{"status":"available","doknr":"OLD286604","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0519.1A4557.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"1 A 4557/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Maßnahme, den Beschäftigten X. T. mit sofortiger \nWirkung als Lagerverwalter unter Beibehaltung der arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter \nzu beschäftigen, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beschäftigte X. T. war als Fahrdienstkoordinator in der Abteilung \nProduktion tätig. Mit Schreiben vom 14. August 2001 bewarb er sich um die in der \nDienststelle ausgeschriebene Stelle \"Lagerverwalter/Lagerleiter\". \n\n4\n\nUnter dem 21. November 2001 bat der Beteiligte den Antragsteller um \nZustimmung zur Weiterbeschäftigung des Beschäftigten T. als Lagerverwalter \nunter Beibehaltung der arbeitsvertraglichen Bedingungen. Am gleichen Tag erklärte \nder Antragsteller, er erwarte zunächst die Entbindung des Beschäftigten T. vom \nAmt des Fahrdienstkoordinators, da beide Aufgaben nicht zusammen \nwahrgenommen werden könnten und der Beschäftigte dies auch nicht wolle. Der \nBeteiligte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 28. November 2001, eine Koppelung \nder Tätigkeiten sei nicht beabsichtigt; die Koordination des Fahrdienstes solle nach \nder Umsetzung des Beschäftigten T. vorübergehend von dem Beschäftigten \nC. ausgeübt werden. Dagegen wandte der Antragsteller ein, der Beschäftigte \nC. werde durch die Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgabe überfordert mit \nder Folge, dass es zu einer Delegation auf ihn nachgeordnete Beschäftigte komme. \n\n5\n\nAm 5. Dezember 2001 teilte der Antragsteller seine Absicht mit, der Maßnahme \nnicht zustimmen zu wollen, und führte zur Begründung u. a. an: Dem Beschäftigten \nT. müsste zunächst die Tätigkeit der Fahrdienstkoordination förmlich und auch \nin der Praxis entzogen werden. Derzeit nehme er die Aufgaben der \nFahrdienstkoordination und der Lagerleitung gemeinsam wahr. Deshalb müsse es zu \neiner zeitgleichen Besetzung der beiden Stellen kommen. \n\n6\n\nAm 11. Januar 2002 wurde die Angelegenheit zwischen den Beteiligten erörtert, \nohne dass eine Einigung erzielt werden konnte. \n\n7\n\nUnter dem 23. Januar 2002 verlängerte der Beteiligte die Frist für die \nBeschlussfassung des Antragstellers um eine Woche und erklärte dabei, es stehe \nfest, dass der Beschäftigte T. künftig nicht mehr für die Fahrdienstkoordination \nzuständig sein solle; bereits jetzt werde diese Tätigkeit von dem Beschäftigten C. \nausgeübt. Am gleichen Tag erklärte der Antragsteller, wenn es nicht zu einer \nTrennung zwischen der Fahrdienstkoordination und der Lagerverwaltung komme, sei \nseine Ablehnung vorprogrammiert; der Beschäftigte T. habe vor zwei Tagen \nnoch erklärt, der Beschäftigte C. habe die Fahrdienstkoordination nach wie vor \nauf ihn delegiert. \n\n8\n\nAm 30. Januar 2002 beschloss der Antragsteller, der beabsichtigten Maßnahme \nnicht zuzustimmen. Zur Begründung führte er an: \n\n9\n\n \"a) Eine saubere Trennung von Fahrdienstkoordination zu Lagerwesen ist \nbis dato nicht erfolgt, so dass Herr T. im Rahmen des \nDelegationsprinzipes nach wie vor Lagerwesen und Fahrdienstkoordination - \nwie er heute noch einmal ausdrücklich den Herren N. und F. \nbestätigte - gemeinsam macht, was bei ihm zu Stress-Symptomen führt, die 1. \nein hundertprozentiges Arbeiten nicht gewährleisten und 2. Herrn T. \nkrank machen. Es wäre verantwortungslos, diesen Zustand durch Zustimmung \nzur Bestallung noch zu Zementieren!\n\n10\n\n b) Herr C1. hat sich ausdrücklich für den \nFahrdienstkoordinationsdienst ausgesprochen. Hier steht keine 'Rückzieher' \nzu erwarten an, wie dies bei den Herren D. und W. nach \nGesprächen unter 'VIER AUGEN' zwischen diesen und Frau I. der Fall \nwar.\n\n11\n\n c) Herr T. kann derzeit die Lagerhaltung nicht umfassend ausführen, \nda er immer wieder mit der Fahrdienstkoordination befasst wird. Im Nachgang \nwird dann über Herrn T. geschimpft, nur am unguten Zustand wird \nseitens der Dienststellenleitung NICHTS geändert.