{"status":"available","doknr":"OLD286656","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0517.7A285.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"7 A 285/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung \nberuhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n4\n\nMit dem Hauptantrag wendet sich die Klägerin gegen die Ordnungsverfügung \ndes Beklagten vom 7. April 2000, mit der ihr untersagt worden ist, im Baumarkt die \ndurch die ihr erteilte Baugenehmigung nicht abgedeckten, im Einzelnen aufgezählten \nSortimentsgruppen und Einzelartikel vorzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat \ndargelegt, die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. stelle darauf ab, allein die formelle Illegalität der Nutzung \nrechtfertige die Nutzungsuntersagung. Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme in \nÜbereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts zu Recht bestätigt. Danach begegnet eine auf die formelle \nIllegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung allenfalls dann rechtlichen \nBedenken, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, der Bauantrag nach Ansicht \nder Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der \nBaugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht. Es ist daher nicht zu prüfen, ob \ndie untersagte Nutzung tatsächlich offensichtlich genehmigungsfähig ist. Zutreffend \nhat das Verwaltungsgericht deshalb ausgeführt, es komme für den Hauptantrag nicht \nauf die Frage an, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan wegen Verstoßes gegen \ndas Abwägungsgebot nichtig ist. Seine weiteren Ausführungen sind deshalb nicht \nentscheidungstragend. Die auf die Wirksamkeit des Vorhaben- und \nErschließungsplans bezogenen Ausführungen der Klägerin sind für die begehrte \nZulassung der Berufung daher nicht erheblich. Nur angemerkt sei, dass sich ihren \nAusführungen jedenfalls nichts Durchgreifendes für die behauptete offensichtliche \nNichtigkeit oder Funktionslosigkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans \nergibt.\n\n5\n\nDie Klägerin wendet gegen die Ordnungsverfügung weiter ein, der Beklagte hätte \nihr vor Erlass der Ordnungsverfügung Gelegenheit geben müssen, einen Antrag auf \nNutzungsänderung zu stellen. Sie will mit diesem Vorbringen wohl ein \nermessensfehlerhaftes Einschreiten des Beklagten rügen, jedoch zu Unrecht. Die \nKlägerin übersieht, dass sie einen Baumarkt auf Grundlage einer Baugenehmigung \nbetreibt, die detailliert beschreibt, welche Sortimente sie dort vorhalten darf. Es \nmusste der Klägerin klar sein, dass die Baugenehmigung (in Übereinstimmung mit \nden Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans) so exakt gefasst ist, weil \nes nicht in ihrem Gutdünken stehen soll, beliebige andere Sortimente in ihr \nVerkaufsprogramm aufzunehmen.\n\n6\n\nDie Klägerin wirft die Frage auf, woher das Verwaltungsgericht die Kenntnis \nhabe, welche Sortimente von \"einem Oberbegriff Heimwerkermarkt bzw. Baumarkt\" \numfasst sind. Sie verkürzt mit ihrem Vortrag den Inhalt der Prüfung des \nVerwaltungsgerichts, ob die von der Nutzungsuntersagungsverfügung erfassten \nSortimente Gegenstand der Baugenehmigung sind. Das Verwaltungsgericht hat nicht \netwa versucht, losgelöst von der die Baugenehmigung bestimmenden Sortimentsliste \nallein aus den Begriffen Baumarkt oder Heimwerkermarkt auf die von \nentsprechenden Märkten vorgehaltene Produktpalette zu schließen. Es hat vielmehr \ndie Sortimentsliste, die von der Baugenehmigung umfasst ist, herangezogen und \ndiese \"unter Berücksichtigung\" des Oberbegriffs Heimwerkermarkt bzw. Baumarkt \nausgelegt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Klägerin irrt, sollte sie annehmen, die \nBaugenehmigung erlaube ihr, solche Sortimente vorzuhalten, die nicht der von der \nBaugenehmigung umfassten Sortimentsliste zugeordnet werden können, aber \"zur \nüblichen Angebotspalette von Baumärkten\" gehören. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat den auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten \nHilfsantrag als unzulässig erkannt. Zulassungsgründe bringt die Klägerin hierzu nicht \nvor. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n10\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechts-\nkräftig. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-17/7-a-285-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-17/7-a-285-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286656","retrieved":"2026-07-09 03:04:08.359508+00:00"}}