{"status":"available","doknr":"OLD286542","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0525.2A3722.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-25","aktenzeichen":"2 A 3722/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist am 17. März 1947 in L. , Gebiet Taldy-Kurgan, \nKasachstan, geboren. Ihre Eltern sind die 1915 geborene und 1983 verstorbene \ndeutsche Volkszugehörige U. L. und der 1906 geborene und 1982 verstorbene \nrussische Volkszugehörige J. Q. . Der 1938 geborene Kläger zu 2. ist der \nEhemann der Klägerin zu 1.; die Ehe wurde im Dezember 1983 geschlossen. Die \n1971 und 1979 geborenen Kläger zu 3. und 4. sind ihre gemeinsamen Kinder.\n\n3\n\nAm 21. Januar 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als \nAussiedler. In dem Aufnahmeantrag gab die Klägerin zu 1. als ihre \nVolkszugehörigkeit \"Deutsch\" an und als ihre Muttersprache \"Deutsch-Russisch\". \nDem Aufnahmeantrag beigefügt war u.a. die Ablichtung eines 1980 ausgestellten \nInlandspasses, in dem für die Klägerin zu 1. als Nationalität \"Russin\" eingetragen \nist.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag mit der Begründung ab, die Klägerin zu 1. habe sich nicht wirksam \nim Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt. Hiergegen erhoben die \nKläger am 22. April 1992 Widerspruch. Zur Begründung ist unter anderem \nausgeführt, die Klägerin zu 1. habe in der Schule ausgezeichnet gelernt und den \nWunsch gehabt, an eine juristische Hochschule zu gehen. Weil ihre Mutter eine \nDeutsche gewesen sei, habe sich dieser Traum nicht erfüllt. Auf den Rat ihres \nPredigers habe sie in den Pass die russische Nationalität eintragen lassen. So seien \ndie Umstände gewesen und sie eine russische Volkszugehörige geworden. Da sie \nsich immer als deutsche Volkszugehörige gesehen habe, habe sich die Klägerin \nzu 1. nunmehr an ein Gericht gewandt, um in ihren Dokumenten die deutsche \nNationalität eintragen zu lassen. Dem sei entsprochen worden. Im weiteren Verlauf \ndes Widerspruchsverfahrens wurde die Ablichtung eines 1992 ausgestellten \nInlandspasses vorgelegt, in dem für die Klägerin zu 1. als Nationalität \"Deutsche\" \neingetragen ist. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. August 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Da die Zustellung dieses \nWiderspruchsbescheides an die Kläger nicht nachweisbar war, wies das \nBundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1998 den \nWiderspruch nochmals zurück. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf die seit \ndem 1. Januar 1993 geltende Rechtslage ausgeführt, die Klägerin zu 1. habe keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil auf der Grundlage der \nAngaben im Aufnahmeantrag nicht festgestellt werden könne, dass ihr bestätigende \nMerkmale im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG vermittelt worden seien. Auch fehle es an \neinem Bekenntnis zum deutschen Volkstum, weil die Klägerin zu 1. bis 1992 in ihrem \nInlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit geführt worden sei.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 15. Mai 1998 Klage erhoben. Zu deren Begründung haben \nsie vorgetragen: Der Klägerin zu 1. sei die deutsche Sprache ausreichend \ninnerfamiliär vermittelt worden. Die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem \nInlandspass könne ihr nicht als Gegenbekenntnis entgegengehalten werden. Der \nnach außen getretenen Erklärung habe kein entsprechendes inneres \nVolkstumsbewusstsein zugrundegelegen. Die Klägerin zu 1. habe die russische \nNationalität 1963 nur eintragen lassen, um sich die Möglichkeit einer besseren \nAusbildung zu erhalten. Es sei ihr größter Wunsch gewesen, nach der Schule ein \nStudium zu beginnen. Der Gemeindepastor habe ihr geraten, deshalb in den \nInlandspass die russische Nationalität nach ihrem Vater eintragen zu lassen. Diese \nEntscheidung sei ihr damals nicht leicht gefallen, aber der Wunsch nach einem \nStudium sei stärker gewesen. Wegen der deutschen Nationalität ihrer Mutter sei es \nihr aber nicht gelungen, einen Studienplatz zu erhalten. Sie habe erst Jahre später \nstudieren können und dann auch nicht Jura. Die Klägerin zu 1. habe in der Folgezeit \nwiederholt versucht, den Nationalitätseintrag ändern zu lassen. Dies sei von der \nPassbehörde abgelehnt worden. Ihre deutsche Volkszugehörigkeit habe sie nie \nverleugnet. Sie habe in ihrer Lebensweise deutsche Kultur und Traditionen gepflegt \nund sich sehr engagiert bei der Pflege und Weitergabe der deutschen Sprache. Auch \nsei sie im Bereich der Kulturpflege aktiv gewesen. Ihre deutsche Volkszugehörigkeit \nsei nicht nur den Nachbarn und Eltern, sondern vor allem auch den Behörden im \nHerkunftsgebiet bekannt gewesen.