\"\n\n12\n\nAuf eine Anfrage des Antragstellers hin teilte der Beteiligte unter dem 6. März \n2002 mit, dem Beschäftigten T. werde nunmehr die Tätigkeit der \nLagerverwaltung übertragen, da die Maßnahme als vom Antragsteller gebilligt \nanzusehen sei. Der Antragsteller habe seine Ablehnung lediglich damit begründet, \ndass die Fahrdienstkoordination noch nicht abschließend geregelt und der \nBeschäftigte T. dadurch doppelt belastet sei. Ihm sei ausdrücklich mitgeteilt \nworden, dass der Einsatz des Beschäftigten T. als Lagerleiter von der \nFahrdienstkoordinierung unabhängig sei, da dieser künftig nicht mehr für die \nFahrdienstkoordination zuständig sein solle. Der Antragsteller habe deshalb seine \nAblehnung mit einer falschen Sachverhaltsdarstellung begründet.\n\n13\n\nAm 22. März 2002 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,\n\n15\n\nfestzustellen, dass die Maßnahme, den \nBeschäftigten X. T. mit sofortiger Wirkung \nals Lagerverwalter unter Beibehaltung der \narbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu \nbeschäftigen, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNRW als gebilligt gilt,\n\n16\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei \nunbegründet, da die inzwischen erfolgte und als Umsetzung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Übertragung der Aufgaben eines \nLagerverwalters auf den Beschäftigten T. gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNRW als gebilligt gelte. Mit der Begründung der Zustimmungsverweigerung habe \nsich der Antragsteller ausschließlich gegen eine angebliche Doppelbelastung des \nBeschäftigten T. gewendet, die diesen überfordere. Der Antragsteller habe \nnicht die Absicht des Beteiligten verneint, dem Beschäftigten T. das neue \nAufgabengebiet zu übertragen und dieses zum Hauptbestandteil seiner \nBeschäftigung zu machen. Unter dem Stichwort \"Überforderung\" habe der \nAntragsteller lediglich Argumente vorgetragen, die der Mitbestimmung entzogen \nseien, weil sie den Kern des Organisationsrechts des Dienststellenleiters träfen, \nnämlich in welche Art und mit welchem Ausmaß er die Beschäftigten belaste. Welche \nLeistungsqualität und -quantität der Dienststellenleiter von den Beschäftigten \nabfordere, sei indes nicht mitbestimmungspflichtig. Vorliegend komme hinzu, dass \nder Beteiligte ausdrücklich seine Absicht erklärt habe, die Aufgaben des \nFahrdienstkoordinators nicht bei dem Beschäftigten C. zu belassen, sondern auf \neine dritte Person zu übertragen. Spätestens dann sei auch eine - befristete - \nRückübertragung der Aufgaben durch den Beschäftigten C. auf den \nBeschäftigten T. gegenstandslos. Ob der Beschäftigte tatsächlich noch \nzusätzlich und schwerpunktmäßig mit seinen früheren Aufgaben als \nFahrdienstkoordinator betraut sei, sei für die vom Antragsteller allein zur \nEntscheidung gestellte Frage, ob die Billigungsfunktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNRW eingreife, ohne Bedeutung. Sollte die diesbezügliche Behauptung des \nAntragstellers zutreffen, wäre - je nach dem Umfang der Tätigkeit als \nFahrdienstkoordinator - von einer erneuten Umsetzung des Beschäftigten T. \nauszugehen, die ohne die notwendige Zustimmung des Antragstellers erfolgt wäre. \n\n17\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. November \n2002 zugestellten Beschluss haben diese am 12. Dezember 2002 Beschwerde \neingelegt und diese am 19. Dezember 2002 begründet. \n\n18\n\nZur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller an: Es sei Fakt, dass der \nBeschäftigte T. durchgängig zusätzlich und schwerpunktmäßig mit seinen \nfrüheren Aufgaben als Fahrdienstkoordinator und zusätzlich mit der neuen Aufgabe \nbetraut gewesen sei. Die zur Begründung der Zustimmungsverweigerung \nvorgetragenen Argumente, nämlich die Überlastung des betroffenen Arbeitnehmers, \ndaraus resultierende Schlecht- oder Fehlleistungen, damit verbundene \nGefährdungen der übrigen Arbeitnehmer und die Störung des Gesamtarbeitsablaufs \nin der Dienststelle, müssten im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes der \nUmsetzung Beachtung finden. Der Beteiligte habe nicht nur eine \nWeiterbeschäftigung vorgehabt, wie sie in dem Zustimmungsantrag beschrieben \nworden sei, sondern habe darüber hinaus den Beschäftigten T. mit weiteren \nAufgaben belastet. Auch heute noch nehme der Beschäftigte T. Aufgaben der \nFahrdienstkoordination wahr.