{"status":"available","doknr":"OLD286602","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0519.7A3368.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"7 A 3368/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die mit Bauvoranfrage vom 10. Oktober 2000 \nbegehrte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage - unter \nAusklammerung der forstrechtlichen Fragen - zu erteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Die im \nBerufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers \ntragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre eigenen im Berufungsverfahren \nangefallenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung - unter \nAusklammerung der forstrechtlichen Fragen - für die Errichtung einer \nWindkraftanlage.\n\n3\n\nMit Bauvoranfrage vom 10. Oktober 2000 beantragte der Kläger die Erteilung \neines Vorbescheids für die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs ENERCON-\n40/6.44 mit 77,9 m Nabenhöhe und einer Nennleistung von 600 kW auf dem \nGrundstück Gemarkung O. -X. Flur 13 Flurstück 78. Das Grundstück liegt \nim Wald sowie in einem Landschaftsschutzgebiet gem. ordnungsbehördlicher \nVerordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in den \nStädten/Gemeinden B. , I. , O. -X. , T. , X. vom 12. Februar \n1992. Es ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Fläche für Forstwirtschaft \ndargestellt. Der Flächennutzungsplan stellt ferner in der Fassung seiner 10. \nÄnderung, die am 11. September 1998 öffentlich bekannt gemacht wurde, eine \n\"Vorrangzone (V 1) für Windenergieanlagen als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit\" \ndar. Diese Vorrangzone, in der bereits eine vom Kläger betriebene Windkraftanlage \nsteht, befindet sich rd. 400 m südöstlich des Standorts der vom Kläger geplanten \nWindkraftanlage in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Fläche für die \nLandwirtschaft dargestellt ist.\n\n4\n\nIm Erläuterungsbericht zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen ist die Wahl der Vorrangzone V 1 folgendermaßen begründet worden:\nBei der Ermittlung möglicher Vorrangzonen im Gemeindegebiet seien zunächst \nfolgende Flächen ausgeschlossen worden:\n- Flächen mit mittlerer bis geringer Windhöffigkeit (3,5 bis 4,7 m/sec Geschwindigkeit \nin 50 m Höhe),\n\n5\n\n- Naturschutzgebiete,\n\n6\n\n- Waldflächen,\n\n7\n\n- Siedlungsbereiche einschl. Abstandsflächen von 500 m,\n\n8\n\n- Einzelhäuser einschl. der Abstandsflächen von 300 m,\n\n9\n\n- Richtfunktrassen mit Abstandsflächen von beidseitig 100 m,\n\n10\n\n- Freileitungen mit Abstandsflächen von 100 m,\n\n11\n\n- 35 m Abstandsflächen zum Waldrand.\n\n12\n\nDie verbliebenen 13 Restflächen seien daraufhin unter den Kriterien\n\n13\n\n- Natur und Landschaft\n\n14\n\n- Wasserschutz\n\n15\n\n- Erschließung\n\n16\n\n- Netzanschlussmöglichkeit\n\n17\n\n- Orts- und Landschaftsbild\n\n18\n\n- Denkmalschutz\n\n19\n\n- Altlasten\n\n20\n\n- sonstige Planungen\n\n21\n\nauf ihre Eignung zur Windkraftnutzung überprüft worden. Das Ergebnis sei eine \nAuswahl von 6 geeigneten Standorten für die Errichtung von Windkraftanlagen \ngewesen. Die Flächen seien bedingt durch die Topografie und die freizuhaltenden \nAbstandsflächen relativ klein, so dass die Zulassung aller Standorte dazu führen \nwürde, dass im gesamten oberen Gemeindebezirk verstreut Einzelanlagen errichtet \nwerden könnten. Die damit verbundene gravierende Beeinträchtigung des Orts- und \nLandschaftsbilds würde dem Bestreben zur Schaffung von Konzentrationszonen \nzuwider laufen, das diesen Effekt gerade verhindern solle, zumal die \nAufnahmekapazität der Elektromark für die von Windkraftanlagen erzeugte Energie \nnur die Errichtung von zwei Anlagen der 500-kW-Klasse zulasse. Alle Vorrangzonen \nlägen ferner im Landschaftsschutzgebiet. Zum Schutz des Orts- und \nLandschaftsbilds sowie aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nsei von der unteren Landschaftsbehörde lediglich für zwei Vorrangzonen - I \"W. \" \nund V \"I. \" - eine Befreiung von den Bauverboten der Landschaftsschutzverordnung \nin Aussicht gestellt worden. Mit Rücksicht auf die Ortschaft I. , in der sich neben \neinem landwirtschaftlichen Betrieb auch einige Wohngebäude befänden, ließen sich \nbei einem Abstand von nur 300 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung \nBeeinträchtigungen durch den Betrieb einer Windkraftanlage nicht ausschließen, so \ndass lediglich die Vorrangzone I \"W. \" verbleibe.\n\n22\n\nMit Bescheid vom 12. Februar 2001 lehnte der Beklagte den beantragten \nVorbescheid ab. Das Vorhaben liege nicht in einer für Windkraftanlagen \nausgewiesenen Konzentrationsfläche, sondern im Außenbereich. Nach § 35 BauGB \nsei es unzulässig. Das Vorhaben widerspreche der Darstellung als Fläche für die \nForstwirtschaft im Flächennutzungsplan. Es beeinträchtige auch die natürliche \nEigenart der Landschaft, weil es sich um eine ihrer Umgebung wesensfremde Anlage \nhandele. Schließlich habe die Bezirksregierung Arnsberg als höhere \nVerwaltungsbehörde die erforderliche Zustimmung versagt.\n\n23\n\nGegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger am 19. Februar 2001 \nWiderspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Auf seinen Antrag vom \n7. Februar 2001 wurde ihm vom Beklagten als untere Landschaftsbehörde für die \nErrichtung der Windkraftanlage unter dem 3. August 2001 eine Befreiung von den \nVerboten der Landschaftsschutzverordnung - mit näheren Maßgaben - erteilt. Eine \nWaldumwandlungsgenehmigung ist dem Kläger versagt worden. Das diesbezügliche \nKlageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (1 K 2247/01) ist mit Rücksicht \nauf das vorliegende Verfahren zum Ruhen gebracht worden.\n\n24\n\nDer Kläger hat am 26. Mai 2001 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat er \ninsbesondere vorgetragen:\n\n25\n\nDie 10. Änderung des Flächennutzungsplans sei nichtig, weil sie an verschiedenen \nMängeln leide. Die abwägungsbeachtliche Bedeutung der Nutzung erneuerbarer Energien sei \nverkannt worden. Bei der Darstellung nur einer Konzentrationszone, in der wegen der einen \nbereits vorhandenen Anlage praktisch keine neuen Anlagen mehr möglich seien, handele es \nsich um reine \"Feigenblattplanung\". Auch die Gründe für die Auswahl nur dieser Fläche seien \nmangelhaft.