{"status":"available","doknr":"OLD286654","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0517.9A1779.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"9 A 1779/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 255.440,14 EUR (= früher \n499.597,50 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht in \neiner den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.\n\n3\n\nDas gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der \nEinwand im Zulassungsvorbringen greift nicht durch, entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts könnten die streitigen BSE-Untersuchungen nicht als \nüberwiegend fleischhygienerechtliche, sondern müssten als tierseuchenrechtliche \nMaßnahmen eingestuft werden. Damit wird in der Sache gerügt, den vom \nVerwaltungsgericht angewandten Vorschriften der Satzung des Kreises H. über \ndie Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht \nvom 11. Oktober 2003 in ihren hier relevanten Fassungen (GebS) fehle es an einer \nausreichenden Rechtsgrundlage. Denn im Falle der Richtigkeit des Einwandes \nkönnten die § 24 Abs. 1 Satz 1 FlHG und § 1 FlGFlHKostG NRW nicht als \ndiesbezügliche Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden. Zugleich hätte dann \ndie Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten \nRindern auf BSE (im Folgenden BSE-VO) vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I, 1659), \ndie in ihrem § 1 Abs. 1 die Untersuchungspflicht bestimmt, nicht - wie geschehen - \nauf die entsprechenden Verordnungsermächtigungen im bundesrechtlichen \nFleischhygienegesetz gestützt werden dürfen. \n\n4\n\nDer Einwand ist indes nicht zutreffend. Maßnahmen zur BSE-Bekämpfung \nbetreffen sowohl den Verbraucherschutz als auch den Tierseuchenschutz. Daher \nkommt allein dem Umstand, dass einzelne Maßnahmen der BSE-Bekämpfung bei \nlebenden und gefallenen Tieren als vorrangig tierseuchenrechtliche Maßnahmen \ni.S.d. § 79 a TierSG bewertet werden, für die hier streitige Abgrenzung keine \nbesondere Aussagekraft zu. Daraus kann keineswegs abgeleitet werden, alle zum \nSchutz vor einer Gefährdung durch BSE vorgeschriebenen Handlungen seien - weil \nansonsten Widersprüche bzw. Systemwidrigkeiten begründet würden - als \ntierseuchenrechtliche Vorkehrungen einzustufen. Vielmehr ist eine Abgrenzung nach \nder Zweckrichtung vorzunehmen, die mit der jeweiligen Maßnahme allein oder \nzumindest überwiegend bzw. vornehmlich verfolgt wird. \n\n5\n\nBei Zugrundelegung dieser Kriterien lassen sich dem Zulassungsantrag keine \nAnhaltspunkte dafür entnehmen, die in der BSE-VO angeordnete Untersuchung \nkönne nicht als fleischhygienerechtliche, sondern müsse als tierseuchenrechtliche \nMaßnahme angesehen werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt \nhat, dienen die streitigen Untersuchungen zur Prüfung der Genusstauglichkeit des \nFleisches für den Verzehr durch den Menschen und fallen mit dieser Maßgabe in den \nAnwendungsbereich des Fleischhygienegesetzes. Die insofern zumindest \nüberwiegend gegebene Zweckrichtung des Verbraucherschutzes wird insbesondere \nam weiteren Inhalt und der Systematik der BSE-VO in ihren sämtlichen für den hier \nbetroffenen Untersuchungszeitraum relevanten Fassungen - neben der o.g. \nUrsprungsfassung die ab dem 31. Januar 2001 geltende Fassung der 1. \nÄnderungsverordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl. I, 164) sowie die ab dem 29. Mai \n2001 geltende Fassung gemäß Art. 1 der 8. Verordnung zur Änderung von \nVorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen \nEnzephalopathie vom 23. Mai 2001 (BGBl. I, 982) - deutlich. In sämtlichen \nvorgenannten Fassungen war neben der Untersuchungsanordnung in dem jeweils \ninhaltsgleichen § 1 Abs. 2, 3 BSE-VO die vorläufige Sicherstellung der gesamten \nSchlachtprodukte (Tierkörper, Nebenprodukte, Blut und Haut) und deren Aufhebung \nerst nach einem negativen Ergebnis der BSE-Untersuchung bestimmt. Die \nSicherstellungsregelung sowie das gleichzeitige