{"status":"available","doknr":"OLD286540","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0525.18B1242.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-25","aktenzeichen":"18 B 1242/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \neinstweilen von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen und diesem für die \nDauer von drei Monaten eine Duldung zu erteilen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat für sein sinngemäßes \nBegehren, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu \nuntersagen, ihn abzuschieben,\n\n4\n\nsowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines \nAnordnungsgrundes glaubhaft gemacht. \n\n5\n\nDer Anordnungsgrund folgt daraus, dass der Antragsgegner die Abschiebung \ndes Antragstellers in die Türkei beabsichtigt. \n\n6\n\nEin Anordnungsanspruch liegt für die Dauer von drei Monaten vor, weil der \nAntragsteller glaubhaft gemacht hat, dass das Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG mit Blick auf seine psychische Erkrankung (paranoid-halluzinatorische \nSchizophrenie, schizophrenes Residuum) sowie die Frage der zureichenden \nBehandlungsmöglichkeit im Heimatland der Abklärung bedarf, die innerhalb von drei \nMonaten erfolgen kann. \n\n7\n\nEin (zielstaatsbezogenes) Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland liegt \nvor, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des \nausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird.\n\n8\n\nBVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = \nNVwZ 1998, 524 = DVBl. 1998, 284 = InfAuslR 1998, 189, vom 27. April 1998 - 9 C \n13.97 -, InfAuslR 1998, 409 = NVwZ 1998, 973 und vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, \nJuris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 18 B 965/02 - m.w.N.\n\n9\n\nDies ist zum einen der Fall, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder \nMedikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des \ngeringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein derartiges \nAbschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer \nmedikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im \nZielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese \nmedizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine \nzielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die \nnotwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem \nbetroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen \nnicht zugänglich ist. Das ist etwa der Fall, wenn Voraussetzung für den tatsächlichen \nZugang des Ausländers zu der notwendigen medizinischen Behandlung seine \nständige Betreuung ist und eine solche im Zielstaat voraussichtlich nicht zur \nVerfügung stehen wird. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 \nAuslG Nr. 66 = NVwZ-Beil. 2003 I, 53 = DVBl. 2003, 463 = EZAR 043 Nr. 56.\n\n11\n\nLetzteres hat der Antragsteller in einer Weise glaubhaft gemacht, die den \nAntragsgegner verpflichtet (vgl. § 24 VwVfG NRW), insoweit vor einer endgültigen \nEntscheidung konkrete Ermittlungen gegebenenfalls unter Einschaltung seines - \nbisher nicht einbezogenen -Gesundheitsdienstes zu veranlassen. Der Antragsteller \nhat nachvollziehbar dargelegt, zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht \nmehr in der Lage zu sein und keine hinreichende Einsicht in seine \nBehandlungsbedürftigkeit einschließlich der erforderlichen Medikation zu haben. Dies \nergebe sich bereits aus der Bestellung eines Betreuers durch Beschluss des \nAmtsgerichts M. /S. . vom 16. April 2003, durch den ein Betreuer unter \nanderem für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, der \nGesundheitsfürsorge und der Entscheidungen über unterbringungsähnliche \nMaßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB) bestellt worden sei, und dem diesem Beschluss \nzugrunde liegenden Psychiatrischen Betreuungsgutachten des Dr. L. vom 24. \nMärz 2003. In gleicher Weise habe sich der ihn behandelnde Arzt Dr. A. in einer \nStellungnahme vom 18. Juni 2003 geäußert. Dort sei ausgeführt, er - der \nAntragsteller - könne nicht alleine leben. Er sei auch nicht in der Lage, die Tragweite \nseines Handelns zu beurteilen. Er wäre grenzenlos überfordert, die mit dem \nNeuaufbau seines Lebens in der Türkei verbundenen Behördengänge und \nFormalitäten einzuleiten und durchzuführen. Auch schaffe er es mangels eigener \nKommunikationsfähigkeit nicht, entsprechende Hilfestellung bei der Durchführung der \nnotwendigen Maßnahmen einzufordern. Eine regelmäßige Medikamenteneinnahme \nsei nicht gewährleistet. Sobald jedoch die begonnene Behandlung unterbrochen \nwerde, sei mit einer drastischen Verschlechterung des Krankheitsbildes zu rechnen. \nBei einem Verbleib in seinem jetzigen sozial vertrauten Umfeld sei eine so drastische \nVerschlechterung seines Leidens nicht zu erwarten. \n\n12\n\nDer Antragsteller hat darüber hinaus durch Vorlage einer eidesstattlichen \nVersicherung seines Betreuers glaubhaft gemacht, in der