{"status":"available","doknr":"OLD286541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0525.1A1732.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-25","aktenzeichen":"1 A 1732/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (1.), einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), einer Abweichung von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder \ndes Bundesverfassungsgerichts i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (3.) und eines \nVerfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.), soweit sie überhaupt den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden \nsind, in der Sache nicht greifen. \n\n3\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO sind allein solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg \nhätte. Derartige Zweifel sind auf der maßgeblichen Grundlage des \nAntragsvorbringens nicht gegeben. Da hier ein Erfolg des Rechtsmittels nicht einmal \nebenso wahrscheinlich wäre wie ein Misserfolg, liegt auch der ebenfalls geltend \ngemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten) nicht vor. \n\n4\n\nStreitgegenständlich ist eine Regelbeurteilung des Klägers, die auf der \nGrundlage der zum 1. März 1997 in Kraft getretenen Hausanordnung \"Beurteilung \nder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bundesministerium des XXXX\" \n(Beurteilungsrichtlinien - BRL) zum Stichtag 1. August 1997 erstellt wurde. In jener \nBeurteilung haben der Zwischen- und der Zweitbeurteiler - letzterer als Endbeurteiler \n- die durch den Erstbeurteiler vergebene Gesamtnote der Beurteilung von acht \nPunkten (übertrifft die Anforderungen) um zwei Punkte auf sechs (entspricht den \nAnforderungen in jeder Hinsicht) herabgesetzt. In elf der insgesamt bewerteten \ndreizehn Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung erfolgte ebenfalls eine \nHerabsetzung der Bewertungen des Erstbeurteilers um zwei Punkte, in einem \nMerkmal (Fachkenntnisse) um einen Punkt. Die Bewertung des Erstbeurteilers von \n\"Qualität und Ergiebigkeit\" blieb unverändert bei sieben Punkten. Auch im Bereich \nder Befähigungsmerkmale schlossen sich Zwischen- und Zweitbeurteiler den \nBewertungen des Erstbeurteilers uneingeschränkt an. Zur Begründung der \nAbweichungen findet sich in der Beurteilung (nur) der Hinweis des Zweitbeurteilers: \n\"Die Abweichung von der Beurteilung des Erstbeurteilers ergibt sich aus der \nGesamtsicht und dem Gesamtmaßstab des Zweitbeurteilers\". \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht gelangt in dem angefochtenen Urteil ausgehend von den \nin der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die nur eingeschränkte \ngerichtliche Nachprüfbarkeit von dienstlichen Beurteilungen zur Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Beurteilung. Unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den vom \nKläger im Einzelnen gegen die Beurteilung und das Beurteilungsverfahren \nerhobenen Einwände und eingehender Würdigung der Angaben des als Zeugen in \nder mündlichen Verhandlung vernommenen Zwischenbeurteilers und der \neingereichten schriftlichen Stellungnahme des Zweitbeurteilers hält es Rechtsfehler, \ndie die Aufhebung der angefochtenen Beurteilung rechtfertigen würden, für nicht \ngegeben. Den insgesamt überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, \ndenen sich der Senat nach Überprüfung im Wesentlichen anschließt und auf die im \nEinzelnen Bezug genommen wird, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts \nErhebliches entgegengesetzt. \n\n6\n\nDie Angriffe des Klägers im Zulassungsverfahren betreffen im Wesentlichen die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Herabsetzung der \nBewertung der einzelnen Merkmale der Leistungsbewertung und der Gesamtnote \ndurch den Zwischen- und den Zweitbeurteiler sowie zur Berechtigung der Beklagten, \nzur Begründung auf einen einzelfallübergreifenden Quervergleich zu verweisen. Sie \nlassen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung indes \nnicht auftreten.