{"status":"available","doknr":"OLD286629","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0518.2A5813.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"2 A 5813/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel; die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 15. März 1941 in J. , Region Stawropol, in \nRussland geboren. Ihre Eltern sind der am 5. August 1914 in J. geborene \nS. A. und die am 11. Oktober 1914 in E. , Region Stawropol, geborene \nN. A. , geb. Q. . Die Eltern der Klägerin zu 1) werden in der 1992 wiederholt \nausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) jeweils mit deutscher Nationalität \ngeführt. \n\n3\n\nDer am 13. März 1939 in U. , Kasachstan, geborene Kläger zu 2) ist \nrussischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit dem 24. November 1970 mit der Klägerin zu \n1) verheiratet. Die Klägerin zu 3) ist die am 8. Dezember 1970 geborene Tochter der \nKläger zu 1) und 2). \n\n4\n\nDie Kläger zu 1) und 2) und die Klägerin zu 3) stellten jeweils am 9. Dezember \n1992 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Für die Klägerin zu 1) wurde erklärt, \nsie sei deutscher Volkszugehörigkeit, verstehe, spreche und schreibe Deutsch, das \nsie im Elternhaus gelernt habe. Die aktuelle Umgangssprache in der Familie sei \n\"Deutsch-Russisch\". Dem Antrag war eine Fotografie ihres 1979 ausgestellten \nInlandspasses beigefügt, in dem die Klägerin zu 1) mit deutscher Nationalität geführt \nwird. \n\n5\n\nFür die Klägerin zu 3) ist ebenfalls angegeben, sie sei deutsche \nVolkszugehörige. Sie verstehe, spreche und schreibe Deutsch. Dem Antrag \nbeigefügt ist eine Fotografie des im Jahre 1992 ausgestellten Inlandspasses der \nKlägerin zu 3), in dem sie mit deutscher Nationalität geführt wird. Dazu erklärte die \nKlägerin zu 3), dieser Pass sei ihr wegen Verlustes des ersten Inlandspasses \nausgestellt worden. Beigefügt ist eine Bescheinigung, wonach der \nNationalitätseintrag bei dieser Gelegenheit nicht verändert worden sei.\n\n6\n\nAuf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes zu den beruflichen Tätigkeiten des \nKlägers zu 2) teilte der frühere Bevollmächtigte der Kläger mit, der Kläger zu 2) habe \nwährend seines Dienstes im Innenministerium die dortigen Spezialränge verliehen \nbekommen, von 1979 bis 1989 sei er Oberleutnant des Inneren Dienstes gewesen. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 16. Januar 1996 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: \nDer Kläger zu 2) habe ab dem Jahre 1963 im Dienste des Innenministeriums \ngestanden. Von 1971 bis 1973 sei er stellvertretender Leiter der \nArbeiter-Korrektionsanstalt Nr. 35 in T. und von 1973 bis 1974 Oberinspektor \nbeim Stab der Verwaltung des Innern des T. Vollzugskomitees gewesen. Bis \n1989 habe er die Aufgaben des stellvertretenden Leiters der Kaderabteilung der \nVerwaltung des Innern des T. Vollzugskomitees wahrgenommen. Diese \nberufliche Laufbahn sei nur bei einer engen Einbindung in das vormalige \nkommunistische Herrschaftssystem möglich gewesen und hebe ihn von der übrigen \nBevölkerung politisch und sozial ab. Daher sei der Ausschlusstatbestand des § 5 \nNr. 1 d des Bundesvertriebenengesetzes erfüllt. Der Ausschluss erfasse ebenfalls die \nKlägerinnen zu 1) und 3). \n\n8\n\nDen nicht begründeten Widerspruch der Kläger vom 5. Februar 1996 wies das \nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 6. Oktober 1997 zurück. Zur Begründung \nwurden die Ausführungen im Bescheid vom 16. Januar 1996 wiederholt und vertieft. \n\n9\n\nZur Begründung ihrer am 10. Oktober 1997 beim Verwaltungsgericht erhobenen \nKlage haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerinnen zu 1) und 