{"status":"available","doknr":"OLD286630","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0518.2A963.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"2 A 963/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 20. Juli 1970 in O. im Gebiet Orenburg, \nRussland geboren. Seine Eltern sind der am 28. Juni 1945 geborene Q. L. und \ndie am 1. Dezember 1946 geborene S. L. , die Kläger zu 1) und 2) des \nVerfahrens mit dem Aktenzeichen 2 A 962/04. \n\n3\n\nDie Klägerin zu 3) ist die 1990 geborene Tochter des Klägers zu 1) aus seiner \nEhe mit der Klägerin zu 2), die in der Geburtsurkunde ihrer Tochter mit russischer \nNationalität geführt wird.\n\n4\n\nAm 13. September 1995 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach \ndem Bundesvertriebenengesetz. Darin gaben sie u.a. an, der Kläger zu 1) sei \ndeutscher Volkszugehörigkeit, er habe von Geburt an Deutsch und ab dem \n6. Lebensjahr Russisch erlernt. Er spräche heute selten Deutsch und häufig \nRussisch, er verstehe auf Deutsch fast alles und könne ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch führen. \n\n5\n\nAm 3. September 1997 wurde der Kläger zu 1) im Generalkonsulat der \nBundesrepublik Deutschland Saratow zu seinem Begehren gehört. Dabei wurde \nfestgestellt, dass der Kläger zu 1) fast alles auf Deutsch versteht und ein einfaches \nGespräch in Deutsch führen kann. \n\n6\n\nAuf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes verweigerte das Landratsamt B. -\nE. -Kreis für das Land Baden-Württemberg die Zustimmung zu einem \nAufnahmebescheid für den Kläger zu 1) mit der Begründung, der Kläger zu 1) habe \nvon der herausgehobenen beruflichen Stellung seines Vaters profitiert.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 8. Februar 1999 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAntrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus: Dem Kläger zu 1) könne kein Aufnahmebescheid gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt werden. Zwar habe er die \n\nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG glaubhaft gemacht, er erfülle aber den \nAusschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVFG, da sein Vater ab 1974 \nVorsitzender des T. Dorfsowjets und von 1987 bis 1990 Sekretär des \nParteikomitees des Sowchos \"A. \" gewesen sei und damit eine Stellung im Sinne \ndes § 5 Nr. 1 Buchst. d BVFG inne gehabt habe. Der Kläger zu 1) habe als \nFamilienangehöriger von den Privilegien seines Vaters profitiert. \n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 26. Februar 1999 Widerspruch ein. \nZur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Der Vater des Klägers zu 1) habe \nkeine Funktion ausgeübt, die innerhalb des totalitären Herrschaftssystems der \nSowjetunion bedeutsam gewesen sei. Insoweit werde auf die Ausführungen im \nVerfahren der Eltern des Klägers zu 1) Bezug genommen. \n\n9\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2000 wies die Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen \naus: Gemäß § 5 Nr. 2 c des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar \n2000 geltenden Fassung sei der Kläger zu 1) weiterhin vom Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen. Er habe mehr als drei Jahre mit seinem \nVater in häuslicher Gemeinschaft gelebt, der in dieser Zeit als Vorsitzender des \nDorfsowjets und danach als Parteisekretär eines Sowchos Funktionen ausgeübt \nhabe, die für die Aufrechterhaltung des damaligen kommunistischen \nHerrschaftssystems bedeutsam gewesen seien.\n\n10\n\nMit der am 31. März 2000 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgen \ndie Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung haben sie auf den Vortrag im \nVerfahren der Eltern des Klägers zu 1) - 7 K 2819/00 - VG Köln Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 8. Februar 1999 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n21. März 2000 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und die \nKlägerinnen zu 2) und 3) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen, \n\n13\n\nhilfsweise, \n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 8. Februar 1999 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n21. März 2000 zu verpflichten, die Kläger zu 1) und \n3) in den der Mutter des Klägers zu 1) zu erteilenden \nAufnahmebescheid einzubeziehen und die Klägerin \nzu 2) in diesem Bescheid mit aufzuführen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat sich auf ihre ablehnenden Bescheide bezogen und nochmals darauf \nhingewiesen, dass der Kläger zu 1) mit seinem Vater, der durch die Ausübung einer \nParteifunktion die Voraussetzungen der Ausschlussvorschrift erfülle, mehr als drei \nJahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. \n\n18\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu \n1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen \neinzubeziehen. \n\n19\n\nMit der vom Senat durch Beschluss vom 18. März 2004 zugelassenen Berufung \nbegehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Zur Begründung beruft sie sich \ndarauf, dass der Vater des Klägers zu 1) durch seine Tätigkeit als hauptamtlicher \nParteisekretär des Sowchos in der Zeit von Juli 1987 bis Februar 1990 eine \nbedeutsame Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG innegehabt habe und der \nKläger zu 1) mit diesem mehr als drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. \nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei es nicht erforderlich, dass die \nFunktion nach § 5 Nr. 2 b BVFG mindestens drei Jahre wahrgenommen worden sein \nmüsse und während der gesamten Zeit von mindestens drei Jahren die \nHaushaltsgemeinschaft bestanden habe. Vielmehr sei allein auf die Dauer der \nHaushaltsgemeinschaft als solche abzustellen, die vom Gesetzgeber erst als mit \ndreijähriger Dauer als gegeben angenommen werde. Dies ergebe sich aus Wortlaut \nund Systemzusammenhang der Vorschrift. Da nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auch bei geringerer als dreijähriger Funktionsausübung \nfür den Funktionsinhaber die Fortdauer des Kriegsfolgenschicksals unterbrochen \nwerde, müsse dies auch für dessen Haushaltsmitglied gelten. \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nDie Kläger tragen im Wesentlichen vor: Der Kläger zu 1) habe nicht mit seinem \nVater in häuslicher Gemeinschaft gelebt, während dieser die Funktion als \nParteifunktionär wahrgenommen habe. Denn er habe von 1985 bis 1989 eine \nAusbildung an einem Technikum in der Stadt B. absolviert. Während dieser Zeit \nhabe er in B. in einem Studentenheim gewohnt. Anschließend sei er zum Militär \neingezogen worden. Von Herbst 1989 bis Herbst 1990 sei er in der Stadt C. in \nAserbaidschan stationiert gewesen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage zu Recht stattgegeben, da dem Kläger zu 1) ein Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides zusteht, in den die Klägerinnen zu 2) und 3) einzubeziehen \nsind.\n\n28\n\nRechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - \nBVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt \nvom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2959. Da der Kläger zu 1) noch in den \nAussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht anzuwenden. Eine \nverfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, \n133, und vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, \nDVBl. 2001, 1158.\n\n30\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 \nBVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist und bestimmte Stichtagsvoraussetzungen \nerfüllt. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 \nAbs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder \ndie rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die \nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur \nfestgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG).\n\n31\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Er stammt \nvon der deutschen Volkszugehörigen S. L. ab. Insoweit wird auf die \nAusführungen des Senats im Urteil des Senats vom heutigen Tage - 2 A 962/04 - \nBezug genommen. Der Kläger zu 1) wird in seinem 1985 ausgestellten Inlandspass \nmit deutscher Nationalität geführt. Daraus folgt, dass er sich entweder zur deutschen \nNationalität bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehört hat. Dem Kläger zu 1) ist die deutsche Sprache in der Familie \nauch ausreichend vermittelt worden, da er heute noch ein einfaches Gespräch in \ndeutscher Sprache führen kann.\n\n32\n\nDer Kläger zu 1) ist auch nicht nach § 5 Nr. 2 c) BVFG in der ab dem 1. Januar \n2000 geltenden Fassung vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft \nausgeschlossen. Diese auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes mit \nVerfassungsrecht im Einklang stehende Vorschrift gilt mangels \nÜberleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116, und - 5 C 28.00 -.\n\n34\n\nNach § 5 Nr. 2 c BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 \nBVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne \nvon Nr. 2 b der Bestimmung, das heißt einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung \ndes kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder \naufgrund der Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt \nhat.