{"status":"available","doknr":"OLD286677","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0514.4B2096.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"4 B 2096/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin fristgerecht \ndargelegten Gründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen - \ngebieten keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nDie Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegten \nRechtsmittels gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. August 2003 können \nallenfalls als offen beurteilt werden; eine für die Antragstellerin günstigere Prognose ist \naufgrund der rechtzeitig vorgetragenen Beschwerdegründe nicht gerechtfertigt (1.). Eine dies \nzugrunde legende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin und der für die \nVollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung streitenden öffentlichen Interessen geht zu \nLasten der Antragstellerin aus (2.).\n\n4\n\n1. Ausgehend von den einschlägigen einfachgesetzlichen Vorschriften sprechen nach der \nim vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung überwiegende Gründe für \ndie Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung (a). Ob sich gegen diese Normen namentlich im \nHinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, \nmuss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (b).\n\n5\n\na) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Sportwette/Oddset-Wette ein \nGlücksspiel ist, wie er in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, \nGewArch 2003, 162 = NWVBl. 2003, 220 = NVwZ-RR 2003, 352, ausgeführt hat. Der von \nder Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, \n\n6\n\nvgl. Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR \n260/02 -, DVBl. 2003, 669 = GewArch 2003, \n332,\n\n7\n\nvermag der Senat nicht zu entnehmen, dass der 4. Strafsenat eine andere Auffassung vertritt; \ndie Urteilsgründe sprechen eher für das Gegenteil.\n\n8\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2003 - 4 \nB 1005/03 -.\n\n9\n\nDie Sportwetten GmbH H. , deren Wettangebote die Antragstellerin u.a. vermittelt, \nveranstaltet ein Glücksspiel i.S.v. § 284 Abs. 1 Alt. 1 StGB nicht nur in H. , sondern \nauch in Nordrhein-Westfalen und dort u.a. in den Räumlichkeiten der Antragstellerin \nin Solingen. Veranstalten im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB bedeutet, dass jemand \nverantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des \nGlücksspiels schafft und dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel \ngibt. \n\n10\n\nVgl. RG, Urteil vom 23. Dezember 1901 \n- Rep. 4131/01 -, RGSt 35, 44 (45), zur Lotterie; \nBayObLG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 5 StRR \n170/92 -, NJW 1993, 2820 (2821); Tröndle/Fischer, \nStGB, 51. Aufl., Rn. 11 zu § 284, Leipziger \nKommentar (LK), 11. Aufl. 1998, Rn. 18 zu § 284, \njeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n11\n\nDer Ort des Veranstaltens bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 StGB. Entgegen der \nvon der Antragstellerin angeführten Auffassung von Beckemper, \n\n12\n\nAnmerkung zu BGH - 4 StR 260/02 -, NStZ 2004, \nS. 39,\n\n13\n\nvermag der Senat dem Gesetz keinen Anhalt dafür zu entnehmen, dass diese \nVorschrift nur \"die Strafbarkeit bei im Ausland vorgenommenen Taten bestimmt\", und \nbei der Feststellung des Ortes der Tat innerhalb Deutschlands keine Anwendung \nfinden soll.\n\n14\n\nVgl. etwa auch Tröndle/Fischer, a.a.O., vor § 3 \nRdn. 24 f., § 143 Rdn. 24.