{"status":"available","doknr":"OLD286605","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0519.16B547.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"16 B 547/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.898,22 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung des in erster Linie der \nPflegeeinrichtung zustehenden, an deren Stelle aber auch vom jeweiligen Pflegebedürftigen \neinforderbaren bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten \nvollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) iSv § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO \nglaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl für die Monate Juni und Juli 2003, in denen sich die \nAnspruchsberechtigung noch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des \nPflege-Versicherungsgesetzes vom 19. März 1996 in der Fassung vom 9. Mai 2000 (Art. 21 \ndes Zweiten Modernisierungsgesetzes, GV. NRW S. 462, 470) - Landespflegegesetz; im \nfolgenden: PfG NRW a.F. - richtete, als auch für die Zeit ab August 2003, also nach dem \nInkrafttreten des Landespflegegesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli \n2003 (GV. NRW S. 380; im folgenden: PfG NRW n.F.). Auch das Inkrafttreten der \nVerordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und \nKurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss \nvollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) \n- Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) - vom 15. Oktober 2003, GV. NRW \nS. 613, am 1. November 2003 hat die Rechtslage nicht zugunsten der Antragstellerin \nverändert.\n\n4\n\nSowohl § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW a.F. als auch § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW n.F. \nbestimmen, dass unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zugelassene \nvollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen einen Anspruch auf bewohnerorientierte \nAufwendungszuschüsse (Pflegewohngeld) gegen den zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe oder - vorliegend außer Betracht bleibend - gegen den überörtlichen Träger der \nKriegsopferfürsorge haben. Mit dieser Bezugnahme auf den örtlichen Sozialhilfeträger \nverweisen beide Fassungen des Landespflegegesetzes auf die sozialhilferechtliche \nZuständigkeitsregelung des § 97 BSHG und speziell - da es sich um die Hilfe in einer Anstalt, \neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung handelt - auf dessen Absatz 2. Danach ist \ndie örtliche Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe begründet, in dessen Bereich der \nHilfeempfänger im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten vor \nder Aufnahme zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Aufgrund der \n\"Bewohnerorientierung\" der Pflegewohngeldgewährung, die auch darin zum Ausdruck \nkommt, dass § 14 Abs. 1 PfG NRW a.F. bzw. § 12 Abs. 2 PfG NRW n.F. die \nAnspruchsberechtigung der Pflegeeinrichtung von den wirtschaftlichen Verhältnissen des \njeweiligen pflegebedürftigen Bewohners abhängig macht, ist auch die in Bezug genommene \nZuständigkeitsregelung des § 97 Abs. 2 BSHG so zu verstehen, dass auf die \nAufenthaltsverhältnisse des Pflegebedürftigen und nicht des (primären) Leistungsempfängers, \nalso der Pflegeeinrichtung, abzustellen ist. Dies wird daran deutlich, dass das \nBundessozialhilfegesetz, auf welches das Landespflegegesetz hinsichtlich der örtlichen \nZuständigkeit verweist, durchgängig personenbezogene Hilfen, nicht aber die Förderung von \nhilfegewährenden Institutionen vorsieht. Dementsprechend sind auch die \nZuständigkeitsregelungen des Bundessozialhilfegesetzes, selbst wenn sie wie vorliegend \nlediglich entsprechend anzuwenden sind, auf die natürliche Person des materiell \nHilfebedürftigen bzw. dessen Aufenthaltsverhältnisse und nicht etwa auf die örtliche \nBelegenheit der Sachleistungen erbringenden Einrichtung zugeschnitten. Außerdem passt das \nTatbestandsmerkmal der \"Aufnahme in die Einrichtung\" nur für die jeweilige natürliche \nPerson des Hilfeempfängers und nicht etwa für die Einrichtung selbst.