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt der Kläger zu 1) nicht. \n\n36\n\nDabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon \naus, dass die Tätigkeit des Vaters des Klägers zu 1) als Vorsitzender eines \nDorfsowjets in der Zeit von Juli 1977 bis Juli 1987 nicht die Voraussetzungen des § 5 \nNr. 2 b BVFG erfüllt, da es sich insoweit nicht um eine Funktion handelt, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Systems als bedeutsam galt oder aufgrund \nder Umstände des Einzelfalles war. Da die Beklagte sich im Berufungsverfahren \nnicht mehr auf diese Tätigkeit des Vaters des Klägers zu 1) beruft, nimmt der Senat \ninsoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schließt sich \nihnen an. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung eines Gutachtens von Prof. \nDr. Gerhard Simon vom 7. April 1999 zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen, \ndie Stellung eines Vorsitzenden des Dorfsowjets erfülle wegen des geringen \nEinflusses und der auf Verwaltungstätigkeiten beschränkten Befugnisse nicht die \nVoraussetzungen des § 5 Nr. 2 b BVFG. Sie habe in der Hierarchie der UdSSR \nmehrere Stufen unter der Position eines Sowchosdirektors gestanden. Es handelte \nsich damit nicht um eine Funktion mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz.\n\n37\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil \nvom 29. März 2001, - 5 C 15.00 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 5 BVFG Nr. \n3, und Beschluss vom 21. Januar 2004, - 5 B 96.03 -. \n\n38\n\nDagegen hat der Vater des Klägers zu 1) als Parteisekretär eines Sowchos in \nder Zeit von Juli 1987 bis Februar 1990, also für gut zweieinhalb Jahre, eine Funktion \nnach § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im \nUrteil vom 18. Mai 2004 im Verfahren des Vaters des Klägers zu 1) - 2 A 962/04 - \nBezug genommen.\n\n39\n\nDies bedeutet aber, dass der Kläger zu 1) nicht mit dem Inhaber einer Funktion \ndes § 5 Nr. 2 b BVFG mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt \nhat.\n\n40\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil \nvom 29. März 2001, - 5 C 15.00 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 5 BVFG Nr. \n3, und Beschluss vom 21. Januar 2004, - 5 B 96.03 -. \n\n41\n\nDie Formulierung \"wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion \nim Sinne von § 5 Nr. 2 b) in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat\" kann nur dahin \nverstanden werden, dass diese Funktion zumindest drei Jahre lang während des \nBestehens der häuslichen Gemeinschaft ausgeübt worden sein muss. In häuslicher \nGemeinschaft mit einem \"Inhaber einer Funktion\" wird nur dann gelebt, wenn dieser \ndie Funktion tatsächlich - noch oder schon - innehat. Hat er die Funktion vorher \nwahrgenommen, ist er ein \"ehemaliger\" Inhaber, nimmt er sie später wahr, ist er ein \n\"zukünftiger\" Inhaber. Das Fehlen entsprechender Zusätze, aus denen etwa zu \nfolgern wäre, dass es ausreichte, mit jemandem in häuslicher Gemeinschaft zu \nleben, der jemals eine solche Funktion innehatte, lässt nur den Schluss zu, dass \nnach dem Gesetz die Gleichzeitigkeit der Funktion und der Haushaltsgemeinschaft \ngegeben sein muss. Hierfür spricht zudem, dass der Gesetzgeber die Frage des \nZeitpunktes der Funktionsausübung offensichtlich durchaus in den Blick genommen \nhat. Denn § 5 Nr. 2 b) BVFG stellt darauf ab, dass jemand \"in den \nAussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat\", diese Funktion also irgendwann \neinmal wahrgenommen worden ist.\n\n42\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 \n- 5 C 24.00 -.\n\n43\n\nDieses sich aus dem Wortlaut ergebende Verständnis entspricht auch Sinn und \nZweck der gesetzlichen Regelung. § 5 Nr. 2 c BVFG knüpft ebenso wie § 5 Nr. 2 b \nBVFG an das fehlende Kriegsfolgenschicksal des Funktionsinhabers bzw. der \nPersonen an, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten. \n\n44\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 \n- 5 C 28.00 - unter Bezugnahme auf Bundestags-\nDrucksachen 14/1523, S. 172 f. und 14/1636, \nS. 175.\n\n45\n\nDenn auch bei dem in § 5 Nr. 2 c) BVFG genannten Personenkreis deutscher \nVolkszugehöriger konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass dieser jedenfalls in \nder Zeit der häuslichen Gemeinschaft mit den Funktionsträgern nach Nr. 2 b), als \ndiese die Funktion innehatten, den Schutz des Herrschaftssystems genossen, eine \nGefahrenlage für sie also nicht fortbestand, vielmehr das fortwirkende \nKriegsfolgenschicksal unterbrochen war. \n\n46\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 \n- 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, und - 5 C 28.00 -\n.\n\n47\n\nDa die in Hausgemeinschaft Lebenden nur einen abgeleiteten Schutz genossen, \nist es nachvollziehbar, dass für ihr Zusammenleben mit dem Funktionsträger eine \nMindestzeit festgelegt wurde, in der sich ihr Status verfestigen konnte, während für \nden Funktionsträger selbst keine Mindestzeit festgelegt worden ist. \n\n48\n\nVgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 29. März \n2001 - 5 C 26.00 -.