{"status":"available","doknr":"OLD286606","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0519.1A672.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"1 A 672/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass dem Antragsteller auch dann bei Stellenausschreibungen ein \nMitwirkungsrecht aus § 73 Nr. 6 LPVG NRW zusteht, wenn diese sich auf die in § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW bezeichneten Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B \n3 an aufwärts beziehen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn der Dienststelle war die nach der Besoldungsgruppe B 3 BBesO A/B \nbewertete Stelle des Leiters des Amtes 3. - Kämmerei - mit dem Beschäftigten \nQ. T. besetzt, der im Jahre 2002 in den Ruhestand treten sollte. \n\n4\n\nDer Beteiligte beabsichtigte bereits im Dezember 2000, den damaligen \nstellvertretenden Leiter der Kämmerei G. K. zum Nachfolger zu bestellen. Zur \nBegründung dieser Entscheidung heißt es in einem Aktenvermerk des Beteiligten \nvom 12. Dezember 2000: Da für die Nachfolge in der Amtsleitung der Kämmerei nur \njemand in Betracht komme, der profundes Fachwissen auf dem Gebiet der \nkommunalen Haushaltswirtschaft sowie langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet \ninsbesondere in leitender Funktion nachweisen könne, könne auch ohne \nAusschreibung innerhalb der Dienststelle festgestellt werden, dass für die Nachfolge \neinzig der derzeitige stellvertretende Amtsleiter K. in Betracht komme. Nur so \nkönne eine Kontinuität der Zusammenarbeit zwischen dem Stadtkämmerer und der \nLeitung der Kämmerei zur optimalen Steuerung der Finanzwirtschaft hergestellt \nwerden. Da der Beschäftigte K. das Angebot erhalten habe, in einer anderen \nGroßstadt Leiter der Kämmerei zu werden, solle bereits jetzt eine Entscheidung \ngetroffen werden. \n\n5\n\nIn seiner Sitzung am 20. Dezember 2000 nahm der Personal- und \nOrganisationsausschuss des Rates der Stadt Kenntnis von der Absicht des \nBeteiligten, den Beschäftigten K. nach Eintritt des derzeitigen Leiters der \nKämmerei in den Ruhestand zum Leiter der Kämmerei zu bestellen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2000 bat der Antragsteller den Beteiligten, die \nStelle des Leiters der Kämmerei nicht schon jetzt, sondern zeitnah vor dem \nAusscheiden des jetzigen Amtsinhabers nach Durchführung des \npersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens auszuschreiben. Für den Fall, \ndass der Beteiligte an der Absicht festhalten wolle, die Stelle schon jetzt zu besetzen, \nbat der Antragsteller, ein Mitwirkungsverfahren zu der Frage des Verzichts auf eine \nStellenausschreibung durchzuführen. \n\n7\n\nUnter dem 3. Januar 2001 sagte der Beteiligte dem Beschäftigten K. zu, \ndiesen nach Eintritt des derzeitigen Amtsinhabers in den Ruhestand zum Leiter der \nKämmerei zu bestellen. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 2001 informierte der Beteiligte den Antragsteller \nüber die erfolgte Zusage und führte dazu an: Die frühzeitige Sicherung von Know-\nHow im Bereich der leitenden Beschäftigten gehöre zu seinen Aufgaben als \nVerwaltungschef. Es habe sich bei der getroffenen Entscheidung um eine gebotene \npersonalwirtschaftliche Maßnahme gehandelt, die auch von den Beschäftigten positiv \naufgenommen werde, da damit zum Ausdruck gekommen sei, dass sich die \nDienststellenleitung deutlich sichtbar darum bemühe, guten Beschäftigten langfristig \nPerspektiven zu bieten.\n\n9\n\nAm 30. Mai 2001 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren mit \ndem Antrag eingeleitet,\n\n10\n\nfestzustellen, dass das Absehen von einer \nAusschreibung der Stelle des Amtsleiters der \nKämmerei zur Wiederbesetzung nach dem Eintritt \ndes derzeitigen Amtsinhabers in den Ruhestand \ngemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW mitwirkungspflichtig \nist.