\n\n26\n\nDer Ausschluss von Gebieten mit mittlerer Windhöffigkeit sei verfehlt. Eine \nWindenergienutzung sei bereits bei Mittelwerten von 4,2 bis 4,5 m/sec wirtschaftlich \ndarstellbar. Zudem seien im Aufstellungsverfahren Zweifel an der Richtigkeit der zugrunde \ngelegten Windkarte der VEW dargelegt worden. Die Abstände zu Wohnnutzungen von 500 \nbzw. 300 m seien nicht gerechtfertigt. Nicht nachvollziehbar sei, dass Wald generell als \n\"Tabuzone\" gewertet sei, auch seien die gewählten Abstände zu Waldflächen nicht \nnachvollziehbar. Ungerechtfertigt seien ferner die gewählten Abstände zu Freileitungen und \nRichtfunktrassen.\n\n27\n\nDie Ausschlüsse der nach der Grobaussonderung verbliebenen geeigneten Flächen seien \ngleichfalls fehlerhaft. Nicht nachvollziehbar sei, wieso die Flächen Nr. 2, 3, 8 und 9 wegen \nder \"Lage und schwierigen Topografie\" ausgeschlossen wurden. Der angebliche erhebliche \nAufwand für den Netzanschluss sei nur behauptet. Das Landschaftsbild sei bereits \nbeeinträchtigt und weise keine markanten landschaftsprägenden Strukturen auf. Im übrigen \ngehörten Windkraftanlagen wegen ihrer Privilegierung generell in die Landschaft und seien \ndem Außenbereich nicht wesensfremd. Der Landschaftsschutz sei im betroffenen Raum \nflächendeckend festgesetzt, was bereits seine Rechtfertigung zumindest fraglich erscheinen \nlasse. Im übrigen lägen konkrete Vorbelastungen vor und für die hier strittige Anlage sei auch \neine Befreiung erteilt worden. Die Festsetzung einer maximalen Höhe im \nFlächennutzungsplan sei von § 5 BauGB nicht gedeckt. Ferner hänge der Grad einer \nBeeinträchtigung nicht von der Höhe, sondern von der durch die Drehbewegungen bewirkten \n\"Unruhe\" ab.\n\n28\n\nIm übrigen lägen Versagungsgründe für die begehrte Bebauungsgenehmigung nicht \nvor.\n\n29\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n30\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2001 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine \nBauvoranfrage vom 10. Oktober 2000 betreffend die \nErrichtung einer Windkraftanlage vom Typ Enercon-\n40/6.44 mit einer Nennleistung von 600 kW und einer \nNabenhöhe von 77,90 m auf dem Grundstück Gemarkung \nO. -X. , Flur 13, Flurstück 78, positiv zu \nbescheiden unter Ausklammerung der forstrechtlichen \nFragen.\n\n31\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nEr hat sich insbesondere auf seinen Ablehnungsbescheid bezogen.\n\n34\n\nDie Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.\n\n35\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat \ninsbesondere darauf abgestellt, die 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen \nsei nicht unwirksam.\n\n36\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2003 die \nBerufung zugelassen. Der Kläger hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und \ndie Berufung begründet.\n\n37\n\nEr bezieht sich im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und betont \nnochmals, die mit der 10. Änderung getroffene Darstellung einer Vorrangfläche \nkönne schon wegen ihrer geringen Größe und der Höhenbeschränkung eine \nAusschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten. Durch \nnachträgliche Erwägungen könne die Fehlerhaftigkeit der Abwägung im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über die 10. Änderung des Flächennutzungsplans nicht \nnachgebessert werden. Im übrigen sei die Wirtschaftlichkeit eines \nWindenergieprojekts durch die hier in Rede stehenden Möglichkeiten zur \nErschließung und Einbindung in das Stromnetz nicht gefährdet. \n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n40\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nEr trägt insbesondere vor, die untere Landschaftsbehörde habe im Planaufstellungsverfahren \nzwar die Standorte I und V befürwortet, aus heutiger Sicht treffe dies für den Standort V \njedoch nicht mehr zu. Gegen die Standorte II, III, IV und VI seien aus landschaftlicher Sicht \nBedenken geltend gemacht worden, weil hiermit eine erhebliche Beeinträchtigung des \nLandschaftsbilds in Blickrichtung der I. straße L 692 nach Osten verbunden gewesen wäre. \nDer Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen habe wegen der besonderen \nBedeutung des Raums für die Erholung aus landschaftsfachlicher Sicht nicht zugestimmt \nwerden können. Die bereits seit langem bestehenden Strom- bzw. Sendemasten stünden dem \nnicht entgegen; die Landschaft sei trotz ihres Vorhandenseins unter Schutz gestellt \nworden.\n\n43\n\nDie Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n44\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n45\n\nSie trägt insbesondere vor, dass sie nur eine einzige Vorrangzone ausgewiesen \nhabe, sei kein Indiz für eine Verhinderungsplanung, sondern das Ergebnis eines \nrechtsfehlerfreien Abwägungsvorgangs. Die Vorabaussonderung der \"Tabuflächen\" \nentspreche der einschlägigen Rechtsprechung. Von den 13 verbliebenen Flächen \nseien vier (Nrn. 2, 3, 8 und 9) wegen nicht ausreichender Erschließung ausgesondert \nworden, weil sie - die Beigeladene - dann unangemessenen Kosten für die \nErschließung ausgesetzt gewesen wäre. Die Fläche Nr. 13 sei wegen untragbar hoch \nerscheinender Netzanschlusskosten aus rein wirtschaftlichen Gründen \nausgeschlossen worden. Von den dann verbliebenen sechs Flächen seien vier \nFlächen (II, III, IV und VI) wegen der Bedenken der unteren Landschaftsbehörde \nausgeschlossen worden; insoweit sei eine Befreiung von den Verboten der \nLandschaftsschutzverordnung nicht in Aussicht gestellt worden. Die Vorrangzone V \nsei, wie sich aus dem Protokoll über die Sitzung ihres Ausschusses für Planung, \nVerkehr und Umwelt ergebe, unter dem Aspekt des Schutzes der Naherholung \nausgeschlossen worden, weil sie mitten in einem Erholungsgebiet liege. Im übrigen \nsei auch der zweite Grund des Abstands von nur 300 m zur nächstgelegenen \nBebauung nicht zu beanstanden, da dieser Abstand noch unterhalb der Schwelle \nliege, die hinsichtlich der Lärmimmissionen auf der sicheren Seite liege. Auch die \nHöhenbegrenzung von 85 m sei nicht zu beanstanden, da sie zur Eingrenzung von \nBeeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds diene.