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.\n\n21\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n22\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung führt er aus: Die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen habe zu Recht eine Billigungsfiktion \nangenommen. Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens sei allein die Frage der \nWeiterbeschäftigung des Beschäftigten T. als Lagerleiter gewesen. Nur mit \ndieser Frage habe sich der Antragsteller bei der Entscheidung über seine \nZustimmung zu befassen gehabt. Zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung \nhabe der Antragsteller den nicht zutreffenden bzw. längst ausgeräumten Sachverhalt \nunterbreitet, dass der Beschäftigte T. einer Doppelbelastung unterliege, weil er \nzusätzlich noch mit der Fahrdienstkoordination befasst sei. Da die \nZustimmungsbegründung an einen unzutreffenden Sachverhalt anküpfe, aus dem \ndann unzulässigerweise Schlüsse auf eine übermäßige Belastung des Beschäftigten \nT. gezogen worden seien, fehle es der Begründung für die \nZustimmungsverweigerung an einem Bezug zu der zur Mitbestimmung gestellten \nFrage einer Beschäftigung des Beschäftigten T. als Lagerleiter. Von einer \n\"Angabe der Gründe\" i.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW könne keine Rede sein, \nwenn der Personalrat sich nicht mit der konkreten Maßnahme auseinandersetze, \nsondern einen irgendwie gearteten und dazu noch unrichtigen Sachverhalt vortrage, \naus dem eine irgendwie geartete Berührung der Belange anderer Beschäftigter \nhervorgehe, welche mittelbar von der konkreten Umsetzung betroffen sein könnten. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (zwei \nBände) Bezug genommen.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig \nund hat auch in der Sache Erfolg. \n\n27\n\nDer zulässige Antrag ist begründet. \n\n28\n\nDie Weiterbeschäftigung des Beschäftigten X. T. als Lagerverwalter, \ndie nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW als \nUmsetzung eine mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme darstellt, gilt nicht \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als vom Antragsteller gebilligt, da dessen \nZustimmungsverweigerung - entgegen der Auffassung des Beteiligten - beachtlich \nist. \n\n29\n\nDie Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter \nbeabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist dann beachtlich, wenn es sich bei den \nzur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche i.S.v. § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die \nBeachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht \nallein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die \nVerweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen \nMaßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September \n1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 94, 178 = Buchholz \n251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = \nPersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom \n30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 \n= Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl \n1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = \nPersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, \n44, vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE \n99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5 = \nNVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = \nPersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331, \nund vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, IÖD 2001, 175 = \nPersV 2001, 411 = ZTR 2001, 433 = ZfPR 2001, 261 \n= PersR 2001, 382 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D \nIV 1 Nr. 128,\n\n31\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n32\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar \n1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR 1996, 156 = ZBR \n1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A \n3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 \n= RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 \nNr. 90 = ZTR 1997, 335, sowie - aus jüngerer Zeit - \nBeschlüsse vom 30. Juli 2003 - 1 A 2575/02.PVL - \nund vom 6. August 2003 - 1 A 1086/01.PVL -; dazu \nferner - mit weiteren Nachweisen - auch Cecior/ \nVallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 66 Rn. 170 ff., \ninsb. 