\n\n11\n\nDer Beteiligte hat vorgetragen: Das geltend gemachte Mitwirkungsrecht scheide \nschon deshalb aus, weil die Ausschreibung einer Stelle in Rede stehe, für die nach \n§ 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW eine Mitbestimmung des Personalrats \nin Personalangelegenheiten ausdrücklich ausgeschlossen sei. Im Übrigen werde die \nEntscheidung, von einer Stellenausschreibung abzusehen, nicht von dem \nMitwirkungstatbestand erfasst. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des \nAntragstellers mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Entgegen dem \nEinwand des Beteiligten sei eine Mitwirkung des Personalrats nicht schon deswegen \nausgeschlossen, weil es sich bei dem Amt des Leiters der Kämmerei um eine solche \nBeamtenstelle handele, für die dem Dienstherrn i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 \nNr. 2 LPVG NRW ein ungeschmälertes Direktionsrecht zustehe. Der ausdrückliche \nAusschluss von Beteiligungsrechten sei in den Vorschriften des \nLandespersonalvertretungsgesetzes abschließend geregelt. Für die in § 73 LPVG \nNRW normierten Mitwirkungsangelegenheiten sehe das Gesetz einen \nentsprechenden Ausschlusstatbestand gerade nicht vor. Soweit die Bestimmung des \n§ 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW für Beamtenstellen der \nBesoldungsgruppe B 3 aufwärts eine Mitbestimmung des Personalrats in \nPersonalangelegenheiten ausschließe, erstrecke sich der dort geregelte Ausschluss \nnach der Stellung der Vorschrift im Gesetz ausschließlich auf die in § 72 Abs. 1 \nSatz 1 LPVG NRW geregelten Personalangelegenheiten. Ein Mitwirkungsrecht des \nAntragstellers scheide jedoch aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des \n§ 73 Nr. 6 LPVG NRW nicht gegeben seien. Ob das Absehen von \nStellenausschreibungen vom Mitbestimmungstatbestand des § 73 Nr. 6 LPVG NRW \nerfasst werde, bedürfe keiner Entscheidung. In diesem Zusammenhang könne ein \nMitwirkungsrecht überhaupt nur dann eingreifen, wenn eine grundsätzliche \nVerpflichtung des Leiters der Dienststelle zur Stellenausschreibung bestehe. Im \nvorliegenden Fall sei der Beteiligte jedoch nicht verpflichtet gewesen, die nach dem \nAusscheiden des bisherigen Amtsinhabers wieder zu besetzende Stelle \ndienststellenintern auszuschreiben. Die beabsichtigte zukünftige Betrauung des \nBeschäftigten K. mit den Aufgaben des Amtsleiters der Kämmerei habe eine \nsachlich zu Recht auf die Person dieses Beschäftigten beschränkte und daher \ngerechtfertigt gezielte Personalmaßnahme dargestellt. \n\n13\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 31. Januar 2002 \nzugestellten Beschluss haben diese am 19. Februar 2002 Beschwerde eingelegt und \ndiese am 4. März 2002 begründet. \n\n14\n\nMit Verfügung vom 25. November 2002 bestellte der Beteiligte den Beschäftigten \nK. mit Wirkung vom 1. Februar 2003 zum Leiter der Kämmerei. Unter dem \n10. April 2003 verlieh der Beteiligte dem Beschäftigten K. mit Wirkung vom \n23. Juni 2003 ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 BBesO A/B und wies ihn mit \nWirkung vom 1. Juni 2003 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 BBesO \nA/B ein. \n\n15\n\nZur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsteller vor: Ihm stehe ein \nMitwirkungsrecht bei Stellenausschreibungen auch dann zu, wenn die \nAusschreibung eine Stelle betreffe, die der Besoldungsgruppe B 3 BBesO A/B \nangehöre. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW, der die Mitbestimmung in \nPersonalangelegenheiten ausschlösse, gelte nicht für die Beteiligungsrechte des \nPersonalrats aus § 73 LPVG NRW. \n\n16\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt\n\n17\n\nfestzustellen, dass ihm auch dann bei \nStellenausschreibungen ein Mitwirkungsrecht aus \n§ 73 Nr. 6 LPVG NRW zusteht, wenn diese sich auf \ndie in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW \nbezeichneten Beamtenstellen von der \nBesoldungsgruppe B 3 an aufwärts beziehen.