\n\n46\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 1 K 2247/01 VG Arnsberg, \nden Verwaltungsvorgang des Beklagten und die von der Beigeladenen vorgelegten \nAufstellungsvorgänge zur Flächennutzungsplanänderung und sonstigen Unterlagen \nergänzend Bezug genommen.\n\n47\n\nEntscheidungsgründe:\n\n48\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n49\n\nDem Kläger fehlt nicht etwa das Bescheidungsinteresse für die begehrte \nBebauungsgenehmigung, weil von vornherein erkennbar ist, dass der Errichtung des \nVorhabens anderweitige rechtliche Gründe entgegenstehen. Dies mag zu erwägen \nsein, wenn feststeht, dass dem Kläger die für die Errichtung seines Vorhabens \nerforderliche Waldumwandlungsgenehmigung nicht erteilt werden kann. Davon kann \nhier jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil das beim Verwaltungsgericht \nArnsberg anhängige Verfahren auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung - \n1 K 2247/01 - im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zum Ruhen gebracht wurde \nund bei einem für den Kläger günstigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens \nmöglicherweise mit einer Erteilung dieser Genehmigung zu rechnen ist.\n\n50\n\nDie Berufung ist auch begründet.\n\n51\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nBebauungsgenehmigung, weil das strittige Vorhaben - abgesehen von den \nausdrücklich nicht zu prüfenden forstrechtlichen Fragen - bauplanungsrechtlich \nzulässig ist.\n\n52\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich geplanten \nVorhabens des Klägers beurteilt sich nach § 35 BauGB.\n\n53\n\nInsoweit ist im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten in seinem \nAblehnungsbescheid vom 12. Februar 2001 zunächst klarzustellen, dass die vom \nKläger geplante Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich \nprivilegiert ist. Demgemäss ist sie nicht etwa bereits dann planungsrechtlich \nunzulässig, wenn sie im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange \n\"beeinträchtigt\". Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist - abgesehen von der Frage \nder Sicherung der ausreichenden Erschließung - vielmehr nur dann zu verneinen, \nwenn dem Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Belange \n\"entgegenstehen\".\n\n54\n\nEin solches Entgegenstehen öffentlicher Belange ist bei privilegierten \nWindkraftanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \"in der Regel\" u.a. dann zu \nbejahen, wenn für solche Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan \neine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Im vorliegenden Fall enthält der \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen in seiner Fassung der am 11. September \n1998 bekannt gemachten 10. Änderung zwar eine solche Ausweisung an anderer \nStelle, nämlich durch Darstellung der südöstlich des Standorts der strittigen Anlage \nausgewiesenen Vorrangzone \"V 1\". Diese Darstellung kann dem Vorhaben des \nKlägers jedoch nicht entgegen gehalten werden, weil die 10. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen - in Nachfolgenden FNP-Änderung genannt \n- unwirksam ist.\n\n55\n\nDie FNP-Änderung ist allerdings nicht etwa bereits deshalb unwirksam, weil ihr \ndie städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB fehlt.\n\n56\n\nDie FNP-Änderung soll nach den Ausführungen auf Seite 1 des \nErläuterungsberichts vom 19. März 1998, der vom Rat der Beigeladenen am 25. Mai \n1998 gemeinsam mit der FNP-Änderung beschlossen worden ist, die mit der \nWindenergienutzung verbundenen \"Zielkonflikte im Gemeindegebiet lösen und eine \ngeordnete städtebauliche Entwicklung von Windkraftanlagen ermöglichen\". Damit \nverfolgt die FNP-Änderung eine legitime städtebauliche Zielsetzung. Dies folgt schon \ndaraus, dass der Gesetzgeber die Privilegierung von Windkraftanlagen ausdrücklich \nunter einen \"Planvorbehalt\", nämlich den Vorbehalt ihrer planerischen Steuerung u.a. \ndurch die gemeindlichen Flächennutzungspläne, gestellt und die Gemeinden damit \nermächtigt hat, im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung durch eine \"Kanalisierung\" \nbzw. \"planerische Kontingentierung\" u.a. der Windkraftanlagen die städtebauliche \nEntwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken.\n\n57\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 454).\n\n58\n\nDer FNP-Änderung fehlt auch nicht etwa deshalb die städtebauliche Rechtfertigung \nnach § 1 Abs. 3 BauGB, weil sie sich als vollzugsunfähig erweist. Dies wäre dann \nanzunehmen, wenn ihrer Umsetzung auf unabsehbare Zeit unüberwindbare \nrechtliche oder tatsächliche Hindernissen im Wege stehen würden, etwa weil wegen \nder Lage der dargestellten Vorrangfläche im Landschaftsschutzgebiet die Errichtung \nvon Windkraftanlagen zwangsläufig an den durch die einschlägige \nLandschaftsschutzverordnung festgesetzten Bauverboten scheitern müsste. Eine \nsolche Vollzugsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn sich die Erteilung einer Befreiung für \ndie Zukunft abzeichnet, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer \nÜberwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht.\n\n59\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 452).\n\n60\n\nSo liegt der Fall hier. Im Aufstellungsverfahren waren jedenfalls für die zuletzt noch \nerwogenen Vorrangzonen I und V Befreiungen von den entsprechenden Verboten \nder Landschaftsschutzverordnung in Aussicht gestellt worden. Im übrigen wird das \nVorliegen einer Befreiungslage auch dadurch verdeutlicht, dass sogar für die strittige, \nnahe der Vorrangzone I im Wald vorgesehene Windkraftanlage ausdrücklich eine \nlandschaftsschutzrechtliche Befreiung erteilt worden ist.\n\n61\n\nDie FNP-Änderung ist jedoch unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB genügt.