{"status":"available","doknr":"OLD286511","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0526.18B1055.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"18 B 1055/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt hat.\n\n3\n\nEntgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Ansicht des \nAntragstellers hat das Verwaltungsgericht die Schutzwirkungen des Art. 6 GG und \ndes Art. 8 EMRK nicht verkannt, auf die er sich mit der Begründung beruft, er habe \ndie Vaterschaft des von seiner türkischen Verlobten am 6. Juni 2003 geborenen \nKindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, anerkannt, und er und seine \nVerlobte hätten für dieses Kind die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge \ngemäß § 1626a BGB abgegeben.\n\n4\n\nMit Blick auf Art. 6 GG und auf Art. 8 EMRK, dessen Schutzwirkungen nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats nicht weiter reichen als die des Art. 6 GG, wie \nsie im Ausländergesetz ihren Niederschlag gefunden haben,\n\n5\n\nvgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 10. November \n2000 - 18 B 1273/00 -, vom 5. Juli 2001 - 18 B \n4487/99 - und vom 8. Dezember 2003 - 18 B \n2337/02 -, jeweils m.w.N.,\n\n6\n\nist aufgrund der von dem Antragsteller geltend gemachten familiären Situation \nkeine zu einem Anspruch auf Erteilung einer Duldung führende rechtliche \nUnmöglichkeit seiner Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes \n- AuslG - gegeben. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist eine \nfür die Feststellung eines Anordnungsanspruchs erforderliche Ermessensreduzierung \ndes Antragsgegners dahingehend, dass er dem Antragsteller - als Vater eines \ndeutschen Kindes mit einer türkischen Mutter - eine Duldung zur Führung einer \nfamiliären Lebensgemeinschaft erteilen müsste, nicht ersichtlich. \n\n7\n\nHierzu ist zwar zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n8\n\nvgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und \nvom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR \n2002, 171 = DVBl. 2002, 693\n\n9\n\ndie Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische \nBelange regelmäßig zurückdrängt, wenn eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft \nzwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und diese Gemeinschaft nur in \nder Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, etwa weil das Kind deutscher \nStaatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zur seinem deutschen Elternteil \ndas Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist.\n\n10\n\nEbenso Senatsbeschlüsse vom 24. Februar \n2003 - 18 B 1182/02 -, vom 24. Juni 2003 - 18 B \n2465/02 -, vom 29. Juli 2003 - 18 B 1352/03 -, vom \n22. Oktober 2003 - 18 B 1978/03 -, vom 8. Dezember \n2003 - 18 B 2337/03 - und vom 27. Februar 2004 -\n 18 B 769/03 -.\n\n11\n\nEine gleichartige oder gleichwertige Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. \n\n12\n\nZum einen hat eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem \nAntragsteller und seinem Kind bisher nicht bestanden. Das Kind wurde geboren, als \nder Antragsteller seine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verbüßte, \nzu der das Amtsgericht M. ihn wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln (Heroin) verurteilt hatte und aus der er bisher nicht entlassen \nworden ist. Gelegentliche Besuche der Verlobten mit dem Kind in der \nJustizvollzugsanstalt reichen zur Neubegründung einer Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft nicht aus.\n\n13\n\nZum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, \nderen erstmalige Begründung der Antragsteller nach seiner Haftentlassung anstrebt, \nnur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann. Die Verlobte des \nAntragstellers ist ebenso wie er türkische Staatsangehörige. Selbst wenn sie, wie er \nbehauptet, im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung sein sollte, folgt daraus nicht, \ndass ihr und dem minderjährigen Kind eine Ausreise in die Türkei nicht zuzumuten \nwäre, um dort in familiärer Gemeinschaft mit dem Antragsteller zu leben. Besondere \nberufliche oder familiäre Bindungen der Verlobten, die der Zumutbarkeit ihrer \nAusreise entgegenstehen könnten, werden nicht geltend gemacht. Vielmehr hat die \nVerlobte in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2004 an das Gericht selbst mitgeteilt, ihre \nFamilie habe die Kontakte zu ihr abgebrochen.\n\n14\n\nDie der Verlobten von dem Dipl.-Psych. Q. in der Bescheinigung vom 18. Mai \n2004 attestierten psychosomatischen Beschwerden im Hinblick auf die \nbevorstehende Abschiebung des Antragstellers sind ohne Belang, da ihr - wie \nvorstehend ausgeführt - die Ausreise in ihr Heimatland zur Vermeidung einer \nTrennung von dem Antragsteller zuzumuten ist.\n\n15\n\nGründe, aus denen dem etwa einjährigen Kind nicht zuzumuten wäre, \nzusammen mit seinen sorgeberechtigten Eltern in deren Heimatland auszureisen und \ndort zu leben, sind nicht ersichtlich.\n\n16\n\nZum dritten geht es hier nicht nur um die vom Bundesverfassungsgericht \nerörterte Frage der Zurückdrängung bloßer einwanderungspolitischer, auf einem \nVerstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen beruhender Belange durch \nfamiliäre Bindungen an ein sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltendes \nKind. Vielmehr ist der Antragsteller, wie bereits erwähnt, wegen Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln rechtskräftig zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt \nworden. Diese einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG \ndarstellende Straffälligkeit des Antragstellers stellt ein gewichtiges öffentliches, \ngegen die Duldung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes \nInteresse dar, welches bei der Ermessensentscheidung des Antragsgegners über die \nweitere Duldung des Antragstellers berücksichtigt werden darf.\n\n17\n\nVgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 11. April \n2003 - 18 B 656/03 - und vom 27. Februar 2004 - 18 \nB 769/03 -.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-26/18-b-1055-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-26/18-b-1055-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286511","retrieved":"2026-07-09 03:03:52.590592+00:00"}}