\n\n15\n\nOrt der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB ist jeder Ort, an \ndem der Täter irgendeinen Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht hat. \n\n16\n\nVgl. RG, Urteil vom 2. März 1933 - II 834/32 -, \nRGSt 67, 130 (138). \n\n17\n\nDa die Veranstaltung eines Glücksspiels in der Schaffung aller Einrichtungen \nbesteht, durch die dem Publikum der Abschluss der Spielverträge ermöglicht wird, \nkann sich die Gesamttätigkeit des Veranstalters derart verteilen, dass an \nverschiedenen Orten Anstalten getroffen werden, um dort den Abschluss je eines \nTeils der Verträge zu bewirken. Dann hat aber die Veranstaltung im Sinne von § 284 \nAbs. 1 StGB an jedem Ort stattgefunden, an dem Einrichtungen als Bestandteile des \neinheitlichen Gesamtunternehmens geschaffen wurden. \n\n18\n\nVgl. RG, Urteil vom 18. Oktober 1909 - I 75/09 -, \nRGSt 42, 431 (433).\n\n19\n\nVeranstaltungsorte eines Glückspiels nach §§ 284 Abs. 1, 9 Abs. 1 StGB sind \ndanach namentlich all jene Orte, an denen der Täter dem Publikum die Möglichkeit \neiner Beteiligung an dem Glücksspiel verschafft. So ist anerkannt, dass etwa ein \nausländischer Glückspielveranstalter, der Wettscheine nach Deutschland versendet \nund Wetten von dort auf dem Postwege, per Telefax oder telefonisch \nentgegennimmt, auch in Deutschland ein Glückspiel i.S.d. genannten Vorschriften \nveranstaltet.\n\n20\n\nVgl. namentlich BGH, Urteil vom 14. März 2002 - \nI ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175.\n\n21\n\nEntsprechendes gilt nach der Rechtssprechung des Senats, wenn der \nVeranstalter auf einer Internetseite die Möglichkeit eröffnet, sich am Glückspiel zu \nbeteiligen, und sich mit diesem Angebot jedenfalls auch an das Publikum des \njeweiligen Tatortes wenden will. \n\n22\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2003 - 4 \nB 1987/03 -.\n\n23\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze veranstaltet die Sportwetten GmbH H. in \nden Räumlichkeiten der Antragstellerin in Solingen ein Glückspiel dadurch, dass sie \ndem dort anwesenden Publikum u.a. per Videotext (DSF, Seite 248) Wetten zu \nbestimmten Sportereignissen und zu festgesetzten Quoten anbietet, die an Ort und \nStelle erfassten Wettdaten, welche die Antragstellerin unter Einschaltung eines \nMittelsmannes in Thüringen elektronisch übertragen lässt, sowie die in Solingen \nvereinnahmten Wetteinsätze entgegennimmt, um schließlich eventuelle Spielgewinne \nan die zur Gewinneinziehung ermächtigte Antragstellerin nach Solingen \nauszuzahlen. Entgegen den von der Antragstellerin angeführten Ausführungen von \nHeine,\n\n24\n\nOddset-Wetten und § 284 StGB, wistra 2003, \n441 (445 f.),\n\n25\n\nstellt der Senat damit für die Tatbestandsvoraussetzung \"veranstalten\" nicht auf \ndas Schaffen von Einrichtungen für das Glücksspiel (§ 284 Abs. 1 Alt. 3 StGB) durch \neinen Dritten, nämlich den Vermittler, ab, sondern auf eigenes Handeln der \nSportwetten GmbH H. . Die Kritik von Heine vermag schon deshalb nicht \ndurchzugreifen. \n\n26\n\nDas in Rede stehende Glücksspiel wird auch ohne behördliche Erlaubnis i.S.v. § \n284 Abs. 1 StGB veranstaltet. Maßgeblich sind insoweit die rechtlichen Verhältnisse \nam Tatort in Nordrhein-Westfalen. Dort gilt die der Sportwetten GmbH H. nach \nDDR-Recht erteilte Erlaubnis nicht. Über eine Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 \nSportWG NRW verfügt sie nicht. \n\n27\n\nDas Recht der Sportwette fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. \nDabei kann offen bleiben, ob es als Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 \nGG) fällt, \n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 \n- 2 BvO 1/75 -, BVerfGE 28, 119 (147), zum \nSpielbankenrecht, \n\n29\n\noder als Recht der Wirtschaft Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist \n(Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und - da der Bund von seiner \nGesetzgebungszuständigkeit insoweit keinen Gebrauch gemacht hat - auch als \nsolches in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehört, von der u.a. \nNordrhein-Westfalen mit dem Erlass des Sportwettengesetzes NRW Gebrauch \ngemacht hat (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). \n\n30\n\nSoweit der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB auf eine behördliche Erlaubnis Bezug \nnimmt, folgt er für den Bereich der Sportwetten dem jeweiligen Landesrecht.