\n\n7\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht die Absenkung der Gesamtnote und die \nHerabsetzung von Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung aus \nMaßstabsgesichtspunkten als rechtmäßig erachtet und dabei die diesbezügliche \nBefugnis von Zwischen- und Zweitbeurteiler unmittelbar aus den einschlägigen \nBeurteilungsrichtlinien abgeleitet. Überzeugend hat das Gericht die Rüge des \nKlägers, Zwischen- und Zweitbeurteiler seien nicht hinreichend personen- und \nsachkundig gewesen, als unzutreffend erachtet. Nach den Ausführungen des \nZwischenbeurteilers in der mündlichen Verhandlung haben Abstimmungsgespräche \nunter Beteiligung des Abteilungsleiters, der beiden Unterabteilungsleiter sowie der \nReferatsleiter stattgefunden. Anlass, daran zu zweifeln, dass Zwischen- und \nEndbeurteiler in jenen Gesprächen Erkenntnisse gewonnen haben, die ihnen in \ntatsächlicher Hinsicht eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Bewertung \nder Leistungen des Klägers im Quervergleich boten, bestand für das \nVerwaltungsgericht nicht. Auch der Zweitbeurteiler hat in seiner schriftlichen \nStellungnahme bestätigt, dass er sich sein Urteil insbesondere aus den vom \nReferatsleiter (Erstbeurteiler) geschilderten Leistungen und aus dem Vergleich mit \nden Leistungen gebildet hat, die der als \"Spitzenmann\" in dem Referat eingestufte \nSachbearbeiter erbracht habe. \n\n8\n\nDie wiederholende Behauptung des Klägers, dass zwischen dem Zweitbeurteiler \nund dem Referatsleiter kein Gespräch stattgefunden habe, führt zu keiner anderen \nBewertung. Die Richtigkeit der schriftlichen Einlassungen des Zweitbeurteilers, dass \nder Erstbeurteiler ihm die Leistungen des Klägers geschildert habe, wird dadurch \nnicht in Frage gestellt; ein gesondertes Gespräch mit dem Erstbeurteiler, auf das sich \ndas Bestreiten des Klägers ersichtlich bezieht, hat der Zweitbeurteiler damit nicht \nbehauptet. Zudem bestätigen die Schilderungen des Zwischenbeurteilers in der \nmündlichen Verhandlung über die Entscheidungsabläufe in der streitigen \nBeurteilungsrunde, dass der Zweibeurteiler an den angeführten \nBeurteilungsgesprächen ebenso beteiligt war wie die jeweiligen Erstbeurteiler, so wie \nes auch die Beurteilungsrichtlinien, etwa mit der vorgeschriebenen \nBeurteilungskonferenz, vorsehen. Ob darüber hinaus ein Einzelgespräch zwischen \nErst- und Zweitbeurteiler stattgefunden hat, ist unerheblich. Dass die angeführten \nKonferenzgespräche in dieser Form entgegen den Angaben des Zeugen in besagter \nBeurteilungsrunde nicht stattgefunden oder keine hinreichenden Erkenntnisse für \neine vergleichende Bewertung geboten hätten, wird auch vom Kläger nicht ernsthaft \nbehauptet. Er beschränkt sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, einen - \nunauflösbaren - Widerspruch des Beweisergebnisses des Verwaltungsgerichts mit \nden Angaben des Zeugen anzuführen, er habe keine konkreten Erinnerungen mehr \nan die fragliche Beurteilungsrunde. Einen solchen Widerspruch vermag der Senat \nindes nicht nachzuvollziehen. Das Beweisergebnis des Verwaltungsgerichts \nerschließt sich unbeschadet dieser Angaben des Zeugen nachvollziehbar aus \ndessen weiteren Ausführungen, die das Verwaltungsgericht im einzelnen \nherangezogen und gewürdigt hat. Der Umstand, dass der Zeuge sich in Bezug auf \ndie fragliche Beurteilungsrunde unter Hinweis darauf, dass er konkrete Kenntnisse \nnicht mehr habe, vorsichtig geäußert hat, relativiert auch nach Auffassung des \nSenats den Aussagewert seiner Schilderungen im Übrigen nicht entscheidend. Der \nZeuge ist sich ziemlich sicher gewesen, dass entsprechende Gespräche \nstattgefunden haben, und schließt dies nachvollziehbar nicht zuletzt aus seinen \nErinnerungen an die letzte Beurteilungsrunde. Wenn demgegenüber bei der \nstreitigen Beurteilungsrunde von den verfahrensmäßigen Vorgaben der \nBeurteilungsrichtlinien abweichend keine Beurteilungskonferenz durchgeführt oder \ndie Absenkung der den Kläger betreffenden Bewertungen ohne Erkenntnisse zu \nseinem tatsächlichen Leistungsbild erfolgt wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass \nder Zeuge sich daran erinnert. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge die besondere \nSituation der damaligen Runde selbst herausgestellt hat, die darin bestand, dass es \ndie erste Runde nach der Dienstrechtsreform war, und sie sehr bemüht gewesen \nseien, das Beurteilungsgeschehen der Wirklichkeit anzupassen. Bei dieser Sachlage \nvermag es auch zu überzeugen, wenn der Zeuge schlussfolgert, dass die \ndifferenzierte Absenkung der Einzelnoten auf seinen damaligen Kenntnissen über \ndas Leistungsbild des Klägers beruht haben müsse; jedenfalls sei sie seinerzeit nicht \nwillkürlich erfolgt. Zugleich hat der Zeuge sich daran erinnert, dass er sich mit dem \nanderen Unterabteilungsleiter und auch mit den Referatsleitern (nur) im Groben \nabgestimmt habe, sie aber mit den Erstbeurteilern den Beurteilungsbogen nicht im \neinzelnen durchgegangen seien. Nach diesen - insgesamt nachvollziehbaren und \nglaubhaften - Schilderungen des Zwischenbeurteilers bestand für das \nVerwaltungsgericht auch keine Veranlassung, eine weitergehende Stellungnahme \ndes Zweitbeurteilers etwa im Rahmen einer Zeugenvernehmung einzuholen, zumal \ndieser sich bereits einschlägig schriftlich geäußert hatte. \n\n9\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers führte die Herabsetzung der Bewertung der \nEinzelmerkmale der Leistungsbewertung und der Gesamtnote nicht zu einem \nunlösbaren inneren Widerspruch der Beurteilung. Ein solcher lässt sich insbesondere \nnicht daraus ableiten, dass die Bewertung der Befähigungsmerkmale durch den \nErstbeurteiler (6 x mit der Spitzenkategorie A - besonders ausgeprägt - und 5 x mit \nder zweiten Kategorie B - stärker ausgeprägt -) unverändert geblieben ist. \n\n10\n\nDie Befähigungsbeurteilung räumt mit ihren vier Ausprägungsgraden den \nBeurteilern einen anderen Spielraum ein und ist auch anders definiert als die \nLeistungsbeurteilung. Deshalb widerspricht die ausschließliche Zuerkennung der \nzwei höchsten Ausprägungsgrade bei den einzelnen Befähigungsmerkmalen auch \nnicht einer Gesamtbeurteilung, die entsprechend der Definition aus der \nLeistungsbewertung der dritten Kategorie - entspricht den Anforderungen in jeder \nHinsicht - zuzurechnen ist. Die Herabsetzung von Leistungsbewertungen fordert \nschon wegen ihrer anderen Strukturierung nicht etwa aus einer inneren Logik heraus \neine Herabsetzung der Befähigungsbewertung. Dies gilt um so mehr, wenn wie hier \ndie Absenkung allein aus einzelfallübergreifenden Gesichtspunkten im Quervergleich \nerfolgt ist, Zwischen- und Zweitbeurteiler also das von dem Erstbeurteiler zugrunde \ngelegte, tatsächliche Leistungsbild des Klägers ihrer Beurteilung in gleicher Weise \nzugrunde gelegt haben. Sie sind vielmehr nur im Quervergleich, d.h. bei der \nSubsumtion unter die nach den neuen Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen \nKategorien, zu einer anderen Einstufung gelangt. Dann ist es aber nur konsequent, \ndass Zwischen- und Zweitbeurteiler auch in Bezug auf das Befähigungsbild dem \nErstbeurteiler in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls folgen und - da die nach den \nBeurteilungsrichtlinien diesbezüglich festzustellenden Ausprägungsgrade der \nmaßgeblichen Befähigungsmerkmale einen Quervergleich nicht erfordern - dieses \nentsprechend bewerten. \n\n11\n\nEiner weitergehenden - positiven - Schlüssigkeitsprüfung der - abgesenkten - \nGesamtnote bedarf es nicht.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 \nA 2138/01 -, m.w.N.