{"status":"available","doknr":"OLD286512","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0526.7B879.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"7 B 879/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller wird verworfen. \n\nDie Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen werden \nzurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller, diese als Gesamtschuldner, der Antragsgegner und die Beigeladene \ntragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/3; ihre außergerichtlichen Kosten tragen \nsie jeweils selbst. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller war als unzulässig zu verwerfen.\n\n3\n\nDer mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 5. April 2004 ist den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller \ngegen Empfangsbekenntnis am 7. April 2004 zugestellt worden. Die Beschwerde hätte daher \nbis zum 21. April 2004 erhoben werden müssen, ist aber erst mit Schriftsatz vom 22. April \n2004 am selben Tage und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen. Gründe, den \nAntragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist \neinzuräumen, sind nicht ersichtlich und innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nauch nicht vorgetragen worden. Die Beschwerde ist darüber hinaus aus einem weiteren \nGrunde unzulässig. Sie ist nicht durch einen zur Vertretung der Antragsteller vor dem \nOberverwaltungsgericht Berechtigten (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) erhoben worden.\n\n4\n\nDie Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind zwar zulässig, jedoch \nunbegründet.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der \nAntragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Dezember 2003 \nund den Nachtragsbescheid vom 3. März 2004 angeordnet, da die Nebenbestimmung Ni 3 \nNr. 5 der Baugenehmigung mit der Folge unbestimmt sei, dass eine den Antragsteller nicht \nzumutbare Beeinträchtigung durch dem Vorhaben zuzuordnende Lichtimmissionen möglich \nsei. Weder Antragsgegner noch die Beigeladene stellen mit den in der Beschwerde \ndargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, die Unbestimmtheit der Nebenbestimmung Ni 3 Nr. 5 in \nAbrede. Vielmehr meinen sie, es werde nicht zu den Antragstellern unzumutbaren \nLichtimmissionen kommen. Für die Annahme, es seien unzumutbare Lichtimmissionen nicht \nzu erwarten und daher eine entsprechende Regelung in der Baugenehmigung gar nicht \nerforderlich, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen jedoch nichts Durchgreifendes.\n\n6\n\nZunächst ist die Annahme des Antragsgegners irrig, aus der von ihm angenommenen \nUnanwendbarkeit des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur \nund Sport vom 13. September 2000, MBl NRW 2000, 1283, berichtigt MBl NRW 2001, 457 - \nLichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung (RdErl) - ergebe sich, dass die \nLichtimmissionen der vom Parkplatz des Vorhabens abfahrenden Kraftfahrzeuge nicht \nerheblich belästigend seien. Eine Ausschlusswirkung bemisst sich der Runderlass jedoch \nselbst nicht zu. Er enthält Beurteilungsmaßstäbe zur Konkretisierung der sich aus dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz ergebenden Anforderungen (vg. Nr. 1 Abs. 4 RdErl). Auf \nden Erlass kann demnach nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur \nBestimmung der Zumutbarkeit von Lichtimmissionen zurückgegriffen werden, jedoch \n\"ergänzend\" bzw. als Anhalt für die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2004\n- 10 B 2581/03 -; vgl. auch Urteil vom 11. Juli 1997 \n- 21 A 1845/96 -.\n\n8\n\nAuszugehen ist für die Bewertung davon, ob dem Vorhaben der Beigeladenen zuzuordnende \nLichtimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG belästigend sind. Ausschlusswirkung \nkommt dem RdErl insoweit wie dargelegt nicht zu. Allein aus seinen Regelungen kann \nungeachtet der Frage, wie Ziffer 2 Abs. 2 RdErl auszulegen ist, daher auch nicht darauf \ngeschlossen werden, Lichtimmissionen vom Parkplatz des Vorhabens abfahrender \nKraftfahrzeuge seien unerheblich. Auch ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen kein \ndurchgreifender Anhalt für die Annahme, das dortige Geschehen sei der Anlage im Sinne des \n§ 3 Abs. 3, Abs. 5 BImSchG nicht zuzurechnen. \n\n9\n\nDies hat auch die Beigeladene nicht verkannt. Von einer ins Einzelne gehenden \nAuseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung, wonach die Lichtimmissionen nicht \nerheblich belästigend seien, sieht der Senat ab. Wie das von der Beigeladenen in Auftrag \ngegebene und mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 vorgelegte lichttechnische Gutachten des Dr. \nIng. T. vom 29. April 2004 belegt, sind vor dem Fenster des Wohnzimmers des Hauses der \nAntragsteller durch alleine einen vom Parkplatz des Vorhabens abfahrenden Pkw \nImmissionen zu erwarten, die den von der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft \nempfohlenen Wert (zumutbarer Beleuchtungsstärke) um das Sechsfache übersteigen. Mit \neiner solchen Situation, die in den Wintermonaten über einige Stunden des Tages auftreten \nkann, mussten die Antragsteller auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen \nvorgebrachten örtlichen Gegebenheiten nicht rechnen. Auch ergeben sich aus dem \nBeschwerdevorbringen der Beigeladenen keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die \nAntragsteller seien durch eigenen Bewuchs auf ihrem Grundstück vor den Lichtimmissionen \nweitestgehend geschützt. Das Gutachten des Dr. Ing. T. belegt das Gegenteil. Die \nBeigeladene hält dem entgegen, die dem Gutachten zugrunde liegenden Messungen seien am \n27. April 2004 und damit zu einer Zeit erfolgt, als die auf dem Grundstück der Antragsteller \naufstehenden Pflanzen noch nicht begrünt gewesen seien. Jedoch treten die zu erwartenden \nBeeinträchtigungen durch Lichtimmissionen namentlich zur Winterzeit auf, in der der vom \nGutachter vorgefundene Zustand der eher gewöhnliche sein dürfte. Schließlich gibt das \nGutachten nichts dafür her, allein mit der Bepflanzung könne ausreichender Schutz vor \nLichtimmissionen bewirkt werden; als die dem Gartenbereich betreffende Schutzmöglichkeit \nverweist er auf einen \"lichtdichten Zaun\" von ca. 1,8 m Höhe. \n\n10\n\nOb die Beigeladene, wie sie mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004 möglicherweise andeuten \nwill, durch geeignete Vorkehrungen für das Grundstück der Antragsteller Lichtimmissionen \nausschließen kann, ist nicht entscheidungserheblich. Eine entsprechende, die Auflage Ni 3 Nr. \n5 der Baugenehmigung ersetzende Auflage ist nicht streitgegenständlich. \n\n11\n\nDie vom Antragsgegner hilfsweise als ausreichend angesehene teilweise Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller kam nicht in Betracht, da die \nunbestimmte Auflage Ni 5 die Baugenehmigung insgesamt erfasst.\n\n12\n\nDa die Beschwerde des Antragsgegners und der Beigeladenen unbegründet sind, steht für \ndas Beschwerdeverfahren nicht zur Entscheidung des Senats, ob das Vorhaben der \nBeigeladenen aus anderen Gründen als denen der Unbestimmtheit der Baugenehmigung mit \ndie Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Sätze 1 und 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-26/7-b-879-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-26/7-b-879-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286512","retrieved":"2026-07-09 03:03:52.686828+00:00"}}