{"status":"available","doknr":"OLD286510","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0526.6A3962.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"6 A 3962/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n4.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin, eine 19.. geborene Lehrerin, beantragte im \nJanuar 20.. bei der Bezirksregierung E. die Gewährung von \nAltersteilzeit gemäß § 78 d LBG ab dem 1. August 20.. im \nsogenannten Blockmodell. Die nach Zurückweisung des \nWiderspruchs gegen den Ablehnungsbescheid erhobene \nVerpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch das \nangefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt, nach § 78 d Abs. 3 LBG könne die \noberste Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift über \ndie Altersteilzeit ganz absehen oder sie auf bestimmte \nVerwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Das \nMinisterium für Schule, Wissenschaft und Forschung (im \nFolgenden: Ministerium) habe auf dieser Grundlage durch \nErlass vom 30. April 2001, ABl. NRW 2001, 122, generell alle \nLehrer unter 59 Jahren aus dem Anwendungsbereich des § 78 d \nAbs. 1 LBG herausgenommen. Dagegen sei aufgrund \nhöherrangigen Rechts nichts einzuwenden. Die Klägerin, die das \n59. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, könne deshalb die \nGewährung von Altersteilzeit nicht beanspruchen.\n\n4\n\nAus dem Vorbringen der Klägerin, das allein Grundlage für \ndie Entscheidung des Senats über den Antrag auf Zulassung der \nBerufung sein kann (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben \nsich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO):\n\n5\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der \nAusschluss der Lehrer unter 59 Jahren aus dem \nAnwendungsbereich der Altersteilzeit durch ministeriellen \nRunderlass eine generelle Regelung darstellt, die in § 78 d Abs. \n3 LBG ihre Grundlage findet. Danach schließt das Recht, von \nder Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf \nbestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu \nbeschränken, auch eine dahinter zurückbleibende Entscheidung \nmit dem hier streitigen Inhalt ein. Diese Entscheidung ist mit \nhöherrangigem Recht vereinbar. Die haushaltsrechtlichen und \nfinanzpolitischen Erwägungen, die Anlass für die Entscheidung \nwaren, leuchten nach der Rechtsprechung des Senats ohne \nWeiteres ein.\n\n6\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 6. November 2000 - 6 B \n1277/00 - und vom 8. Januar 2001 - 6 B 1729/00 - zu dem \nursprünglichen Erlass des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar \n2000, ABl. NRW 2000, 52. \n\n7\n\nMit Recht hat das Verwaltungsgericht auf den finanziellen \nMehraufwand hingewiesen, den einer Altersteilzeit bei Lehrern \nin dem gesetzlich zulässigen Umfang mit sich bringen würde. \nDer Umfang dieses Mehraufwands \n\n8\n\nvgl. dazu § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 2 der Verordnung über \ndie Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit vom 21. \nOktober 1998, BGBl. I 1998, 3191 i.d.F. des Änderungsgesetzes \nvom 10. September 2003, BGBl. I 2003, 1798, sowie Nr. 7.1 des \nErlasses vom 30. April 2001; vgl. ferner die Antwort der \nLandesregierung vom 7. Januar 2002, Landtagsdrucksache \n13/2128, auf eine Kleine Anfrage vom 25. November 2001 \n\n9\n\nin einem besonders personalintensiven Bereich der \nLandesverwaltung ist ein sachlicher Anknüpfungspunkt, der die \nmit dem Erlass verbundene Ungleichbehandlung der Lehrer \ngegenüber anderen Landesbeamten als unbedenklich erscheinen \nlässt. Mittelbar erschließt sich daraus auch die innere \nRechtfertigung für die Regelung des § 78 d Abs. 3 LBG selbst. \nSie soll der Landesverwaltung eine Handhabung der \nAltersteilzeit eröffnen, die dem finanziellen \nHandlungsspielraum des Landes Rechnung trägt und den \npersonalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen \nVerwaltungsbereiche gerecht wird. Dagegen ist aufgrund \nhöherrangigen Rechts nichts einzuwenden. Die mit der \nZulassungsschrift vorgebrachten Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 \nGG sind deshalb unbegründet.