{"status":"available","doknr":"OLD286569","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0524.2A1783.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-24","aktenzeichen":"2 A 1783/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger zu 1), auf den \nes insoweit entscheidend ankomme, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG nicht erfülle. Zwar habe das Gericht erhebliche Zweifel, ob die vom Kläger zu \n1) beim Sprachtest gezeigten aktiven Sprachkenntnisse nicht den Anforderungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügten. Der Kläger zu 1) habe jedoch selbst während \ndieser Anhörung angegeben, dass ihm Deutsch außerhalb des Elternhauses in der \nSchule und selbständig mit Lehrstücken \"vermittelt\" worden sei. Als Kind habe er zu \nHause lediglich Russisch \"erlernt\", mithin fehle es an der familiären Vermittlung \nseiner Sprachkenntnisse. Das Gericht habe keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses \nunmissverständlichen, im Sprachtestprotokoll befindlichen dienstlichen Vermerks zu \nzweifeln, da weder der Kläger zu 1. noch sein Prozessbevollmächtigter im Termin zur \nmündlichen Verhandlung erschienen seien, um die dokumentierte Äußerung \naufzuklären oder entsprechende Anträge zu stellen. \n\n4\n\nHiergegen wird im Zulassungsantrag vorgetragen, es bestünden ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe nicht von unmissverständlichen \n\"Angaben\" ausgehen können. Denn aus dem Sprachtestprotokoll ergebe sich nicht \neinmal, ob der Kläger die deutsche Sprache nur außerhalb der Familie \"gelernt\" habe \noder ob er sie innerhalb der Familie gesprochen und außerhalb der Familie, was \nnormal ist, \"gelernt\" habe. Es sei inzwischen mehrfach nachgewiesen und dem \nGericht bekannt, dass durch die Benutzung der russischen Sprache bei der \nBefragung in diesem Teil des Sprachtestes das Missverständnis \"Lernen\" und \n\"Sprechen\" aufkomme. Im Russischen würden dafür verschiedene Worte benutzt. Im \nvorliegenden Verfahren sei es nicht allein auf diese Angaben angekommen, da der \nKläger bereits im Antrag ausreichende Angaben über seine Sprachkenntnisse \ngemacht habe. Das Gericht könne bei der Beurteilung eines Sachverhalts nicht nur \nauf eine \"dienstliche\" Äußerung eingehen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob der Kläger \ndiese Angaben selbst gemacht habe.\n\n5\n\nIm verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Prozessbevollmächtigte zu den \nAngaben beim Sprachtest vorgetragen, der Kläger habe nicht erklärt, dass er die \ndeutsche Sprache alleine außerhalb der Familie gesprochen habe, er habe erklärt, \ndass er die deutsche Sprache außerhalb der Familie gelernt habe. Im Russischen \ngebe es keinen Unterschied zwischen erlernen und gelernt. Es sei mithin nicht \nauszuschließen, dass der von der Beklagten eingesetzte Übersetzer eine fehlerhafte \nÜbersetzung vorgenommen habe, so dass vom Kläger verstanden worden sei, wo er \ndie deutsche Sprache erlernt habe. Wäre er gefragt worden, ob er in der Familie \nDeutsch gesprochen hätte, was auf Russisch völlig anders formuliert werden müsse, \nhätte er naturgemäß dasselbe wie im Antrag angegeben. Aus der Tatsache, dass die \nTochter angegeben habe, sie habe vom Vater keine Sprachkenntnisse vermittelt \nbekommen, jedoch von ihrer Großmutter, könne geschlossen werden, dass diese \nnatürlich auch ihrem Vater deutsche Sprachkenntnisse vermittelt habe. Damit habe \nder Kläger ausreichend und rechtzeitig dargelegt, dass das Sprachtestprotokoll nicht \nrichtig sein könne. Außerdem habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass \nerhebliche Zweifel bestünden, ob das Sprachtestprotokoll für die Beurteilung der \nSprachkenntnisse überhaupt herangezogen werden könne. Deshalb sei nicht \nnachvollziehbar, weshalb gerade dieser Teil des Sprachtestprotokolls, der \nsubstantiiert in Frage gestellt worden sei, richtig sein solle. \n\n6\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nergeben sich daraus nicht. Denn das Verwaltungsgericht konnte davon ausgehen, \ndass die Angaben des Klägers zu 1) bei seiner Anhörung durch Bedienstete der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty in Astana am 7. Oktober 1998, als \nKind kein Deutsch erlernt zu haben, richtig waren. Bedenken gegen die \nBerücksichtigung der dort gemachten Angaben ergeben sich nicht aus dem Vortrag \nin der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass \nerhebliche Zweifel bestünden, ob das Sprachtestprotokoll für die Beurteilung der \nSprachkenntnisse überhaupt herangezogen werden könne. Insoweit werden die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts falsch wiedergegeben. Das \nVerwaltungsgericht hat lediglich Zweifel geäußert, ob auf der Grundlage des \nabsolvierten Sprachtestes ein aktives Sprachvermögen des Klägers zu 1. verneint \nwerden könne. Daraus ergeben sich allenfalls Zweifel an der Bewertung der \ngezeigten Kenntnisse durch den Bediensteten der Botschaft, nicht jedoch an der \nRichtigkeit der von ihm festgehaltenen Erklärungen des Klägers zu 1..