\n\n31\n\nVgl. dazu auch Eser/Heine, in \nSchönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 284 Rdn. 18 \niVm 21.\n\n32\n\nDie Anwendung solchermaßen \"landesrechtsakzessorischer\" Straftatbestände - zu ihnen \nzählte etwa auch § 143 Abs. 1 StGB -,\n\n33\n\nvgl. zur Nichtigkeit dieser Vorschrift wegen \nfehlender Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes: \nBVerfG, Urteil vom 16. März 2004, \n- 1 BvR 1778/01 -, JURIS, \n\n34\n\nerfolgt nach den Prinzipien des interlokalen Strafrechts. Danach gilt grundsätzlich das \nRecht des Tatorts; ist die Tat an mehreren Orten begangen (hier u.a. in Solingen und H. ), \nfindet das strengste Recht Anwendung. Dies gilt - entgegen dem Beschwerdevorbringen, nach \ndem die Anwendung des § 284 StGB generell ausgeschlossen sein soll, wenn für den \n(deutschen) Sitz des Wettunternehmens eine behördliche Erlaubnis vorliegt - auch dann, \nwenn die Tat am (Wohn-)Sitz straffrei ist.\n\n35\n\nVgl. etwa Tröndle/Fischer, a.a.O., vor § 3, Rdn. \n24 ff, §143 Rdn. 24, Eser, in: Schönke/Schröder, \na.a.O., vor §§ 3-7 Rdn. 47 ff.\n\n36\n\nOb die der Sportwetten GmbH H. nach DDR-Recht erteilte Erlaubnis die \nVeranstaltung von Sportwetten in H. gestattet, kann danach dahinstehen. Eine sich \nauf den Tatort Solingen erstreckende Erlaubnis besitzt die Sportwetten GmbH H. \njedenfalls nicht. \n\n37\n\nÜber eine Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW, in Nordrhein-Westfalen \nSportwetten zu veranstalten, verfügt sie nicht; sie kann eine solche Erlaubnis auch \nnicht erwerben, weil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWG NRW Träger des \nWettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine \njuristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.\n\n38\n\nEs ist auch nicht anzunehmen, dass die der Sportwetten GmbH H. nach DDR-\nRecht erteilte Erlaubnis auch in Nordrhein-Westfalen gilt. Ihr Geltungsbereich \nerstreckt sich günstigstenfalls auf die neuen Bundesländer. Weiter kann die \nVerwaltungshoheit der seinerzeit tätig gewordenen DDR-Behörde nicht gereicht \nhaben. Nach Ansicht des Senats, der entgegen der Auffassung der Antragstellerin im \nvorliegenden Verfahren nicht an insoweit abweichende Bewertungen in \nEntscheidungen thüringischer Verwaltungsgerichte gebunden ist, ist der \nGeltungsraum dieser Erlaubnis auch nicht nachträglich erweitert worden. Ein anderes \nErgebnis folgt namentlich nicht aus Art. 19 Satz 1 EV. Danach bleiben vor dem \nWirksamwerden des Beitritts der DDR dort ergangene Verwaltungsakte wirksam. \nBereits dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass \nVerwaltungsakte der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten sollen. Auch \nSinn und Zweck der Vorschrift sprechen nicht für ein derartiges Verständnis, \ninsbesondere gebieten weder die Rechtseinheit noch die Gleichbehandlung \nzwischen den alten und neuen Bundesländern eine derartige Auslegung. Sinn und \nZweck der Regelung bestehen darin, DDR-Verwaltungsakte grundsätzlich ebenso zu \nbehandeln wie Verwaltungsakte, die vor der Wiedervereinigung in den alten \nBundesländern erlassen worden sind. \n\n39\n\nSo Dietlein in BayVBl 2002, 161 (167); wohl auch \nBVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21.86 -, \nBVerwGE 105, 255 = NJW 1998, 253, wonach \nVerwaltungsakten der DDR nach Art. 19 Satz 1 EV \ngrundsätzlich ebenso Geltung im gesamten \n(erweiterten) Bundesgebiet zukommt, wie dies für \nVerwaltungsakte zutrifft, die bis zum 3. Oktober 1990 \nvon der Behörde eines alten Bundeslandes erlassen \nworden sind. \n\n40\n\nArt. 19 Satz 1 EV soll keine räumliche Ausweitung der \"Regelung\" eines