Anlage \nermittelt werden\" voll unterstützt werden kann, ist zweifelhaft, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Die \nKlägerin hat nämlich einen Kostennachweis für die Position RLT-Miete weder mit ihrem hier maßgeblichen \nEntgeltgenehmigungsantrag noch mit ihrem Hauptantrag vom 22. Mai 1998 vorgelegt und auch nicht einmal die \nAbleitung des angesetzten Betrages dargelegt, so dass der Regulierungsbehörde eine Prüfung nach § 3 Abs. 1 \nTEntgV nicht möglich war. \n\n40\n\nDass die Regulierungsbehörde von der ihr nach der Rechtsprechung des Senats eingeräumten Möglichkeit, \ndie nicht nachgewiesene Kostenposition völlig zu streichen, Gebrauch gemacht hat, ist, wie vom \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt, schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nach dem \nBescheid vom 31. Juli 1998 über die Notwendigkeit entsprechender Nachweise informiert und nur sie dazu in \nder Lage war; zudem kommt eine Vergleichsmarktbetrachtung wegen der Unterschiedlichkeit der räumlich-\ntechnischen Gegebenheiten auf etwaigen Vergleichsmärkten nicht in Betracht. \n\n41\n\nc) Soweit im angefochtenen Bescheid die Position Gemeinkostenzuschlag komplett unberücksichtigt ist, ist \ndas ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung des von ihr angesetzten \nWertes von 14,96 %. \n\n42\n\nDie Klägerin hat mit den Nachweisen zu ihrem Hauptantrag vom 22. Mai 1998, auf die auch hier \nzurückzugreifen ist, die Kostenpositionen angegeben, aus welchen sie den Zuschlag des Konzerngeschäftsfelds \n08 \"Lizenzierte Diensteanbieter/Carrier (LDC)\" abgeleitet hat (Anlage 5, Ermittlung des Gemeinkostenzuschlags \n= Bl. 0146/0147 BA 2). Erläuterungen nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TEntgV zur Zuordnung der Gemeinkosten \nauf Dienstleistungen fehlen völlig. Das reicht für eine Prüfung, ob der Gemeinkostenzuschlag der Dienstleistung \nmietweises Überlassen von Kollokationsraum nebst RLT und GEV überhaupt und gfls. mit welchem Anteil \nzugeordnet werden können, nicht aus. Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 20. Januar 2003 - 13 A 363/01 \n- ausgeführt: \n\n43\n\n\"Bei der Betrachtung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung kann aus \nSicht des Senats zunächst nur von den bei wirtschaftlicher Betriebsführung \nentstehenden Kosten zur Erstellung des zu bepreisenden Produkts bzw. der zu \nbepreisenden Leistung ausgegangen werden... Das erfordert einen ursächlichen \nZusammenhang zwischen der Kostenposition und dem zu bepreisenden Produkt \nbzw. der Leistung in dem Sinne, dass die aus der Kostenposition folgende \nWertschöpfung in das Produkt bzw. die Leistung - wenn auch nur entfernt - eingeht. \nDamit unvereinbar ist, Kostenstellen ohne jeglichen Bezug zu dem zu bepreisenden \nProdukt bzw. der Leistung oder einer wirtschaftlichen Stellenstruktur nicht \nentsprechende Stellen in die Kostenrechnung überhaupt und damit - worauf es hier \nankommt - in die Basis der Ermittlung des Gemeinkostenzuschlags einzustellen. \nÜberdies sind nach öffentlichem Preisrecht in die Ermittlung der Kosten nur die \nangemessenen Kosten einzustellen... Damit unvereinbar ist, auf mehrere Produkte \nbzw. Leistungen entfallende Kostenstellen und damit auch Gemeinkostenstellen im \nÜbermaß in das Entgelt eines Produkts bzw. einer Leistung einzubeziehen. Die gem. \n§ 2 Abs. 2 TEntgV vorzulegenden Unterlagen müssen deshalb der \nEntgeltgenehmigungsbehörde eine dahingehende Überprüfung ermöglichen... Die \nTelekommunikations-Entgeltverordnung unterscheidet zwischen Kosten, die sich der \nLeistung \"unmittelbar\" (Einzelkosten) und \"nicht unmittelbar\" (Gemeinkosten) \nzuordnen lassen. Gemeinkosten müssen daher dem zu bepreisenden Produkt bzw. \nder Leistung jedenfalls \"mittelbar\", wenn auch nur mit entferntem Bezug, zurechenbar \nsein.\"\n\n44\n\nDass auch die Gemeinkosten irgendwie wertbildend in das zu bepreisende \nProdukt/die Leistung einfließen müssen, folgt überdies aus der in § 3 Abs. 2 TEntgV \ngeforderten Notwendigkeit der Kosten - also auch der Gemeinkosten - für die \nLeistungsbereitstellung. \n\n45\n\nAuch dem Senat erschließt sich nicht, inwiefern z. B. \"Vertriebsprovisionen\" oder \n\"Konzernumlage der Konzerncostcenter\" etwas mit der Nutzungsüberlassung von \nKollokationsraum inklusive RLT und GEV zu tun haben, inwiefern \nManagementkosten nicht bereits in Personalkosten enthalten sind oder was sich \nhinter \"Verrechnung Querschnitt und Seko\" verbirgt. Insoweit wird auch auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Wollte man lediglich von den \nunzweifelhaften Positionen der auf Bl. 0146 BA 2 ausgewiesenen \nGemeinkostengruppen ausgehen, ergäbe sich ohnehin nur noch ein Zuschlag von \n2,17 %. \n\n46\n\nDie Regulierungsbehörde brauchte auch keine Eigenberechnung des Gemeinkostenzuschlags vorzunehmen \nund konnte stattdessen diese Position insgesamt streichen. Eigene Erkenntnisse über Kosteninterna des KGF \nLDC konnte sie nicht haben und eine Vergleichsmarktbetrachtung einzelner von individuellen \nUnternehmensgegebenheiten bestimmter Kostenpositionen bietet sich regelmäßig nicht an. Jeder andere von der \nRegulierungsbehörde gegriffene Wert wäre somit sachlich nicht legitimierbar. \n\n47\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und die Nichtzulassung der Revision aus \n§ 132 Abs. 2 VwGO. \n\n48\n\nIII.\n\n49\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-27/13-a-4068-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":10},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-27/13-a-4068-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286467","retrieved":"2026-07-09 03:03:48.541272+00:00"}}