\n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n20\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n21\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung führt er an: Der neu gefasste abstrakte Antrag sei bereits \nunzulässig, da für ihn kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Gegenstand des \nVerfahrens sei bisher die Frage gewesen, ob dem Antragsteller ein Mitwirkungsrecht \nhinsichtlich des Absehens von einer Ausschreibung der Stelle des Leiters der \nKämmerei zustehe. Dieser Streit habe sich erledigt. Da ein vergleichbarer Fall sich \nvoraussichtlich nicht wiederholen werde, sei die Möglichkeit einer Umstellung auf \neinen abstrakten Antrag nicht eröffnet. Der neu gefasste Antrag sei auch \nunbegründet. Wenn dem Personalrat das Mitbestimmungsrecht bei der eigentlichen \nPersonalentscheidung nicht zustehe, so sei es weder zweckmäßig noch mit dem \nSinn und Zweck der Ausnahme von der Mitbestimmungspflicht vereinbar, wenn der \nPersonalrat bei der vorbereitenden Maßnahme der Stellenausschreibung beteiligt \nwerden müsse. Hintergrund des Ausschlusses der Beteiligungsrechte des \nPersonalrats durch § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW sei, dass leitende \nAngestellte und Beamte eher der Dienststellenleitung und deren Interessen \nzuzuordnen seien. Der Personalrat vertrete jedoch die Interessen der Beschäftigten \ngegenüber der Dienststellenleitung. Diesen Interessenkonflikt wolle die \nAusnahmevorschrift verhindern. Gleiches müsse auch bei der vorgelagerten \nStellenausschreibung gelten. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (drei \nBände) Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\n26\n\nDer neu gefasste Antrag ist zulässig. \n\n27\n\nMit der Neufassung des erstinstanzlichen Antrags hat der Antragsteller dem \nUmstand Rechnung getragen, dass der konkrete Streit über das Bestehen eines \nMitwirkungsrechts für das Absehen von der Ausschreibung der Stelle des Amtsleiters \nder Kämmerei dadurch seine Erledigung gefunden hat, dass der Beteiligte den \nBeschäftigten K. endgültig zum Leiter der Kämmerei bestellt und diesem auch ein \nAmt der Besoldungsgruppe B 3 BBesO A/B verliehen hat. In Anbetracht dessen hat \nder Antragsteller seinen konkreten Antrag auf eine abstrakte Rechtsfrage \numgestellt.\n\n28\n\nDie Stellung eines abstrakten Antrags wie hier ist zulässig, wenn die zum \nGegenstand des Antrags gemachte Frage hinreichend konkret an einen \n(streit-)anlassgebenden Vorgang anknüpft oder aus konkretem Anlass als \nentscheidungserheblich aufgeworfen ist und wenn mit einer mehr als nur \ngeringfügigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass in Zukunft ein Streit über \ndiese Frage in der Dienststelle zwischen den Beteiligten erneut auftreten wird. Diese \nVoraussetzungen sind für den neu gefassten Antrag des Antragstellers erfüllt. \n\n29\n\nDie nunmehr zum Gegenstand des abstrakten Antrags gemachte Fragestellung \nist vorliegend anlässlich des konkreten Falls vor dessen Erledigung von den \nBeteiligten als entscheidungserheblich aufgeworfen worden. Zwar bestand vor \nEinleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zwischen den \nBeteiligten konkret kein Streit über diese Frage. Im Rahmen des erstinstanzlichen \nBeschlussverfahrens - und damit noch vor der erst im Verlauf des \nBeschwerdeverfahrens eingetretenen Erledigung des konkreten Streits - ist diese \nFrage jedoch zwischen den Beteiligten streitig geworden. In seiner \nAntragserwiderung vom 23. Juli 2001 hat sich der Beteiligte nämlich - erstmals - \nausdrücklich darauf berufen, dass das Mitwirkungsrecht aus § 73 Nr. 6 LPVG NRW \nfür das Absehen von der Ausschreibung der Stelle des Amtsleiters der Kämmerei \nschon daran scheitere, dass es sich um eine der in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 \nLPVG NRW genannten Stellen handele. Dieser Rechtsauffassung hat der \nAntragsteller in der Folgezeit widersprochen. \n\n30\n\nDass sich die aufgeworfene abstrakte Frage zwischen den Beteiligten jederzeit \nmit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut als strittig stellen kann, \nbelegt schon der - vom Beteiligten nicht in Frage gestellte - Hinweis des \nAntragstellers darauf, dass aus