Fehlen jedweder Anordnung über \nseuchenrechtliche Maßnahmen in Herkunftsbeständen, aus denen ein positiv \ngetestetes Tier stammte, bringen klar zum Ausdruck, dass der streitige BSE-Test \nzum vorrangigen Zwecke des Gesundheitsschutzes der Verbraucher vorgeschrieben \nworden ist. \n\n6\n\nAus den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften folgt keine andere \nBewertung. Wie die Klägerin selbst erkannt hat, wird durch das relevante \nGemeinschaftsrecht kein zwingender Charakter von BSE-Untersuchungen im Sinne \neiner nur bzw. überwiegend tierseuchenrechtlichen Maßnahme festgelegt. Soweit die \nKlägerin zumindest eine Tendenz für Letzteres aus dem 2. und 4. Erwägungsgrund \nder Kommissionsentscheidung 2000/764/EG vom 29. November 2000 herleiten will, \nweil darin vom Verbraucherschutz nicht die Rede sei, führt dies nicht weiter. \nUnangeachtet dessen, dass auch jene Kommissionsentscheidung erst nach dem \nErlass der BSE-VO bekannt gemacht worden ist (s. ABl.L 305/35 vom 6. Dezember \n2000), enthalten die Ausführungen im 2. und 4. Erwägungsgrund der besagten \nEntscheidung keine Aussagen dahin, die angesprochenen BSE-Untersuchungen \nsollten nicht mindestens gleichwertig auch dem Verbraucherschutz dienen. Der in die \n4. Erwägung aufgenommene Vorschlag zur Beseitigung spezifizierten \nRisikomaterials zur Vermeidung des Restrisikos nach negativ gebliebenem Test \nbegründet vielmehr die gegenteilige Annahme. Im übrigen folgt die mindestens \ngleichgewichtige Zweckrichtung des Verbraucherschutzes - wie bereits vom \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt - auch aus Art. 1 Abs. 3 der erwähnten \nKommissionsentscheidung, der die Sicherstellung von BSE-Tests gerade für alle 30 \nMonate alten Rinder bei der normale Schlachtung für den menschlichen Verzehr \n(spätestens ab dem 1. Juli 2001) vorgeschrieben hat. Dass Entsprechendes nach \nihrem zweiten, vierten und fünften Erwägungsgrund ebenso für die spätere \nVerordnung (VO) Nr. 999/2001/EG vom 22. Mai 2001 gilt, auch jenem \nRegelungswerk mithin unabhängig von ihrem Erlasszeitpunkt keine der obigen \nAuslegung entgegenstehende Vorgaben entnommen werden können, hat das \nVerwaltungsgericht gleichfalls zu Recht ausgeführt. Dagegen gerichtete Einwände \nträgt der Zulassungsantrag nicht vor. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die \nalleinige Rüge der Klägerin zutrifft, jedenfalls aus dem 3. Erwägungsgrund der \nbezeichneten Verordnung könne nicht auf einen verbraucherschützenden Charakter \nder BSE-Tests geschlossen werden.\n\n7\n\nDie Qualifizierung der BSE-Tests als fleischhygienerechtliche Maßnahme zum \nZwecke des Verbraucherschutzes wird auch nicht durch den Einwand der Klägerin in \nFrage gestellt, für den besagten Zweck seien die BSE-Tests nach mittlerweile \nvorliegenden wissenschaftlichen Einschätzungen ungeeignet und sie hätten \njedenfalls keinen effektiven und endgültigen Verbraucherschutz gewährleisten \nkönnen. Dieser Erwägung kommt für die Bestimmung des grundsätzlichen \nCharakters der BSE-Untersuchung keine Relevanz zu. Das behauptete Fehlen der \nEignung von BSE-Tests für den damit verfolgten Verbraucherschutz könnte allenfalls \nZweifel an der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungsanordnung in § 1 Abs. 1 BSE-\nVO in ihren hier maßgeblichen Fassungen wecken. \n\n8\n\nAuch insofern legt der Zulassungsantrag jedoch eine Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Gebührenerhebung nicht hinreichend dar. Aus den von der Klägerin \nvorgetragenen Aspekten, die BSE-Untersuchungen verhinderten nicht sicher die \nWeitergabe von Prionen in die Nahrungskette und die für eine potentielle Gefährdung \nerforderliche Anzahl von Prionen bzw. die Gefährlichkeit der BSE-Erkrankung für den \nMenschen allgemein seien noch nicht zweifelsfrei wissenschaftlich nachgewiesen \nsowie ermittelt, ergibt sich keineswegs eine mangelnde Eignung im geltend \ngemachten Sinne. Wie die Klägerin selbst einräumt, werden jedenfalls die potentiell \nbesonders gefährlichen Tiere durch den Test erkannt und somit aus der \nNahrungskette ausgesondert. Damit wird insoweit das Ziel des Verbraucherschutzes \nvollständig erreicht. Dass der Test keine absolute Sicherheit im Sinne einer \nFeststellung jedes Prionen tragenden Tieres gewährleistet, mag - worauf schon das \nVerwaltungsgericht hingewiesen hat - die Rechtfertigung für weitergehende \nSchutzmaßnahmen, wie etwa die generelle Aussonderung von spezifiziertem \nRisikomaterial, bilden. Die Eignung der BSE-Tests im ausgeführten Sinne wird \ndadurch nicht in Frage gestellt. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Klägerin auf \ndie ihrer Ansicht noch nicht hinreichend erforschten Wirkzusammenhänge zwischen \nder BSE-Erkrankung und den Gefahren für den Menschen. Damit wird nicht die \nGeeignetheit des BSE-Tests zur Aussonderung der potentiell besonders gefährlichen \nPrionenträger in Zweifel gezogen, sondern allenfalls die Frage nach der \nErforderlichkeit des Tests aufgeworfen.\n\n9\n\nAuch unter dem letztgenannten Aspekt lassen sich aus dem Zulassungsantrag \nkeine substantiierten Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der \nUntersuchungspflicht entnehmen. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme entfällt nur \ndann, wenn der hiermit beabsichtigte Zweck durch ein ebenso wirksames aber \nmilderes Mittel erreicht werden kann. Dass diese Voraussetzung mit Blick auf die \nUntersuchungsanordnung im hier betroffenen Zeitraum von Dezember 2000 bis Juli \n2001 vorgelegen haben könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Soweit er unter \nBezugnahme auf Presseartikel vom November 2001 und aus dem Jahr 2002 \nlediglich ausführt, nach den darin enthaltenen Aussagen zweier Wissenschaftler sei \ndie Verursachung der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit durch BSE \nnicht empirisch nachgewiesen und das Gefährdungsrisiko jedenfalls deutlich geringer \nals ursprünglich angenommen, gibt dies für eine fehlende Notwendigkeit der BSE-\nTests im hier relevanten Zeitraum nichts her. Das Vorbringen geht von einem \nunzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Da es sich bei den BSE-Tests in der Sache \num Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt, ist für die Beurteilung der \nGefahrenlage und die damit verbundene Frage der Notwendigkeit von BSE-Tests auf \nden jeweiligen Erkenntnisstand im Handlungszeitpunkt, hier also auf den Zeitpunkt \ndes Erlasses der BSE-VO und den nachfolgenden Untersuchungszeitraum bis Juli \n2001, abzustellen. Schon von daher sind die von der Klägerin zitierten, jeweils von \nspäteren Zeitpunkten stammenden Aussagen vorliegend ohne Belang. Im hier \nstreitigen Zeitraum durfte der Verordnungsgeber wegen des - allgemein bekannten - \nersten Auftretens eines BSE-Falles im November 2000 in Deutschland, das bis dahin \n(u.a. von der Fleischindustrie) als BSE-frei bezeichnet worden war, sowie wegen der \nmit Blick auf die Erfahrungen in England prognostizierten bzw. zumindest nicht \nauszuschließenden Gesundheitsgefahren für die Verbraucher durchaus von einem \nHandlungsbedarf im Sinne der Anordnung einer Untersuchungspflicht ausgehen, um \nzumindest die potentiell besonders gefährlichen Tiere sicher aus der Nahrungskette \nauszusondern. Diesen seinerzeitigen Handlungsbedarf hat bereits das \nVerwaltungsgericht - wenn auch im Zusammenhang mit der Prüfung der \nDringlichkeitsvoraussetzungen für den Erlass der BSE-VO ohne Zustimmung des \nBundesrates - im einzelnen zutreffend ausgeführt. Mangels hiergegen gerichteter \nErwägungen im Zulassungsantrag kann darauf Bezug genommen werden. \n\n10\n\nVgl. mit gleichem Ergebnis auch schon: OVG \nNRW, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 9 B \n1277/01 -.