\n\n49\n\nAus dem Gedanken des abgeleiteten Schutzes folgt, dass die Mindestzeit von \ndrei Jahren sich nicht nur auf die Haushaltsgemeinschaft bezieht, sondern in gleicher \nWeise auf das Innehaben der Funktion durch den Hausgenossen. Denn nicht die seit \nlangem bestehende Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger zu 1) und seinem \nVater vermittelt den Schutz vor Verfolgung, sondern erst dessen Funktion als \nParteisekretär, die dieser nicht so lange wahrgenommen hat, dass sich der Schutz \nfür seine Hausgenossen hinreichend verfestigen konnte. \n\n50\n\nFür ein solches Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. \nDer Entwurf sah zunächst eine Regelung für den Personenkreis vor, der \n\"tatsächlichen Anhaltspunkten zufolge nicht unerhebliche Vorteile genossen hat, weil \nein Verwandter, der Ehegatte oder dessen Eltern eine Funktion im Sinne von \nBuchstabe b ausgeübt hat\", und betraf nach der Begründung \"insbesondere die \nPersonen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Stellungsinhaber lebten und \ndeshalb notwendig an seinen Vergünstigungen teil hatten\".\n\n51\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 14/1523, Art. 19, \nS. 6 und S. 173. \n\n52\n\nIm Haushaltsausschuss wurde dann die Gesetz gewordene Fassung \nbeschlossen,\n\n53\n\nvgl. Bundestags-Drucksache 14/2016, S. 12, \n\n54\n\ndie die häusliche Gemeinschaft aus der Begründung übernahm und statt der \nkaum nachzuweisenden genossenen Vorteile das Zeitmoment aufnahm.\n\n55\n\nDemgemäß stellt auch das Bundesverwaltungsgericht für die Frage, ob eine \nPerson die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c BVFG erfüllt, nur auf die Zeit ab, in der \ndiese Person mit einem Funktionsträger in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. \n\n56\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 \n- 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 und - 5 C \n28.00 -.\n\n57\n\nHier kommt hinzu, dass der Kläger zu 1) zu keinem Zeitpunkt, in dem sein Vater \nals Parteisekretär tätig war, mit diesem in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Die \nKläger haben im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Angaben im \nAufnahmeantrag vorgetragen, dass der Kläger zu 1) ab Herbst 1985 bis 1992 nicht \nbei seinen Eltern gewohnt habe. Er habe von 1985 bis 1989 eine Ausbildung in der \nStadt B. absolviert. Während dieser Zeit habe er dort in einem Studentenheim \ngewohnt. Ab Herbst 1989 bis 1992 habe er seinen Militärdienst abgeleistet. An der \nRichtigkeit dieser Angaben, die durch den Aufnahmeantrag belegt werden und von \nder Beklagten nicht bestritten worden sind, hat der Senat keinen Zweifel. Selbst \nwenn sich der Kläger zu 1) in dieser Zeit an den Wochenenden und in den Ferien bei \nseinen Eltern aufgehalten haben sollte, lebte er mit ihnen nicht in häuslicher \nGemeinschaft. Denn diese erfordert, einen ständigen gemeinsamen Aufenthalt in \neinem Haushalt. Nur dadurch wird nach außen die Verbindung zwischen dem \nFunktionsträger und seinen Hausgenossen deutlich, die es rechtfertigt, anzunehmen, \ndass der dem Funktionsträger zugute kommende Verfolgungsschutz sich auch auf \ndie mit ihm in Haushaltsgemeinschaft Lebenden erstreckt. Ein nur zeitweiser \nAufenthalt, wie er bei einem Studenten gegeben ist, der überwiegend in einer \nanderen Stadt in einem Wohnheim lebt, rechtfertigt nicht die Annahme einer \nhäuslichen Gemeinschaft. Gleiches gilt für die Zeit ab Herbst 1989 bis 1992, in der \nder Kläger zu 1), weit entfernt vom Wohnort seiner Eltern, seinen Militärdienst \nableistete.\n\n58\n\nDass der Kläger zu 1) zuvor mit seinem Vater seit seiner Geburt bis 1985 in \nhäuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist dagegen - wie oben ausgeführt - unerheblich. \nDenn der sich aus der Funktion des Vaters ergebende Schutz gegen Verfolgung \nkonnte dem Kläger zu 1), da er nicht zur Haushaltsgemeinschaft gehörte, nicht zu \nGute kommen.\n \nDer Kläger zu 1) erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten \nStichtagsvoraussetzungen, weil er, seine Mutter und Großmutter von Geburt an in \nder ehemaligen Sowjetunion gelebt haben und somit die Stichtagsvoraussetzungen \ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. \n\n59\n\nAls Ehefrau des Klägers zu 1) hat die Klägerin zu 2) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den ihrem Ehemann zu erteilenden \nAufnahmebescheid. \n\n60\n\nAuch der Klägerin zu 3) steht als Abkömmling nach dieser Bestimmung ein \nAnspruch auf Einbeziehung in den dem Kläger zu 1) zu erteilenden Bescheid zu. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-18/2-a-963-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-18/2-a-963-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286630","retrieved":"2026-07-09 03:04:05.692981+00:00"}}