DDR-\nVerwaltungsakts bewirken, jedenfalls dann nicht, wenn bei räumlicher Teilbarkeit der \nMaßnahme die räumliche Beschränkung auf das Gebiet der DDR Inhalt der \nMaßnahme war und der Einigungsvertrag nicht ausdrücklich eine räumliche \nErweiterung vorsieht. \n\n41\n\nVgl. P.u.U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 35 Rn. 266, \nsowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 \nRn. 233b. \n\n42\n\nGegenteiliges ist auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 15. Oktober 1997, aaO., zu entnehmen. Zwar hat das \nBundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung in Bezug auf einen \nstatusbildenden Verwaltungsakt die Ansicht vertreten, Art. 19 Satz 1 EV sei keine \nBegrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs von DDR-Verwaltungsakten zu \nentnehmen, vielmehr komme solchen Akten grundsätzlich im gesamten (erweiterten) \nBundesgebiet ebenso Geltung zu, wie dies auch für Verwaltungsakte zutreffe, die bis \nzum 3. Oktober 1990 von Behörden eines alten Bundeslandes erlassen worden \nseien. Die bundesweite Geltung des in Rede stehenden DDR-Verwaltungsakts hat es \naber nicht aus Art. 19 Satz 1 EV, sondern aus dem statusbildenden Charakter des \nVerwaltungsakts hergeleitet. Es wäre auch nur schwer verständlich, wenn eine \nSportwettenerlaubnis der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten sollte, \nwährend derartige von Behörden der alten Bundesländer erteilte Erlaubnisse nur im \njeweiligen Bundesland gelten. Dies würde die deutsche Rechtseinheit nicht \nfördern.\n\n43\n\nVgl. Dietlein, aaO. \n\n44\n\nFür eine andere Beurteilung spricht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs \nvom 11. Oktober 2001 - 1 ZR 172/99 -, GewArch 2002, 162. Dort ist lediglich \nentschieden, dass der beklagte Sportwettunternehmer unter den gegebenen \nUmständen selbst dann nicht wettbewerblich unlauter handelt, wenn er den \nobjektiven Tatbestand des § 284 StGB erfüllt, sofern er die ihm erteilte Genehmigung \nals ausreichende rechtliche Grundlage für seine beanstandete Geschäftstätigkeit in \nNordrhein-Westfalen ansehe; denn diese Ansicht teile er mit Behörden, wie z.B. dem \nSächsischen Staatsministerium des Innern, und Gerichten, wie etwa dem \nVerwaltungsgericht H. und dem Thüringischen Oberverwaltungsgericht. Dass der \nBundesgerichtshof deren Auffassung ebenfalls teilt, ist dem Urteil hingegen nicht zu \nentnehmen. \n\n45\n\nErstreckte sich die nach DDR-Recht erteilte Erlaubnis demnach zu keinem \nZeitpunkt auf Nordrhein-Westfalen, kommt es auf die von der Antragstellerin \naufgeworfene Frage, ob der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit dem \nErlass des Sportwettengesetzes in bestehende Erlaubnisse eingegriffen hat und \ndazu befugt war, nicht an. Dass wettbewerbsrechtliche Aspekte, welche die \nAntragstellerin in der Beschwerdebegründung anspricht, eine andere als die \ndargelegte Auffassung gebieten könnten, vermag der Senat ebenfalls nicht zu \nerkennen. Hat der Wettunternehmer aber keine in Nordrhein-Westfalen geltende \nErlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den Straftatbestand der \nunerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 Alt. 1 \nStGB. \n\n46\n\nHiervon ausgehend spricht alles dafür, dass die Antragstellerin Einrichtungen für \ndie unerlaubte öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels bereitstellt (§ 284 Abs. 1 \nAlt. 3 StGB), indem sie in ihren Räumlichkeiten in Solingen zum Beispiel \nFernsehgeräte, mit Hilfe derer sich die Wetter über die von der Sportwetten GmbH \nH. angebotenen Wetten unterrichten können, sowie EDV-Einrichtungen vorhält, mit \ndenen die Wettdaten zwecks Weiterleitung an die Sportwetten GmbH H. erfasst \nwerden. Jedenfalls aber liegt Beihilfe ( § 27 StGB) zur Beteiligung am unerlaubten \nGlücksspiel (§ 285 StGB, begangen durch die Wetter) und zur unerlaubten \nöffentlichen Veranstaltung eines Glückspiels (§ 284 Abs. 1 Alt. 1 StGB, begangen \ndurch die Sportwetten GmbH H. ) vor. Dabei sei zu den §§ 27, 284 Abs. 1 Alt. 1 \nStGB mit Blick auf das Beschwerdevorbringen angemerkt, dass der Tatbestand der \nBeihilfe nicht voraussetzt, dass der Gehilfe seinen Tatbeitrag in Erfüllung eines \nschuldrechtlichen Vertrages mit dem Täter erbringt oder von diesem entlohnt \nwird.