\n\n6\n\nAm 13. Oktober 2000 ist die Klägerin zu 1. in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Moskau angehört worden. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtest \nist festgehalten worden, dass ein Gespräch auf Deutsch mit ihr trotz einiger Mängel \nmöglich gewesen sei. Zu den Umständen der Eintragung der russischen Nationalität \nin ihren ersten Inlandspass hat die Klägerin zu 1. erklärt: Sie habe gewusst, dass sie \ndie Möglichkeit der Wahl der Nationalität gehabt habe. Weil sie aber Jura habe \nstudieren wollen, habe der Pastor der lutherischen Kirche ihr geraten, die russische \nNationalität eintragen zu lassen. Dann hätte sie vielleicht die Möglichkeit, einen \nStudienplatz an einer juristischen Hochschule zu bekommen. Tatsächlich habe man \nsie aber nicht angenommen, weil ihre Mutter Deutsche gewesen sei. Sie habe \nseinerzeit noch nicht gewusst, dass alle Deutschen, die wie sie unter Kommandantur \ngestanden hätten, in einer gesonderten Kartei erfasst worden seien und dass die in \ndieser Kartei erfassten Personen weder einen Studienplatz noch einen \nverantwortungsvollen Posten hätten bekommen können.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 21. Januar 1992 \nin der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom \n18. August 1992 und vom 4. Mai 1998 zu \nverpflichten, der Klägerin zu 1. einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. \nbis 4. in diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt, mit der in Kenntnis des ihr diesbezüglich \nzustehenden Wahlrechts getroffenen Entscheidung für die Eintragung der russischen \nNationalität in ihren Inlandspass habe die Klägerin zu 1. ein Bekenntnis gegen das \ndeutsche Volkstum abgegeben. Dieses Gegenbekenntnis könne rechtlich auch nicht \nmit Blick auf den von der Klägerin zu 1 angeführten Wunsch eines \nHochschulstudiums als unerheblich angesehen werden, weil im Jahr 1963 und \ndanach eine Erklärung zum deutschen Volkstum nicht mehr unweigerlich zu \nschweren beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte. Seit Beginn der \n60er Jahre, insbesondere seit dem Jahr 1964 seien die bestehenden \nAufnahmebarrieren abgebaut worden. Auf die 1992 erfolgte Änderung des \nNationalitäteneintrags könne nicht abgestellt werden, da diese in erkennbarem \nZusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren erfolgt sei.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben.\n\n13\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte weiter die \nKlageabweisung. Sie ist der Ansicht, die Klägerin zu 1. habe sich nicht nur zum \ndeutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bekannt. Dem stehe \nschon entgegen, dass sie sich 1963 freiwillig für die Eintragung der russischen \nNationalität in ihren Inlandspass entschieden habe. Insoweit könne sie sich nicht \ndarauf berufen, diese Eintragung im Hinblick auf ihren Wunsch, Jura zu studieren, \nherbeigeführt zu haben. Die Befürchtungen der Klägerin zu 1., bei einer Eintragung \nder deutschen Nationalität keinen Studienplatz zu erhalten, seien subjektiver Natur. \nIn objektiver Hinsicht sei im Jahr 1963 eine Erklärung zum deutschen Volkstum nicht \nmehr unzumutbar gewesen. Speziell auf deutsche Volkszugehörige zugeschnittene \nZugangshindernisse zum Studium hätten zum Zeitpunkt der erstmaligen \nPassbeantragung durch die Klägerin zu 1. nicht mehr vorgelegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie halten an ihrer Ansicht fest, dass die Klägerin zu 1. im Zusammenhang mit der \nEintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass kein Bekenntnis \ngegen das deutsche Volkstum abgegeben habe. Die Änderung des \nNationalitätseintrags im Jahr 1992 stelle ein wirksames und im Rahmen von § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG ausreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar. Im \nübrigen sei aufgrund ihrer allgemeinen Lebensführung der Wille Klägerin zu 1., der \ndeutschen Volksgruppe anzugehören, für den Zeitraum seit 1963 unzweifelhaft.