\n\n13\n\nSchon deshalb bestand für das Verwaltungsgericht - entgegen der Ansicht des \nKlägers - keine Veranlassung, eine weitere Aussage des Zweitbeurteilers dazu \neinzuholen, aus welchen Gründen er der Wertung des Erstbeurteilers in Bezug auf \ndie Befähigungsmerkmale gefolgt ist. \n\n14\n\nEine zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führende Verletzung \nanerkannter oder allgemeingültiger Beurteilungsgrundsätze lässt sich auch nicht \ndaraus ableiten, dass die Rückstufung in den einzelnen Merkmalen der \nLeistungsbewertung erfolgt ist, obschon nach der vom Kläger im \nZulassungsvorbringen hervorgehobenen Aussage des Zeugen der \nBeurteilungsbogen mit dem Erstbeurteiler im Einzelnen nicht durchgegangen worden \nist. Dem Kläger ist zuzugeben, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich geeignet \nsein kann, Zweifel an einer hinreichenden einzelfallbezogenen Würdigung der \nEinzelleistungen, insbesondere auch im Hinblick auf die vom Kläger besonders \nhervorgehobenen Einzelmerkmale, die sich zur sozialen Kompetenz verhalten, \naufkommen zu lassen. Für eine ausreichende Einzelfallorientierung spricht \nvorliegend freilich der Umstand, dass - unzweifelhaft - Rücksprachen mit dem \nErstbeurteiler erfolgt sind und dabei namentlich das Leistungsbild des Klägers \ndiskutiert wurde, was eine entsprechende Differenzierung impliziert. In dieselbe \nRichtung deutet der Umstand, dass die Absenkung der Bewertung der \nEinzelmerkmale nicht schematisch um zwei Punkte erfolgt ist. In Bezug auf das \nMerkmal \"Qualität und Ergiebigkeit\" ist es bei der Bewertung des Erstbeurteilers \n(sieben Punkte) geblieben; die Bewertung der \"Fachkenntnisse\" ist (nur) um einen \nPunkt von sieben auf sechs Punkte herabgesetzt worden. Im Übrigen würde ein \ndiesbezüglicher Fehler nicht zur Aufhebung der Beurteilung führen, weil sich bei \ngegebener Sachlage jedenfalls ausschließen ließe, dass sich der - unterstellte - \nRechtsfehler auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt hat. Denn der abschließende \nBeurteiler hat, wie sich aus der Begründung und dem verfolgten Zweck der \nAbänderungen ergibt, - zulässigerweise - die Gesamtnote aus Gründen eines \neinzelfallübergreifenden Quervergleiches korrigiert. Erst daran anschließend hat er \ndie Herabstufung der Benotung der Einzelmerkmale der Leistungsbewertung anhand \nder ihm zur Verfügung stehenden Kenntnisse vorgenommen. Damit lässt sich \nausschließen, dass Fehler bei den Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung auf \ndas Gesamtergebnis durchgeschlagen haben könnten. \n\n15\n\nDas Vorbringen des Klägers erhellt schließlich auch im Übrigen keine Gründe, \nwarum es - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - rechtlich zu \nbeanstanden wäre, dass die Herabsetzung des Gesamturteils allein mit dem Hinweis \nauf einen einzelfallübergreifenden Quervergleich begründet worden ist. Ein \nBegründungsmangel liegt nicht vor. Da die Beurteilungsrichtlinien in der Beurteilung \nkeine Begründung für das Abweichen von einer vorgeschlagenen Note des \nErstbeurteilers durch den Zwischen- und Zweitbeurteiler fordern, ist es unschädlich, \ndass die angefochtene Beurteilung insoweit allein einen Vermerk des \nZweitbeurteilers enthält. Entscheidend ist vielmehr - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend herausgestellt hat -, dass die Absenkung im weiteren Verfahren auf die \nentsprechenden Einwände des Klägers hin den in der Rechtsprechung aufgestellten \nAnforderungen entsprechend plausibilisiert worden ist. Dabei mag dahinstehen, ob \neine abweichende Beurteilung durch den Zwischen- und Zweitbeurteiler stets schon \nallein mit dem bloßen nicht näher belegten Hinweis auf einen \neinzelfallübergreifenden Vergleich gerechtfertigt bzw. hinreichend plausibel gemacht \nwerden kann,\n\n16\n\nso etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. \nDezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266 = \nZBR 2001, 338, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/D I 2, \nNr. 51, und Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A \n2966/00 -, NWVBl. 2002, 351; Willems, NWVBl. \n2001, 121 ff., \n\n17\n\nwas zumindest zweifelhaft erscheinen könnte. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 \nA 2138/01 -; Schnellenbach, ZBR 2003, 1 ff.\n\n19\n\nDenn mit den Ausführungen des Zwischenbeurteilers in der mündlichen \nVerhandlung über den Gang der Beurteilungsrunde und die Art und Weise, wie es zu \nder streitigen Herabstufung gekommen ist, und der Hervorhebung des \nZweitbeurteilers in seiner schriftlichen Stellungnahme, dass die Herabstufung des \nKlägers insbesondere aufgrund eines Vergleiches mit den Leistungen des \n\"Spitzenmanns\" des Referates, dem der Kläger angehörte, erfolgt ist, sind \nweitergehende Tatsachengrundlagen angeführt, die den an die Plausibilisierung zu \nstellenden Anforderungen genügen. Sie erhellen hinreichend die Erwägungen, die für \ndie Herabsetzung der Bewertung des Erstbeurteilers maßgeblich waren, und den \nWeg, der zu dieser Entscheidung geführt hat. Dabei lassen die Schilderungen des \nZwischenbeurteilers in der mündlichen Verhandlung über das Vorgehen der \nBeurteiler - wie bereits ausgeführt - hinreichend hervortreten, dass Zwischen- und \nZweitbeurteiler die für eine vergleichende Bewertung hinreichende Personen- und \nSachkunde besaßen. Wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, hat der \nZwischenbeurteiler überzeugend ausgeführt, wie im Gespräch mit dem \nZweitbeurteiler, dem anderen Unterabteilungsleiter und den Referatsleitern, d.h. \nunter Beteiligung auch des Erstbeurteilers des Klägers, die Quervergleiche gebildet \nwurden, nämlich anhand entsprechender sog. \"Eckmänner\" der jeweiligen Referate, \nderen Leistungen nach unbestrittener Einschätzung aller hervorragend waren. Diese \nAussage gibt hinreichende Auskunft über die Hintergründe der Herabsetzung und \nlässt auch den Weg der Entscheidungsfindung hervortreten. Dass hierbei den Kläger \nbetreffende Einzelumstände nicht hinreichend einbezogen worden wären, lässt das \nVorbringen des Klägers nicht hervortreten. Es lässt - wie bereits ausgeführt - keine \nZweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Zwischen- und des Zweitbeurteilers \nüber den Gang der Entscheidungsfindung aufkommen. Das Vorbringen des Klägers \nbesitzt des weiteren auch im Hinblick auf den von den Beurteilern angeführten \nVergleich mit den Leistungen des \"Spitzenmanns\" des Referates, dem der Kläger \nangehörte, keine die Berufungszulassung rechtfertigende Substanz. Die \nwiederholten Hinweise darauf, dass er leistungsmäßig im Verhältnis zu den \nbisherigen Beurteilungen nicht etwa abgefallen sei, liegen - da auch von den \nBeurteilern zu keiner Zeit zugrunde gelegt - neben der Sache. Bei dieser Sachlage \nwar zur Plausibilisierung des getroffenen Quervergleichs eine weitergehende \nErläuterung, etwa der Bewertung der herangezogenen \"Eckmänner\" bzw. des \n\"Spitzenmanns\" des Referats, dem der Kläger angehörte, \n\n20\n\nvgl. zur Möglichkeit der Vorlage und Erläuterung \nanonymisierter Beurteilungen anderer (besser) \nbeurteilter Beamter: OVG NRW, Urteil vom 11. \nFebruar 2004 - 1 A 2138/01 - ,\n \nnicht erforderlich. \n\n21\n\n2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO ist bereits nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nentsprechend aufgezeigt. Denn das Antragsvorbringen lässt hinsichtlich der \naufgeworfenen Fragen,\n \nob es rechtmäßig sein kann, dass ein \nZwischenbeurteiler und Zweitbeurteiler als \nunmittelbare Beurteiler unter Anwendung derselben \nBeurteilungsbestimmung ohne eigene oder allenfalls \ngeringen eigene konkrete Erkenntnisse über die \nLeistungen und Befähigungen des zu beurteilenden \nBeamten allein aus Gründen z. B. von \n\"Richtwertvorgaben\", einer \"Gesamtsicht\" oder \neinem \"Gesamtmaßstab\", d. h. aus übergreifenden, \nnicht unmittelbar in der Person des zu Beurteilenden \nliegenden Gesichtspunkten, bereits in ihren \nLeistungsbeurteilungen die zuvor von dem \nErstbeurteiler vergebenen Einzelnoten bzw. \nWertungen in der Leistungsbewertung um eine oder \nmehrere Stufen bzw. Noten herabzusetzen, während \nsie andererseits die auf die Leistungsbeurteilung des \nErstbeurteilers abgestellte Befähigungsbeurteilung in \nvollem Umfang übernehmen,\n\n22\n\nob entsprechendes gilt bei dem die Beurteilung \nabschließenden Gesamturteil auf der Grundlage \nsolcher Abweichungen von der Erstbeurteilung unter \ngleichzeitiger voller Übernahme der \nBefähigungsbeurteilung des Erstbeurteilers, \n\n23\n\nob dieses auch ohne jegliche Begründung \nbereits unmittelbar in der Leistungsbeurteilung \nrechtmäßig ist, obwohl diese zwar nur fakultativ, aber \ndennoch ausdrücklich eine Begründung bei \nAbweichungen vorsieht, \n\n24\n\nob dadurch nicht in unzulässiger Weise die \nBeurteilungsklarheit und zumal Beurteilungswahrheit \nbeeinträchtigt oder sogar bereits vollständig beseitigt \nwird, weil nicht nur im Grunde genommen \nausschließlich unmittelbar personenbezogene \nWertungen und Bewertungen der Leistungen und \nBefähigungen eines Beamten durch allein von außen \nkommende Gründe, Einflüsse und Einflussnahmen \nverändert und auf diesem Wege verändert werden \nund dadurch im einzelnen sogar diese Wertungen \nverfälscht werden können, ohne dass dieses aus der \nBeurteilung in nachvollziehbarer Weise deutlich wird, \nsofern dazu keine Begründung erfolgt,\n\n25\n\nob nicht, um solche Verfälschungen der \ntatsächlich erbrachten Leistungen eines Beamten in \nder Beurteilung zu vermeiden - wenn überhaupt \nsolche übergeordneten Gesichtspunkte aus welchen \nGründen auch immer Einfluss auf die Beurteilung \nnehmen sollen - dann allenfalls eine entsprechende \nHerabsetzung der Beurteilungsgesamtnote in Frage \nkommen kann und darf, nicht aber - und dieses \nzumal völlig begründungslos - unmittelbar in der \nLeistungsbeurteilung durch eine praktisch \ndurchgehende lineare Herabsetzung aller \nLeistungsmerkmale in der Leistungsbeurteilung \nselbst, \n\n26\n\neinen Klärungsbedarf nicht hervortreten. Es ist weder hinreichend aufgezeigt, \ndass und in welchen Umfang die Fragen überhaupt einer über den Einzelfall \nhinausgehenden Bewertung zugänglich sind, noch dass sie sich ausgehend von den \nmit dem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich angegriffenen tatsächlichen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts überhaupt im vorliegenden Fall stellen. \nZudem fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung, dass sich die Fragen nicht \nbereits auf der Grundlage der vom Kläger zur Begründung der Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel und der besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen \nSchwierigkeiten herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \nsowie der herangezogenen Entscheidung des 6. Senats des beschließenden \nGerichts vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 - (Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D I 2 Nr. \n51 = RiA 2001, 249) im Sinne der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts lösen lassen. \n\n27\n\n3. Die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht \nhinreichend aufgezeigt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein \ndie anzufechtende Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter \nRechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der \nEntscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht. Die Gegenüberstellung \nder voneinander abweichenden Rechtssätze ist unverzichtbar. Demgegenüber \narbeitet der Kläger mit seinem Antragsvorbringen inhaltlich gerade keine abstrakten \nRechtssätze heraus, die das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Es zeigt \nferner keine Abweichung von denjenigen Rechtssätzen auf, welche in den vom \nKläger herangezogenen Entscheidungen insbesondere des \nBundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - (NVwZ-RR 2000, 612) \nund des OVG NRW vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 - (a.a.O.) und in den in diesem \nZusammenhang ebenfalls