3) \nerfüllten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BVFG; insbesondere \nbeherrschten sie die deutsche Sprache. Sie seien vom Erwerb des \nSpätaussiedlerstatus auch nicht gemäß § 5 BVFG ausgeschlossen, weil der Kläger \nzu 2) seine berufliche Stellung nicht aufgrund einer besonderen Bindung an das \ntotalitäre System erreicht habe. Seine Karriere sei nicht außergewöhnlich verlaufen. \nEr habe lediglich die seiner Ausbildung entsprechenden Dienstränge erreicht; \npolitische Funktionen habe er nicht wahrgenommen. Seine Mitgliedschaft in der \nKPdSU stehe dem nicht entgegen. \n\n10\n\nDie Kläger haben schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\nunter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 16. Januar 1996 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n6. Oktober 1997 der Klägerin zu 1) einen originären \nAufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 2) \nals deren Ehegatte und die Klägerin zu 3) als deren \nAbkömmling in diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n12\n\nhilfsweise, \n\n13\n\nunter Aufhebung der entgegenstehenden \nBescheide die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin \nzu 1) einen originären Aufnahmebescheid zu \nerteilen, in den die Klägerin zu 3) als deren \nAbkömmling einzubeziehen ist und den Kläger zu 2) \nals weiteren Familienangehörigen in das \nVerteilverfahren aufzunehmen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und \nvertieft und wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger zu 2) den Rang eines \nOberstleutnants erreicht habe. \n\n17\n\nDas beigeladene Bundesland hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin zu 1) ist am 18. März 1998 durch Bedienstete der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Almaty in Pawlodar zu ihrem Begehren angehört \nworden. Die Anhörung der Klägerin zu 3) durch Bedienstete der Botschaft Almaty \nfand am 26. Oktober 1999 in Karaganda statt. Wegen der Angaben im Einzelnen \nwird auf die darüber aufgenommenen Niederschriften Bezug genommen. \n\n20\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n21\n\nMit der am 14. Dezember 2001 vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die \nKläger ihr Begehren weiter. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Der \nKlägerin zu 1) sei ein Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen, da \nsie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfülle und der Ausschlusstatbestand \ndes § 5 Nr. 2 c BVFG nicht gegeben sei. Denn der Kläger zu 2) habe in den \nAussiedlungsgebieten keine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe. \nDies gelte zunächst für seine Tätigkeiten Anfang der 70er Jahre im Strafvollzug. Dort \nsei er für die soziale Eingliederung der Gefangenen zuständig gewesen. Er habe sich \num deren schulische Ausbildung, berufliche Weiterbildung und die \nWiedereingliederung in die Gesellschaft gekümmert. Auch wenn er keine Ausbildung \nals Lehrer erhalten habe, habe es sich im Wesentlichen um pädagogische \nTätigkeiten gehandelt. Für die seit 1974 ausgeübte Tätigkeit als Stellvertreter des \nLeiters der Kaderabteilung der Innenverwaltung des Gebietes T. gelte nichts \nanderes. Hier habe er normale Verwaltungstätigkeiten im Personalbereich \nwahrgenommen. Er habe sich um Einstellungen, Beförderungen und die soziale \nBetreuung der Bediensteten gekümmert. Eine besondere Parteitätigkeit habe der \nKläger zu 2) nicht ausgeübt. Er sei lediglich einfaches Parteimitglied gewesen.