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage zu Recht stattgegeben. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten Aufnahmebescheide.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt \nvom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2959. Da die Klägerin zu 1. noch in den \nAussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht anzuwenden.\n\n23\n\nDie Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und \ndem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nerfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren \nist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \nund sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1. Ihre Mutter war, was auch von \nder Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden ist, deutsche Volkszugehörige. In \nihrem 1992 ausgestellten Inlandspass ist als Nationalität der Klägerin zu 1. \n\"Deutsche\" eingetragen. In der von der Klägerin zu 1. betriebenen Änderung des \nNationalitätseintrags von \"Russin\" auf \"Deutsche\" liegt ein wirksames Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG.\n\n25\n\nDem steht nicht entgegen, dass für die Klägerin zu 1. in ihrem ersten nach ihren \nAngaben im Jahr 1963 ausgestellten sowjetischen Inlandspass die russische \nNationalität eingetragen war. Da die Nationalität im Inlandspass im Regelfall auf \neinen entsprechenden Eintrag im Passantragsformular (sog. Forma Nr. 1) von der \nPassbehörde eingetragen wird, lässt die Eintragung im Pass regelmäßig auf eine \nentsprechende Angabe des Antragstellers vor der Passbehörde schließen. Zwar liegt \nin der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen \nStellen grundsätzlich ein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum. Das ist allerdings \ndann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen \nWillen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den \nInlandspass eingetragen wurde.\n\n26\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, \nsowie Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \nBVerwGE 102, 214.\n\n27\n\nGleiches gilt unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 5 \nBVFG, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben \noder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war. Von einer derartigen \nUnzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität und damit zumindest von \neiner Erklärung ohne Willen der Klägerin zu 1. zur russischen Nationalität ist hier für \ndie Ausstellung des ersten Inlandspasses auszugehen. Die Erklärung der Klägerin \nzu 1. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich, weil eine Erklärung der Klägerin \nzu 1. zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses im Jahre 1963 mit schwerwiegenden \nberuflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, sie nämlich ihr Wahlrecht \nzwangsläufig so wie geschehen ausüben musste, wenn sie unter keinen Umständen \nvon einem Hochschulstudium ausgeschlossen sein wollte. Der Ausschluss \nVolksdeutscher vom Studium wegen ihrer Nationalität stellt einen schwerwiegenden \nberuflichen Nachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG dar.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n29\n\nDer Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die \nKlägerin zu 1. bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1963 die \nkonkrete Absicht hatte, ein Hochschulstudium aufzunehmen. Dies hat sie im Laufe \ndes Aufnahme- und Verwaltungsstreitverfahrens durchgängig unwidersprochen \nvorgetragen und näher konkretisiert. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil nimmt der Senat Bezug. Allein aus dem Umstand, dass die \nKlägerin zu 1. den angestrebten juristischen Beruf nicht näher konkretisiert hat, kann \nnicht gefolgert werden, dass die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der Ausstellung ihres \nersten Inlandspasses lediglich vage Vorstellungen hinsichtlich ihres möglichen \nweiteren beruflichen Werdegangs hatte. Insoweit ist Raum für eine Prognose, ob die \nAngabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zu \nschwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt hätte und deshalb unzumutbar \nwar.