190 ff., \n\n33\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der \ndafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung \nangegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten \nMitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen \nBegründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene \nBegründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis \nohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug mangelt \nes zum einen, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck \ndes gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Zum \nanderen fehlt es an einem derartigen Bezug aber auch dann, wenn die angeführten \nGründe in tatsächlicher Hinsicht keine hinreichende Verbindung zu der vom \nDienststellenleiter zur Mitbestimmung gestellten Maßnahme aufweisen.\n\n34\n\nVgl. zu diesem Erfordernis Cecior/Vallendar/ \nLechtermann/Klein, a.a.O., § 66 Rn. 183 f., \nm.w.N.\n\n35\n\nIst eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das \nerkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz \ngebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht \ngeschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der \nDienststelle begründen, das Einigungsstellenverfahren einzuleiten.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P \n32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom \n27. September 1993 - 6 P 4.93 -, a.a.O., und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, a.a.O.; Beschlüsse \ndes Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, a.a.O., und vom 29. Januar 1997 - 1 \nA 3150/93.PVL -, a.a.O.\n\n37\n\nDas Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des \nMitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter trotz rechtzeitiger \nformgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in \ndenen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand \nbegrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 - 6 P \n9.00 -, a.a.O.\n\n39\n\nHiervon ausgehend sind die vom Antragsteller im Schreiben vom 30. Januar 2002 \nzur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung angebrachten Gründe beachtlich. \nSie haben einen hinreichenden Bezug sowohl zu dem in Rede stehenden \nMitbestimmungsrecht als auch in tatsächlicher Hinsicht zu der vom Beteiligten zur \nMitbestimmung gestellten Maßnahme.\n\n40\n\nDer Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass die durch § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW eingeräumte \nMitbestimmungsbefugnis nicht nur dem kollektiven Schutz, sondern gleichermaßen \ndem Schutz des von der Umsetzung betroffenen Beschäftigten dient. Der Schutz des \nBeschäftigten beschränkt sich nicht nur auf den Bereich individueller \nRechtsbeeinträchtigungen, sondern erfasst auch nicht in Rechtsansprüche zu \nfassende Belange des Beschäftigten. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1984 - 6 P \n3.83 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 4.3 Nr. 3; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. \n143.\n\n42\n\nZu diesen Belangen gehört namentlich auch der Schutz des Beschäftigten vor \neiner Überlastung durch die Tätigkeiten des neuen Arbeitsplatzes.\n\n43\n\nMit Blick darauf mangelt es der Begründung des Antragstellers für seine \nZustimmungsverweigerung nicht an einem hinreichenden Bezug zu dem \nmaßgeblichen Mitbestimmungstatbestand, wenn er - wie hier - u. a. die Befürchtung \nvon mit der Maßnahme verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des \nBeschäftigten T. geltend gemacht hat, die daraus resultieren, dass es zu einer \nÜberbelastung in dessen Person kommt. \n\n44\n\nSoweit die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen die Begründung \ndes Antragstellers für seine Zustimmungsverweigerung mit dem Argument als \nunbeachtlich angesehen