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen, \n\n23\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln und der \nentgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom \n16. Januar 1996 und 6. Oktober 1997 zu \nverpflichten, der Klägerin zu 1) einen \nAufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nzu erteilen und die Kläger zu 2) und 3) in diesen \nAufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \neinzubeziehen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n26\n\nDie Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger zu 2) habe trotz zahlreicher \nAufforderungen bis heute widersprüchliche und nicht ausreichende Angaben über \nseine berufliche Laufbahn gemacht. Eine Dienstliste sei trotz mehrfacher \nAufforderungen bis heute nicht vorgelegt worden. Insgesamt bestehe Anlass zu der \nAnnahme, dass die Kläger die tatsächlich vom Kläger zu 2) während seiner \nZugehörigkeit zur Miliz wahrgenommenen Funktionen und deren Bedeutung \nverschleiern wollten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) in seiner \nStellung als Stellvertreter des Leiters der Kaderabteilung eine Funktion im Sinne des \n§ 5 Nr. 2 b BVFG wahrgenommen habe. Hierfür spreche, dass er nicht nur die \nVorbereitung für die Einstellung und Beförderung der Mitarbeiter vorgenommen, \nsondern auch wesentlichen Einfluss auf die Umsetzung seiner Vorschläge gehabt \nhaben dürfte. Darüber hinaus spreche einiges dafür, dass er auch für die \nÜberprüfung der \"Linientreue\" der Kandidaten zuständig gewesen sei und Einfluss \nauf deren politisches Verhalten genommen habe. Insoweit sei auch zu \nberücksichtigen, dass der Kläger zu 2) die Stellung als Oberstleutnant bereits im \nAlter von 40 Jahren erreicht habe und im Gegensatz zu anderen Milizangehörigen \ndas erforderliche Studium nicht als Fernstudium, sondern als Vollzeitstudium in \nMoskau habe absolvieren können. Abgesehen davon seien die Angaben der Kläger \nzu der früheren Tätigkeit des Klägers zu 2) in Arbeitslagern, wonach dieser für die \nsozialen Belange der Insassen zuständig gewesen sei, nicht nachvollziehbar, da der \nKläger zu 2) dafür nicht die erforderliche Ausbildung gehabt habe. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da das \nVerwaltungsgericht zu Recht die Klage der Kläger abgewiesen hat. Der Klägerin zu \n1) steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu, in den die \nKläger zu 2) und 3) einbezogen werden könnten.\n\n30\n\nI. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das 4. Gesetz für moderne \nDienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2959, in \nBetracht. Da die Klägerin zu 1) noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das \nnunmehr geltende Recht anzuwenden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige \nRückwirkung liegt darin nicht.\n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nBVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - \n5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158.\n\n32\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 \nBVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist und bestimmte - hier unstreitig gegebene \n- Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember \n1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie \nvon einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen \nabstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss \nbestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n33\n\nDer Senat lässt offen, ob die Klägerin zu 1) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nBVFG erfüllt. Denn der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht hier entgegen, \ndass die Kläger nach dem Gesetz erforderliche Angaben zu der beruflichen Tätigkeit \ndes Klägers zu 2), die notwendig sind, um das Vorliegen des Ausschließungsgrundes \nnach § 5 BVFG prüfen zu können, nicht gemacht haben und somit die nach dem \nGesetz erforderliche Feststellung, dass die Klägerin zu 1) vom Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft nach dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen ist, nicht \ngetroffen werden kann.