Türkei keine vertrauten \nBezugspersonen zu kennen, die ihm die erforderlichen Hilfen gewähren könnten. Die \nVerbindungen zu seiner Familie in der Türkei seien abgebrochen. Von seiner \nEhefrau lebe er seit Jahren getrennt und habe keinen Kontakt mehr mit ihr. \n\n13\n\nDem ist der Antragsgegner mit von ihm eingeholten Auskünften der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Ankara entgegengetreten. Diese befassen sich nicht \nmit der aufgezeigten Problemlage im Einzelfall, sondern mit der generellen \nBehandelbarkeit der hier in Rede stehenden Krankheit in der Türkei und der \nVersorgung von in die Türkei zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen. \nDanach dürfte die Erkrankung des Antragstellers in der Türkei zwar grundsätzlich \nhinreichend behandelbar sein. Auch erscheint es sichergestellt, dass der \nAntragsteller unmittelbar nach seiner Ankunft in der Türkei in Obhut genommen und \nmedizinisch versorgt werden würde. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, \ndass der Antragsteller in der Türkei für den Fall einer ambulanten Behandlung eine \ndauerhafte Betreuung in dem Ausmaße erhält, wie sie nach Auffassung des Dr. A. \nerforderlich ist. Lediglich bei einer stationären Krankenhausaufnahme dürfte von \neiner Sicherstellung der Betreuung in medizinischer und wirtschaftlicher Art \nausgegangen werden können. Als mittelloser Patient hätte der Antragsteller einen \nAnspruch auf Ausstellung der sogenannten \"Grünen Karte\", welche zur kostenlosen \nBehandlung in staatlichen Krankenhäusern berechtigt und auf Antrag erteilt wird. Für \ndie Dauer des Antragsverfahrens soll es möglich sein, erforderlichenfalls finanzielle \nHilfen durch die Stiftung für \"Soziale Hilfe und Solidarität\" zu erhalten.\n\n14\n\nVgl. zu allem Stellungnahme des Dr. med. G. Süer, Ankara, vom 7. August 2003. \n\n15\n\nIndessen ist die Verweildauer psychisch kranker Patienten in den \nKrankenhäusern in der Regel auf drei Monate beschränkt. Dauereinrichtungen für \npsychisch kranke Erwachsene gibt es nur in der Form sog. \"Depot-Krankenhäuser\", \nderen Anzahl und Kapazität sehr gering ist. \n\n16\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003, der insoweit verweist \nauf die Anlage zum Lagebericht Türkei vom 9. Oktober 2002.\n\n17\n\nDeshalb ist zu klären, ob der Antragsteller gegebenenfalls in eine \nDauereinrichtung aufgenommen werden kann und ihm dies unter Berücksichtigung \naller Umstände zumutbar ist. \n\n18\n\nSollte eine derartige Aufnahme nicht erforderlich oder unmöglich sein, dann \nbedürfte der Antragsteller nach dem derzeitigen Sachstand jedenfalls einer \nambulanten Behandlung und Betreuung. Beides kann gegenwärtig nicht als \nsichergestellt beurteilt werden. Zum einen hat das Generalkonsulat der Republik der \nTürkei unter dem 10. Oktober 2003 mitgeteilt, dass eine von den Krankenkassen \nübernommene Betreuung nach einem Krankenhausaufenthalt in der Türkei nicht \nmöglich sei, so dass sich bereits die Frage nach der Finanzierbarkeit stellt, \n\n19\n\n- vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60 -\n\n20\n\nweil der Antragsteller nach Aktenlage mittellos ist. Zum anderen soll der \nAntragsteller nach der eidesstattlichen Versicherung seines Betreuers in der Türkei \nkeine zur Betreuung bereiten Familienangehörigen haben.\n\n21\n\nNach allem erweist sich der Sachverhalt als nicht endgültig aufgeklärt. Sollte der \nAntragsgegner den Feststellungen des Dr. A. in dessen Stellungnahme vom \n18. Juni 2003 nicht folgen, so wird er im Rahmen der ihn treffenden \nAufklärungspflicht zu prüfen haben, ob die von dem behandelnden Arzt aufgezeigten \nFeststellungen und Prognosen zutreffend sind. Hierzu sei vorsorglich angemerkt, \ndass es insoweit einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Psychiatrischen \nBetreuungsgutachten des Dr. L. vom 24. März 2003 und der Stellungnahme des \nDr. A. vom 18. Juni 2003 bedarf. Dabei ist gegebenenfalls in nachvollziehbarer \nWeise darzulegen, warum namentlich die von Dr. A. getroffenen Feststellungen \nund Schlussfolgerungen nicht vorliegen. Möglicherweise wird weiter zu prüfen sein, \nob der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei durch Verwandte oder durch \nöffentliche bzw. durch karitative Einrichtungen betreut und medizinisch angemessen \nversorgt werden kann. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um \npersönliche Umstände aus dem Lebensbereich des Antragstellers handelt, den \ninsoweit eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts trifft. \n\n22\n\nSoweit der Senat den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller eine \nDuldung für die Dauer von drei Monaten zu erteilen, erscheint dieser Zeitraum zur \nKlärung des Sachverhalts angemessen. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-25/18-b-1242-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-25/18-b-1242-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286540","retrieved":"2026-07-09 03:03:55.341410+00:00"}}