\n\n47\n\nOb die Untersagung des demnach strafbaren Verhaltens der Antragstellerin auf \n§ 14 Abs. 1 OBG - wie in der angefochtenen Verfügung geschehen - oder auf § 15 \nAbs. 2 Satz 1 GewO zu stützen ist, wird für die Entscheidung im \nHauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erheblich sein. Im Hauptsacheverfahren \nwird nämlich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO umfassend zu prüfen sein, ob das \nmaterielle Recht die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. \nHierzu gehört auch die Prüfung, ob der angegriffene Verwaltungsakt kraft einer \nanderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Der Rückgriff auf \neine andere als die von der Behörde herangezogene Ermächtigungsgrundlage ist nur \ndann unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen \nverändert wird. \n\n48\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1989 \n- 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185 (188 f.), sowie vom \n21. November 1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673, \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1994 \n- 5 S 2637/93 -, NVwZ 1995, 397, jeweils m.w.N.\n\n49\n\nDies dürfte vorliegend nicht der Fall sein. Allerdings ist die Behörde nach § 15 \nAbs. 2 Satz 1 GewO grundsätzlich zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt. Die \nhierfür denkbaren Gründe sind aber keine der Antragstellerin günstigeren als jene \nErwägungen, die der Antragsgegner bei der von ihm nach § 14 Abs. 1 OBG \nerlassenen Untersagungsverfügung im Rahmen der Ermessensausübung zugrunde \ngelegt hat. \n\n50\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil \nvom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, a.a.O.\n\n51\n\nUnabhängig davon sprechen nach Ansicht des Senats überwiegende \nGesichtspunkte dafür, dass das durch die genannten Vorschriften eingeräumte \nErmessen mit Blick auf die aufgezeigte strafrechtliche Relevanz des untersagten \nVerhaltens zu Lasten der Antragstellerin jeweils auf Null reduziert ist. Daraus folgt \nzugleich, dass die Antragstellerin voraussichtlich nicht mit Erfolg einwenden kann, \ngegen Wettannahmestellen, die Wettangebote von staatlichen Unternehmen aus \nanderen Bundesländern vermittelten, werde nicht eingeschritten; denn ein Anspruch \nauf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht.\n\n52\n\nEine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn keine der \nbeiden genannten Vorschriften, sondern § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die zutreffende \nErmächtigungsgrundlage sein sollte. Denn ein Gewerbetreibender, der sein Gewerbe \n- wie die Antragstellerin - unter Verstoß gegen strafrechtliche Normen ausübt, ist \nunzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, so dass ihm die Ausübung \ndes Gewerbes untersagt werden muss (\"ist ... zu untersagen\"). \n\n53\n\nb) Günstigstenfalls offene Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der \nHauptsache vermag der Senat auf Grundlage der rechtzeitig vorgetragenen \nBeschwerdegründe nur insoweit zu erkennen, als die Antragstellerin auf die - wie sie \nmeint - exzessive Werbung für die nach dem Sportwettengesetz NRW \nerlaubtermaßen angebotenen Oddset-Wetten sowie hierzu auf die Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, \nBVerwGE 114, 92, verweist. Nach dieser Entscheidung kann bei mit aggressiver \nWerbung einhergehender extremer Ausweitung des