hat, dass sie allein auf die den Kern des \nOrganisationsrechts des Dienststellenleiters betreffende und deshalb der \nMitbestimmung entzogene Frage gerichtet sei, in welcher Art und in welchem \nAusmaß der Beschäftigte belastet werde, kann dem nicht gefolgt werden. Mit diesen \nAusführungen trägt die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen dem \nUmstand nur unzureichend Rechnung, dass nicht schon allein die Tatsache, dass \neine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, das \nOrganisationsrecht des Leiters der Dienststelle beeinträchtigt. Die Möglichkeit einer \nBeeinträchtigung des Organisationsrechts stellt sich vielmehr erst im Zusammenhang \nmit der hier nicht in Rede stehenden Frage der Reichweite einer Entscheidung der \nEinigungsstelle.\n\n45\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten weist die Begründung des \nAntragstellers für die Zustimmungsverweigerung auch in tatsächlicher Hinsicht einen \nhinreichenden Bezug zu der zur Mitbestimmung gestellten Maßnahme auf. \n\n46\n\nWelche Maßnahme zur Mitbestimmung des Personalrats gestellt worden ist, \nbestimmt sich nach dem Zustimmungsantrag des Leiters der Dienststelle. Mit diesem \nlegt der Dienststellenleiter fest, zu welcher Angelegenheit der Personalrat beteiligt \nwerden soll. Dabei ist aber nicht der Wortlaut des Antrags aus der Sicht eines \nunbeteiligten Dritten maßgeblich. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der \nPersonalrat als Adressat der Erklärung unter Berücksichtigung der Umstände des \nEinzelfalls den Antrag objektiv verstehen musste (objektiver Empfängerhorizont). \nDenn auch in personalvertretungsrechtlichen Sachzusammenhängen ist bei der \nAuslegung abgegebener Erklärungen wie auch des Erklärungswerts sonstigen \nVerhaltens in Anlehnung an die Vorschriften der §§ 133 und 157 BGB neben dem \ntatsächlichen Erklärungswillen maßgeblich zu berücksichtigen, was der (jeweilige) \nErklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der \nVerkehrssitte verstehen musste.\n\n47\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 18. Oktober \n2000 - 1 A 4961/98.PVL -, PersR 2001, 158 = PersV \n2001, 464 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. \n125.\n\n48\n\nAusgehend davon ist festzustellen, dass aus Sicht des Personalrats die ihm zur \nMitbestimmung vorgelegte Maßnahme der Übertragung der Tätigkeit des \nLagerverwalters auf den Beschäftigten T. jedenfalls für eine nicht unerhebliche \nÜbergangszeit mit der zusätzlichen Wahrnehmung von gewichtigen Aufgaben der \nFahrdienstkoordination verbunden war, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die \nBegründung für seine Zustimmungsverweigerung auch auf diesen Umstand stützen \nkonnte.\n\n49\n\nZwar sollte der Beschäftigte T. nach den Erklärungen des Beteiligten \nausschließlich als Lagerverwalter tätig sein. Denn in dem Zustimmungsantrag vom \n21. November 2001 ist unter der Überschrift „Art der beabsichtigten Maßnahme\" \nallein von einer Weiterbeschäftigung des Beschäftigten T. als Lagerverwalter \ndie Rede und kein Anhalt dafür ersichtlich, dass diese Tätigkeit zusätzlich zu dem \nbisher wahrgenommenen Aufgabenbereich ausgeübt werden soll. Im Weiteren hat \nder Beteiligte in der Zeit nach der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens erklärt, \ndass eine gleichzeitige Wahrnehmung beider Aufgabenbereiche nicht beabsichtigt \nsei. Denn auf einen entsprechenden Einwand des Antragstellers hin hat der \nBeteiligte unter dem 28. November 2001 und damit noch vor der Erörterung der \nAngelegenheit ausdrücklich erklärt, der für die Übertragung auf den Beschäftigten \nT. vorgesehene Aufgabenbereich umfasse lediglich Lagertätigkeiten und sei \nnicht mit der Fahrdienstkoordination gekoppelt.