\n\n34\n\nDie Erteilung eines Aufnahmebescheides nach den §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber neben den Angaben, die gemäß \nden §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG für die Begründung des Anspruchs erforderlich sind, \nauch die Tatsachen vorträgt, die der Behörde und dem Gericht die Prüfung \nermöglichen, ob der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 5 BVFG \nausgeschlossen ist.\n\n35\n\nNach § 5 Nr. 2 c BVFG erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler gemäß § 4 \nAbs. 1 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im \nSinne von Nr. 2 b, das heißt einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund \nder Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.\nZwar obliegt es der Beklagten nachzuweisen, dass die jeweils ausgeübte Funktion im \nSinne des § 5 Nr. 2 b BVFG für das in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet \nherrschende System gewöhnlich als bedeutsam galt. Sie trägt insoweit die \nBeweislast.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C \n2.99 -, DVBl 1999, 1207 = NVwZ-RR 2000, 643 zu § \n5 Nr. 1 d) BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 \ngeltenden Fassung.\n\n37\n\nAllerdings ist es aber zunächst Aufgabe des Aufnahmebewerbers darzutun, \nwelche Funktionen er in den nach dem Gesetz maßgeblichen Zeiten ausgeübt hat. \nDa der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG nicht allein an allgemein zugängliche \nErkenntnisse, sondern maßgeblich zunächst an die vom Aufnahmebewerber bzw. \neiner Person, mit der er in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, im Einzelnen \nausgeübten, in der Regel nur ihm detailliert bekannten beruflichen Tätigkeiten \nanknüpft, verlangt der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides neben den \nsich aus den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG ergebenden Angaben und Nachweisen, \ndass der Aufnahmebewerber alle nach dem Gesetz notwendigen, seinen \npersönlichen Bereich betreffenden Angaben macht, um die Behörde und das Gericht \nin den Stand zu setzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des \nAusschlusstatbestandes des § 5 BVFG vorliegen. Art und Umfang dieser Angaben \nsind nicht allgemein festgelegt, sondern richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. \nWird jedwede Angabe oder jeder Nachweis verweigert oder besteht angesichts der \nbisher gemachten Angaben wegen der erkennbaren Nähe der beruflichen Tätigkeit \ndes Aufnahmebewerbers oder des Hausgenossen zu Funktionen im Sinne des § 5 \nNr. 2 b BVFG die Notwendigkeit einer Vervollständigung der Angaben, um feststellen \nzu können, ob ein Ausschlussgrund vorliegt, und werden trotz entsprechender \nAufforderung die Tatsachen aus dem beruflichen oder politischen Werdegang des \nAufnahmebewerbers nicht mitgeteilt, kommt die Erteilung eines \nAufnahmebescheides nicht in Betracht. Denn in diesem Fall kann mangels \nhinreichender, den Klägern obliegender Darlegung nicht festgestellt werden, dass \ndem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft keine Ausschlussgründe \nentgegenstehen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002, \n- 5 B 226.02 -; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2002, \n- 2 A 1432/00 -, und Beschluss vom 22. August \n2002, - 2 A 2959/00 -.\n\n39\n\nHiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Kläger die von ihnen zur \nBeurteilung des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 b und c BVFG anzugebenden \nnotwendigen Tatsachen des beruflichen oder politischen Werdegangs des Klägers \nzu 2) nicht hinreichend dargetan haben.