\n\n62\n\nAllerdings liegt entgegen der Auffassung des Klägers ein beachtlicher \nAbwägungsmangel nicht bereits darin, dass die abwägungsbeachtliche Bedeutung \nder Nutzung erneuerbarer Energien verkannt worden wäre. Sofern die Gemeinde wie \nim vorliegenden Fall keine bindenden rechtlichen Vorgaben zu beachten hat, an \ndenen sich die gemeindliche Planung, etwa nach Maßgabe von § 1 Abs. 4 BauGB, \nauszurichten hat, muss sie dem Belang der Förderung der Windenergie nur insoweit \nden Vorrang einräumen, als ihm keine gegenläufigen Belange gegenüberstehen, die \nsie als gewichtiger einstufen darf.\n\n63\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 457).\n\n64\n\nEine solche Abwägung hat die Beigeladene vom Grundsatz her durchaus \nvorgenommen, wenn diese auch - wie im Nachfolgenden noch näher darzulegen ist - \nverschiedene durchgreifende Mängel aufweist.\n\n65\n\nZutreffend weist der Kläger darauf hin, dass es der planenden Gemeinde \nverwehrt ist, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, um unter dem \nDeckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer \nbloßen \"Feigenblatt\"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung \nhinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Beschränkt sich die Gemeinde \ndarauf, wie im vorliegenden Fall, eine einzige Konzentrationszone auszuweisen, so \nist dies, für sich genommen, zwar noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch \nder Planungsermächtigung. Die Planung der Gemeinde ist jedoch an dem Anliegen \ndes Gesetzgebers auszurichten, der Windenergienutzung \"an geeigneten Standorten \neine Chance\" zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird.\n\n66\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 455/458).\n\n67\n\nGemessen hieran spricht viel dafür, dass die strittige FNP-Änderung der \nBeigeladenen schon wegen ihres Ergebnisses eine bloße \"Feigenblattplanung\" \ndarstellt. Die einzige für das gesamte Gemeindegebiet ausgewiesene Vorrangzone \nlässt mit ihrer geringen Größe selbst nach eigener Einschätzung der Beigeladenen \nnur die Errichtung von allenfalls zwei Windkraftanlagen zu. Erschwerend kommt \nhinzu, dass die hier vorgenommene Beschränkung der maximalen Höhe der in der \nVorrangzone zulässigen Windkraftanlagen auf nur 85 m, die entgegen der \nAuffassung des Klägers allerdings durchaus von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gedeckt ist, \nnur solche Anlagen zulässt, die - wie die hier strittige Anlage mit einer Nennleistung \nvon weit unter 1 MW - deutlich hinter dem zurückbleibt, was an technischer und \nwirtschaftlicher Ausnutzung der Windenergie möglich ist.\n\n68\n\nOb die hier in Rede stehende FNP-Änderung schon deshalb unwirksam ist, weil \nsie eine \"verkappte Verhinderungsplanung\" darstellt, kann letztlich jedoch \ndahinstehen. Die Planung der Beigeladenen weist jedenfalls im Detail beachtliche \nAbwägungsmängel auf, die zur Unwirksamkeit der FNP-Änderung führen.\n\n69\n\nAuszugehen ist davon, dass der Darstellung einer Vorrangzone die ihr \nzugedachte Negativwirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur dann zukommen \nkann, wenn ihr ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich auf den \ngesamten Außenbereich der planenden Gemeinde erstreckt. Dabei kann die \nGemeinde bei ihren planerischen Überlegungen bestimmte Gemeindegebietsteile als \nso genannte \"Tabu-Zonen\" von vornherein außer Betracht lassen.\n\n70\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 458/459).\n\n71\n\nWenn die Gemeinde nach einer solchen Vorabaussonderung der \"Tabu-Zonen\" die \nverbleibenden potentiellen Vorrangzonen abwägend daraufhin überprüft, ob sie \ntatsächlich als solche dargestellt werden sollen, müssen die öffentlichen Belange, die \nnach der Einschätzung der Gemeinde für das Ausscheiden einzelner potentieller \nVorrangzonen sprechen, mit dem gesetzgeberischen Anliegen, der \nWindenergienutzung \"an geeigneten Standorten eine Chance\" zu geben,\n\n72\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 458),\n\n73\n\nnach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB abgewogen werden. Sie müssen sich aus den \nkonkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. Des weiteren \nmüssen die gegen eine Darstellung von Vorrangzonen angeführten Erwägungen, um \nden Anforderungen eines \"schlüssigen Gesamtkonzepts\" gerecht zu werden, in sich \nsowie auch in Bezug auf die Erwägungen zur Vorabaussonderung der \"Tabu-Zonen\" \nstimmig und widerspruchsfrei sein. Deshalb sind sie konkret zu verlautbaren, damit \nihre Vereinbarkeit mit dem gemeindlichen Gesamtkonzept auch nachvollziehbar und \nüberprüfbar ist. Zudem ist der Rechtfertigungsbedarf für den Ausschluss von \nFlächen, die für eine Windenergienutzung regelmäßig ausscheiden sollen, mit \nzunehmendem Umfang solcher Ausschlussflächen jedenfalls in dem Sinne erhöht, \nals die der Windenergienutzung entgegenstehenden Belange dann für jeweils mehr \nFlächen konkret zu benennen sind. Die Gemeinde muss mithin, je umfangreicher \ndiese Flächen sind, sich um so mehr mit den konkreten Gegebenheiten der Flächen, \ndie nicht schon von vornherein zu Recht als \"Tabu-Flächen\" ausgesondert werden \nkonnten, auseinandersetzen.\n\n74\n\nVgl. in diesem Sinne bereits: OVG NRW, \nBeschluss vom 8. März 2004 - 7 A 2391/03 -.\n\n75\n\nSchließlich sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung für einzelne bzw. ggf. nur \neine Vorrangzone(n) allein die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage \nder Abwägungsentscheidung des Rates der Gemeinde waren. Dies folgt bereits aus \n§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung auf die Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan abzustellen ist. Maßgeblich \nfür die gerichtliche Überprüfung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in dem \nErläuterungsbericht, der bei der abschließenden Beschlussfassung über den \nFlächennutzungsplan bzw. dessen Änderung mitbeschlossen wird, sowie die \nErwägungen z.B. in den entsprechenden Verwaltungsvorlagen, denen der Rat der \nGemeinde bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist.\n\n76\n\nNach diesen Kriterien weist die von der Beigeladenen im Rahmen der FNP-\nÄnderung vorgenommene Abwägung verschiedene Defizite auf, die auch erheblich \nsind und zur Unwirksamkeit der FNP-Änderung führen.