\n\n30\n\nDiese Prognose fällt zu Gunsten der Klägerin zu 1. aus. Zwar wurden seit Beginn \nder 60er Jahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, die bestehenden \nAufnahmebarrieren für Volksdeutsche im Ausbildungsbereich abgebaut, die seitdem \nim Bildungsbereich wieder bessere Möglichkeiten hatten.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, \n133.\n\n32\n\nJedenfalls gab es nach 1964 in der früheren Sowjetunion keine speziell auf die \ndeutsche Volksgruppe zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Studium mehr.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266 = BVerwGE 105, \n60.\n\n34\n\nUnter Berücksichtigung des Inhalts des den Beteiligten bekannten Gutachtens \nvon Prof. Dr. Simon vom 5. Juni 2000 ist der Senat jedoch der Überzeugung, dass \ndie Klägerin zu 1. die russische Nationalität wählen musste, um hinreichend sicher \ngehen zu können, das von ihr beabsichtigte Hochschulstudium aufnehmen zu \nkönnen.\n\n35\n\nVgl. dazu schon Urteil des Senats vom \n22. November 2002 - 2 A 745/01 -.\n\n36\n\nDer Gutachter Prof. Dr. Simon geht davon aus, dass erst nach 1955 geborene \nAngehörige der deutschen Volksgruppe in der ehemaligen Sowjetunion \"gute \nChancen hatten, sich in die sowjetische Gesellschaft zu reintegrieren einschließlich \nder Möglichkeit, ein Hochschulstudium zu absolvieren\". Die Geburtsjahrgänge bis \n1955 hatten danach \"so gut wie keine Möglichkeit\", eine qualifizierte Schul- oder gar \nHochschulbildung zu erhalten. Diese mit entsprechend geringem Anteil der \ndeutschen Volkszugehörigen an der Studentenschaft und dessen relativ schnellem \nAnsteigen in den 60er Jahren belegte Feststellung begründet der Gutachter zunächst \nim Wesentlichen damit, dass die teilweise Wiedereingliederung der Deutschen in die \nsowjetische Gesellschaft erst nach dem Ende der Kommandantur in der zweiten \nHälfte der 50er Jahre begonnen und sie erst ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit \nwiedergewonnen haben, eine über die Grundschulausbildung in den \nSondersiedlungen hinausgehende qualifizierte Schulausbildung zu erhalten. \nWesentlicher Grund für die geringen Bildungschancen dieser Jahrgänge war nach \nder Auffassung des Gutachters darüber hinaus auch, dass die Dekrete des \nPräsidiums des Obersten Sowjet über die Aufhebung der Kommandantur und die \nRehabilitierung der deutschen Volkszugehörigen erst 1964 bzw. 1965 in der \nÖffentlichkeit bekannt geworden bzw. publiziert worden sind. Schon diese \nFeststellungen rechtfertigen den Schluss, dass Angehörige der deutschen \nVolksgruppe bis 1964 nicht davon ausgehen konnten, ein Hochschulstudium ohne \nSchwierigkeiten aufnehmen zu können.\n\n37\n\nDem steht nicht entgegen, dass eine geringe Zahl deutscher Volkszugehöriger \nschon in dieser Zeit eine Hochschulausbildung tatsächlich absolviert hatten. Bei der \nBeurteilung der Frage, ob ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis 1964 mit \nschwerwiegenden beruflichen Nachteilen bei einem beabsichtigten \nHochschulstudium verbunden war, kann nämlich nicht außer Acht gelassen werden, \ndass die deutsche Volksgruppe in dieser Zeit erheblichen staatlichen und \nadministrativen Diskriminierungen unterlag. Der Gutachter geht insoweit davon aus, \ndass es in Kasachstan in den 60er Jahren, wo die Klägerin zu 1. damals lebte, \ninformelle und geheime Quotenregelungen beim Hochschulzugang gegeben hat, die \nin erster Linie das Ziel verfolgten, die Titularnation zu fördern, mit der Folge der \n\"relativen Benachteiligung aller anderen Nationen\". Deshalb war nach seinen \nFeststellungen bei der Zulassung zum Hochschulstudium und den erforderlichen \nZulassungsprüfungen \"der Willkür Tür und Tor geöffnet\" und die Zulassung zum \nStudium \"in erheblichem Umfang\" nur durch Schmiergeldzahlungen zu erreichen. \nDies wirkte sich nach der Einschätzung des Gutachters dahingehend aus, dass \ninsbesondere \"die Passeintragung 'Deutsche' in den 60er Jahren in vielen Fällen als \nein Karrierehindernis betrachtet werden musste\".