Anlass der Besetzung der neu geschaffenen \nDezernentenstelle \"Gesundheit und Sport\" eine Ausschreibung ohne Beteiligung des \nAntragstellers erfolgt ist. Dem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegen halten, in \nAnbetracht der Besonderheiten des konkreten Falls könne nicht davon ausgegangen \nwerden, dass in der Zukunft eine vergleichbare Konstellation auftreten werde. Mit \ndiesem Einwand verkennt der Beteiligte, dass es nicht darauf ankommt, ob ein \nvergleichbarer Fall mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit in der \nDienststelle erneut auftreten wird. Entscheidend ist vielmehr allein, dass sich die \nanlässlich des konkreten Streits aufgetretene und zur Entscheidung gestellte \nabstrakte Rechtsfrage erneut zwischen den Beteiligten stellen wird. Davon ist hier \nohne weiteres auszugehen, weil auch der Beteiligte nicht in Abrede stellt, dass sich \nin der Dienststelle die Frage der Beteiligung des Antragstellers bei der \nAusschreibung einer der in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW genannten \nStellen in Zukunft nochmals stellen wird.\n\n31\n\nDer neu gefasste Antrag ist auch begründet.\n\n32\n\nDem Antragsteller steht auch dann bei Stellenausschreibungen ein \nMitwirkungsrecht aus § 73 Nr. 6 LPVG NRW zu, wenn diese sich auf die in § 72 Abs. \n1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW bezeichneten Beamtenstellen von der \nBesoldungsgruppe B 3 BBesO A/B an aufwärts beziehen. \n\n33\n\nDies erschließt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der genannten \nRegelungen. Denn auf der einen Seite enthält die Vorschrift des § 73 LPVG NRW \nkeine die dort genannten Mitwirkungsrechte begrenzende Bestimmungen. Sie \nbeschreibt lediglich im Einzelnen Tatbestände, an die das Gesetz ein \nMitwirkungsrecht des Personalrats knüpft. Über diese tatbestandlichen Festlegungen \nhinaus sind keine die Mitwirkungsrechte beschränkenden Regelungen zu finden. Auf \nder anderen Seite nimmt § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LPVG NRW ausdrücklich (nur) \nden Satz 1 des § 72 Abs. 1 LPVG NRW in Bezug. Damit wird zum Ausdruck \ngebracht, dass in den in § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW genannten \nPersonalangelegenheiten für bestimmte Beschäftigtengruppen kein \nMitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Diese Betrachtung des Wortlauts der \nmaßgeblichen Bestimmungen zeigt, dass zwischen der in § 73 Nr. 6 LPVG erfolgten \nBegründung eines Mitwirkungsrechts bei Stellenausschreibungen und dem in § 72 \nAbs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LPVG NRW getroffenen Ausschluss der Mitbestimmung in \nPersonalangelegenheiten keinerlei Zusammenhang besteht. Der Wortlaut der \nBestimmungen vermag deshalb keinerlei Anhalt dafür zu liefern, dass eine \nAusdehnung der Ausschlussregelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LPVG NRW \nauf andere Beteiligungsrechte in Betracht kommen könnte. \n\n34\n\nVgl. ebenso Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 225.\n\n35\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten widerspricht es auch nicht dem Sinn und \nZweck des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW, dass bei den dort \ngenannten Stellen ein Mitbestimmungsrecht ausscheidet, jedoch ein \nMitwirkungsrecht bei Stellenausschreibungen greift. Denn der Ausschlussregelung \ndes § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LPVG NRW liegt insgesamt die Absicht des \nGesetzgebers zugrunde, einige Beschäftigtengruppen wegen der Bedeutung der von \nihnen wahrgenommenen Ämter oder wegen ihrer herausgehobenen Funktionen von \nvornherein ungeschmälert dem Direktionsrecht des Dienstherrn bzw. der \nDispositionsbefugnis der zuständigen Regierungsstellen vorzubehalten. \n\n36\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 72 Rn. 221.