\n\n77\n\nDass die Vorabaussonderung der \"Tabu-Flächen\", wie der Kläger meint, \nmangelhaft wäre, lässt sich in verschiedenen Punkten allerdings nicht feststellen. \nEine Aussonderung der Naturschutzgebiete, der Waldflächen sowie der \nSiedlungsbereiche einschließlich einer Schutzzone von 500 m und der Schutzzonen \num Einzelgehöfte (bzw. Außenbereichsbebauung) von 300 m begegnet als solche \nkeinen Bedenken.\n\n78\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - \n7 A 4857/00 - BRS 64 Nr. 101 (S. 445ff), be-stätigt \ndurch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - \n4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95.\n\n79\n\nZu den immissionsschutzbezogenen Abständen ist im Hinblick auf den Vortrag des \nKlägers anzumerken, dass die Gemeinde keineswegs gehalten ist, im Interesse von \nBauinteressenten Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand \nder Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als \nschädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG qualifiziert \nwerden zu können.\n\n80\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 460).\n\n81\n\nGemessen hieran sind die hier gewählten Schutzabstände zu Siedlungsbereichen \nund Außenbereichs(wohn)bebauung durchaus sachgerecht, da sie im Interesse der \nschutzwürdigen Bewohner von Ansiedlungen und im Außenbereich befindlicher \nWohnhäuser \"auf der sicheren Seite\" liegen.\n\n82\n\nZwar trifft es nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen zu, dass \nWindkraftanlagen der heute marktüblichen Art durchaus (etwas) dichter als 300 m an \nWohnnutzungen im Außenbereich heranrücken können, ohne dass die solchen \nWohnnutzungen zukommende Zumutbarkeitsschwelle von 45 dB (A) nachts\n\n83\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom \n18. November 2002 - 7 A 2127/00 - BRS 65 Nr. 182 \nm.w.N. -\n\n84\n\nüberschritten wird. Bei der Prüfung der Ausweisung von Vorrangzonen für \nWindenergie kann jedoch mitberücksichtigt werden, dass diese ggf. auch die \nErrichtung einer Vielzahl von Windkraftanlagen mit entsprechender Summierung der \nLärmbelastung an Schutzobjekten zulassen und dass auch die sonstigen \nnachteiligen Wirkungen von Windkraftanlagen\n\n85\n\n- vgl. etwa zur optisch bedrängenden Wirkung \nbesonders hoher Windkraftanlagen: OVG NRW, \nUrteil vom 6. August 2003 - 7a D 100/01.NE - JURIS-\nDokumentation, m.w.N. -\n\n86\n\nes bei einer an den Maßstäben des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB \nauszurichtenden Planungsentscheidung sachgerecht erscheinen lassen, bei der \nAbstandswahl nicht bis an die Grenze des gerade noch Zumutbaren zu gehen. \nDementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, für größere Ansiedlungen, in \ndenen ggf. sogar nach den Maßstäben eines reinen Wohngebiet schützenswerte \nWohnbebauung vorhanden sein kann, einen deutlich größeren Abstand - hier 500 m \n- zu wählen, um auch gegenüber solchen Wohnnutzungen möglichst auf der \nsicheren Seite zu liegen.\n\n87\n\nNicht geprüft, weil es letztlich nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, hat \nder Senat allerdings, ob die Beigeladene sich korrekt an die im Erläuterungsbericht \nverlautbarten Schutzzonen gehalten hat. Insoweit werfen namentlich die \nEintragungen in der von der Beigeladenen mit ihrem Schriftsatz vom 25. November \n2003 vorgelegten Karte \"Flächenanalyse zur Ausweisung von Vorrangzonen für \nWindenergie im Flächennutzungsplan\" vom 22. August 1997 (Beiakte Heft 7) \nzumindest Zweifel auf, ob die Abstandsbereiche um schützenswerte Wohnbebauung \ntatsächlich nur an den Werten von 300 bzw. 500 m orientiert sind.\n\n88\n\nDer Ansatz von Schutzabständen zu Freileitungen ist vom Grundsatz her \nebenfalls nicht zu beanstanden. Der Schutz von Freileitungen betrifft die \nBerücksichtigung des nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB abwägungsbeachtlichen \nBelangs der Versorgung mit Energie. Hierzu ist anzumerken, dass der seitens des \nKlägers vorgelegte Beitrag \"Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und \nFreileitungen\" (Anlage zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom \n20. September 2002; Bl. 155ff der Gerichtsakte) verdeutlicht, dass der Betrieb von \nWindkraftanlagen durchaus beachtliche Auswirkungen auf \nHochspannungsfreileitungen haben kann, so dass der Ansatz von Schutzabständen \ngerechtfertigt ist. Da die Flächennutzungsplanung noch nicht im Detail vorgibt, an \nwelchen Standorten Windkraftanlagen mit welchen Dimensionen zu errichten sind, ist \nes auch insoweit nicht zu beanstanden, wenn die konkret von der Gemeinde \nangesetzten Abstände so bemessen sind, dass sie in jedem Fall \"auf der sicheren \nSeite\" liegen, wobei aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden \nPrüfung bedarf, wann die insoweit auch mit Rücksicht auf die \nPrivilegierungsentscheidung des Gesetzgebers noch verhältnismäßige Grenze eines \nangemessenen Schutzabstands überschritten ist.\n\n89\n\nNicht unproblematisch sind hingegen die Entscheidungen der Beigeladenen für \ndie weiteren bei der Vorabaussonderung von \"Tabu-Zonen\" gewählten Kriterien.\n\n90\n\nSoweit es um die Berücksichtigung der Windhöffigkeit im Gemeindegebiet geht, \nhat die Gemeinde allerdings zu berücksichtigen, dass eine Ausweisung von \nVorrangzonen, deren Nutzung durch Anlagen der Windenergie aus faktischen oder \noffen zutage liegenden wirtschaftlichen Gründen ausscheidet, dem bereits \nangesprochenen Anliegen des Gesetzgebers, der Windenergienutzung \"an \ngeeigneten Standorten eine Chance\" zu geben, zuwider laufen würde.\n\n91\n\nVgl. hierzu bereits: OVG NRW, Urteil vom \n30. November 2001 - 7 A 4857/00 - BRS 64 Nr. 101 \n(S. 448), bestätigt durch BVerwG, Urteil vom \n17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95.\n\n92\n\nDemgemäss ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, Bereiche mit ersichtlich nur \ngeringer, eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie nicht zulassender \nWindhöffigkeit von vornherein auszusondern. Andererseits kann es dann, wenn auf \nGrund der spezifischen Standortverhältnisse in der betreffenden Gemeinde ohnehin \nnur wenige potenzielle Standorte für eine Windenergienutzung in Betracht kommen, \ngerade dem genannten Anliegen des Gesetzgebers widersprechen, aus der \ndetaillierten Prüfung potentieller Vorrangzonen pauschal von vornherein alle \nBereiche auszublenden, die voraussichtlich nur eine wirtschaftlich nicht in jeder \nHinsicht optimale Nutzung der Windenergienutzung zulassen.