{"status":"available","doknr":"OLD286566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0524.9A4057.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-24","aktenzeichen":"9 A 4057/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 31.926,85 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem \nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das \nangefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO). \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO, an denen sich die \ngerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren im Hinblick auf das Darlegungserfordernis nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. auszurichten hat, greifen nicht durch. \n\n4\n\n1. Die Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Auffassung der Klägerin, die erstinstanzliche \nEntscheidung beruhe auf einem unzutreffenden - insbesondere gegen Verfassungsrecht \nverstoßenden - Verständnis des über § 85 Nr. 1 Buchstabe i) LWG NRW entsprechend \nanwendbaren § 234 AO, ist nicht zu folgen. \n\n5\n\nDie von der Klägerin aus systematischen, teleologischen und \nverfassungsrechtlichen Gründen geforderte einschränkende Auslegung der Vorschrift \nkommt nicht in Betracht. Der Regelungsgehalt des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO kann \nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht so verstanden werden, dass die \nFestsetzung von Stundungszinsen durch eine Änderung des zugrundeliegenden \nAbgabebescheides nur dann unberührt bleiben soll, wenn die Änderung erst nach \nEintritt der Bestandskraft des Abgabebescheides erfolgt. \n\n6\n\nDiesem Verständnis des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO steht zunächst der Wortlaut der \nVorschrift entgegen. Der durch Art. 26 Nr. 28 des Gesetzes zur Bekämpfung des \nMissbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember \n1993 (BGBl. I 2340) eingeführte § 234 Abs. 1 Satz 2 AO stellt hinsichtlich des \nZeitpunktes der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung eines Steuerbescheides \nallein darauf ab, dass eine solche \"nach Ablauf der Stundung\" erfolgt. Der Wortlaut \nder Vorschrift bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Steuerbescheid im \nZeitpunkt der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung bereits bestandskräftig \ngewesen sein muss. Gegen dieses Verständnis spricht auch die Begründung des \nEntwurfs des StMBG, in der es zu der in § 234 Abs. 1 AO vorgenommenen Änderung \nausdrücklich heißt: \n\n7\n\n\"Der neue Satz 2 soll sicherstellen, dass die \nFestsetzung von Stundungszinsen durch eine \nAufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung \noder ihre Berichtigung nach § 129 AO nicht berührt \nwird. Maßgebend für die Festsetzung von \nStundungszinsen ist damit allein der gestundete \nSteueranspruch nach den Verhältnissen bei Ablauf \nder Stundung.\" (BT-Drs. 12/5764, S. 63)\n\n8\n\nDurch die Ergänzung des § 234 Abs. 1 AO ist das bis dahin nicht ausdrücklich \ngeregelte Verhältnis zwischen bereits entstandenen Stundungszinsen und \nAbgabeschuld, zu dem in Rechtsprechung und Literatur zunächst unterschiedliche \nAuffassungen vertreten worden waren, erstmals einer verbindlichen gesetzlichen \nLösung zugeführt worden. Entgegen der in der Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs vertretenen Ansicht, die Zinsfestsetzung sei akzessorisch zur \nAbgabefestsetzung, \n\n9\n\nvgl. zum damaligen Meinungsstand und zur \nRechtsprechung des BFH: Hölling, in: Koch/Scholz, \nAbgabenordnung, 4. Aufl. 1993, Rdnr. 14,\n\n10\n\nhat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO durch das StMBG \ndiesen Grundsatz der Akzessorietät bezüglich der Stundungszinsen bewusst und ausdrücklich \neingeschränkt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass durch die Einführung des § 234 \nAbs. 1 Satz 2 AO der bis dahin geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (teilweise) \ndie Grundlage entzogen worden ist.