genannten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts \nvom 24. März 1976 - 2 BvR 804/75 - (NJW 1976, 1391), 25. März 1993 - 1 BvR 6/88 \n- (NJW-RR 1994, 188) und vom 25. Februar 1994 - 2 BvR 50, 122/93 - (NJW 1994, \n2279) - zur Frage der richterlichen Aufklärungspflicht und des Verbots einer \nÜberraschungsentscheidung - enthalten sind. Das Vorbringen des Klägers erschöpft \nsich insoweit vielmehr in der - im Übrigen unzutreffenden - Behauptung, das \nVerwaltungsgericht habe den in jenen Entscheidungen aufgestellten Vorgaben nicht \nentsprochen. Die Behauptung einer allenfalls fehlerhaften Rechtsanwendung reicht \nzur Begründung einer Divergenz nicht aus. \n\n28\n\n4. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen \neines Verfahrensmangels zuzulassen. Verfahrensfehler in Bezug auf die Aufklärung \ndes entscheidungserheblichen Sachverhaltes sind - wie sich bereits aus den \nvorstehenden Ausführungen zu 1. erschließt - nicht festzustellen. Insbesondere \nbestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, den Zweitbeurteiler als \nZeugen zu hören, nachdem er eine entsprechende schriftliche Äußerung vorgelegt \nund der Zwischenbeurteiler in der mündlichen Verhandlung die \nEntscheidungsabläufe zum Quervergleich in der streitigen Beurteilungsrunde \ngeschildert hatte. Der Umstand, dass das Gericht die Beklagte mit der Ladung zum \nTermin gebeten hatte, den Zweitbeurteiler zum Termin als Zeugen zu stellen, ändert \ndaran nichts, zumal diese Bitte ausdrücklich vorsorglich erfolgt ist. \n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht war nach der Einvernahme des Zwischenbeurteilers als \nZeugen auch weder gehalten, den Beteiligten das Ergebnis der Beweisaufnahme \nmitzuteilen noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einvernahme des \nZweitbeurteilers nicht mehr beabsichtigt sei. Von einer sog. \nÜberraschungsentscheidung kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Eine \ngegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßende \nÜberraschungsentscheidung ist nur dann gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin \nnicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen \nGesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem \nRechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach \ndem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. \n\n30\n\nVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - \n9 C 147.86 -, InfAuslR 1988, 55 m.w.N. \n\n31\n\nDies war vorliegend nicht der Fall. Insbesondere konnte es nach dem Gang der \nmündlichen Verhandlung für den Kläger keine Überraschung darstellen, dass das \nVerwaltungsgericht zu einer abweisenden Sachentscheidung gekommen ist. \nDass die Beweisaufnahme nach der Vernehmung des Zwischenbeurteilers als Zeuge \nin der mündlichen Verhandlung beendet war, erschloss sich für die Beteiligten schon \ndaraus, dass nach der Zeugenvernehmung die Anträge zu Protokoll genommen \nwurden und der Vorsitzende sodann die mündliche Verhandlung geschlossen hat. \nWenn der anwaltlich vertretene Kläger sich nach Entlassung des Zeugen darauf \nbeschränkt, einen Sachantrag zu stellen und namentlich nicht zugleich die \nVernehmung des Zweitbeurteilers als Zeugen beantragt, musste er auch damit \nrechnen, dass das Gericht auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme mit \nBlick auch auf die vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 21. \nJanuar 2003 über eben diesen Sachantrag entscheidet. Dabei lag es auf der Hand, \ndass diese Entscheidung - je nach gewonnenem Ergebnis der abgeschlossenen \nBeweisaufnahme - zu Lasten des Klägers ausfallen konnte. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht dem \nRegelstreitwert.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-25/1-a-1732-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-25/1-a-1732-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286541","retrieved":"2026-07-09 03:03:55.440913+00:00"}}