\n\n93\n\nOb angesichts dessen die Entscheidung der Beigeladenen, alle Bereiche, die \nnach dem ihr vorliegenden Material eine Windhöffigkeit von weniger als 4,7 m/sec in \n50 m Höhe aufweisen, noch abwägungsgerecht war, kann letztlich jedoch \ndahinstehen, da jedenfalls die konkrete Auswahl der einzigen letztlich \nausgewiesenen Vorrangzone aus den nach der Vorabaussonderung der \"Tabu-\nZonen\" verbliebenen 13 potentiellen Vorrangzonen nicht den an eine sachgerechte \nAbwägung zu stellenden Anforderungen gerecht wird.\n\n94\n\nAus denselben Gründen kann auch dahinstehen, ob die Ansätze von \nSchutzstreifen von 100 m entlang Richtfunkstrecken sowie von 35 m zu Waldrändern \nnoch sachgerecht waren, die jedenfalls aus folgenden Erwägungen problematisch \nerscheinen:\n\n95\n\nFür Richtfunkstrecken sah der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die FNP-\nÄnderung maßgebliche Windenergie-Erlass vom 29. November 1996 (MBl. NRW \n1996 S. 1864) in Randnummer 2.4 beidseitig einen Abstand von 35 m vor. Aus \nwelchen Gründen der hier gewählte ca. 3-fache Abstand von 100 m (beidseitig) \ngerechtfertigt sein soll, lässt sich den dem Senat vorliegenden Unterlagen auch nicht \nansatzweise entnehmen. Hinzu kommt, dass in Randnummer 4.2.4.3 des späteren \nWindenergie-Erlasses vom 3. Mai 2000 (MBl. NRW 2000 S. 690) \n- durchaus nachvollziehbar - lediglich vorgesehen ist, dass kein Teil einer \nWindkraftanlage die Funkstrecke unterbrechen darf.\n\n96\n\nDer Ansatz eines Abstands zum Wald geht letztlich zurück auf den \nGemeinsamen Runderlass \"Berücksichtigung der Belange des Waldes bei der \nBauleitplanung und bei der Zulassung von Vorhaben\" vom 18. Juli 1975 (MBl. NRW \n1975, S, 1477). Dieser sieht in RdNrn. 4.1 und 4.2 einen Sicherheitsabstand der \nBebauung vom Wald von 35 m vor, und zwar in erster Linie wegen Gefahren durch \numstürzende Bäume oder Brände. Dementsprechend sah RdNr. 2.4 des \nWindenergie-Erlass 1996 denselben Abstand zwischen Windkraftanlagen und Wald \nvor. Diese Aussage ist in RdNr. 4.2.4.4 des Windenergie-Erlasses 2000 dahin \nrelativiert worden, dass sich bei kürzeren Abständen zum Wald als 35 m der \nBetreiber der Windkraftanlage zu verpflichten hat, im Falle von Schädigungen an der \nAnlage durch umfallende Bäume auf einen Ersatzanspruch zu verzichten. Aus \nalledem folgt, dass es zumindest problematisch ist, generell um Waldflächen eine \nSchutzzone von 35 m zu ziehen. Dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden \nFall - die auf Grund der Vorabaussonderung von \"Tabu-Flächen\" verbleibenden \npotentiellen Vorrangzonen ohnehin nur klein sind und durch den pauschalen Ansatz \nder Schutzabstände zu Wald noch deutlich verkleinert werden.\n\n97\n\nDurchgreifenden Abwägungsmängeln unterliegt bereits die Entscheidung der \nBeigeladenen, die auf Seite 2 des Erläuterungsberichts angesprochenen \nverbliebenen 13 Restflächen (Nrn. 1 bis 13) auf sechs zu reduzieren.\n\n98\n\nSoweit im Erläuterungsbericht eine Vielzahl von Kriterien angeführt worden ist, \nauf Grund deren diese Reduzierung erfolgt sein soll, lässt sich ihm schon nicht \nhinreichend konkret entnehmen, welche Gründe jeweils für die Aussonderung auf \ndieser ersten Stufe der Reduktion maßgeblich waren. Die Erläuterungen zu dieser \nersten Reduzierung im Schriftsatz der Beigeladenen vom 25. November 2003 (Bl. \n186ff der Gerichtsakte), die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzt \nwurden, vermögen dieses Defizit jedenfalls nicht vollständig zu beheben.\n\n99\n\nSoweit für vier der sieben ausgesonderten Flächen der Aspekt einer fehlenden \nausreichenden Erschließung angesprochen ist, lässt der Vortrag der Beigeladenen \nunberücksichtigt, dass das Erfordernis einer gesicherten Erschließung erst bei der \nkonkreten Zulassung bestimmter - auch privilegierter - Bauvorhaben nach § 35 \nBauGB zu prüfen ist. Mit der Darstellung einer Vorrangzone für Windkraftanlage im \nFlächennutzungsplan wird noch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung \nbegründet. Diese ist vielmehr u.a. auch dann zu versagen, wenn die Erschließung \nnicht gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zulassung von privilegierten \nVorhaben nicht an übertriebenen Anforderungen an die Erschließung scheitern \ndarf.\n\n100\n\nVgl.: Soefker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, 63. Lieferung April 2000, RdNr. 69 zu \n§ 35.\n\n101\n\nDem Vortrag der Beigeladenen, sie wäre als Konsequenz einer Ausweisung ggf. \nunangemessenen Kosten für die Herstellung der Erschließung ausgesetzt, ist \nentgegenzuhalten, dass sogar die planerische Ausweisung von Bauflächen in einem \nBebauungsplan nur unter besonderen Umständen eine Pflicht der Gemeinde zur \nHerstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen begründet. Sie kommt etwa \n(auch) dann in Betracht, wenn die Gemeinde das Erschließungsangebot eines \nDritten ablehnt, dessen Annahme ihr nach den gesamten Umständen des Einzelfalls \nzumutbar ist.\n\n102\n\nVgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss \nvom 22. März 1999 - 4 B 10.99 - BRS 62 Nr. 173 \nm.w.N..\n\n103\n\nDer Argumentation der Beigeladenen des eventuellen Entstehens einer \ngemeindlichen Erschließungspflicht hält der Kläger jedoch zu Recht entgegen, es sei \nder absolute Regelfall beim Bau von Windkraftanlagen, dass ggf. Wirtschaftswege \nauch von mehreren 100 m Länge vorher auf Kosten des Bauherrn \nschwerlastbefahrbar gemacht werden müssten und dass auch beim Bau nur einer \noder zwei Anlagen der 500 kW-Klasse die Kosten für den Ausbau eines mehrere \n100 m langen Feldwegs wirtschaftlich tragbar seien. Dem hat die Beigeladene weder \nschriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinreichend \nsubstantiierte Einwendungen entgegen gehalten.