Spielangebots nicht mehr \nzugrunde gelegt werden, dass die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher \nMonopolregie wirklich in einer den Anforderungen des Art. 12 GG genügenden \nWeise geeignet und erforderlich ist, die mit der Veranstaltung von Glücksspielen \neinhergehenden Gefahren einzudämmen. Ob diese Bedingungen tatsächlich \nvorliegen, vermag der Senat nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung \nnicht festzustellen. Insoweit bedarf es vielmehr umfänglicher Aufklärung und einer \nkomplexen Bewertung der dann vorliegenden Feststellungen. Beides muss einem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ebenfalls muss es der Klärung in einem \nHauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob unter den genannten Voraussetzungen \n- so sie denn erfüllt sind - lediglich eine Verfassungswidrigkeit des \nSportwettengesetzes NRW anzunehmen ist oder ob sich darüber hinaus vorliegend \nerhebliche Konsequenzen für die Anwendung der §§ 284 f. StGB ergeben. \n\n54\n\nSoweit die Antragstellerin auf Rechtsprechung des EuGH verweist,\n\n55\n\nvgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 6. November \n2003 - C-243/01 (Gambelin) - NVwZ 2004, 87 = \nGewArch 2004, 30,\n\n56\n\n \nist ihr Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) \nerfolgt und deshalb vom Senat nicht zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Lediglich \nergänzend sei darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag eine günstigere Beurteilung \nder Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht gerechtfertigt hätte.\n\n57\n\nVgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage\n- 4 B 858/03 -.\n\n58\n\n \n2. Eine diese Überlegungen zur Rechtslage berücksichtigende Interessenabwägung \nergibt, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin hinter die öffentlichen \nInteressen, die für die Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung sprechen, \nzurücktritt. Durch das öffentliche Glücksspiel drohen der Bevölkerung erhebliche \nGefahren. Diese betreffen das Vermögen des einzelnen Spielers und seiner \nAngehörigen sowie in Fällen des Vermögensverlustes mittelbar die \nLeistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte sowie bei Spielsucht die Gesundheit \ndes Spielers. Das Interesse am Schutz der insoweit betroffenen überragend \nwichtigen Gemeinschaftsgüter, \n\n59\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 \n- 6 C 2.01 -, a.a.O., \n\n60\n\nstreitet für die Beschränkung des Oddset-Wettangebotes, die der Antragsgegner \nin seinem Zuständigkeitsbereich durch die streitige Untersagungsverfügung zu \nerreichen versucht. Das für eine Aussetzung der Vollziehung dieser Verfügung \nanzuführende wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin wiegt nach Auffassung des \nSenats demgegenüber geringer. Darüber hinaus stellt der Senat in Rechnung, dass \ndie Antragstellerin bei Aufnahme des Vermittlungsbetriebes im Januar 2003 \nkeineswegs darauf vertrauen durfte, auch Wetten der Sportwetten GmbH H. \nvermitteln zu dürfen, sondern u.a. mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung \ndes beschließenden Senats damit rechnen musste, dass ihr derartige Tätigkeiten \ndurch eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung verboten würden. Im Übrigen \nbleibt es der Antragstellerin unbenommen, ihr Gewerbe insoweit fortzuführen, als sie \nWetten mit Veranstaltern vermittelt, welche die nach dem Sportwettengesetz NRW \nerforderliche Erlaubnis besitzen. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \nden §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n62\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-14/4-b-2096-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-14/4-b-2096-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286677","retrieved":"2026-07-09 03:04:10.478859+00:00"}}