\n\n40\n\nZumindest die Tätigkeit des Klägers zu 2) in der Zeit von 1974 bis 1989 liefert \nerhebliche Anhaltspunkte dafür, dass hier der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b \nBVFG in Betracht kommt. Die Kläger haben angegeben, dass der Kläger zu 2) in \ndieser Zeit Stellvertreter des Leiters der Kaderabteilung der Verwaltung des Innern \ndes Gebietes T. gewesen ist und in dieser Funktion u.a. für die Einstellung \nvon Mitarbeitern und Beförderungen zuständig war. Der Verwaltung des Innern des \nGebietes T. kam, da darüber nur noch die Verwaltung der Kasachischen SSR \nund der UdSSR standen, erhebliche Bedeutung zu. \n\n41\n\nUm die beruflichen Tätigkeiten des Klägers zu 2) aufzuklären, sind die Kläger \nunter Hinweis auf § 87 b VwGO mehrfach aufgefordert worden, eine vollständige \nDienstliste seiner Tätigkeiten bei den Organen des Innern und eine umfassende \nBeschreibung seiner dortigen Tätigkeiten, einschließlich der Aufgaben des \nVorgesetzten vorzulegen. Dem sind die Kläger nur zum Teil nachgekommen. Vor \nallem haben sie bis heute keine Dienstliste über die Tätigkeiten des Klägers zu 2) in \nseiner Zeit bei den Organen des Innern vorgelegt, worauf die Beklagte mit Schriftsatz \nvom 8. März 2004 nochmals ausdrücklich hingewiesen hat. Die Schreiben vom 18. \nOktober 2002 und 13. Februar 2003 stellen keine Dienstliste dar, was sich sowohl \naus ihren Überschriften als auch ihrem Inhalt ergibt. Dies ist von den Klägern auch \nnicht behauptet worden. Die Angabe des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Vorlage einer Dienstliste sei dem Kläger \nzu 2) nicht möglich, stellt keine ausreichende Erklärung für die Nichtvorlage dar. Dem \nSenat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass solche Dienstlisten entgegen der \nBehauptung der Kläger herausgegeben werden. Die Kläger haben weder \nsubstantiiert noch glaubhaft gemacht, dass und aus welchen Gründen ihnen die \nVorlage der Dienstliste nicht möglich ist. Denn sie haben lediglich behauptet, sie \nkönnten die Dienstliste nicht erhalten, ohne dies durch ausführliche Angaben und \nentsprechende Unterlagen über ihre Bemühungen zu belegen.\n\n42\n\nAuf die Vorlage einer Dienstliste kann auch nicht verzichtet werden. Die \nvorgelegten Erklärungen vom 18. Oktober 2002 und 13. Februar 2003 enthalten in \nwesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben, die der Prozessbevollmächtigte \nder Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt hat. Zwar hat er klar gestellt, \ndass die Angabe im Schreiben vom 18. Oktober 2002 richtig ist, wonach der Kläger \nzu 2) Stellvertreter des Leiters der Kaderabteilung der Verwaltung des Innern des \nGebietes T. gewesen sei und nicht lediglich der Verwaltung für die Stadt \nT. , wie im Schreiben vom 13. Februar 2003 angegeben.\n\n43\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung \njedoch keine Antwort auf die Frage geben, weshalb in den von den Klägern \nvorgelegten Übersetzungen die Abteilung, in der der Kläger zu 2) von 1974 bis 1989 \ntätig war, unvollständig bezeichnet worden ist. Die von den Klägern vorgelegten \nSchreiben vom 18. Oktober 2002 und vom 13. Februar 2003 sind von derselben \nBehörde und derselben Person, nämlich dem \"Vorgesetzten der Abteilung der Kader \nund der erzieherischen Arbeit der Verwaltung der inneren Angelegenheiten der Stadt \nT. /Staatliche Verwaltung der inneren Angelegenheiten des ostkasachischen \nGebietes T. \" abgegeben worden, wie sich aus den vom Senat eingeholten \nÜbersetzungen eines Übersetzungsbüros ergibt, die den Klägern zur Kenntnis \ngegeben worden und von diesen ausdrücklich als richtig bestätigt worden sind. \nDagegen heißt es in den von den Klägern selbst vorgelegten Übersetzungen \nlediglich \"Leiter der Kaderabteilung der Innenverwaltung: Stadt T. \nT. Je.A.