\n \nDie vorgenannte Bewertung gilt um so mehr angesichts dessen, dass bereits ein \ngewisser Gefahrenverdacht jedenfalls bei zu befürchtenden erheblichen \nGesundheitsrisiken für den Menschen - wie hier - das Einschreiten rechtfertigt und \ndie Sicherstellung von BSE-Untersuchungen bei Schlachtvieh für den menschlichen \nVerkehr zudem durch das bereits oben erwähnte Gemeinschaftsrecht \nvorgeschrieben worden ist. \n\n11\n\nEntsprechendes ist speziell auch für die Gruppe der 24 bis 30 Monate alten \nRinder anzunehmen. Der geltend gemachte Umstand des Fehlens positiver BSE-\nFälle in dieser Altersgruppe in der jüngeren Vergangenheit ist als nachträglich \nermittelter Befund für den hier streitigen Zeitraum ohne Belang. Im Januar 2001 ist - \nwie ebenfalls allgemein bekannt - erstmals in Deutschland bei einem noch nicht 30 \nMonate alten Rind ein positiver BSE-Fund erhoben worden. Die Annahme, dass sich \nBefunde hinsichtlich einer möglichen BSE-Erkrankung nur bei mehr als 30 Monate \nalten Rindern feststellen ließen, ist dadurch erschüttert worden. Infolgedessen durfte \nes der Verordnungsgeber ab diesem Zeitpunkt aus den bereits oben erwähnten \nGründen der Gefahrenabwehr für erforderlich halten, auch die Gruppe der 24 bis 30 \nMonate alten Rinder in die Untersuchungspflicht einzubeziehen. \n\n12\n\nIm Übrigen folgen allein daraus, dass der Wirkungszusammenhang zwischen der \nBSE- und der Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung noch nicht zweifelsfrei empirisch \nabgesichert sein mag und mittlerweile einzelne Wissenschaftler das \nGefährdungsrisiko für den Menschen als gering einstufen mögen, ohnehin auch \nderzeit (noch) keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel an der Annahme einer \n(fortbestehenden) Erforderlichkeit der BSE-Tests. Das gilt aus den bereits oben \ndargestellten Erwägungen zum gerechtfertigten Handeln beim Gefahrenverdacht \njedenfalls solange, wie es an einem übereinstimmenden wissenschaftlichen \nMeinungsbild in dem Sinne fehlt, dass ein nennenswertes Gesundheitsrisiko für den \nRindfleisch verzehrenden Verbraucher nicht (mehr) besteht. \n\n13\n\nFerner ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung nicht aus dem \nVorbringen der Klägerin, die Auferlegung der Untersuchungskosten auf sie verstoße \ngegen das Übermaßverbot, weil sie nicht für die BSE-Krise verantwortlich und deren \nBekämpfung eine Aufgabe der Allgemeinheit sei. Aus Letzterem folgt nicht bereits, \ndass die Durchführung des BSE-Tests keine gebührenpflichtige Amtshandlung sein \nkönnte. Eine - die Gebührenpflicht begründende - Amtshandlung im Sinne des § 1 \nAbs. 1 Nr. 1 GebG NRW setzt lediglich das Bestehen einer konkret-individuellen \nSonderrechtsbeziehung mit dem Betroffenen voraus, die etwa schon dann vorliegt, \nwenn ein bestimmtes, dem Pflichtenkreis des Betroffenen zuzuordnendes Verhalten \ndie Tätigkeit der Behörde auslöst. Dass die Tätigkeit zugleich auch im öffentlichen \nInteresse liegt, hindert die Einstufung als gebührenpflichtige Amtshandlung hingegen \nnicht. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Juni 1999 - 9 A \n3817/98 -, NWVBl. 2000, 66, und vom 19. April 2001 \n- 9 A 310/99 -, NWVBl. 2002, 63. \n\n15\n\nDanach ist an der Erbringung von gebührenpflichtigen Amtshandlungen \ngegenüber der Klägerin mit der Durchführung der streitigen BSE-Tests nicht zu \nzweifeln. Denn ungeachtet des insoweit bestehenden öffentlichen Interesses gehört \ndie Vornahme von hygienerechtlichen Fleischuntersuchungen, als deren Bestandteil \nnach § 1 Abs. 1 BSE-VO u.a. der besagte Test vorzunehmen ist, zum Pflichtenkreis \nder Klägerin als Betreiberin des Schlachthofs. \n\n16\n\nDamit einhergehend ist die in den vorliegend relevanten jeweiligen § 1 Abs. 2 der \nArt. III und IV GebS bestimmte Auferlegung der Gebührenpflicht u.a. auch für BSE-\nUntersuchungen auf diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die - wie hier \ndie Klägerin - die Amtshandlung veranlassen bzw. deren Tätigkeit der Überwachung \nnach dem Fleischhygienerecht unterliegt, nicht zu beanstanden. Die Bestimmung \nsetzt die gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG um. Die daraus \nfolgende Gebührenpflicht