\n\n37\n\nPersonalentscheidungen, die Inhaber leitender Funktionen betreffen, die diese \nnur aufgrund des besonderen Vertrauens ihres Dienstherrn erhalten haben, sollen \ngerade wegen dieses Vertrauensverhältnisses von der Mitbestimmung freigehalten \nwerden. In diesem Bereich soll der Leiter der Dienststelle seine Entscheidung \nunabhängig von der Personalvertretung treffen können.\n\n38\n\nVgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 77 Rn. 28.\n\n39\n\nDem steht es nicht entgegen, dass dem Personalrat bei der Ausschreibung dieser \nStellen ein Mitwirkungsrecht zusteht. Denn die Stellenausschreibung dient der \nErschließung eines möglichst großen Bewerberkreises bei Stellenbesetzungen. \nDadurch soll die Auswahlmöglichkeit vergrößert und die Verwirklichung des \nLeistungsgrundsatzes gefördert werden. \n\n40\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 73 Rn. 48.\n\n41\n\nMit der Einflussnahme auf die Festlegung des Bewerberkreises, welche durch die \nMitwirkung nach § 73 Nr. 6 LPVG NRW für den Personalrat eröffnet ist, wird jedoch \ndas Direktionsrecht des Dienststellenleiters in keiner Weise beeinträchtigt. Da eine \nStellenausschreibung noch keinen Bezug zu einer einen bestimmten Beschäftigten \nbetreffenden Maßnahme aufweist, geht auch der Hinweis des Beteiligten fehl, es \nseien Interessenkonflikte für Beschäftigte in leitender Funktion zu befürchten.\n\n42\n\nDie vom Wortlaut des Gesetzes vorgegebene Rechtslage ist auch nicht in sich \nwidersprüchlich. Es entspricht durchaus dem Verhältnis der unterschiedlichen \nBeteiligungsrecht zueinander, das dem Personalrat eine weitergehende \nRechtsstellung einräumende Mitbestimmungsrecht in Personalangelegenheiten für \neine bestimmte Beschäftigungsgruppe auszuschließen und gleichzeitig ein - weniger \nweitgehendes - Mitwirkungsrecht in einer einzelnen Personalangelegenheit - wie hier \nder Stellenausschreibung - ohne eine solche Einschränkung einzuräumen.\n\n43\n\nAngesichts des Befundes eines eindeutigen Wortlauts des Gesetzes kommt eine \nanaloge Anwendung der Ausschlussregelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 \nLPVG NRW auf das Mitwirkungsrecht aus § 73 Nr. 6 LPVG NRW schon deshalb \nnicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke fehlt. \nInsbesondere ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber lediglich \nversehentlich die Aufnahme einer dem § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW \nvergleichbaren Ausschlussregelung in § 73 LPVG NRW unterlassen haben \nkönnte.\n\n44\n\nDas gefundene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung \ndes Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen vom 18. Oktober 2000 - 1 A \n5334/98.PVL - (PersR 2001, 163 = PersV 2003, 101). Zu dieser Entscheidung hat \nder Fachsenat zwar den Leitsatz formuliert, dass die die Ausübung der \nMitbestimmungsrechte bei der eigentlichen Personalentscheidung betreffenden \nEinschränkungen der Beteiligungsrechte des Personalrats auch auf dessen \nMitwirkungsrecht aus § 73 Nr. 6 LPVG NRW bei der vorgelagerten \nStellenausschreibung durchschlagen. Aus der Begründung dieser Entscheidung \nergibt sich aber, dass mit dem Leitsatz allein auf die - im vorliegenden Verfahren \nnicht in Rede stehende - Feststellung hingewiesen werden sollte, dass es eine i.S.v. \n§ 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW unbeachtliche Begründung der \nZustimmungsverweigerung des Personalrats darstellt, wenn er im Rahmen der \nAusübung seines Mitwirkungsrechts bei einer Stellenausschreibung Gründe anführt, \ndie im Mitbestimmungsverfahren zu der nachfolgenden Personalentscheidung \nunbeachtlich i.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW wären; so ist es dem Personalrat \ninsbesondere verwehrt, über die Beteiligung bei Stellenausschreibungen Einfluss auf \ndie Eignungsbeurteilung und die Auswahlentscheidung zu nehmen. \n\n45\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n46\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-19/1-a-672-02-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-19/1-a-672-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286606","retrieved":"2026-07-09 03:04:02.389660+00:00"}}