{"status":"available","doknr":"OLD286653","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0517.20A1810.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"20 A 1810/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\nUnter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden die \nKosten des Verfahrens beider Instanzen in vollem Umfang dem Kläger auferlegt. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer 1980 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er beantragte Mitte 2001 seine \nAnerkennung als Asylberechtigter und machte bei der Anhörung vor dem Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen \nfolgende Angaben: Er habe mit dem Auto seines Arbeitgebers fahren können, \nobwohl er keinen Führerschein besessen habe. Er habe einen Unfall verursacht und \ndabei einen Offizier des Militärs überfahren. Er habe Angst vor einer Bestrafung \nwegen des Unfalls.\n\n2\n\nEr sei über die Türkei ausgereist und auf einem Lastkraftwagen in die \nBundesrepublik gelangt.\nMit Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2001 wurde das Asylbegehren des \nKlägers abgelehnt, ferner wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint und wurde \nder Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aufgefordert.\nDer Kläger hat am 18. September 2001 Klage erhoben und sinngemäß beantragt, \ndie Beklagte unter Änderung des Bescheides des \nBundesamtes vom 30. August 2001 zu verpflichten,\n ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen,\nund die Abschiebungsandrohung aufzuheben. \nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, unter Abweisung der Klage hinsichtlich des Asylbegehrens \nverpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Irak vorliegen, und die Abschiebungsandrohung bezüglich des Irak \naufgehoben.\nHiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Beteiligten, der sinngemäß \nbeantragt, \ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die \nKlage insgesamt abzuweisen. \nDer Kläger und die Beklagte stellen keinen Antrag. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nverwiesen; ferner wird auf die mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation im Irak Bezug \ngenommen.\n\n3\n\nEntscheidungsgründe\nIm Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 101 Abs. 2, \n87a Abs. 2 und 3 VwGO).\nDie Berufung des Beteiligten hat Erfolg; die Klage ist insgesamt unbegründet. \nGegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der rechtskräftigen Ablehnung des \nBegehrens auf Anerkennung der Asylberechtigung die Ansprüche auf Zuerkennung \nvon Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG sowie auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG und \nferner die Anfechtung der Abschiebungsandrohung. Wegen ihrer Nachrangigkeit \ngegenüber dem Begehren zu § 51 Abs. 1 AuslG stehen die Ansprüche zu § 53 \nAuslG - als in der ersten Instanz wegen Stattgabe nach dem Hauptbegehren \nunbeschieden gebliebene Hilfsbegehren - unmittelbar in der Rechtsmittelinstanz zur \nEntscheidung an, wenn der Bundesbeauftragte - wie hier - gegen die Verurteilung \nder Beklagten nach dem vorrangigen Klagebegehren erfolgreich Rechtsmittel einlegt. \nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1998 - 9 C 2.98 -, \nvom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341 \nund - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420.\nDie Klage ist in vollem Umfang unbegründet; der Bescheid des Bundesamtes ist \n- soweit streitbefangen - rechtmäßig.\nSoweit die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG erfüllt sind, ist die Klage mangels drohender politischer Verfolgung \nunbegründet. Das deshalb aufzugreifende Begehren der Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist unbegründet, weil keine der dort \ngenannten Gefahrenlagen festzustellen ist und eine den Wortlaut der Norm \nüberschreitende Anwendung, die im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen \nzu erwägen ist, wegen Bestehens eines anderweitigen Schutzes ausscheidet.\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt \ndieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor. \nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nDVBl. 1992, 843. \nWegen der Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung wird \ndeshalb auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.,\nverwiesen. In Anwendung der dort aufgezeigten Grundsätze hat der Kläger keinen \nAnspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung, auf die es vorliegend \nankommt, ist im Irak weder derzeit noch in absehbarer Zukunft gegeben. Für den \ngegenwärtigen Zeitpunkt ist eine solche Gefahr sogar mit hinreichender Sicherheit \nauszuschließen. Dies folgt daraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung \nnotwendigerweise zugrunde liegende Substrat, eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist. \nPolitische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem \nStaat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat \nverdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher \ninsoweit ersetzen. Staatlich ist eine (wie auch immer geartete) Verfolgung, wenn sie \nim Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart \nder allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und \nMenschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - \neinen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel \nhoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. \nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff.\nDer Senat geht in Übereinstimmung mit dem ebenfalls mit Verfahren irakischer \nAsylbewerber befassten 9. Senat des Gerichts davon aus, dass das frühere Regime \nSaddam Husseins seine politische und militärische Herrschaft über den Irak \nendgültig verloren hat und keine neuen staatlichen oder staatsähnlichen Strukturen \nan die Stelle getreten sind, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und \nwirtschaftlicher Hinsicht eine verfolgungsmächtige Ordnung im Gesamtstaat oder in \nTeilbereichen, insbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnten.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A \n430/02.A - und Beschlüsse vom 7. November 2003 - \n20 A 4065/02.A - sowie vom 7. Januar 2004 - 9 A \n1891/02.A -.\nDiese Einschätzung ist - was die Beteiligten nicht in Frage stellen - auch heute noch \ngerechtfertigt. Insbesondere ist eine irakische Übergangsregierung bisher nicht \nzustande gekommen. Auch für die nächste Zukunft ist die Herausbildung einer neuen \nirakischen Regierungs- oder sonstigen Herrschaftsmacht - und damit die \nGrundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung - nicht konkret \nabzusehen. Insofern sind auf der Grundlage allgemeiner und vielfältiger \nMedienberichte nach wie vor Bedenken vor allem deshalb angebracht, weil auch bei \neiner teilweisen oder allmählichen Zurückverlagerung von Macht und \nMachtausübung auf irakische Kreise, wie sie für Ende Juni 2004 angekündigt ist, die \nKriegsalliierten die letztlich ausschlaggebende militärische Kontrolle über den Irak \nauf unabsehbare Zeit zu behalten beabsichtigen und die politische Entwicklung des \nLandes weiterhin aktiv begleiten wollen. \nAber selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass im Irak in absehbarer Zukunft mit \nder Errichtung eines zu politischer Verfolgung fähigen Machtgebildes zu rechnen ist, \nbedarf es nicht der Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung im Sinne des \n§ 51 Abs. 1 AuslG, da vorliegend die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Übergriffs \nmit dem Gewicht eines Verfolgungsaktes nicht festzustellen ist. Ob auch künftig - wie \ngegenwärtig - eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung bejaht werden \nkann, mag dahinstehen. Darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil \njedes realistischerweise in die Erwägungen einzustellende staatliche oder \nstaatsähnliche Gebilde jedenfalls keine Ähnlichkeit mit dem früheren System haben \nund insbesondere nicht aus Gründen zu Maßnahmen der Verfolgung greifen wird, \ndie unter dem früheren System Saddam Husseins relevant gewesen sind bzw. \ngewesen sein sollen. Unter dieser Voraussetzung kommt selbst im Falle von \nVorverfolgung, also des Verlassens des Irak unter dem Druck erlittener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung, der herabgesetzte Prognosemaßstab - \ndas Kriterium der hinreichenden Sicherheit vor künftiger politischer Verfolgung - nicht \nzur Anwendung. Denn die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes \nsetzt in Beachtung des Zumutbarkeitsgedankens eine bestimmte Verknüpfung \nzwischen erlittener und künftig drohender Verfolgung voraus, die es rechtfertigt, dem \nAsylsuchenden unter erleichterten Voraussetzungen des Nachweises Schutz vor \nerneuter Verfolgung zu bieten. Eine Forderung dahin, dass ein Vorverfolgter künftig \nvor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist, wäre nämlich nicht mehr an der \ndie Zumutbarkeit der Rückkehr wesentlich bestimmenden Wiederholungsgefahr \nausgerichtet: Demjenigen, der seine Heimat zwar verfolgt verlassen hat, dessen \naktuelle Gründe für eine ihm zukünftig drohende politische Verfolgung aber keinerlei \nVerknüpfung zu der bereits erlittenen Verfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein \nHeimatland nach demselben Maßstab zumutbar wie einem noch nicht Verfolgten. \nEine situationsbedingte Vorverfolgung führt nur bei Gefahr der Wiederholung einer \ngleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Galt eine \nfrüher erlittene politische Verfolgung etwa der aus einer konkreten Situation \nerwachsenen Protesthaltung des Betroffenen, so muss zwar die Gefahr, dass die \n(beendete) Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses \nwiederauflebt, nicht jedoch auch die Möglichkeit jeder denkbaren sonstigen \npolitischen Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein; die \nMaßstabserleichterung entfällt, wenn sich die frühere Verfolgung nicht als \nwiederholungsträchtig erweist. Haben sich die politischen Verhältnisse im \nHeimatstaat grundlegend verändert, so ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, \ndass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen Verfolgung künftig nicht \nmehr zu besorgen ist. Lässt die Änderung der politischen Verhältnisse allein noch \nkeinen eindeutigen Rückschluss auf die Verminderung des Risikos einer \nVerfolgungswiederholung zu, kommt es vor allem darauf an, ob die feststellbaren \nobjektiven Verfolgungsgründe eine die Nachweiserleichterung rechtfertigende \nVerknüpfung aufweisen oder nicht. Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn \nunterschiedliche Verfolgungsmerkmale betroffen sind, während ein erhöhtes \nVerfolgungsrisiko typischerweise nahe liegt, wenn dasselbe Ausgrenzungsmerkmal \nin Rede steht. Ist Anknüpfungspunkt der Verfolgung die politische Überzeugung des \nAsylsuchenden, so bedarf es einer Prüfung, ob eine Vorverfolgung wegen dieser \nbestimmten politischen Überzeugung auch unter veränderten politischen \nVerhältnissen - wie etwa einem Regimewechsel - ein Wiederholungsrisiko indiziert.\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97, 100 f..\n\n4\n\nDer Senat hat zu den einzustellenden künftigen Entwicklungen im Irak im oben \ngenannten Beschluss vom 7. November 2003 ausgeführt:\n\"... ein sich künftig herausbildendes neues irakisches \nRegime wird keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen \nRegime haben und aus jener Zeit stammende \nAnknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne \nsind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen \nUnterstützer des damaligen Regimes ... denkbar. \nDiese Überzeugung des Gerichts gründet sich vor \nallem auf eine sachverständige Beurteilung (Brocks \nvom 14. August 2003). Der Sachverständige hat \nausgeführt, dass es nicht wieder zu einer Ballung der \nMacht bei einer der Volksgruppen kommen werde, \nzumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit \ndarstellenden Gruppe der Sunniten, in der das \nRegime Saddam Husseins vor allem verankert war. \nDie zu erwartende Ausbalancierung der Macht \nzwischen den Volksgruppen schließt aus, dass es zu \neiner Machtausübung allein um des Machterhalts \nwillen - wie beim Regime Saddam Husseins - kommt. \nDamit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf \nVerhaltensweisen, die ... tatsächlich oder \nmöglicherweise als Infragestellen des \nMachtanspruchs einer herrschenden Clique gewertet \nwurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen \neiner die künftige Entwicklung möglicherweise in \ndieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis \ndes bisherigen Regimes, das sich letztlich in der \nbloßen Wahrung seiner Machtpositionen erschöpfte, \nlässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach \nder Zerschlagung eben dieses Machtapparates zur \nHerausbildung einer Struktur kommt, die eine vom \nbisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als \nsolche übernimmt und erneut (wiederholend) \nverfolgt.\nAufgrund der heute verfügbaren, eine \nPrognoseentscheidung ermöglichenden \nErkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung \neiner neuen irakischen Staatsgewalt auch im \nÜbrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine politische \nVerfolgung ... schließen ließe: Umstände dafür, dass \nein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung \nbzw. den Auslandsaufenthalt ... ungeachtet der \nVerhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zum Anlass für ... Maßnahmen, \ngeschweige denn solche, die nach Gewicht und \nZielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, \nnehmen könnte, gibt es nicht; die ... vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen \ndieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nNRW verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A \n4596/01.A) - überhaupt ein beachtlicher \nNachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr \nfortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu \nerwartendes Spezifikum des Regimes Saddam \nHusseins dar. Auch spricht nichts dafür - erst recht \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -, dass eine \nVerfolgung ... durch eine zukünftige irakische \nStaatsmacht in Anknüpfung an ... Volks- oder \nReligionszugehörigkeit erfolgt; ein Konfliktpotenzial \nallein aus ethnischen Gründen ... ist nicht \nanzunehmen (Brocks vom 14. August 2003).\"\nKonkrete Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, diese Betrachtung zu ändern \noder auch nur in Frage zu stellen, lassen sich weder dem zusätzlichen in das \nVerfahren eingeführten Auskunftsmaterial - dieses bestätigt vielmehr die \nEinschätzung, vgl. AA vom 6. November 2003, S. 3 und Deutsches Orient-Institut \nvom 1. Oktober 2003 an OVG Schleswig, S.6 - noch den Informationen aus \nallgemein zugänglichen Quellen entnehmen, noch sind sie klägerseitig aufgezeigt.\nBezogen auf den vorliegenden Fall ist danach festzustellen:\nDie im verwaltungsgerichtlichen Urteil für die Annahme einer drohenden politischen \nVerfolgung herangezogenen Aspekte der Asylantragstellung und des illegalen \nAuslandsaufenthalts tragen nach dem Vorstehenden jedenfalls nicht mehr.