{"status":"available","doknr":"OLD286567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0524.15A3576.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-24","aktenzeichen":"15 A 3576/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG sowie § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 \nVwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nGrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 As. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache \nnur dann, wenn mit ihr eine klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere \nhöchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner \nfallübergreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung \nbedarf. \n\n4\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die von der Klägerin \naufgeworfene Frage, \n\n5\n\n\"ob ohne weiteres davon ausgegangen werden \nkann, dass eine PTBS oder andere vergleichbare \nschwere Erkrankung grundsätzlich in der Türkei \nbehandelbar ist, oder ob im Einzelfall geklärt werden \nmuss, ob eine Behandlung möglich ist\", \n\n6\n\nist geklärt. In der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung \ndurch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater \nGesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich \nsichergestellt. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich \nmöglich. Wenn ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend macht, dass ihm bei \neiner Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf \nunzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist \neine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die \nüber die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden \nKenntnisse hinaus geht. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung ist allerdings im \nAllgemeinen nicht allein deshalb erforderlich, weil ein Asylbewerber vorträgt, die \nKosten einer medizinischen Behandlung in der Türkei nicht tragen zu können. Denn \nbei Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die \n\"Grüne Karte\" (yesil kart) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen \nmedizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 109 ff. des amtl. Umdrucks. \n\n8\n\nEinen weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich dieser Fragen legt die Antragsschrift \ndurch den Hinweis auf die Anlage zum Lagebericht Türkei vom 20. März 2002 nicht \ndar, zumal diese bereits Gegenstand der zitierten Entscheidung des beschließenden \nGerichts gewesen ist. \n\n9\n\nDer geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. \n§ 138 Nr. 3 VwGO wegen angeblich fehlerhafter Ablehnung des Beweisantrages \nbetreffend eine angebliche Gefahr der Retraumatisierung der Klägerin im Falle der \nRückkehr in die Türkei liegt nicht vor. Die Ablehnung des Beweisantrages mit der \nBegründung, der Sachvortrag der Klägerin (betreffend die die Traumatisierung \nauslösenden Lebensvorgänge) sei im vorangegangenen Asylverfahren durch Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Münster als nicht glaubhaft gewertet worden, findet ihre \nStütze im Prozessrecht. Die Feststellung eines Trauma auslösenden Ereignisses ist \ndem Gericht im Asylfolgeverfahren nicht ohne weiteres möglich, wenn die ärztliche \nBescheinigung sich auf Behauptungen der Klägerin stützt, die im vorangegangenen \nAsylverfahren als unglaubhaft angesehen worden sind. In einem solchen Fall \nmüssen die ärztlichen Bescheinigungen nachvollziehbar darlegen, dass sich \nWidersprüche und Ungereimtheiten der Schilderungen der Klägerin im \nvorangegangenen Asylverfahren aus dem Krankheitsbild erklären. Dass diese \nVoraussetzungen vorliegen, wird in der Antragsschrift nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG dargelegt. \n\n10\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-24/15-a-3576-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-24/15-a-3576-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286567","retrieved":"2026-07-09 03:03:58.114679+00:00"}}