{"status":"available","doknr":"OLD286655","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0517.7A3556.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"7 A 3556/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen vom Beklagten erteilte \nBaugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens auf dem Dach der Garage \nder Beigeladenen.\n\n3\n\nDie Klägerin - als Alleinerbin ihres am 20. Mai 2002 verstorbenen Ehemannes - \nund die Beigeladenen sind Nachbarn. Das Grundstück der Klägerin (Gemarkung \nF. Flur 2 Flurstück 126) ist mit einem freistehenden Wohnhaus bebaut. An seiner \nNordgrenze steht grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen (Flurstücke 211 \nund 212) eine Garage.\n\n4\n\nDen Beigeladenen wurde mit Bauschein vom 5. Februar 1990 die Errichtung \neines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt. Das Wohnhaus der \nBeigeladenen ist versetzt an das grenzständige Wohnhaus auf dem nördlichen \nNachbargrundstück (Flurstück 209) angebaut. In Richtung Süden zum Grundstück \nder Klägerin hin hält das Wohnhaus der Beigeladenen - bedingt durch den nicht \nparallelen Verlauf der seitlichen Grenzen des Grundstücks der Beigeladenen - einen \nAbstand zwischen rd. 4,50 m und über 6 m ein. Zwischen dem Wohnhaus der \nBeigeladenen und der Grenze zum Grundstück der Klägerin befindet sich die Garage \nder Beigeladenen, die grenzständig an die Garage der Klägerin angebaut ist und im \nMittel ca. 3 m vor die straßenseitige Außenwand des Hauses der Beigeladenen \nvortritt. Die Garage liegt im Untergeschoss des Hauses und ist dergestalt in das \nHaus integriert, dass im Bereich der Garage der Beigeladenen die Außenwände des \nHauses nicht bis zum Fundament durchgeführt sind. Sie enden auf dem Flachdach \nder Garage, so dass der südwestliche Bereich des Hauses der Beigeladenen auf der \nGarage ruht, diese mithin Bestandteil der Fundamentierung des Hauses ist. Das \nGaragendach ist rückwärtig etwa auf halber Breite in Form eines Dreiecks bis etwa \n2 m vor der Südostecke des Hauses freischwebend verlängert.\n\n5\n\nMit dem Bauschein vom 5. Februar 1990 wurde den Beigeladenen die Nutzung \ndes überwiegenden Bereichs des Garagendachs einschließlich der Verlängerung, \ndie über eine Tür des im rückwärtigen Teil des Erdgeschosses des Hauses \ngelegenen Wohn-/Esszimmers erreichbar ist, als \"Balkon\" genehmigt. Dieser \n\"Balkon\" sollte mit einem Geländer zum Grundstück der Klägerin hin abgegrenzt \nwerden, das in einem Abstand von 2 m zur Grenze anzulegen war. Die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung wurde von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann \nzunächst nicht angegriffen. Erst unter dem 17. September 1999 erhoben die \nBevollmächtigten der Klägerin für deren Ehemann Widerspruch gegen \"die \nBaugenehmigung betreffend Terrassennutzung innerhalb des Grenzabstandes\".\n\n6\n\nMit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Baugenehmigung vom 7. April \n1999 wurde den Beigeladenen die Errichtung eines Wintergartens auf dem \nGaragendach einschließlich dessen rückwärtiger Verlängerung genehmigt. Die \nweitgehend verglasten Wände des Wintergartens setzen im westlichen - der Straße \nzugewandten - Bereich der Garage unmittelbar auf deren Vorderfront auf, führen \ndann in einem Abstand von 3 m zum Grundstück der Klägerin auf 8,30 m Länge \nparallel zur Grenze zum rückwärtigen Bereich der Garage und knicken schließlich in \neinen zum Haus der Beigeladenen führenden Verlauf ab. Nach den im April 1999 \ngenehmigten Bauvorlagen haben die dem Grundstück der Klägerin zugewandten \nGlaswände des Wintergartens eine Höhe von 2,50 m und gehen sodann in ein \nSatteldach aus Glas mit einem parallel zur Außenwand des Hauses der \nBeigeladenen - und damit schräg zur Grenze des Grundstücks der Klägerin - \nverlaufenden First über.\n\n7\n\nGegen den Bauschein erhob der Ehemann der Klägerin am 6. September 1999 \nWiderspruch und wies u.a. auf eine von der Baugenehmigung abweichende \nBauausführung hin. Die Bauarbeiten wurden zunächst mit Verfügung des Beklagten \nvom 15. Oktober 1999 stillgelegt. Mit Nachtragsbauschein vom 28. Oktober 1999 \nwurde den Beigeladenen sodann die abweichende Bauausführung genehmigt. Die \nnunmehr genehmigten Bauvorlagen sehen einen parallel zur Grenze zum \nGrundstück der Klägerin - und damit schräg zur Außenwand des Hauses der \nBeigeladenen - verlaufenden First des Satteldachs des Wintergartens vor.