\n\n50\n\nDiese Erklärungen des Beteiligten stellen jedoch nicht in Frage, dass aus der \ninsofern allein maßgeblichen Sicht des Personalrats zum Zeitpunkt der Entscheidung \nüber den Zustimmungsantrag hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, \nder Beschäftigte T. werde - jedenfalls für eine nicht unerhebliche Übergangszeit \n- zusätzlich zu der ihm neu übertragenen Tätigkeit des Lagerverwalters auch \nweiterhin Aufgaben der Fahrdienstkoordination wahrnehmen. Diese Einschätzung \nbegründet sich aus folgenden Umständen:\n\n51\n\nSchon vor Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens hatte der Beteiligte den \nBeschäftigten T. mit den Aufgaben des Lagerverwalters betraut, ohne dass \nzugleich eine vollständige Entbindung von den Tätigkeiten der \nFahrdienstkoordination erfolgt war. \n\n52\n\nDies wird durch die Erkenntnisse belegt, die der Antragsteller im Rahmen seiner \nBemühungen um eine Sachverhaltsaufklärung gewonnen hat: Schon Anfang \nDezember 2001 hat der Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom \n5. Dezember 2001 zusammen mit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten \nfestgestellt, dass der Beschäftigte T. \"nach wie vor in Praxis beide Tätigkeiten\" \nausübt. In einem Gespräch am 21. Januar 2002 hat der Beschäftigte T. - \nausweislich des Schreibens des Antragstellers vom 23. Januar 2002 - erklärt, \naufgrund einer Delegation durch den Beschäftigten C. nach wie vor die Aufgaben \nder Fahrdienstkoordination wahrzunehmen. In einem weiteren Gespräch mit zwei \nAngehörigen des Antragstellers am 30. Januar 2002 soll der Beschäftigte T. - \nwie der Antragsteller in der Begründung für seine Zustimmungsverweigerung \ndargelegt hat - erneut ausdrücklich bestätigt haben, dass er \"Lagerwesen und \nFahrdienstkoordination ... gemeinsam macht\". \n\n53\n\nDieses Ergebnis wird nicht durch das am 30. Januar 2002 stattgefundene \nGespräch zwischen den Beschäftigten T. , C. und I. widerlegt. Nach der \nden Inhalt dieses Gesprächs wiedergebenden E-Mail der Beschäftigten I. an die \nstellvertretende Dienststellenleiterin vom 1. Februar 2002 soll der Beschäftigte \nT. zwar mitgeteilt haben, gegenüber den Angehörigen des Antragstellers nicht \nbestätigt zu haben, \"dass er die Fahrdienstkoordination mache\". Gleichzeitig \nbestätigt die Beschäftigte I. in ihrer E-Mail aber auch ausdrücklich dass, der \nBeschäftigte T. sich um Termine, die im Zusammenhang mit TÜV, Inspektionen \netc. stünden kümmere. Daraufhin habe er Ausarbeitungen wie z.B. eine Checkliste \nfür die Wagenpflege erstellt. Angesichts dessen kann der genaue Inhalt des \nGesprächs des Beschäftigten T. mit den Angehörigen des Antragstellers \ndahinstehen. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Beschäftigte T. - auch nach \ndem Erkenntnisstand der Dienststellenleitung - in einem relevanten Umfang \nAufgaben der Fahrdienstkoordination zu einem Zeitpunkt wahrgenommen hat, zu \ndem ihm bereits die Tätigkeiten des Lagerverwalters übertragen worden waren.\n\n54\n\nDer Beteiligte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Wahrnehmung \nder Aufgaben der Fahrdienstkoordination vorübergehend auf den Beschäftigten \nC. übertragen zu haben. Zwar mag es sein, dass eine solche Übertragung \nausgesprochen worden ist. Aus der allein maßgeblichen Sicht des Antragstellers \nstellte sich diese Übertragung aber lediglich als ein rein formeller Akt dar. Denn nach \nden vom Antragsteller gewonnenen Erkenntnissen hat der Beschäftigte C. diese \nTätigkeiten zu einem erheblichen Teil nicht selbst wahrgenommen, sondern auf den \nBeschäftigten T. delegiert.\n\n55\n\nDer Antragsteller musste im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nZustimmungsantrag auch davon ausgehen, dass in absehbarer Zukunft keine \nVeränderung der Situation eintreten und deshalb der Beschäftigte T. auch \nweiterhin neben seiner Tätigkeit als Lagerverwalter in erheblichen Umfang Aufgaben \nder Fahrdienstkoordination wahrnehmen werde. Denn die Besetzung der Stelle des \nFahrdienstkoordinators war noch nicht geklärt. Zwar hatte sich der Beteiligte schon \num einen Nachfolger für den Beschäftigten T. bemüht. Diese Bemühungen war \naber noch nicht soweit fortgeschritten, dass mit einer alsbaldigen Neubesetzung der \nStelle hätte gerechnet werden können. \n\n56\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n57\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-19/1-a-4557-02-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-19/1-a-4557-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286604","retrieved":"2026-07-09 03:04:02.139558+00:00"}}