\" (Schreiben vom 18. Oktober 2002) bzw. \"Personalchef der Verwaltung \ndes Innern. Stadt T. Gebiet Ostkasachstan E.A. T. \" (Schreiben vom \n13. Februar 2003). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat dazu lediglich erklärt, \ner könne dazu nichts weiter sagen, außer dass der Kläger zu 2) auch für die \nerzieherische Arbeit dort zuständig war, wie auch im Schriftsatz vom 25. September \n2003 dargelegt. Daraus lässt sich jedoch nichts über die Bezeichnung der Abteilung \nentnehmen, in der der Kläger zu 2) ab 1974 tätig war.\n\n44\n\nEbensowenig ist bis heute von den Klägern nachvollziehbar und ohne Widersprüche \ndargelegt, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger zu 2) in \"der Abteilung der Kader \nund der erzieherischen Arbeit\" wahrgenommen hat. Nach dem Schreiben vom 18. \nOktober 2002 war der Kläger zu 2) zuständig für Aufnahme und Entlassung der \nMitarbeiter aus den Organen der Inneren Angelegenheiten, Verleihung der \nDienstgrade, Erledigung der Formalitäten für die Rente und erzieherische Arbeit mit \nden Mitarbeitern. In dem Schreiben vom 13. Februar 2003 heißt es dagegen: \n\"Organisation der professionellen Vorbereitung mit neu aufgenommenen \nMitarbeitern, Verleihung der folgenden Dienstgrade, Berechnung der erdienten \nJahre, Fürsprache für die Versorgung mit Wohnraum der bedürftigen Mitarbeiter, \nErledigung der Formalitäten für Rente.\"\n\n45\n\nDabei fällt auf, dass sowohl die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern als \nauch der Begriff \"Erzieherische Arbeit\" in dem späteren Schreiben nicht mehr \nerscheinen. Es liegt nahe, dass insbesondere auf letztere Formulierung, die auch bei \nfrüheren Tätigkeiten des Klägers erscheint, nämlich: 1969 - 1970 \"Instrukteur der \npolitischen Erziehungsarbeit in der Innenministeriumsverwaltung, Stadt T. \" \n(BA 1 S. 115), 1971 - 1973 \"Vertreter des Leiters der Erziehungsarbeit mit den \nVerurteilten in der Besserungs-Arbeitskolonie Nr. 35, St. T. .\" (BA 1 S. 115) \nbewusst verzichtet worden ist, nachdem die Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom \n12. November 2002 auf Widersprüche hinsichtlich der verschiedenen Tätigkeiten des \nKlägers zu 2) im Bereich \"Erziehungsarbeit\" hingewiesen worden waren und \nweiterhin die Vorlage einer vollständigen Dienstliste gefordert worden war. Das \nSchreiben vom 13. Februar 2003 weicht außerdem in einem weiteren wesentlichen \nPunkt vom vorhergehenden Schreiben und den eigenen Angaben des Klägers in den \nErklärungen vom 8. Januar 2004 (GA 336 f.) und 2. März 2004 ( GA 368 f.) ab. Denn \nin diesem Schreiben ist in der vom Kläger selbst vorgelegten Übersetzung lediglich \ndie Rede von der \"Organisation der Berufsausbildung mit den neuen Mitarbeitern. \nDie Aneignung des nächsten Dienstgrades.\" (GA S. 307) In der vom Senat \nangeforderten Übersetzung heißt es dazu \"Organisation der professionellen \nVorbereitung mit neu aufgenommenen Mitarbeitern, Verleihung der folgenden \nDienstgrade\" (GA S. 331). Die beiden Übersetzungen stimmen aber insoweit \nüberein, als in diesem Schreiben nicht davon die Rede ist, dass der Kläger zu 2) für \ndie Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter der Innenverwaltung zuständig sei, \nwie dies in dem Schreiben vom 18. Oktober 2002 ausdrücklich angegeben worden \nwar. Ebenso fehlt die Erwähnung der im früheren Schreiben genannten \n\"erzieherischen Arbeit\", ein Begriff, der der Bezeichnung der Abteilung entspricht. \nDagegen hat der Kläger zu 2) in seiner eigenen Erklärung vom 8. Januar 2004 \nangegeben \"fast jeden Tag habe ich die vorhergehenden Gespräche mit dem \nKandidaten, die die Organe des Innern und die Schulen des Innenministeriums der \nUdSSR betreten, durchgeführt. Oft unterhielt ich mich auch mit den Eltern der \nKandidaten.