\n\n8\n\nDer Ehemann der Klägerin erhob auch gegen den Nachtragsbauschein \nWiderspruch. Diesen wie auch den Widerspruch gegen die ursprüngliche \nBaugenehmigung vom 7. April 1999 wies der Landrat des F. -S. -Kreises mit \nWiderspruchsbescheid vom 17. September 2001 zurück.\n\n9\n\nZur Begründung der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin, die das \nVerfahren nach dem Tod ihres Ehemannes fortsetzt, insbesondere vorgetragen:\n\n10\n\nDas genehmigte Vorhaben verstoße gegen das bauordnungsrechtliche \nAbstandrecht. Zur Wandhöhe seien Dächer und Gauben mit 1/3 ihrer Höhe \nzuzurechnen. Da der Wintergarten aus Glas bestehe, sei sein Dach wie eine Gaube \nzu behandeln, so dass zur Wandhöhe des Wintergartens ca. 70 cm hinzuzurechnen \nseien. Der Wintergarten könne auch deshalb nicht das Schmalseitenprivileg in \nAnspruch nehmen, weil dieses durch den grenzständigen Anbau des Hauses der \nBeigeladenen an das nördliche Nachbarhaus auf dem Flurstück 209 einerseits und \ndie grenzständige Garage andererseits verbraucht sei. Die drei verspringenden \nWandhöhen - Garagenanbau, Wintergartenanbau und Dachgeschoss - seien \ngetrennt zu ermitteln. Der Wintergarten verstoße auch gegen § 6 Abs. 12 BauO \nNRW, weil er zumindest die Belüftung des Hauptgebäudes der Beigeladenen \nbeeinträchtige. Die mit der ursprünglichen Baugenehmigung zugelassene \nTerrassennutzung sei nicht aufgehoben worden. Das Garagendach sei über eine \nAußentreppe an der Ostseite des Gebäudes zugänglich und werde tatsächlich auch \nweiterhin - etwa zur Lagerung von Gegenständen - genutzt. Ferner gehe von dem \nWintergarten aus Glas eine störende Blend- und Spiegelwirkung aus, gegen die \nunter Berücksichtigung der nachbarschützenden Zielrichtung des § 6 BauO NRW \nauch öffentlich-rechtlich vorgegangen werden könne.\n\n11\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen begegne auch bauplanungsrechtlichen \nBedenken, denn es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Als \nnachbarzugewandte Nur-Glas-Konstruktion mit verspiegelten Glaselementen auf der \nzweiten Geschossebene sprenge der Wintergarten den prägenden Rahmen der \nnäheren Umgebung.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 7. April 1999 in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 28. Oktober 1999 \nzur Errichtung eines Wintergartens auf dem \nGrundstück Gemarkung F. Flur 2 Flurstücke 211 \nund 212 und den Widerspruchsbescheid des \nLandrates des F. -S. -Kreises vom \n17. September 2001 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat insbesondere \nvorgetragen, das genehmigte Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die \nGrundstücke der Klägerin und der Beigeladenen lägen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 30 der Stadt I. in der Fassung der 1. und 2. Änderung. \nGegen dessen Festsetzungen verstoße der Wintergarten nicht. Er sei auch mit den \nRegelungen des Abstandrechts vereinbar. Aus zeitweise auftretenden Spiegelungen \ndurch Sonneneinstrahlung und der möglichen Einsichtnahme in das klägerische \nGrundstück könnten nachbarliche Abwehrrechte nicht hergeleitet werden.\n\n17\n\nDie Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt.\n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben \nund die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigung nebst Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur \nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Nutzung des Daches der Garage \nals bautechnische Grundlage für den Wintergarten führe dazu, dass die Grenzgarage \nihre Privilegierung verliere. Die Privilegierung sei schon von Anfang an entfallen, weil \ndie Nutzung des Garagendaches als Balkon (Dachterrasse) unzulässig gewesen sei. \nDie Klägerin habe nicht hinzunehmen, dass dieser Verstoß weiter fortgesetzt und die \nBeeinträchtigung ihres Grundstücks durch den Wintergarten sogar noch erhöht \nwerde.\n\n19\n\nAuf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 15. August 2003 \ndie Berufung zugelassen. Der Beklagte hat rechtzeitig die Berufung begründet und \neinen Berufungsantrag gestellt.