\n\n38\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände folgt der Senat der Einschätzung des \nGutachters, es sei einer Deutschen bis 1964 unmöglich gewesen, auch nur mit \neiniger Sicherheit einzuschätzen, ob sie als deutsche Volkszugehörige eine \nZulassung zum Studium nach erfolgreichem Abschluss ihrer Schulausbildung auch \ntatsächlich erhalten werde. Dies führte auch unter Berücksichtigung der Feststellung \ndes Gutachters, ein Angehöriger der deutschen Volksgruppe habe auch im Jahre \n1964 \"objektiv studieren können\", zu einem schwerwiegenden beruflichen Nachteil \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Denn bei diesen vom Gutachter geschilderten \nUmständen, unter denen die Zulassung zum Studium bei einem Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Jahre 1964 tatsächlich erfolgte, handelte es sich um \nUmstände, die die damaligen Verhältnisse im Herkunftsgebiet objektiv prägten. Sie \nwaren deshalb nicht nur geeignet, subjektive Befürchtungen der Angehörigen der \ndeutschen Volksgruppe zu begründen, sondern stellten darüber hinaus ein objektives \nMerkmal für die Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums dar.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember \n2003 - 5 B 17.03 - und - 5 B 21.03 -.\n\n40\n\nMusste die Klägerin zu 1. danach unter den gegebenen Umständen eher damit \nrechnen, keinen Studienplatz zu erhalten, konnte sie diesen schwerwiegenden \nberuflichen Nachteil nur dadurch ausgleichen, dass sie das ihr zustehende Wahlrecht \nbei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses zugunsten der russischen \nNationalität ihres Vaters ausübte. Wenngleich es sich dabei nicht um die Titularnation \nin Kasachstan handelte und nach den Feststellungen des Gutachters seit den 70er \nJahren auch russische Studenten in zunehmenden Maße \"Opfer\" der \"affirmative \naction\" beim Hochschulzugang in Kasachstan wurden, war sie damit jedenfalls im \nJahre 1964 auch nach der Meinung des Gutachters hinsichtlich der Frage der \nHochschulzulassung \"auf der sichereren Seite\".\n\n41\n\nDie Beklagte hat im vorliegenden Verfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, \ndie Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens des Prof. Dr. Simon oder seiner \nfachlichen Qualifikation für die Erstellung dieses Gutachtens begründen oder die \nAnlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung geben könnten. Insbesondere \nist nicht ersichtlich, inwieweit die von der Beklagten in das Verfahren eingeführte \n\"Ordnung für die Hochschule der UdSSR\" aus dem Jahr 1961 im vorliegenden \nZusammenhang eine entscheidende Rolle spielen könnte. Denn 1961 war die \nAufhebung der gegenüber deutschen Volkszugehörigen geltenden rechtlichen \nBenachteiligungen und ihr Ausschluss von den allgemeinen Bürgerrechten \nzumindest öffentlich nicht bekannt geworden, so dass Angehörige der deutschen \nVolksgruppe zumindest keine unmittelbare Möglichkeit hatten, sich auf allgemeine für \nBürger der Sowjetunion geltende Rechte zu berufen.\n\n42\n\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt nach der neuen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n43\n\nBVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C \n14., 40. und 41.03 -,\n\n44\n\nder sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschließt, für die \nEigenschaft als deutscher Volkszugehöriger allerdings voraus, dass sich der \nBetreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise \"nur\" zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche \nauf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die \nAbgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) \nbezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum \ndeutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der \nBekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. \nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der \nAusreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im \nbekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum \nzwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. \n\n45\n\nZur Überzeugung des Senats hat sich die Klägerin zu 1. auch von 1963 bis zu \nder von ihr 1992 herbeigeführten Änderung des Nationalitäteneintrags im \nInlandspass zum deutschen Volkstum im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bekannt. Dabei