\n\n5\n\nDiese Zuständigkeitsregelung, deren Anwendung im Rahmen der Gewährung des \nbewohnerorientierten Aufwendungszuschusses im Hinblick auf Heimbewohner, die bei oder \nunmittelbar vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land \nNordrhein-Westfalen hatten, außer Streit steht,\n\n6\n\nvgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 9. Mai \n2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 \n= ZFSH/SGB 2003, 692,\n\n7\n\nbeansprucht auch dann Geltung, wenn der Heimbewohner, für den der \nAufwendungszuschuss begehrt wird, seinen nach § 97 Abs. 2 BSHG maßgeblichen \ngewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland hatte,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2004 \n- 16 B 461/04 -,\n\n9\n\nwie dies für die Antragstellerin zutrifft, die vor der Heimaufnahme in Osnabrück und \nmithin im Land Niedersachsen lebte. Dem Landespflegegesetz in den beiden hier \nmaßgeblichen Fassungen lässt sich kein Hinweis auf eine lediglich eingeschränkte, nach dem \nBundesland des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der heimpflegebedürftigen Person \ndifferenzierende Anwendung der in Bezug genommenen Zuständigkeitsregelung nach § 97 \nAbs. 2 BSHG entnehmen. Schon wegen des offensichtlichen Fehlens der Verbandskompetenz \nkann aber auch nicht unterstellt werden, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber \nVerpflichtungen von Sozialhilfeträgern aus anderen Bundesländern schaffen wollte. Fehlt es \ndemnach für Heimplätze in Nordrhein-Westfalen, die von Pflegebedürftigen aus anderen \nBundesländern belegt werden, an einer positiven Zuständigkeitsbestimmung, muss daraus \ngeschlossen werden, dass für diese Gruppe von Heimpflegebedürftigen gerade kein Anspruch \nauf Pflegewohngeld begründet werden sollte. Es kommt nicht darauf an, dass die jeweiligen \nVorschriften des Landespflegegesetzes keinen speziellen Vorbehalt der \nLeistungsgewährleistung für \"Landeskinder\" statuieren. Denn die Zuständigkeitsregelung ist \nfür sich gesehen eindeutig, so dass es im Gegenteil einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz \nbedurft hätte, wenn für Heimbewohner, die aus anderen Bundesländern als dem Land \nNordrhein-Westfalen stammen, eine Kompetenzzuweisung an Sozialhilfeträger aus \nNordrhein-Westfalen hätte erfolgen sollen. Eine derartige - positive - Normierung wäre auch \ndeshalb erforderlich gewesen, weil es angesichts der für Pflegeheimbewohner aus anderen \nBundesländern ins Leere gehenden Verweisung auf § 97 BSHG keine Bestimmung des für sie \nim Hinblick auf die Pflegewohngeldgewährung örtlich zuständigen Leistungsträgers gäbe; \ndenn die Eigenständigkeit der Zuständigkeitsregelung des § 97 Abs. 2 BSHG für die Hilfe in \nEinrichtungen steht einem gleichsam automatischen Rückgriff auf die Regelung des § 97 \nAbs. 1 BSHG entgegen.\n\n10\n\nDie Gesetzgebungsgeschichte führt zu keinem anderen Ergebnis. Während des \nGesetzgebungsverfahrens, das zur Schaffung des PfG NRW a.F. führte, hat die \n\"Landeskinderproblematik\", soweit dies aus den Materialien hervorgeht, keine Rolle gespielt. \nAnders verhielt es sich - jedenfalls im Ansatz - im Gesetzgebungsverfahren zum \nPfG NRW n.F. im Jahre 2003. So bezeichnete der Landtagsabgeordnete N. T. (SPD) \nbei der ersten Lesung am 19. Februar 2003 \"das Problem der so genannten \nLandeskinderregelung, die im grenznahen Raum und z.B. auch in Ostwestfalen-Lippe zu \nsozialen Ungerechtigkeiten führen kann\", als eines der Themen, denen man sich im weiteren \nGesetzgebungsverfahren noch widmen müsse. Auch der Wortbeitrag des Abgeordneten \nS. I. (CDU) in derselben Plenardebatte machte deutlich, dass er - allerdings ohne eine \nTendenz für die gewünschte gesetzliche Regelung erkennen zu lassen - die Frage der \n\"Landeskinder\" in den Ausschüssen erörtert sehen wollte.