\n\n104\n\nGeht es - wie hier - um die Ausweisung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen \nim Flächennutzungsplan, kann der Aspekt einer wirtschaftlich tragbaren \nErschließungsmöglichkeit zwar durchaus von abwägungsbeachtlicher Bedeutung \nsein. Die Gemeinde darf sich insbesondere nicht dem Vorwurf aussetzen, nur \nVorrangzonen in solchen Bereichen darzustellen, in denen eine Windenergienutzung \n- wie bereits angesprochen - aus faktischen oder offen zutage liegenden \nwirtschaftlichen Gründen ausscheidet. Auf eine solche Sachlage hat die Beigeladene \nbezüglich der hier betrachteten vier potentiellen, wegen fehlender hinreichender \nErschließung ausgeschlossenen Vorrangzonen (Nrn. 2, 3, 8 und 9 der von der \nBeigeladenen mit ihrem Schriftsatz vom 25. November 2003 vorgelegten Karte \n\"Flächenanalyse zur Ausweisung von Vorrangzonen für Windenergie im \nFlächennutzungsplan\" vom 22. August 1997; Beiakte Heft 7) jedoch nicht abgestellt \nund es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor.\n\n105\n\nSoweit die Beigeladene die potentielle Vorrangzone Nr. 13 nach ihrem Vortrag \nauf Seite 5 des Schriftsatzes vom 25. November 2003 unter dem Gesichtspunkt einer \nunwirtschaftlichen Netzanschlussmöglichkeit ausgesondert hat, mag dies in der Tat \nzutreffen und sich angesichts der geringen Größe dieses - wenn überhaupt - nur für \neine einzige Anlage geeigneten Bereichs als abwägungsgerecht erweisen.\n\n106\n\nNicht nachvollziehbar ist jedoch der weitere Ausschluss zumindest der Fläche \nNr. 11. Diese soll - wie die Fläche 12 - deshalb ausgeschlossen worden sein, weil sie \nnach planerischen Überlegungen in der Gemeinde für eventuelle \nGewerbeansiedlungen in Betracht gezogen wurde. Hierzu hat der Bürgermeister der \nBeigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass die \nFlächen 11 und 12 im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die FNP-Änderung \nweder im Flächennutzungsplan der Beigeladenen noch im maßgeblichen \nGebietsentwicklungsplan als Gewerbeflächen ausgewiesen waren. Zwar habe die \nGemeinde jedenfalls für die Fläche 12 - bzw. Teile hiervon - eine Anmeldung für eine \nentsprechende Änderung des Gebietsentwicklungsplans vorgesehen. Sie habe \nletztlich jedoch keinen förmlichen Antrag auf Aufnahme der Fläche in den \nGebietsentwicklungsplan gestellt, weil informelle Gespräche die Aussichtslosigkeit \neines solchen Begehrens ergeben hätten. Insoweit kann letztlich dahinstehen, unter \nwelchen näheren Voraussetzungen Erwägungen, eine der Windenergienutzung \nentgegenstehende Nutzungsausweisung im Gebietsentwicklungsplan anzustreben, \nder Darstellung einer sonst geeigneten Fläche als Vorrangzone entgegengehalten \nwerden können, wie dies hinsichtlich der Fläche 12 in Betracht zu ziehen sein mag. \nDer Fläche 11 konnten die nur vagen planerischen Zukunftserwägungen der \nBeigeladenen jedenfalls nicht entgegen gehalten werden, weil sie noch nicht einmal \nzu dem Bereich gehörte, für den jedenfalls konkret ein Antrag auf Änderung des \nGebietsentwicklungsplans erwogen wurde.\n\n107\n\nFehlerhaft sind auch die Erwägungen, mit denen die Beigeladene in der zweiten \nStufe der individuellen Würdigung der sechs verbliebenen potenziellen Vorrangzonen \n(I bis VI) diese letztlich von sechs auf eine einzige reduziert hat.\n\n108\n\nDie für diese zusätzliche Aussonderung auf Seite 2 des Erläuterungsberichts \nangeführte Begründung, dass die Ausweisung einer größeren Zahl von kleinen \nVorrangzonen im oberen Gemeindegebiet wegen der an vielen Stellen gegebenen \nSichtkontakte zumindest zu einer Anlage eine gravierende Beeinträchtigung des \nOrts- und Landschaftsbilds bewirken würde, erscheint zumindest bedenklich. Der \nGesetzgeber gestattet der Gemeinde zwar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB \nrechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen \nAbwägungsbelangen ggf. zurückzustellen. Ein solches \"Wegwägen\" ist indes \nrechtfertigungsbedürftig. Die Gemeinde muss der Privilegierungsentscheidung des \nGesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller \nWeise Raum schaffen.\n\n109\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 455).\n\n110\n\nDiesen Vorgaben wird eine Argumentation, mit der - wie hinsichtlich des \nvorgenannten Aspektes einer Verteilung von Windenergieanlagen über größere \nFlächen des Gemeindegebiets - praktisch jederorts der Ausschluss einer \nAusweisung verschiedener Vorrangzonen begründet werden kann, nicht gerecht. \nWenn das Gemeindegebiet, wie im vorliegenden Fall, auf Grund der Besiedelung \nsowie der Topografie und sonstiger natürlicher Gegebenheiten derart strukturiert ist, \ndass faktisch größere zusammenhängende Flächen für die Windenergienutzung \nnicht in Betracht kommen, kann dem gesetzgeberischen Anliegen, in substantieller \nWeise Raum für die Windenergienutzung zu schaffen, eben nur dadurch Rechnung \ngetragen werden, dass ggf. kleinere, über das Gemeindegebiet verstreut liegende \nVorrangzonen ausgewiesen werden, sofern diese nicht - sei es jeweils für sich, sei es \nwegen eines optisch wirksamen Zusammenhangs - konkret als Beeinträchtigung \neines schützenswerten Orts- oder Landschaftsbilds zu werten sind.\n\n111\n\nOb diese jedenfalls bedenklichen Erwägungen im vorliegenden Fall einen \nweiteren Abwägungsmangel darstellen, kann jedoch letztlich ebenso dahinstehen \nwie die Frage, ob die Beigeladene zumindest die Ausweisung von vier der zuletzt in \nder Betrachtung verbliebenen sechs Vorrangzonen zusätzlich damit begründen \nkonnte, dass insoweit - nämlich bezüglich der Zonen II, III, IV und VI - Befreiungen \nvon den Verboten der Landschaftsschutzverordnung nicht in Aussicht gestellt worden \nwaren.\n\n112\n\nAllerdings ist der Landschaftsschutz in der Tat ein abwägungsbeachtlicher \nBelang von Gewicht. Liegen potentielle Vorrangzonen im Landschaftsschutzgebiet, \nkann und muss die Gemeinde - wie dargelegt - in Rechnung stellen, ob sich die \nErteilung einer Befreiung von den durch die Landschaftsschutzverordnung \nfestgesetzten Bauverboten abzeichnet, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist \nund einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht. \nInsoweit kommt der Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde durchaus \neine gewichtige Indizwirkung zu.\n\n113\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 452).