\n\n20\n\nEr trägt ergänzend und vertiefend zu seinem bisherigen Vorbringen \ninsbesondere vor, zu beurteilendes Vorhaben sei im vorliegenden Fall allein die zur \nGenehmigung gestellte teilweise Nutzungsänderung des Garagendaches. Auf die \nFrage, ob die Garage selbst mit den Vorschriften des Baurechts vereinbar sei, \nkomme es hingegen nicht an, da das Änderungsvorhaben - Errichtung des \nWintergartens - keine Auswirkungen auf die baurechtliche Zulässigkeit des \nBestandes und/oder der Nutzung der Garage habe. Sei nur der Wintergarten als \nsolcher zu prüfen, bestünden keine Bedenken gegen seine Zulässigkeit, da er den \nerforderlichen Grenzabstand einhalte. Im übrigen könne von einer erhöhten \nBeeinträchtigung der Klägerin keine Rede sein.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt weitgehend ihr \nbisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie insbesondere vor, der Wintergarten führe \nzu einer deutlich intensiveren Nutzung des Garagendaches, da er ganzjährig genutzt \nwerden könne. Eine erhöhte nachbarliche Beeinträchtigung bestehe auch durch die \nBlend- und Spiegelwirkung der Wintergartenglasscheiben. Die Genehmigung der \nNutzung des Garagendachs als Dachterrasse sei bauordnungsrechtlich unzulässig \ngewesen und könne nicht durch die Errichtung des Wintergartens weiter fortgesetzt \nund intensiviert werden. Für den faktischen Fortbestand der unzulässigen \nDachterrassennutzung reiche es ferner aus, dass das Garagendach neben dem \nWintergarten über eine Außentreppe weiterhin zugänglich sei.\n\n26\n\nDie Beigeladenen stellen wiederum keinen Sachantrag.\n\n27\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Wintergarten in der Fassung der \nNachtragsgenehmigung und den zugehörigen Widerspruchsbescheid zu Recht \naufgehoben, weil das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben zu Lasten der \nKlägerin gegen die nachbarschützenden Vorschriften des bauordnungsrechtlichen \nAbstandrechts verstößt.\n\n29\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nFlächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Einer der Fälle, \nin denen eine Abstandfläche nicht erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) \noder b), Satz 3 BauO NRW), liegt unstreitig nicht vor.\n\n30\n\nDer hier genehmigte Wintergarten hält als solcher zwar den nach § 6 Abs. 5 \nSatz 5 BauO NRW erforderlichen Mindestabstand von 3 m zum Grundstück der \nKlägerin ein. Gleichwohl ist er bauordnungsrechtlich unzulässig, weil er bautechnisch \nund funktional eine Einheit mit der darunter liegenden Garage der Beigeladenen \nbildet, die deshalb keine im Grenzbereich nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW \nprivilegierte Grenzgarage und damit gemeinsam mit dem auf ihr ruhenden \nWintergarten abstandrechtlich unzulässig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die \nGarage bereits in der ursprünglich genehmigten Form mit Zulassung einer bis auf \n2 m an die Nachbargrenze heranrückenden Dachterrasse zu Lasten der Klägerin \ngegen die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften verstieß und ob die dem \nGrundstück der Klägerin zugewandte südliche Außenwand des Wintergartens das \nSchmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NRW für sich in Anspruch nehmen kann. \nIm Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n31\n\nBei der bauordnungsrechtlichen Wertung des Wintergartens kann nicht allein auf \ndie Dimensionen dieses Bauteils und die sich hieraus ergebenden \nAbstanderfordernisse abgestellt werden. Der Wintergarten weist hier die \nBesonderheit auf, dass er konstruktiv allein auf dem Garagendach ruht, das zugleich \nden Boden des Wintergartens darstellt. Die Garage kann damit nicht als eine nach \n§ 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW im Grenzbereich privilegierte Grenzgarage \ngewertet werden.\n\n32\n\nInsoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung der Bausenate des Ober-\nverwaltungsgerichts, dass eine Garage, die die Maße des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 \nBauO NRW einhält, ihre Privilegierung eines im Grenzbereich zulässigen Gebäudes \ninsgesamt verliert, wenn sie neben der Funktion als Garage noch einer anderen \nNutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt. Darauf, dass sich \ndie fragliche Nutzung in einem Bereich des (Garagen-)Gebäu-des vollzieht, der \naußerhalb des Abstandsmaßes liegt, kommt es - vorbehaltlich der durch § 6 Abs. 11 \nSatz 2 BauO NRW erfassten Fälle, die hier nicht vorliegen - dabei nicht an. \nEntscheidend ist, dass das Gebäude als solches einer Funktion dient, die über den \nvon der Privilegierung des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW erfassten \nNutzungsrahmen hinausgeht.