{"status":"available","doknr":"OLD286565","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0524.1A1215.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-24","aktenzeichen":"1 A 1215/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 39,78 EUR (entspricht \n77,80 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend \ngemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO, soweit er hinreichend dargelegt worden ist, nicht greift.\n\n3\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer \nRechtssache zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die \nBerufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den konkreten Fall hinaus \nwesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die \naufgeworfene Frage auf der Grundlage des Wortlauts der heranzuziehenden \nVorschriften mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und \naußerhalb eines Rechtsmittelverfahrens ohne weiteres, d.h. auf einfache Weise und \nmit eindeutigem Ergebnis, beantworten lässt. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2002 \n- 10 B 1.02 -, ZBR 2003, 138 = DÖD 2003, 26, \nm.w.N. \n\n5\n\nDer Kläger verlangt Erstattung seines Fahrtkostenanteils, den er zur Teilnahme \nan einem Betriebsausflug entrichtet hatte. An diesem konnte er wegen einer \nüberraschend erforderlich gewordenen Dienstreise nicht teilnehmen. Seinen \nErstattungsanspruch stützt er u. a. auf § 8 Abs. 1 Satz 2 EUrlV i.V.m. § 19 BRKG. \nNach seiner Auffassung stand mit der Teilnahme am Betriebsausflug \nErholungsurlaub an, der in seinem Fall aus dienstlichen Gründen widerrufen worden \nsei. Der Kläger hält deswegen im Rahmen einer Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 \nEUrlV die von ihm als von grundsätzlicher Bedeutung erachtete Frage,\n\n6\n\n\"ob die Teilnahme an einem Betriebsausflug \nErholungsurlaub oder Freizeit während der Dienstzeit \nist\",\n\n7\n\nfür entscheidungserheblich. Ob letzteres der Fall ist, kann offen bleiben. Denn \ndie aufgeworfene Frage lässt sich, ohne dass es hier einer Klärung ihrer \nEntscheidungserheblichkeit bedürfte, jedenfalls auf einfache Weise und mit \neindeutigem Ergebnis beantworten.\n\n8\n\nDie (freiwillige) Teilnahme eines Beamten an einem von seinem Dienstherrn \nveranstalteten Betriebsausflug stellt bereits keine Inanspruchnahme (generell \ngewährten) Urlaubs dar, sondern steht dienstlicher Tätigkeit zumindest gleich. Schon \ndeshalb kann insoweit auch kein Erholungsurlaub als Unterfall des Urlaubs in Rede \nstehen. In der Erteilung von Urlaub durch den Dienstvorgesetzten liegt die dem \nBeamten gegenüber ausgesprochene Genehmigung im Sinne von § 73 Abs. 1 \nSatz 1 BBG, dem Dienst fern zu bleiben, zu dessen Leistung der Beamte ansonsten \nverpflichtet wäre. \n\n9\n\nVgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, \nKommentar, Stand: März 2004, BBG § 73 Rn. 1 bis \n8. \n\n10\n\nEine solche Genehmigung liegt indes nicht vor, wenn der Dienstherr den \nBeamten die Möglichkeit zur Teilnahme an einem von ihm veranstalteten \nBetriebsausflug einräumt. Denn ein von dem Dienstherrn selbst ausgerichteter oder \nzumindest gebilligter und zugleich geförderter Betriebsausflug stellt eine dienstliche \nGemeinschaftsveranstaltung dar. Bei derartigen Veranstaltungen ist die Teilnahme \nder auf Grund des Dienstverhältnisses geleisteten Tätigkeit gleich zu erachteten. \n\n11\n\nVgl. Berger-Delhey/Platz, PersV 1994, 401 ff. \n(401 f.). \n\n12\n\nDass die Teilnahme an dienstlichen Gemeinschaftsveranstaltungen nicht auf \nGrund erteilten Erholungsurlaubs erfolgt, wird auch durch die dienstunfallrechtliche \nRegelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG indiziert, die die Teilnahme an \ndienstlichen Veranstaltungen ausdrücklich dem Dienst zuordnet. Denn zu den \ndienstlichen Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift zählen als Veranstaltungen, \ndie im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und \ndurch organisatorische Maßnahmen sachlicher und personeller Art in den \nweisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind, gerade auch die der Pflege \nder Betriebsgemeinschaft dienenden Gemeinschaftsveranstaltungen (Personalfeiern, \nPersonalausflüge und dgl.), die von der Dienststelle veranstaltet werden.\n\n13\n\nVgl. die Verwaltungsvorschrift zum \nBeamtenversorgungsgesetz, Nr. 31.1.7, abgedruckt \nbei Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, aaO., bei § 31 \nBeamtVG, sowie die dortige Kommentierung, \nBeamtVG § 31 Rn. 99 bis 102.\n\n14\n\nDer fehlenden Verpflichtung eines Beamten zur Teilnahme an einer dienstlichen \nGemeinschaftsveranstaltung kommt im gegebenen Zusammenhang keine \nBedeutung zu. Sie ist nämlich nur darauf zurückzuführen, dass die \nWeisungsbefugnis des Dienstherrn nur innerhalb des Kreises von Pflichten besteht, \ndie den Beamten als solchen treffen. Hierzu zählt zwar insbesondere die Pflicht zur \nDienstleistung, d.h. zur Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Dienstaufgaben \nim Rahmen der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften (§§ 72 ff. BBG), nicht aber eine \nPflicht zur Teilnahme an dienstlichen Gemeinschaftsveranstaltungen. \nNichtteilnehmer sind dementsprechend auch nicht etwa für die Zeit der \nGemeinschaftsveranstaltung beurlaubt, sondern müssen ihre (nach wie vor \ngeschuldete) Dienstleistung erbringen. \n\n15\n\nVgl. Berger-Delhey/Platz, PersV 1994, 401 ff. \n(402). \n\n16\n\nAbgesehen von alledem würde die Qualifizierung einer Teilnahme an einem \nBetriebsausflug als (genehmigter) Erholungsurlaub zwingend, dem Zweck von \nErholungsurlaub aber zuwiderlaufend den Anspruch des Beamten auf \nErholungsurlaub schmälern, wie er auf Grund der Verordnung über den \nErholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (EUrlV) für das \nUrlaubsjahr vorgegeben ist. \n\n17\n\nDass die von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 17. März 2003 zur weiteren \nBegründung des Zulassungsantrages angeführten Entscheidungen des \nBundesarbeitsgerichts bzw. des Finanzgerichts Nürnberg sich nicht mit der hier \naufgeworfenen Frage der Einordnung eines Betriebsausfluges als Erholungsurlaub \noder als Freizeit außerhalb eines Urlaubs befassen, hat bereits die Beklagte in ihrem \n- insoweit unwidersprochen gebliebenen - Schriftsatz vom 29. April 2003 näher \nausgeführt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-24/1-a-1215-03","cited_norms":[{"jurabk":"BUrlV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-24/1-a-1215-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286565","retrieved":"2026-07-09 03:03:57.916521+00:00"}}