\n\n7\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger haben ihre Prozessbevollmächtigten im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht vorgetragen, dass die Angaben des \nKlägers zu 1. bei der Botschaft zum Spracherwerb in der Kindheit falsch seien. Sie \nhaben vielmehr im Schriftsatz vom 28. November 2003 und ebenso in der \nAntragsbegründung lediglich ausgeführt, \"ist nicht auszuschließen, dass der von der \nBeklagten eingesetzte Übersetzer, dessen Kompetenzen nicht geprüft werden \nkönnen, eine fehlerhafte Übersetzung vorgenommen hat, so dass vom Kläger \nverstanden worden ist, wo er die deutsche Sprache gelernt hat.\" Daraus ergibt sich \nweder die Behauptung, der Kläger habe entsprechende Angaben bei seiner \nAnhörung durch Botschaftsbedienstete nicht gemacht, noch der Kläger habe diese \nFrage falsch verstanden und deshalb falsche Angaben gemacht. Vielmehr wird \nlediglich vermutet, dass die Differenz der Angaben bei der Anhörung zu den \nAngaben im Aufnahmeantrag durch eine falsche Übersetzung zustande gekommen \nsein könnte. \n\n8\n\nDiese Vermutung ist aber nicht wahrscheinlicher, als die, dass die Angaben im \nAufnahmeantrag, aus welchen Gründen auch immer, falsch sind. Auch der weitere \nVortrag, \"Aus der Tatsache, dass die Tochter angegeben hat, sie habe vom Vater \nkeine Sprachkenntnisse vermittelt bekommen, jedoch von ihrer Großmutter, kann \ngeschlossen werden, dass diese natürlich auch ihrem Vater deutsche \nSprachkenntnisse vermittelt hat\" enthält lediglich eine Vermutung. Zum einen hat die \nTochter des Klägers zu 1) lediglich erklärt, sie habe Deutsch von ihrer Großmutter \n\"nur verstehen\" gelernt. Zum anderen ist ebenso denkbar, dass sie Deutsch nicht \nvon dem Vater gelernt hat, weil dieser die deutsche Sprache nicht beherrschte. Die \nauch von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht bestrittene Tatsache, dass \ndie Tochter des Klägers zu 1), die am selben Tag von demselben Bediensteten der \nBeklagten angehört worden ist, die Frage zum Erlernen der deutschen Sprache als \nKind richtig verstanden hat, spricht ebenfalls eher dafür, dass der Kläger zu 1) diese \nFrage ebenfalls verstanden hat, so dass von der Richtigkeit seiner Antwort \nauszugehen ist. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger bei der \nLadung darauf hingewiesen, dass die Anwesenheit des Klägers zu 1) in der \nmündlichen Verhandlung verbunden mit einer Anhörung gerade auch im Hinblick auf \ndie höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Sprachkenntnissen empfohlen werde. \nDaraus ergab sich für die Kläger, dass zu der Sprachkompetenz und zum Erwerb der \nSprachkenntnisse ergänzende Darlegungen denkbar seien. Da weder die \nProzessbevollmächtigten der Kläger noch der Kläger zu 1) am Termin teilgenommen \nhaben, ist weiterer, ausreichend substantiierter Vortrag nicht erfolgt. Eine eigene \nAufklärung seitens des Gerichts kam nicht in Betracht, da insbesondere Zeugen und \nkonkrete Beweisthemen nicht benannt worden waren. Der im Aufnahmeantrag \ngenannte Zeuge war nicht zum Spracherwerb und den Sprachkenntnissen benannt \nworden. \n\n10\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass der in der Antragsbegründung \nweiter gerügte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung des \nrechtlichen Gehörs und Nichtberücksichtigung der Amtsermittlungspflicht nicht \ngegeben ist. Insoweit wird lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte, \nwenn ihm die Angaben im Antrag im Hinblick auf das Sprachtestprotokoll nicht \nausreichend erschienen seien, zumindest weiter ermitteln müssen. Es wird jedoch in \nkeiner Weise dargelegt, wie und auf welche Weise das Verwaltungsgericht in \nAbwesenheit des Klägers zu 1) weiter hätte aufklären können. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und \n3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-24/2-a-1783-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-24/2-a-1783-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286569","retrieved":"2026-07-09 03:03:58.296222+00:00"}}