geht es nicht zu Lasten der Klägerin \nzu 1., dass sie den Nationalitäteneintrag im Pass erst 1992 hat ändern lassen. Ihren \nAngaben zufolge hat sie bereits vorher wiederholt versucht, diesbezüglich eine \nÄnderung zu erreichen, erstmalig 1968 nach dem Scheitern ihrer Bemühungen um \nden Erhalt eines Studienplatzes und später nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr \n1971. Eine Änderung sei aber von der Passbehörde abgelehnt worden. Der Senat \nhat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Nach den \nallgemeinen Erkenntnissen des Senats über die Verhältnisse in der ehemaligen \nSowjetunion entsprach es bis zu Anfang der 90er Jahre den geltenden sowjetischen \npassrechtlichen Bestimmungen und der dortigen tatsächlichen Verwaltungspraxis, \ndass eine einmal gewählte Nationalität im nachhinein nicht mehr geändert werden \nkonnte. Davon geht auch die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis aus. Von \ndaher hat die Klägerin zu 1. im Jahr 1992 die erste ihr sich tatsächlich bietende \nGelegenheit genutzt, sich durch ein nach außen hin erkennbares Verhalten im Sinne \nder ersten Alternative von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch Eintrag der deutschen \nNationalität in den Inlandspass zum deutschen Volkstum zu bekennen. Für den \nZeitraum davor ist ihr Wille, der deutschen Volksgruppe zuzugehören nach der \nÜberzeugung des Senats neben den Änderungsversuchen auch sonst in einer Weise \nnach außen hervorgetreten, dass dieser als unzweifelhaft anzusehen ist. Die \nKlägerin zu 1., die in einer deutsch geprägten Familie aufgewachsen und erzogen \nworden ist, hat im Laufe des Verfahrens glaubhaft dargelegt, dass sie über das \nfamiliäre Umfeld hinaus deutsche Kultur und Traditionen gepflegt hat. Feiertage und \nFeste habe sie auch außerhalb des familiären Umfeldes mit anderen deutschen \nVolkszugehörigen nach deutschem Brauch gefeiert. In der Dorfgemeinschaft, die sich \naus einer Vielzahl von Nationalitäten bei 40 % Deutschen zusammengesetzt habe, \nsei sie aufgrund ihrer Lebensführung als Deutsche bekannt gewesen, ebenso an \nihrer Arbeitsstelle. Die Klägerin zu 1. hat sich nach ihren Angaben in verschiedener \nWeise für die Pflege und Verbreitung der deutschen Sprache und der deutschen \nKultur engagiert. Unter anderem war sie Mitglied in der Organisation Wiedergeburt \nund hat sich für die Gründung einer Kindergartengruppe für deutsche Kinder \neingesetzt. In dieses Gesamtbild fügt sich ein ihre evangelisch-lutherische \nReligionszugehörigkeit, die sie auch nach außen durch den Besuch entsprechender \nGottesdienste deutlich gemacht hat. Damit sind in ihrer Person für den Zeitraum bis \n1992 die Voraussetzung für ein Bekenntnis \"auf andere Weise\" zur Überzeugung des \nSenats erfüllt.\n\n46\n\nDie Klägerin zu 1. erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 \nBVFG. Anlässlich ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nMoskau am 13. Oktober 2000 wurde festgestellt, dass sie ein einfaches Gespräch \nauf Deutsch führen kann. Die bei ihr vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse \nberuhen zumindest auch auf einer innerfamiliären Vermittlung während der Kinder- \nund Jugendzeit. Denn die Klägerin zu 1. hat im Aufnahmeverfahren durchgehend \nerklärt, bis zu ihrer Selbständigkeit in der Familie Deutsch gesprochen zu haben. Der \nSenat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser nicht bestrittenen Angaben zu \nzweifeln.\n\n47\n\nDie Klägerin zu 1. erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten \nStichtagsvoraussetzungen, weil sie und ihre Mutter von Geburt an in der ehemaligen \nSowjetunion gelebt haben und somit die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nNr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. \n\n48\n\nAls Ehemann bzw. Abkömmlinge haben die Kläger zu 2. bis 4. gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den der Klägerin zu 1. zu \nerteilenden Aufnahmebescheid.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. \n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-25/2-a-3722-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-25/2-a-3722-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286542","retrieved":"2026-07-09 03:03:55.538662+00:00"}}