\n\n11\n\nVgl. Günther, in: Pump/Lohmeyer, AO, \nLoseblattkommentar, Band 3, Stand März 2004, § \n234 Rdnr. 13; Kruse/Loose, in: Tipke/Kruse, AO, \nFGO, Loseblattkommentar, Band II, Stand November \n2003, § 234 Rdnr. 11; Ruban, in: \nHübschmann/Hepp/Spita-ler, Loseblattkommentar \nzur AO und FGO, Band VI, Stand September 2003, § \n234 Rdnr. 3. \n \nAngesichts dieses Regelungsgehaltes der speziellen Bestimmung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO \nkann auch nichts aus der allgemeinen Regelung in Satz 1 der Vorschrift für die Ansicht der \nKlägerin hergeleitet werden. \n\n12\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist § 234 Abs. 1 Satz 2 AO bei wortgetreuer \nAnwendung auch systemgerecht. \n\n13\n\nUnzutreffend ist zunächst die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht stütze sich bei \nder Auslegung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO zu Unrecht auf die vergleichbare Regelung in \n§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO für die Säumniszuschläge. Das Verwaltungsgericht hat die in Rede \nstehende Vorschrift des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO schon nicht ausgelegt. Vielmehr hat es nur \ndarauf hingewiesen, dass der bereits dem Wortlaut der Vorschrift entnommene \nRegelungsgehalt zusammen mit den Säumniszuschlägen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO und \nden Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 5 AO ein geschlossenes System bilde. \n\n14\n\nDiese Überlegung ist zutreffend. Der oben dargestellte Regelungsgehalt führt nicht zu \neinem Systembruch. Nicht gefolgt werden kann der gegenteiligen Ansicht der Klägerin, ein \nWegfall der Akzessorietät zwischen Abgabeforderung und Verzinsung sei nur dann \nsystemgerecht, wenn dies, wie im Fall der Säumniszuschläge, aus Sanktionierungsgründen \ngegenüber dem Abgabeschuldner erforderlich sei oder, wie im Fall der Aussetzungszinsen, \ndie Aufhebung, Änderung oder Berichtigung erst nach Abschluss des \nRechtsbehelfsverfahrens erfolge; beides sei bei einer nachträglichen Herabsetzung der \nAbgabeschuld im Rechtsmittelverfahren - wie hier - gerade nicht der Fall. Ein solcher Ansatz \nliegt der Abgabenordnung nicht zugrunde. Aus den §§ 234, 236, 237, 240 AO ergibt sich \nvielmehr ein durchaus differenziertes System. Diesem liegt nicht nur das Prinzip der \nSteuergerechtigkeit und des Ausgleichs von Zinsnach- bzw. -vorteilen, also der Akzessorietät, \nzugrunde. Es trägt vielmehr auch dem aus dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung von \nWiderspruch und Anfech-tungsklage gegen die Anforderung der Abgaben (für die hier \nstreitige Abwasserabgabe nach § 12 a AbwAG) folgenden Prinzip der Vorfinanzierung \nRechnung, durch das dem Sicherheitsbedürfnis der öffentlichen Hand, über die erforderlichen \nMittel zeitnah verfügen zu können, eine große Bedeutung eingeräumt und dem \nAbgabeschuldner grundsätzlich ein Zinsnachteil aufgebürdet wird. \n\n15\n\nKommt es später zu einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Abgabeschuld, so \nsieht die Abgabenordnung je nach Fallgestaltung sehr unterschiedliche Folgen vor. Im \ngesetzlich vorgesehenen Regelfall der Zahlung des ursprünglich festgesetzten Betrages bei \nFälligkeit, wird der im Umfang der Reduzierung entstandene \"Zinsvorteil\" für die öffentliche \nHand nicht - wie die Klägerin meint - in gleicher Weise über die Regelung zur Verzinsung \nvon Erstattungsansprüchen geschmälert. Vielmehr sind Erstattungsbeträge gemäß § 236 \nAbs. 1 AO erst vom Tage der Rechtshängigkeit an mit 6 % pro Jahr zu verzinsen. Der \nAbgabegläubiger darf demnach auch im Fall einer späteren Erstattungspflicht den bis zur \nRechtshängigkeit erwirtschafteten Zinsgewinn behalten. Nur für den Fall der Aussetzung der \nVollziehung sieht das Gesetz volle Akzessorietät vor; es ist nur der Betrag zu verzinsen, \nhinsichtlich dessen das Rechtsmittel endgültig keinen Erfolg hatte (§ 237 Abs. 1 AO). Bereits \ndiese beiden Fallgestaltungen zeigen, dass es ein einheitliches System der Akzessorietät auch \ndann nicht gibt, wenn die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Abgabe nicht erst \nnach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erfolgt oder Sanktionierungsgründe im Raum \nstehen. \n\n16\n\nWird die Schuld demgegenüber nicht von der Vollziehung ausgesetzt, sondern gestundet \noder zahlt der Abgabeschuldner bei Fälligkeit ohne Grund nicht, hat sich der Gesetzgeber bei \nder Ausgestaltung der Stundungszinsen und Säumniszuschläge ausdrücklich vom Prinzip der \nAkzessorietät gelöst und maßgeblich auf das Prinzip der schon vom Verwaltungsgericht \nhervorgehobenen Vorfinanzierung durch den Abgabeschuldner abgestellt.