\" Weshalb im Schreiben vom 13. Februar 2003 dieser offensichtlich \nwesentliche und umfangreiche Bereich der Arbeit des Klägers zu 2) nicht erwähnt \nworden ist, ist von den Klägern bis heute nicht dargelegt worden. Ebenso wenig ist \ngeklärt, weshalb nach dem Schreiben vom 18. Oktober 2002 zu den Tätigkeiten des \nKlägers zu 2) \"erzieherische Arbeit\" gehörte, ein Bereich, der weder in dem \nSchreiben vom 13. Februar 2003 noch in den eigenen Erklärungen des Klägers \nerwähnt wird. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung eingeräumt, der Kläger zu 2) sei \"auch für die erzieherische Arbeit dort\" \nzuständig gewesen und insoweit auf den Schriftsatz vom 25. September 2003 Bezug \ngenommen. Diese Bezugnahme macht die Erklärung jedoch unverständlich, da sich \nder erwähnte Schriftsatz ausschließlich mit erzieherischen Tätigkeiten des Klägers zu \n2) in der Zeit vor 1974 im Strafvollzugsdienst befasst und keine Angaben zu der \nspäteren Tätigkeit des Klägers enthält, die in der mündlichen Verhandlung geklärt \nwerden sollte.\n\n46\n\nWegen des Fehlens der Dienstliste und der weiterhin bestehenden Widersprüche \nim Vortrag der Kläger, bestehen erhebliche Anhaltspunkte für eine Tätigkeit des \nKlägers zu 2) im Bereich der politischen Erziehung. Diese ergeben sich einmal aus \nder Angabe, er sei für die Erziehungsarbeit mit den Mitarbeitern zuständig gewesen \n(Schreiben vom18. Oktober 2002), die in dem späteren Schreiben und den eigenen \nErklärungen des Klägers zu 2) nicht erscheint. Sie folgen weiter daraus, dass in den \nSchreiben vom 18. Oktober 2002 und 13. Februar 2002 offensichtlich die Abteilung, \nin der der Kläger zu 2) als Stellvertreter tätig war, nicht ordnungsgemäß bezeichnet \nworden ist. Denn auch in den vom Senat eingeholten Übersetzungen ist dort die \nAbteilung nur als \"Abteilung der Kader\" bezeichnet, obwohl sich aus den Angaben \nam Ende der Schreiben jeweils ergibt, dass die korrekte Bezeichnung \"Abteilung der \nKader und der erzieherischen Arbeit\" lautet.\n\n47\n\nSchließlich ergeben sich Hinweise auf eine politische Erziehungsarbeit aus den \nfrüheren Tätigkeiten des Klägers. So war zunächst angegeben worden, dass er in \nden Jahren 1969/70 als Instrukteur der politischen Erziehungsarbeit und von 1971 \nbis 1973 als Vertreter des Leiters der Erziehungsarbeit mit den Verurteilten (BA 1 \nS. 115) tätig war. Allerdings wird die Tätigkeit von 1969/70 im Schreiben vom 18. \nOktober 2002 überhaupt nicht erwähnt. Im Schreiben vom 13. Februar 2002 ist zwar \nvon Erziehungsarbeit die Rede. Angeblich hat es sich dabei aber um die \nOrganisation sportlicher Wettbewerbe, die Entwicklung des Laienkunstschaffens und \ndie Durchführung der Feiertage gehandelt. Auch die Erziehungsarbeit mit den \nGefangenen (1963-1965; 1968-1969; 1971-1973) war danach pädagogische und \nnicht politische Tätigkeit. \n\n48\n\nDagegen spricht, dass - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - der \npolitischen Arbeit mit den Verurteilten eine erhebliche Bedeutung zukam. Im \nStrafvollzug galt das so genannte Besserungsarbeitsrecht, das die Besserung und \nUmerziehung des Gefangenen zum Ziel hatte. Danach musste jeder Verurteilte \npolitische Erziehung erhalten. Maßnahmen zur politischen Erziehung waren auch \nPropagandaarbeit und die Erläuterung der sowjetischen Gesetzgebung. Im Rahmen \ndieser Erziehungsarbeit war als Thema auch die Geschichte der kommunistischen \nPartei zu behandeln. Die Haltung, die die Gefangenen in und gegenüber diesem \nUnterricht zeigten, konnten von der Verwaltung für die Beurteilung des Ausmaßes \nihrer Besserung und Umerziehung verwendet werden. \n\n49\n\nVgl. amnesty international, politische Gefangene \nin der UdSSR. Ihre Behandlung und ihre \nHaftbedingungen, Fischertaschenbuch 1980, S. 198 \nund 214 f. \n\n50\n\nLetzteres spielte bei der Frage der vorzeitigen Entlassung eines Strafgefangenen \neine besondere Rolle.