\n\n114\n\nZusätzlich ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass, wie die Erörterung in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat, praktisch der gesamte \nAußenbereich der Beigeladenen - wie auch anderer Gemeinden im Märkischen Kreis \n- flächendeckend unter Landschaftsschutz gestellt ist. In einem solchen Falle bedarf \nes in der Regel zumindest konkreter Anhaltspunkte, wenn Flächen, die im übrigen für \nWindenergienutzung durchaus geeignet sind, nicht als Vorrangzone dargestellt \nwerden sollen. Dies gilt um so mehr, wenn die Aspekte des Landschaftsschutzes im \nhier betroffenen Raum - wie gerade auch die Erteilung der Befreiung für die im \nvorliegenden Verfahren strittige, im Wald geplante Anlage des Klägers bestätigt - \ndurchaus flexible Handhabungen zulassen.\n\n115\n\nAuch wenn man die Aussonderung der Zonen II, III, IV und VI wegen fehlender \nZusage einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung als gerechtfertigt ansieht, \nerweist sich jedenfalls der hieran anschließende Ausschluss auch der Zone V, für \nderen Bereich Befreiungen von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung in \nAussicht gestellt wurden, als nicht hinreichend gerechtfertigt.\n\n116\n\nSoweit die Beigeladene diesen Ausschluss auf Seite 3 des Erläuterungsberichts \nallein mit der Nähe der Ortslage I. begründet hat, setzt sie sich in Widerspruch zu \nihren eigenen Erwägungen, die im Rahmen der Grobaussonderung der \"Tabu-\nFlächen\" angeführt wurden. Wenn sie bei dieser Grobaussonderung mit Blick auf die \nImmissionsschutzbelange einen Abstand von 300 m zu Wohnnutzungen im \nAußenbereich - wie dargelegt in nicht zu beanstandender Weise - als ausreichend \nangesehen hat, verlässt sie das von ihr selbst gewählte, an sich schlüssige \nGesamtkonzept, wenn sie im Einzelfall eine Fläche, bei der sich sonst kein \nAusschlussgrund finden lässt, trotz ihres Abstands von mindestens 300 m und mehr \nzur nächstgelegenen Wohnbebauung unter dem Aspekt des Immissionsschutzes als \nVorrangzone ausschließt.\n\n117\n\nDieser Mangel ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil der Ausschluss der \nZone V (I. ), wie die Beigeladene auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 25. November \n2003 vorträgt, nach der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Planung, \nVerkehr und Umwelt vom 18. März 1998 (Bl. 90 der Beiakte Heft 3) auch damit \nmotiviert worden sei, dass die Zone in einem Erholungsgebiet liege. Zwar ist der \nAspekt eines Schutzes der Naherholung in jener Sitzung von mehreren Ratsherren \nals eines von verschiedenen Argumenten vorgetragen worden, bevor der Ausschuss \n- entgegen dem Vorschlag der Verwaltung, zwei Vorrangzonen darzustellen - die \nStreichung der Zone V in dem öffentlich auszulegenden Entwurf der FNP-Änderung \nbeschloss. Dieser Aspekt hat jedoch keinen Niederschlag in dem Erläuterungsbericht \ngefunden, den der Rat der Beigeladenen bei seiner abschließenden \nBeschlussfassung über die FNP-Änderung beschlossen hat. Es ist auch sonst nichts \ndafür dargetan oder ersichtlich, dass sich der Rat der Beigeladenen den Schutz der \nNaherholung als ein maßgebliches Ausschlusskriterium zu eigen gemacht hat.\n\n118\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, das die Planungsentscheidung der \nBeigeladenen - abgesehen von der vom Senat letztlich offen gelassenen Frage, ob \nes sich im vorliegenden Fall in der Tat um eine \"verkappte Verhinderungsplanung\" \nhandelt - jedenfalls insoweit an Abwägungsmängeln leidet, als die Aussonderung \nmehrerer der nach der Vorabaussonderung der \"Tabu-Flächen\" verbliebenen 13 \npotentiellen Vorrangzonen, insbesondere der Zonen 11 und V (=10), nicht \nhinreichend städtebaulich begründet worden ist bzw. nicht auf einem schlüssigen \nGesamtkonzept beruht.\n\n119\n\nDiese Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB erheblich. Sie sind offensichtlich, weil sie sich ohne weiteres aus den \nPlanunterlagen, insbesondere dem Erläuterungsbericht zur FNP-Änderung ergeben. \nSie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es liegt auf der \nHand, dass die Beigeladene, wenn sie sich der Fehlerhaftigkeit der Ausschlüsse \nbewusst gewesen wäre, dazu entschlossen hätte, jedenfalls mehr Vorrangzonen als \nnur die eine hier dargestellte auszuweisen. Auch wenn sie sich offensichtlich davon \nhat leiten lassen, die Darstellung von Vorrangzonen möglichst gering zu halten, war \nes ihr ersichtlich auch darauf angekommen, jedenfalls eine wirksame FNP-Änderung \naufzustellen, der die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nzukommt.\n\n120\n\nErweist sich nach alledem die FNP-Änderung als unwirksam, kann die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers, soweit diese vom Senat \nzu prüfen ist, nur daran scheitern, dass diesem Vorhaben öffentliche Belange \nentgegenstehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind weder dargetan noch sonst \nersichtlich.\n\n121\n\nDie vom Beklagten in seinem Ablehnungsbescheid angeführte Beeinträchtigung \nder natürlichen Eigenart der Landschaft greift schon deshalb nicht, weil es bei \ndiesem Belang nicht etwa um das Landschaftsbild, sondern nur um die funktionale \nBestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der \"naturgegebenen \nBodennutzung\" geht.\n\n122\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 \n- 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90 (S. 304).\n\n123\n\nMit der funktionalen Bestimmung des Außenbereichs und einer \"naturgegebenen \nBodennutzung\" sind Windkraftanlagen schon deshalb vereinbar, weil der \nGesetzgeber sie - wenn auch unter dem Vorbehalt einer planerischen Steuerung \ndurch die Gemeinden - ausdrücklich im Außenbereich privilegiert hat. Von einer dem \nAußenbereich \"wesensfremden\" Bebauung kann bei Windkraftanlagen daher keine \nRede sein.\n\n124\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO.\n\n125\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n126\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-19/7-a-3368-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-19/7-a-3368-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286602","retrieved":"2026-07-09 03:04:01.864685+00:00"}}