\n\n17\n\n§ 234 Abs. 1 Satz 2 AO in dem hier vertretenen Verständnis verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Die von der Klägerin reklamierte Berücksichtigung des Gebots der \nSachgerechtigkeit und der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeit gebieten \nebenfalls keine den Wortlaut einschränkende Auslegung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO. Es mag \nsein, dass einem Abgabeschuldner, der für sich Stundungsgründe anführen kann, das \nAnstreben einer Stundung durch die Einführung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO unter Umständen \nwirtschaftlich unattraktiver gemacht worden ist. Er \"kauft\" sich mit einer Stundung gleichsam \nvon dem Nachteil frei, die Abgabeschuld zunächst vorfinanzieren zu müssen und im Falle \neiner späteren Herabsetzung der Abgabeschuld den ihm zustehenden Erstattungsbetrag erst ab \ndem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit verzinst zu erhalten. \n\n18\n\nIn diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit \nder Einführung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO für eine Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen \n(Aufhebung, Änderung und Berichtigung des Abgabebescheides aus unterschiedlichsten \nGründen) eine einheitliche Regelung vorgesehen hat. So kann die Änderung eines \nAbgabebescheides durch die Behörde im gerichtlichen Verfahren auch auf einem \n\"Kompromiss\" zwischen den Beteiligten beruhen, etwa wenn zur Vermeidung einer \nlangwierigen und mit unsicherem Ergebnis anstehenden Klärung schwieriger Fragen \nAbgabeschuldner und Abgabegläubiger einen Vergleich schließen. Dann erschiene es sogar \nwenig sachgemäß und unverhältnismäßig, den Abgabegläubiger zur Ermäßigung bis dahin \nbereits entstandener Stundungszinsen zu zwingen. \n\n19\n\nDie wortgetreue Anwendung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO führt auch bei konsequenter \nAnwendung nicht per se dazu, dass ein Abgabeschuldner in Grundrechten verletzt ist, wenn er \nStundungszinsen auf einen Abgabebetrag zu leisten hat, der in der Folgezeit korrigiert worden \nist. Insgesamt bieten die gesetzlichen Rahmenbedingungen entgegen der Auffassung der \nKlägerin hinreichende Möglichkeiten für den Abgabeschuldner, vermeintlich unbillige \nErgebnisse als Folge einer Anwendung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO zu vermeiden. \n\n20\n\nZunächst kann der Abgabeschuldner die Aussetzung der Vollziehung beantragen und - \nwenn die Behörde nicht binnen angemessener Zeit über diesen Antrag entscheidet - um \nvorläufigen Rechtsschutz bei Gericht nachsuchen. Erreicht er eine Aussetzung des \nVerfahrens, wird er die sodann zu zahlenden Aussetzungszinsen - soweit sie bereits entrichtet \nsind - erstattet erhalten, wenn und soweit er eine Änderung oder Aufhebung des \nAbgabebescheides im Rechtsmittelverfahren erreicht (vgl. § 237 AO). \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 8 B \n50.95 -, KKZ 1997, 57, zum einstweiligen \nRechtsschutz als hinreichende \nAbwendungsmöglichkeit der belastenden Folgen im \nFall des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO.\n\n22\n\nZur Vermeidung des wirtschaftlichen Risikos, endgültig und unabhängig von dem \nBestand der Abgabeschuld für abgelaufene Stundungszeiträume Stundungszinsen \nzahlen zu müssen, kann der Abgabeschuldner zudem eine Stundung \"bis auf \nweiteres\", d.h. mit Widerrufsvorbehalt (etwa bis zum rechtskräftigen Abschluss eines \ngerichtlichen Verfahrens) beantragen bzw. erwirken.\n\n23\n\nVgl. Kruse, in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 222 Rdnr. \n62.