\n\n51\n\nDafür, dass der politischen Erziehungsarbeit bei den Organen des Innern \nebenfalls eine besondere Bedeutung zukam, spricht auch, dass auch in der Armee \neine besondere Abteilung für die Organisation der Parteiarbeit bestand. Diese \nFunktion dürfte entsprechend ihrer Bezeichnung, nämlich \"Abteilung der Kader und \nder erzieherischen Arbeit der Verwaltung\" in der Innenverwaltung die Abteilung \nwahrgenommen haben, der der Kläger zu 2) angehörte. War der Kläger aber für die \npolitische erzieherische Arbeit der Mitarbeiter zuständig, kam ihm eine Funktion zu, \ndie der eines hauptamtlichen Parteifunktionärs sehr nahe kommt. \n\n52\n\nVgl. zur Tätigkeit eines Politoffiziers im \nsowjetischen Militär: BVerwG, Urteil vom 29. März \n2001, - 5 C 24.00 -.\n\n53\n\nDer Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter \naufzuklären. Denn seine Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze in der \nMitwirkungspflicht der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen \nTatsachen vorzutragen, mit denen sie ihre Anträge begründen. Die Mitwirkungspflicht \nder Kläger besteht hier jedoch darin, unter Angabe genauer Einzelheiten einen \nSachverhalt zu schildern und zu belegen, der den Senat in die Lage versetzt, den \ngeltend gemachten Aufnahmeanspruch umfassend zu beurteilen. Bei dem in seine \neigene Sphäre fallenden Tatsachen, insbesondere den näheren Einzelheiten seiner \nberuflichen Tätigkeit, muss der Aufnahmebewerber alle Unterlagen vorlegen und \neine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Aufnahmeanspruch zu begründen. \nUnterbleibt dies, so ist das Gericht erst recht nach einem oder mehrmaligen \nHinweisen nach § 87 b VwGO an die Kläger nicht verpflichtet, insofern eigene \nNachforschungen anzustellen. Eine nicht erschöpfende Erklärung des Sachverhalts \nfällt dann vielmehr dem Kläger zu Last. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C \n141.83 -, DVBl. 1984, 1005, NVwZ 1985, 36 und \nBeschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 226.02 -.\n\n55\n\nDie weitere Möglichkeit, eingehendere Angaben zu bestimmten Bereichen zu \nmachen, nämlich das vom Senat angeregte Erscheinen des Klägers zu 2) in der \nmündlichen Verhandlung, hat dieser ohne Angabe von Gründen nicht \nwahrgenommen. \n\n56\n\nDa die Kläger nicht die erforderlichen Angaben gemacht haben, um nachprüfen \nzu können, ob der Kläger zu 2) den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG \nnicht erfüllt, ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin zu 1) dem \nAusschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c BVFG unterfällt. Denn sie hat während der \ngesamten fünfzehn Jahre, in denen der Kläger zu 2) diese Funktion wahrgenommen \nhat, mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Damit steht ihr ein Anspruch auf \nErteilung des Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht zu. Hat die \nKlägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufnahmebescheides, \nhaben die Kläger zu 2) und 3) als Ehegatte und Abkömmling keinen Anspruch \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) \neinbezogen zu werden. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n58\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-18/2-a-5813-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-18/2-a-5813-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286629","retrieved":"2026-07-09 03:04:05.571673+00:00"}}