der Klägerin stellt sich trotz ihres geltend gemachten \nfehlenden Verschuldens an den BSE-Erkrankungen deshalb nicht als \nunverhältnismäßig im engeren Sinne dar, weil sie als Schlachtbetrieb jedenfalls die \n(Letzt-) Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen nur genusstauglichen Fleisches \ntrifft und ihr insofern mit dem negativen Testergebnis auch ein entsprechender \nwirtschaftlicher Vorteil zufließt. Denn ohne eine derartige Bestätigung wäre das \nFleisch als Lebensmittel nicht marktfähig. Daraus folgt zugleich, dass die im \nzweitinstanzlichen Verfahren noch angegriffene Erhebung der streitigen Gebühren in \neiner Höhe von überwiegend knapp über 50 EUR/Test auch nicht gegen das \nÄquivalenzprinzip verstößt. \n\n17\n\nVgl. in diesem Sinne auch Hamburgisches OVG, \nBeschluss vom 29. April 2002 - 4 BS 371/01 -. \n\n18\n\nDer Zulassungsantrag legt ferner nicht dar, dass die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist \noder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) gegeben ist. Die auch unter diesen Aspekten von der Klägerin allein \nangesprochenen bzw. aufgeworfenen Fragen der Einstufung von BSE-Tests als \nfleischhygienerechtliche oder aber tierseuchenrechtliche Maßnahmen sowie der \nVerhältnismäßigkeit der Gebührenpflicht, insbesondere mit Blick auf die Altersgruppe \nder 24 bis 30 Monate alten Rinder, lassen sich - soweit vorliegend von \nEntscheidungsrelevanz - unschwer in dem oben ausgeführten Sinne beantworten. \nDie Fragestellungen begründen dementsprechend weder eine überdurchschnittliche, \nüber das gewöhnliche Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren hinausreichende \nKomplexität tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nnoch lösen sie einen solchen Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens \nerforderte.\n\n19\n\nSchließlich lässt sich dem Zulassungsantrag auch nicht der behauptete Verfahrensmangel \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entnehmen. Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen die \nAufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 98 VwGO, weil das Verwaltungsgericht \nkein Sachverständigengutachten zur Wirkung bzw. Eignung von BSE-Untersuchungen \neingeholt hat. Sie zeigt jedoch nicht auf, dass ein solcher Sachverständigenbeweis vorliegend \nmit Entscheidungsrelevanz für den Fall veranlasst gewesen könnte und deshalb im Rahmen \nder Amtsermittlungspflicht vom Verwaltungsgericht hätte in Auftrag gegeben werden \nmüssen. Soweit die Klägerin meint, das Ergebnis eines entsprechenden Gutachtens sei von \nrelevanter Bedeutung für die Einstufung der BSE-Untersuchungen als \nfleischhygienerechtliche oder aber tierseuchenrechtliche Maßnahme, irrt sie. Wie bereits oben \ngezeigt, ist jene Abgrenzung nach der in der BSE-VO zum Ausdruck gekommenen \nZweckrichtung des Handelns des Verordnungsgebers vorzunehmen. Aus dem \nZulassungsantrag erschließt sich über die bloße Behauptung hinaus auch nicht, dass und \ninwiefern ein entsprechendes Gutachten, das auf den heutigen Erkenntnis- und \nEinschätzungsstand abstellte, für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des hier \nangegriffenen Handelns maßgebliche Bedeutung entfalten könnte. Substantiierter \nDarlegungen dazu hätte es schon deshalb bedurft, weil insofern, wie ebenfalls bereits oben \nausgeführt, allein auf die - eine Unverhältnismäßigkeit auch nicht ansatzweise nahelegenden - \nVerhältnisse im Untersuchungszeitraum bis zum Sommer 2001 abzustellen ist. Aus dem \nVorstehenden ergibt sich zugleich eine mangelnde Darlegung des nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO weiter erforderlichen potentiellen Beruhens der angefochtenen Entscheidung auf dem \nbehaupteten Verfahrensfehler.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-17/9-a-1779-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-17/9-a-1779-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286654","retrieved":"2026-07-09 03:04:08.150038+00:00"}}