\n\n24\n\nErreicht er in diesem Fall im gerichtlichen Verfahren eine Änderung oder Aufhebung des \nAbgabebescheides, ist die Verzinsung dementsprechend an die nunmehr geltende \nAbgabeschuld anzupassen. Denn Änderung oder Aufhebung des Bescheides erfolgten zeitlich \nvor Ablauf der \"bis auf weiteres\" ausgesprochenen Stundung (vgl. den Wortlaut des § 234 \nAbs. 1 Satz 2 AO). \n\n25\n\nSchließlich steht dem Abgabeschuldner die Möglichkeit offen, in besonders gelagerten \nAusnahmefällen einen Antrag auf Erlass der Stundungszinsen zu stellen, die auf der \nGrundlage eines Betrages festgesetzt worden waren, der später einer endgültig festgestellten \nAbgabeschuld nicht mehr entsprach. Im Einzelfall können so besonders krasse und unbillige \nFälle, die durch den Wegfall der Akzessorietät zwischen Abgabeschuld und Stundungszinsen \nentstehen, aufgefangen werden. Mit ihrer hierauf bezogenen Rüge, das Verwaltungsgericht \nhabe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass der Stundungszinsen \nabgelehnt, legt die Klägerin nicht hinreichend dar, dass das Ergebnis des Verwaltungsgerichts \nzu dieser Frage unrichtig ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf \nabgestellt, dass die Klägerin besondere Umstände für eine Unbilligkeit wegen einer \nsachlichen Härte, die einen Teilerlass der Stundungszinsen rechtfertigen könnten, nicht \nvorgetragen hat; eine sachliche Härte bestehe nicht allein deshalb, weil die Stundungszinsen \nder Höhe nach auf einer konsequenten Anwendung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO beruhen. \nDamit befindet sich das Verwaltungsgericht im Einklang mit der in Rechtsprechung und \nLiteratur herrschenden Auffassung, welcher auch der Senat folgt.\n\n26\n\nVgl. statt Vieler: Ruban, a.a.O., § 234 Rdnr. 21 \nm.w.N. in Fußnote 3; Rüsken, in: Klein, \nAbgabenordnung, 7. Auflage 2000, § 234 Rdnr. 8. \n\n27\n\nIm Zulassungsverfahren hat die Klägerin ebenfalls besondere individuelle \nUmstände für das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit nicht dargelegt. \n\n28\n\nAuch ein Verstoß gegen Art. 3 GG kann nicht festgestellt werden. Insbesondere sind \nentgegen der Auffassung der Klägerin Stundungszinsen und Aussetzungszinsen nicht \nmiteinander vergleichbar. Die Voraussetzungen zur Erreichung einer Stundung einerseits, \neiner Aussetzung der Vollziehung anderseits sind derart unterschiedlich, dass sie auch eine \ndifferenzierte Zinsregelung rechtfertigen. Während § 222 AO (bzw. hier § 80 Abs. 2 LWG \nNRW) für die Stundung lediglich fordert, dass die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche \nHärte für den Abgabeschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht \ngefährdet erscheint, setzt eine Aussetzung der Vollziehung voraus, dass entweder ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die \nVollziehung für den Abgabeschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO). \n\n29\n\nEine Aussetzung der Vollziehung ist demnach unter erheblich schwierigeren \nVoraussetzungen zu erlangen als eine Stundung. Bevor eine Vollziehungsaussetzung \nausgesprochen wird, erfolgt regelmäßig eine materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nForderung. Nur wenn insoweit ernstliche Zweifel bestehen - und das bedeutet nach der \nRechtsprechung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Rechtsmittels zu \nerwarten sein muss -, kommt es unter diesem Gesichtspunkt zur Aussetzung. Wird diese - \nhohe - Hürde übersprungen, so erscheint es auch gerechtfertigt, eine Zinspflicht zu verneinen, \nwenn und soweit es bei dem vorläufigen Prüfungsergebnis bleibt und das Rechtsmittel \nendgültig Erfolg hat. Denn in dieser Konstellation musste die Behörde bereits in einem sehr \nfrühen Stadium davon ausgehen, die Abgabe endgültig nicht einziehen zu können. Eine \nvergleichbare Prüfung wird demgegenüber im Rahmen der Stundungsgewährung regelmäßig \nnicht vorgenommen.\n\n30\n\nAuch im Hinblick auf die alternative Voraussetzung für die Aussetzung sind schärfere \nAnforderungen als bei der Stundung zu erfüllen. Eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte ist mehr als eine (nur) erhebliche Härte. Denn sie setzt \nregelmäßig voraus, dass die durch die Vollziehung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile \nüber die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder kaum wieder gutzumachen sind, z.B. \nweil die Zahlung zum Konkurs oder sonst zur Existenzvernichtung führen würde, greift also \nnur extreme Situationen auf. Auch in diesen Fällen erscheint es gerechtfertigt, eine Zinspflicht \nauf den im Rechtsmittelverfahren erfolgreich angefochtenen Teil der Abgabe zu verneinen. \nInsofern gelten die gleichen Argumente wie bei der Aussetzungsentscheidung: ein ohnehin \nschon schwer angeschlagener Schuldner soll nicht durch Zinsen auf eine letztlich \nrechtswidrige Forderung in den Ruin getrieben werden. Demgegenüber reicht für eine \nerhebliche Härte im Sinne der Stundungsvorschrift bereits eine nur vorübergehende ernsthafte \nZahlungsschwierigkeit, bei der die vorläufige Nichtzahlung auch deshalb hingenommen \nwerden kann, weil die Stundung weiter voraussetzt, dass der Anspruch durch die Stundung \nnicht gefährdet sein darf.