{"status":"available","doknr":"OLD286568","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0524.10B938.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-24","aktenzeichen":"10 B 938/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.484,27 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat legt das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nvom 4. Mai 2004 als Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nvom \n21. April 2004 aus, weil diese Auslegung dem Antragsteller das von der VwGO \nvorgesehene Rechtsmittelverfahren eröffnet; hierauf ist der Prozessbevollmächtigte \ndes Antragstellers nach Eingang der Beschwerdeschrift hingewiesen worden.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. \n\n4\n\nDer auf sofortige Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG \ngerichtete Antrag bleibt unabhängig davon, ob man ihn als Antrag nach § 80a Abs. 3 \nVwGO, nach § 80 Abs. 5 VwGO oder - richtig - nach § 123 VwGO versteht, aus den \nvom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen erfolglos. Die Beschwerdeschrift \nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die Anlass zu weitergehenden Ausführungen geben \nkönnten. Der dem Senat als sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 169 BauGB \nvorgelegte Bescheid des Kreisbauamtes ist eine Baugenehmigung ohne jeden \nsanierungsrechtlichen Bezug; die Annahme der Beschwerde, es handle sich um eine \ngewissermaßen in Form eines Verwaltungsaktes gegossene Entwicklungs- oder \nSanierungssatzung, ist nicht nachvollziehbar. \n\n5\n\nSollte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 4. Mai \n2004 als \"außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit\" zu \nverstehen sein - wofür immerhin spricht, dass es von einem Rechtsanwalt verfasst \nund mit eingehenden Ausführungen zur Statthaftigkeit eines derartigen \nRechtsbehelfs im vorliegenden Fall versehen ist -, so ist diese außerordentliche \nBeschwerde nicht statthaft. Die vom Antragsteller zu Grunde gelegte Situation einer \nrechtskräftigen und von ihm für greifbar gesetzwidrig gehaltenen \nGerichtsentscheidung ist nicht gegeben; vielmehr ist gegen den beanstandeten \nBeschluss die Beschwerde möglich und vom Antragsteller - in der Auslegung des \nSenats - auch eingelegt worden, so dass es einer Selbstkontrolle durch das \nVerwaltungsgericht oder einer Kontrolle im Wege eines außerordentlichen \nRechtsbehelfs durch das Oberverwaltungsgericht nicht bedarf. Weitere \nGesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, sind der \nanwaltlichen Beschwerdeschrift nicht mit der nötigen und zu erwartenden Deutlichkeit \nzu entnehmen. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-24/10-b-938-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7h","ref_norm":"7h","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-24/10-b-938-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286568","retrieved":"2026-07-09 03:03:58.203379+00:00"}}