\n\n11\n\nVgl. im einzelnen Plenarprotokoll 13/82 zu \nZiffer 9 - Gesetzentwurf der Landesregierung \nDrucksache 13/3498 -.\n\n12\n\nJedenfalls den Darlegungen des Abgeordneten T. lässt sich entnehmen, dass das \nseinerzeit geltende Gesetz wegen des Fehlens einer ausdrücklichen \"Landeskinderregelung\" \nim negativen Sinne verstanden worden ist, d.h. als Normierung, die aufgrund ihrer \nBestimmung über die (örtliche) Zuständigkeit Pflegebedürftige, die aus anderen \nBundesländern stammend in eine nordrhein-westfälische Pflegeeinrichtung aufgenommen \nworden sind, von der Leistungsberechtigung ausschloss. Denn nur vor diesem \nVerständnishorizont ließe sich erklären, warum das Gesetz ohne die gewünschte Ergänzung \nnach der Einschätzung des Abgeordneten zu \"sozialen Ungerechtigkeiten\" führen könnte. \nNachdem aber dieser Punkt in den folgenden Ausschussberatungen gerade nicht thematisiert \nworden ist,\n\n13\n\ndie dem Senat vorliegenden \nAusschussprotokolle vom 12. März 2003 (13/804 und \n13/808), vom 30. April 2003 (13/846), vom 11. Juni \n2003 (13/899) und vom 18. Juni 2003 (13/905 und \n13/908) verhalten sich nicht zur \n\"Landeskinderproblematik\",\n\n14\n\ner in der Beschlussempfehlung des Ausschusses nicht auftaucht\n\n15\n\n- vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \nvom 23. Juni 2003, Landtags-\nDrucksache 13/4072 -\n\n16\n\nund schließlich auch bei der zweiten Lesung im Landtag am 4. Juli 2003 nicht mehr \naufgegriffen worden ist,\n\n17\n\nvgl. Plenarprotokoll 13/96 zu Ziffer 5,\n\n18\n\nkann das nur dahingehend gedeutet werden, dass der vorgefundene Gesetzeszustand, \nwiewohl von einzelnen Abgeordneten als sozial unbefriedigend bewertet, beibehalten werden \nsollte bzw. auf parlamentarischer Ebene kein Einvernehmen über eine Änderung hergestellt \nwerden konnte. Dementsprechend enthält das PfG NRW n.F. hinsichtlich der (örtlichen) \nZuständigkeit für die Gewährung des Pflegewohngeldes keine Änderung gegenüber der alten \nGesetzesfassung.\n\n19\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom \n14. April 2004 - 16 B 461/04 -.\n\n20\n\nAuch der vom Verwaltungsgericht betonte Umstand, dass das PfG NRW nach den \nGesetzesmaterialien das Ziel der Versorgung der Pflegebedürftigen in Nordrhein-Westfalen \nregeln solle, ist im Hinblick auf die eindeutige Zuständigkeitsregelung in beiden \nGesetzesfassungen nicht im Sinne der Antragstellerin tragfähig. Soweit die Formulierung \"in \nNordrhein-Westfalen\" nicht ohnehin lediglich als ein (an sich entbehrlicher) Hinweis auf die \nVerbandskompetenz des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers zu verstehen sein sollte, ist \nüberdies zu berücksichtigen, dass auch eine Investitionsförderung, die lediglich an die \nAufnahme von Pflegebedürftigen aus Nordrhein-Westfalen anknüpft, durchaus geeignet ist, \ndie Versorgungsstruktur im Bereich der vollstationären Heimpflege im Land Nordrhein-\nWestfalen zu fördern.\n\n21\n\nIst danach auf der Grundlage des Gesetzesrechts kein Anspruch auf Gewährung von \nPflegewohngeld gegeben, soweit der Pflegebedürftige, auf den bezogen die investive \nFörderung beantragt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-\nWestfalen hatte, kommt auch - mit Wirkung ab dem 1. November 2003 - \n\naufgrund des Inkrafttretens der Pflegeeinrichtungsförderverordnung keine Besserstellung für \nnicht iSv § 97 Abs. 2 BSHG aus Nordrhein-Westfalen stammende Pflegebedürftige in \nBetracht. Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 4 der PflFEinrVO, dass für Heimbewohner und \nHeimbewohnerinnen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim oder in den zwei \nMonaten vor der Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Nordrhein-Westfalen \nhatten, der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge \nzuständig ist, in dessen Bereich sich der Heimbewohner oder die Heimbewohnerin (nunmehr) \ntatsächlich aufhält. Diese Regelung ist indessen nicht von der Verordnungsermächtigung in \n§ 12 Abs. 6 Satz 1 PfG NRW n.F. gedeckt und mithin unwirksam.