\n\n31\n\nEine Gleichbehandlung von Stundungszinsen und Erstattungszinsen ist ebenfalls nicht \ngeboten. Abgesehen davon, dass - wie bereits aufgezeigt - Erstattungszinsen ohnehin nicht auf \nden gesamten Zeitraum ab Zahlung zu erbringen sind, sondern erst ab Rechtshängigkeit \nanfallen, ist auch für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit eine Vergleichbarkeit nicht gegeben. \nDer Unterschied liegt darin begründet, dass der Schuldner im einen Fall seiner \nVorfinanzierungspflicht durch Zahlung in vollem Umfang ohne Rücksicht auf den späteren \nAusgang des Rechtsmittelverfahrens nachgekommen ist und damit dem öffentlichen Haushalt \neine Finanz- und Planungssicherheit ermöglicht hat, während im anderen Fall eine solche \nZahlung gerade nicht erfolgt ist. Wegen dieser unterschiedlichen Ausgangslage spielt es auch \nkeine Rolle, dass je nach Lage auf dem Zinsmarkt unterschiedliche Ergebnisse die Folge \nsind.\n\n32\n\n2. Die Klägerin hat ferner nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere \nSchwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die rechtlichen \nSchwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens überschreiten das normale Maß \nabgabenrechtlicher Verfahren nicht erheblich. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nBescheide über die Festsetzung von Stundungszinsen lässt sich anhand des Wortlauts von \n§ 85 Nr.1 Buchstabe i) LWG NRW i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 2 AO beantworten. Die Prüfung, \nob der dem Regelungsgehalt der genannten Vorschriften entsprechende Anwendungsbereich \nmit höherrangigem Recht im Einklang steht, weicht nicht erheblich vom normalen Maß \nrechtlicher Schwierigkeiten in abgabenrechtlichen Fällen ab.\n\n33\n\n3. Schließlich hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Eine grundsätzliche \nBedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine offene Rechtsfrage \noder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage mit entscheidungserheblicher \nBedeutung aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit einer Klärung in einem \nBerufungsverfahren bedarf. Als Rechtsfrage hat die Klägerin bei ihren Ausführungen \nzu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (wörtlich) formuliert, \n\n34\n\n\"ob § 234 S. 2 AO selbst bzw. in seiner \nentsprechenden Anwendung im \nKommunalabgabenrecht des Landes Nordrhein-\nWestfalen auf nicht bestandskräftige Bescheide \nanzuwenden ist\".\n\n35\n\nDiese Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil vorliegend nicht das \nKommunalabgabenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern über das \nAbwasserabgabengesetz das Landeswassergesetz i.V.m. der Abgabenordnung \nanzuwenden ist. Unabhängig davon lässt sich die Frage, selbst wenn man sie auf die \nhier einschlägigen Vorschriften bezieht, bereits im Zulassungsverfahren eindeutig im \noben aufgezeigten Sinne beantworten. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dabei wurde berücksichtigt, dass \ndie Klägerin nach dem Sinngehalt ihres im Zulassungsverfahren weiterverfolgten \nKlageantrages eine Berechnung der Stundungszinsen für die Zeit ab dem 24. November 1996 \nauf der Grundlage des Differenzbetrages zwischen dem im Änderungsbescheid vom \n14. Februar 2001 festgesetzten Abgabebetrag in Höhe von 5.371.605,00 DM und dem im \nWiderspruchsbescheid vom 27. November 1997 festgesetzten Betrag von 6.028.905,00 DM \nbegehrte. Demnach ergibt sich der Streitwert aus der errechneten Verzinsung von 657.300,00 \nDM für 19 Monate mit einem Zinssatz von 0,5 %.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-24/9-a-4057-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":23},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-24/9-a-4057-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286566","retrieved":"2026-07-09 03:03:58.018246+00:00"}}