\n\n10\n\nDer weitere Einwand, dass der ministerielle Erlass es \nunmöglich mache, innerhalb der Gruppe der Lehrer nach \narbeitsmarktpolitischen Besonderheiten bei der Gewährung von \nAltersteilzeit zu differenzieren, führt zu keiner anderen \nBeurteilung. Die darin angeblich liegende \n\"Ungleichbehandlung\" stellt in Wahrheit eine Gleichbehandlung \nder Lehrer dar, die eine Konsequenz der mit dem Erlass \ngetroffenen generellen Regelung ist und den \neinzelfallbezogenen Bestimmungen des § 78 d Abs. 1 LBG \nvorgeht. Eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher \nSachverhalte kann darin nicht gesehen werden. In diesem \nZusammenhang muss auch die zur Begründung des \nZulassungsantrags geäußerte Auffassung gesehen werden, dass \nes keine dringenden dienstlichen Belange i.S.v. § 78 d Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 LBG für den Erlass gebe. Die generelle \nHerausnahme einzelner Verwaltungsbereiche oder \nBeamtengruppen aus der Altersteilzeit nach § 78 d Abs. 3 LBG \nkann sich zwar aus dringenden dienstlichen Belangen ableiten, \nsoweit diese für bestimmte (Teil)Verwaltungsbereiche allgemein \ngegeben sind, \n\n11\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 \nund 22.03 - \n\n12\n\nist auf diesen Anwendungsfall aus den oben dargelegten \nGründen aber nicht beschränkt. Demgemäß kann dem \nZulassungsantrag auch nicht darin gefolgt werden, dass der \nErlass an einem Ermessensfehlgebrauch leide, mit dem sich das \nangefochtene Urteil nicht hinlänglich auseinandergesetzt habe. \n\n13\n\nZu Unrecht beanstandet die Klägerin auch, dass den \nLehrern, die die Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollen, ein \nKompensationsbeitrag in Gestalt eines Verzichts auf die \nAltersermäßigung abverlangt werde (vgl. Nr. 1 Abs. 2 des \nErlasses vom 30. April 2001). Auf diesen Aspekt kann es für die \nEntscheidung des Rechtsstreits nicht ankommen: Die Klägerin \nhat wegen des Unterschreitens der rechtmäßig festgesetzten \nAltersgrenze keinen Anspruch auf die beanspruchte \nAltersteilzeit; die nachrangige Frage einer Kompensation für \nden mit der Altersteilzeit gewährten Vorteil in Gestalt des \nVerzichts auf die Altersermäßigung ist deshalb nicht \naufgeworfen.\n\n14\n\nUnerheblich ist auch der von der Klägerin außerdem \nangeführte Umstand, dass nach den Vorstellungen des \nMinisteriums vor Einschränkungen der Altersteilzeit eine \nAblehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 \nb LBG und Beurlaubungen gemäß § 78 e LBG geprüft werden \nsoll (vgl. Nr. 2.2 des Erlasses vom 30. April 2001). Für eine \nsolche Prüfung kann nur dann Raum bestehen, wenn es um die \nVersagung von Altersteilzeit aufgrund dringender dienstlicher \nBelange nach § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG im Einzelfall geht. \nIm Falle der Klägerin steht dem geltend gemachten Anspruch \naber die generelle Regelung nach § 78 d Abs. 3 LBG \nentgegen.\n\n15\n\nUnter den gegebenen Umständen greifen auch die mit dem \nZulassungsantrag geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Aus der - insoweit \nmaßgeblichen - materiell-rechtlichen Sicht des \nVerwaltungsgerichts, die wie dargelegt mit der Auffassung des \nSenats übereinstimmt, kam es weder auf die Altersermäßigung \nnoch auf die vorrangige Ablehnung von Teilzeitbe-\nschäftigungsanträgen nach § 78 b LBG an. \n\n16\n\nAus dem oben Dargelegten folgt zugleich, dass die \nRechtssache weder besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweist. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. \n3 GKG.\n\n18\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit der Ablehnung \ndes Zulassungsantrages rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-26/6-a-3962-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-26/6-a-3962-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286510","retrieved":"2026-07-09 03:03:52.490444+00:00"}}