{"status":"available","doknr":"OLD286676","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0514.13A1907.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"13 A 1907/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die vom Kläger für \ngrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Angehörige der Roma und Ashkali im Kosovo angesichts \nder Vorfälle in Mitrovica einer Gruppenverfolgung unterliegen, ist in der Rechtsprechung des erkennenden \nSenats und des das Asylrecht ebenfalls bearbeitenden 14. Senats des angerufenen Oberverwaltungsgerichts \ngeklärt. Beide Senate entscheiden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen mit \nRechtstreitigkeiten der vorliegenden Art befassten Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe, dass \nRoma und Ashkali im Kosovo einer politischen Verfolgung nicht unterliegen. Hieran ändern die am \n17./18. März 2004 nach dem Todes albanischer Kinder ausgelösten Unruhen mit Gewalttätigkeiten zwischen \nAlbanern und Serben und die bei der Gelegenheit gegen Roma geführten Übergriffe nichts. Die \ngewaltbegleiteten Unruhen richteten sich nicht vorrangig gegen Roma oder Ashkali und sind im Übrigen \nbeigelegt. Die Truppen der KFOR im Kosovo sind in der Folgezeit verstärkt worden. Es liegen keine \nErkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Gebietsherrschaft von UNMIK und KFOR im \nKosovo durch die gewalttätigen Unruhen im März 2004 grundsätzlich gefährdet war oder ist,\n\n4\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. April \n2004 - 14 A 1707/04.A -,\n\n5\n\noder die Inhaber der Gebietsherrschaft Minderheiten verfolgten oder ihnen den gebotenen Schutz vor \nVerfolgung versagten.\n\n6\n\nEs bleibt daher dabei, dass es im Kosovo hinreichend sichere Regionen gibt, in denen der Kläger als Ashkali \ngesicherte Aufnahme finden kann. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-14/13-a-1907-04-a","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-14/13-a-1907-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286676","retrieved":"2026-07-09 03:04:10.388860+00:00"}}