{"status":"available","doknr":"OLD286652","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0517.15B747.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"15 B 747/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 174,51 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5084/03 gegen den \nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. November 2003 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. \nDem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren \ndargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO \n-) stattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nerforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im \nHauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen \naufgehoben wird. \n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist das bebaute Grundstück \nGemarkung B. , Flur 9, Flurstück 134, von der ausgebauten \nB. Straße erschlossen. Maßgeblich dafür ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), ob die \ndie Beitragserhebung rechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nausgebauten Straße für den Eigentümer des veranlagten Hinterliegergrundstücks auf \nDauer gesichert ist, ob also die Inanspruchnahme der ausgebauten Straße \nhinsichtlich des Verkehrs zum und vom Grundstück nur noch vom Willen des \nGrundstückseigentümers abhängt. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - \n15 B 461/03 -, S. 3 des amtl. Umdrucks. \n\n5\n\nDas beurteilt sich bei bebaubaren Hinterliegergrundstücken nach \nunterschiedlichen Maßstäben in Abhängigkeit davon, ob die Bebauung schon \nverwirklicht ist oder nicht. Während bei einem noch unbebauten Grundstück erst \ndurch eine Zuwegungsdienstbarkeit auf dem Vorderliegergrundstück ein gesichertes \nWegerecht gegenüber dem Vorderlieger geschaffen wird und darüber hinaus das \nLandesbaurecht für eine Bebauung eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt \nerfordert (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), reicht \nbei einem bebauten Grundstück schon die mit Rücksicht auf die Erschließung über \nein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - \n15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278).\n\n7\n\nErst recht reicht im vorliegenden Fall eines nicht unmittelbar an einer öffentlichen \nStraße liegenden bebauten Grundstücks die aus Anlass einer Grundstücksteilung zur \nöffentlich-rechtlichen Sicherung einer vorhandenen Zufahrt abgegebene \nBaulasterklärung, um eine auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme \nder ausgebauten Straße durch den Eigentümer des Hinterliegergrundstücks \nanzunehmen. Das ist bei einer mit Einverständnis des Eigentümers des \nVorderliegergrundstücks tatsächlich hergestellten Zufahrt für ein auf diese Zufahrt \nangewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem \nFalle ein Notwegerecht besteht. \n\n8\n\nVgl. zur Bedeutung eines Notwegerechtes für die \ngesicherte Erschließung eines Grundstücks OVG \nNRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 - 2 A 303/87 -, \nS. 12 des amtl. Umdrucks. \n\n9\n\nBei einer tatsächlich hergestellten und zum Erreichen des Grundstücks \nnotwendigen Zufahrt müssen also, um das Entstehen der Beitragspflicht trotzdem zu \nhindern, besondere Umstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen \nlassen, dass das Grundstück wegen eines vom Eigentümer des \nVorderliegergrundstücks erhobenen Unterlassungsverlangens die Verbindung zu der \nausgebauten Straße verlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch \nnehmen könnte. Dafür liegen hier nicht nur keine Anhaltspunkte vor, vielmehr spricht \ngerade die vorhandene Baulast gegen eine solche Möglichkeit. \n\n10\n\nVgl. zu der ähnlichen Konstellation eines \ntatsächlich vorhandenen Anschlusses eines \nGrundstücks an die gemeindliche \nEntwässerungsanlage im Verhältnis zu einer bloß \nbaulastgesicherten Möglichkeit des Anschlusses für \ndas Entstehen einer Kanalanschlussbeitragspflicht \nOVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -\n, S. 7 ff. des amtl. Umdrucks; zur Sicherung der \nErreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks vgl. \nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, \n5. Aufl., Rn. 151 f. \n\n11\n\nZu Unrecht meint der Antragsteller, aus der Entscheidung des beschließenden \nGerichts, \n\n12\n\nUrteil vom 28. Februar 2002 - 3 A 4165/99 -, \n\n13\n\nergebe sich, dass sein Grundstück nicht erschlossen sei. Er verkennt dabei, dass \ndie genannte Entscheidung zu einem anderen Rechtsgebiet, nämlich dem \nErschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch, ergangen ist und ihr ein \nwesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde liegt: Das Grundstück war als \nAnliegergrundstück bereits durch eine andere Straße erschlossen, und die \nbaulastgesicherte Zufahrt zur ausgebauten Straße war nicht tatsächlich \nvorhanden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-17/15-b-747-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-17/15-b-747-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286652","retrieved":"2026-07-09 03:04:07.953192+00:00"}}