\nDie im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren hervorgehobenen \nUmstände, aus denen eine erlittene oder bei der Ausreise unmittelbar bevorstehende \nVerfolgung und eine Gefährdung im Falle der Rückkehr folgen sollten, also der \nbehauptete Verkehrsunfall mit Personenschaden, ergeben schon der Art nach keine \npolitische Verfolgung, sodass der Frage einer möglichen Fortsetzung oder \nWiederholung nicht nachzugehen ist.\nAuf die gegenwärtige und die in naher Zukunft zu erwartende Situation bezogene \nAnknüpfungspunkte für eine mögliche politische Verfolgung sind klägerseitig - auch \nauf ausdrückliche Aufforderung hin - nicht angebracht worden, im Übrigen auch nicht \nersichtlich.\nNach alldem kann die erstinstanzlich erfolgte Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG keinen Bestand haben.\nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG liegen nicht vor. Sie setzen \nvoraus, dass im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also im Irak - mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine in den Vorschriften näher umschriebene \nBehandlung droht, deren Urheberschaft beim Staat oder bei einer staatsähnlichen \nOrganisation liegt.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, 265.\nDa das klägerische Vorbringen nach den obigen Ausführungen auch für den Fall des \nEntstehens einer irakischen staatlichen oder staatsähnlichen Macht nicht zur \nAnnahme einer relevanten Besorgnis führt und dieser Schluss nicht allein wegen \nspezifischer - zwar für die politische Verfolgung, nicht jedoch im Rahmen des § 53 \nAuslG bedeutsamer - Aspekte zu ziehen ist, fehlt es an diesen Voraussetzungen.\nAbschiebungsschutz ist auch nicht nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. \nNach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist \ndabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf \nanderen Ursachen beruht. Entscheidend ist allein, ob eine konkrete, individuelle \nGefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und dem Einzelnen \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1.\nAllerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell \nbestimmte Gefährdungssituationen. Die Berücksichtigung von Gefahren, denen die \nBevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Schutz suchende Ausländer \nangehört, allgemein ausgesetzt ist, ist allein einer generellen Entscheidung nach \n§ 54 AuslG vorbehalten (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), und das grundsätzlich selbst \ndann, wenn eine solche Gefahr den Einzelnen konkret und individualisierbar betrifft. \nMit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG bei einer allgemeinen Gefahr lediglich dann nicht gesperrt, wenn die Situation \nim Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen \n\"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde\" -\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, a.a.O. -,\nund gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte \nEinzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird -\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, \nNVwZ 2001, 1420 -.\nLetzteres, also eine Schutzgewährung auf der Grundlage eines Erlasses, greift \nvorliegend ein; der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 18. Dezember 2003 - Az. 15.44.382-I 3 - zur Verlängerung auslaufender \nDuldungen vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus dem Irak um sechs Monate, \nder gemäß dem Schreiben des Innenministeriums NRW an den Senat vom \n28. Januar 2004 - Az. 15.44.382-I 3 - auch auf die Fälle des Erlöschens \nasylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen erstreckt werden kann, beinhaltet \nangesichts des angenommenen tatsächlichen Abschiebungshindernisses und der \nunter solchen Voraussetzungen schon kraft Gesetzes anstehenden Entscheidung, § \n55 Abs. 2 AuslG, unmissverständlich die rechtsverbindliche Vermittlung von Schutz \nvor Abschiebung. Es bedarf daher keines Eingehens auf gruppenspezifische Gründe \nfür Besorgnisse und auf die Frage, ob daran anknüpfend eine verfassungsrechtlich \nrelevante Zuspitzung in Rede stehen könnte. Maßgeblich kann allein eine \nindividuelle, in persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit sein. \nIn dieser Hinsicht ergibt sich freilich nichts Tragfähiges; denn gerade die \noffensichtlichen und schwerwiegenden Probleme hinsichtlich der Sicherheit und - \nzumindest teilweise - auch der Versorgung (vgl. insbesondere UNHCR-\nStellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November \n2003) ergeben Gefahren allgemeiner Art. \nAuch auf die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts hin, ist klägerseitig nichts \nSpezifisches und Konkretes vorgetragen worden.\nGegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind angesichts \nder gebotenen Klageabweisung im Übrigen Bedenken nicht zu erheben. \nDie Entscheidungen zu den Kosten folgen aus § 154 Abs. 1, § 167 VwGO, § 708 Nr. \n10 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision, §§ 132 Abs. 2, 137 \nAbs. 1 VwGO, sind nicht gegeben.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-17/20-a-1810-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-17/20-a-1810-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286653","retrieved":"2026-07-09 03:04:08.049250+00:00"}}