{"status":"available","doknr":"OLD286632","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0518.15B748.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"15 B 748/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 490,29 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den im \nRahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellten Antrag, \n\n3\n\n\"festzustellen, dass die von dem Antragsteller \nerhobenen Rechtsbehelfe (Widerspruch vom \n13.12.2003/Klage vom 10.01.2004 - 7 K 121/04 -) \ngegen den Veranlagungsbescheid des \nAntragsgegners vom 13.11.2003 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 08.01.2004 \naufschiebende Wirkung haben\",\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im \nBeschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nstattzugeben. Denn der Widerspruch und die Klage gegen den Beitragsbescheid in \nGestalt des Widerspruchsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Eine \nsolche ist nämlich bei Rechtsbehelfen gegen Bescheide, die öffentliche Abgaben \noder Kosten anfordern, wie es hier der Fall ist, ausgeschlossen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). \n\n5\n\nZu Unrecht meint der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung komme den \nRechtsbehelfen deshalb zu, weil der Antragsgegner selbst die Aussetzung der \nVollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO verfügt habe. Richtig ist zwar, dass dem \nAntrag des Antragstellers vom 13. Dezember 2003, \"die Vollziehung des Bescheides \nnach § 80 Abs. 4 VwGO bis auf weiteres auszusetzen\", mit Verfügung vom 15. \nDezember 2003 stattgegeben wurde. Diese Aussetzung der Vollziehung ist jedoch im \nWiderspruchsbescheid mit den Worten \"Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung \nwird abgelehnt.\" aufgehoben worden. \n\n6\n\nAuf die Formulierung (isolierte Ablehnung des Aussetzungsantrags statt \nAufhebung der Aussetzungsentscheidung und Ablehnung des Aussetzungsantrags) \nkommt es nicht an. Maßgeblich ist der Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat bei \nobjektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung \ngehen. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1998 \n- 15 A 3212/94 -, Gemhlt. 2000, 142. \n\n8\n\nWenn - wie hier - einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung \"bis auf weiteres\" \nim Laufe des Widerspruchsverfahrens stattgegeben wird und dann im \nWiderspruchsbescheid der Antrag abgelehnt wird, ist für den Adressaten erkennbar, \ndass mit dieser endgültigen Ablehnung des Antrages auch die Aufhebung der \nvorläufigen Aussetzung gemeint ist. Einer Umdeutung der Erklärung bedarf es nicht, \nvielmehr ist sie lediglich auszulegen.\n\n9\n\nDer Antragsgegner konnte die ausgesprochene Aussetzung auch aufheben. Dies \nergibt sich schon aus der auf Grund der Antragsformulierung nur \"bis auf weiteres\" \nausgesprochenen Stattgabe, aus der erkennbar wird, dass es sich um eine nur \nvorläufige Entscheidung handelte. Unabhängig davon kann die Verwaltungsbehörde \neine von ihr ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung jederzeit mit Wirkung für \ndie Zukunft aufheben. \n\n10\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. \n118; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 \nRn. 34; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 80 \nRn. 106; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., \n§ 80 Rn. 51; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von \nAlbedyll, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rn. 60. \n\n11\n\nSoweit in der Literatur Einschränkungen dahin gemacht werden, die Behörde \ndürfe bei Fortbestehen der im Regelfall zur Aussetzung führenden Voraussetzungen \ndes § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nVerwaltungsaktes oder unbillige Härte) die Aussetzung der Vollziehung nicht \naufheben, vielmehr müsse eine Veränderung der Umstände vorliegen, \n\n12\n\nvgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung \n(Stand: September 2003), § 80 Rn. 214; offen \ngelassen in: BVerwG, Beschluss vom 17. September \n2001 - 4 VR 19.01 -, NVwZ-RR 2002, 153 f.,\n\n13\n\nbetrifft dies die Rechtmäßigkeit einer Änderung oder Aufhebung der \nAussetzungsentscheidung, nicht deren Wirksamkeit. Unbeschadet der Frage, ob die \nAufhebung der Aussetzung der Vollziehung ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes ist, \n\n14\n\noffen gelassen etwa für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung in: BVerwG, Beschluss vom \n21. Oktober 1968 - IV C 33.68 -, NJW 1969, 202 f., \n\n15\n\nhängt ihre Wirksamkeit - ebenso wie beim Verwaltungsakt - grundsätzlich nicht \ndavon ab, ob sie rechtmäßig ist. \n\n16\n\nVgl. zur Unterscheidung von Wirksamkeit und \nRechtmäßigkeit: Wolff/Bachof/Stober, \nVerwaltungsrecht, Band II, 6. Aufl., § 48 Rn. 4 f.\n\n17\n\nFür die hier alleine in Rede stehende Frage, ob der eingelegte Rechtsbehelf \n(noch) aufschiebende Wirkung hat, kommt es daher auch unter Zugrundelegung der \ngenannten einschränkenden Literaturmeinung nicht darauf an, ob eine Änderung der \nSach- oder Rechtslage eingetreten ist. Im Übrigen ist dies sogar der Fall: Die \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Verwaltungsakts) sind hier mit Erlass des \nWiderspruchsbescheides weggefallen, da der Antragsgegner aus seiner für die \nAnwendung dieser Vorschrift maßgeblichen Sicht nach der Prüfung der \nRechtmäßigkeit des Bescheides im Widerspruchsverfahren zu der Erkenntnis \ngelangt ist, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Beitragsbescheides. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-18/15-b-748-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-18/15-b-748-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286632","retrieved":"2026-07-09 03:04:05.924276+00:00"}}