\n\n33\n\nVgl. u.a.: OVG NRW, Beschluss vom 13. März \n1990 - 10 A 1895/88 - BRS 50 Nr. 149, und Urteil \nvom 16. November 1998 - 7 A 1371/98 -.\n\n34\n\nDie Garage ist mit dem strittigen Wintergarten bautechnisch verbunden und \nkonstruktiv sowie aus statischen Gründen insgesamt erforderlich, um den \nWintergarten abzustützen. Sie dient zugleich auch im Sinne der angeführten \nRechtsprechung einer anderen Nutzung, denn das Garagendach stellt mit dem auf \nihm angebrachten Estrich zugleich den Fußboden des Wintergartens dar. Dessen \nErrichtung steht der Sache nach einer Aufstockung der Garage gleich, indem das \nWohnhaus in den Bereich über dem Flachdach der Garage hinein erweitert \nwurde.\n\n35\n\nDass der Wintergarten als solcher nicht von der darunter liegenden Garage, \nsondern allein von dem im Erdgeschoss des Wohnhauses gelegenen Wohn- und \nEsszimmer aus zugänglich ist, führt nicht dazu, dass er im Hinblick auf die \nAbstandvorschriften ausschließlich als Anbau bzw. Erweiterung des Wohnhauses \nselbst und nicht als bauliche Umgestaltung der grenzständigen Garage zu werten \nist.\n\n36\n\nAllerdings kann ein Bauteil, das über dem Dach einer privilegierten Grenzgarage \nerrichtet wird, im Einzelfall als Bestandteil nicht der Garage, sondern des Gebäudes \nzu werten sein, an das die Garage angebaut ist. Eine solche Wertung kommt in \nBetracht, wenn bei natürlicher Betrachtung, in die die baukonstruktiven Merkmale der \nBauausführung sowie auch das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten \nBauteile einzubeziehen sind, die Garage und das (Haupt-)Gebäude, dessen Bauteil \nauf der Garage ruht, als zwei Gebäude erscheinen und die Garage weiterhin nur den \nEindruck eines - grenzständigen - Anbaus an das (Haupt-) Gebäude vermittelt.\n\n37\n\nZu einer solchen Fallgestaltung vgl.: OVG NRW, \nUrteil vom 29. April 2002 - 7 A 1006/01 -.\n\n38\n\nDavon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Garage bildet nach Errichtung \ndes Wintergartens mit diesem eine Einheit und erscheint damit bei natürlicher \nBetrachtung als ein multifunktionales Objekt, das neben der eigentlichen \nGaragennutzung zugleich auch Aufenthaltszwecken dient.\n\n39\n\nDer Wertung, dass im vorliegenden Fall die bau(ordnungs)rechtliche Zulässigkeit \ndes Wintergartens nicht losgelöst von der Garage beurteilt werden kann, steht auch \nnicht die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil \nvom 26. September 1996 (7 A 2761/93) entgegen. Der vorliegende Fall \nunterscheidet sich schon deshalb von dem jener Entscheidung zugrunde liegenden \nSachverhalt, als es in jenem Fall um die Frage ging, wie die zusätzliche Nutzung des \nFlachdachs einer wegen eines Grenzabstands von nur 2,35 m abstandrechtlich \nunzulässigen und formell illegalen Garage als Dachterrasse baurechtlich zu werten \nwar. Im übrigen hält der Senat an der Wertung, bei der baurechtlichen Beurteilung \nsei nur die auf der Garage neu zugelassene Nutzung in den Blick zu nehmen, nicht \nfest.\n\n40\n\nErweist sich nach alledem das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als \nrichtig, war die Berufung schon deshalb zurückzuweisen. Lediglich ergänzend \nerscheint dem Senat der Hinweis angezeigt, dass die Klägerin daraus, dass der \nWintergarten ihrer Meinung nach verstärkte Einsichtmöglichkeiten in ihr Grundstück \nermöglicht, keine nachbarlichen Abwehrrechte herleiten kann. Nach ständiger \nRechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts entspricht es in \ninnerörtlichen Bereichen der Normalität, dass Grundstücke von bebauten \nNachbargrundstücken aus eingesehen werden können. Ebenso wenig liegen \nAnhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu Lasten der \nKlägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts \nverstößt.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-17/7-a-3556-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-17/7-a-3556-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286655","retrieved":"2026-07-09 03:04:08.254439+00:00"}}