\n\n22\n\n§ 12 Abs. 6 Satz 1 PfG NRW n.F. enthält die Ermächtigung an das zuständige \nMinisterium, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen der \nLeistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen, ihre Höhe und das \nVerfahren der Anpassung der Leistungen an die Kostenentwicklung zu regeln. Auch wenn \ndavon auszugehen sein sollte, dass § 6 Abs. 1 Satz 4 PflFEinrVO als nähere Regelung des \nAntragsverfahrens - hierfür spricht die Paragrafenüberschrift \"Zuständige Behörde, \nAntragsverfahren\" - oder gegebenenfalls auch als nähere Ausgestaltung der persönlichen \nLeistungsvoraussetzungen noch dem \"Regelungsprogramm\" des § 12 Abs. 6 Satz 1 \nPfG NRW n.F unterfällt, liegt jedenfalls insoweit eine Abweichung von der soeben \ndargestellten gesetzlichen Regelung vor, als für einen Teil der Leistungsfälle eine andere als \ndie in § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW n.F. ausdrücklich vorgesehene Zuständigkeit und damit \nauch Kostenverantwortung begründet werden soll. Eine derartige Abweichung vom Gesetz \nkann insbesondere mit Blick auf die bereits skizzierte Gesetzgebungsgeschichte nicht mehr \nals \"nähere Regelung\" in Anlehnung an die gesetzlich fixierten Vorgaben, sondern nur als \neine die Befugnisse des Verordnungsgebers überschreitende Korrektur des Gesetzes \nbetrachtet werden, die wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht zur Nichtigkeit des § 6 \nAbs. 1 Satz 4 PflFEinrVO führt (vgl. Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen). Die bei den Beratungen zur PflFEinrVO\n\n23\n\n- vgl. den vom Antragsgegner vorgelegten \nVerordnungsentwurf mit dem Datumszusatz vom \n8. September 2003 -\n\n24\n\ngeäußerte Einschätzung, die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung sei \n\"erforderlich, da im Gesetz keine Landeskinderregelung für das Pflegewohngeld vom \nGesetzgeber beschlossen worden ist\" und \"der Wille des Gesetzgebers ...nicht eingehalten\" \nwürde, wenn für Heimbewohner, die vor Heimeintritt außerhalb von NRW gewohnt haben, \n\"die örtliche Zuständigkeit wie bisher (Hervorhebung durch den Senat) über § 97 Absatz 2 \nBSHG bestimmt\" werde, postuliert einen gesetzgeberischen Willen, der - trotz vorhandenen \nProblembewusstseins - im Gesetzgebungsverfahren und insbesondere in der schließlich \nbeschlossenen Gesetzesfassung gerade keinen Niederschlag gefunden hat.\n\n25\n\nAbschließend ist zu betonen, dass die dargestellte Rechtslage für heimpflegebedürftige \nPersonen, die vordem in einem anderen Bundesland als Nordrhein-Westfalen ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt hatten und nicht zur Tragung der Heimpflegekosten einschließlich \ndes auf investive Kosten entfallenden Anteils imstande sind, nicht die sozialpolitisch \nbedenkliche Folge eines erzwungenen Heimwechsels nach sich ziehen muss. Es ist vielmehr \ndavon auszugehen, dass der die finanziellen Möglichkeiten des Pflegebedürftigen \nübersteigende Teil der Heimpflegekosten als ergänzende Hilfe zur Pflege nach dem \nBundessozialhilfegesetz bei dem gemäß § 97 Abs. 2 BSHG zuständigen Sozialhilfeträger \ngeltend gemacht werden kann.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 \nGKG, wobei wegen der Vorläufigkeit des erstrebten Rechtsschutzes eine Halbierung des \ninsgesamt im Beschwerdeverfahren streitigen Pflegewohngeldbetrages (316,37 Euro \nmonatlich für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Mai 2004) die Bedeutung des Verfahrens \nangemessen wiedergibt (vgl. Ziffer I.7. des sog. Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt etwa bei Redeker/von Oertzen, aaO., § 165 \nRn. 19).\n\n28\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-19/16-b-547-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-19/16-b-547-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286605","retrieved":"2026-07-09 03:04:02.278532+00:00"}}