{"status":"available","doknr":"OLD286678","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0514.10B799.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"10 B 799/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu \nprüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der \ndas Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 10. März 2004 anzuordnen und die Baustelle still zu legen. \nDas Verwaltungsgericht hat im Rahmen der im vorläufigen Verfahren \nvorzunehmenden Interessenabwägung zu Recht festgestellt, dass die streitige \nBaugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren öffentlichen \nNachbarrechten verletzt. \n\n3\n\nDie von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift als beeinträchtigt \nangesehene Rechtsposition bezieht sich im Wesentlichen auf den auf dem \nGrundstück der Beigeladenen liegenden Wegestreifen, der als Zufahrt sowohl zur \nstreitigen Garage als auch zu der auf dem Grundstück der Antragstellerin errichteten \nGarage dient, wobei das Wegerecht der Antragstellerin durch eine \nGrunddienstbarkeit gesichert ist. Im Kern ihres Beschwerdevorbringens beruft sich \ndie Antragstellerin auf eine Gefährdung der Verkehrssicherheit auf dem \nbeschriebenen Wegestreifen durch die Nutzung der streitigen Garage. Damit macht \nsie der Sache nach eine Beeinträchtigung ihrer aus der Grunddienstbarkeit \nabzuleitenden zivilrechtlichen Rechtsposition geltend. Mit diesem Vortrag kann ihr \nAntrag allerdings keinen Erfolg haben. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW wird \ndie Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Die \nBaugenehmigung enthält somit keine Regelungen zu den privatrechtlichen \nBeziehungen der Antragstellerin und der Beigeladenen im Hinblick auf das fragliche \nWegerecht. Folglich kann eine Rechtsverletzung durch die streitige Baugenehmigung \ninsoweit nicht begründet werden. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November \n1998 - 4 B 107.98 -, BRS 60 Nr. 175; \nBoeddinghaus/Hahn/ Schulte, Landesbauordnung, \nKommentar, Stand: März 2004, § 75 Rn. 110. \n\n5\n\nEine durch die streitige Baugenehmigung bewirkte unmittelbare \nRechtsverletzung muss die Antragstellerin auch nicht etwa deshalb befürchten, weil \nsie - beim Wenden eines die streitige Garage verlassenden Pkw auf ihrem \nGrundstück - zur Duldung eines Notwegerechts verpflichtet wäre. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 \n- 4 B 45.98 -, BRS 60 Nr. 182. \n\n7\n\nDie Nutzung der fraglichen Garage setzt ein solches Notwegerecht nicht voraus. \n\n8\n\nDas Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Verletzung von öffentlich-\nrechtlichen Nachbarrechten der Antragstellerin auf. Soweit sie sich auf eine mit der \nBenutzung der genehmigten Garage verbundene Verkehrsgefährdung und einen \ndaraus abzuleitenden Verstoß gegen § 19 Abs. 2 BauO NRW beruft, ergibt sich \ndaraus keine Rechtsverletzung zu ihren Lasten. § 19 Abs. 2 BauO NRW will durch \ndie Nutzung (baulicher) Anlagen und Einrichtungen bedingte Gefährdungen der \nSicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs verhindern. Der auf dem von der \nQ. straße abzweigenden, u.a. über das Grundstück der Beigeladenen führende \nWeg herrschende Verkehr hat indes keinen öffentlichen Charakter. Er dient allein der \n(privaten) Erschließung u.a. der Grundstücke der Beigeladenen und der \nAntragstellerin. Ob § 19 BauO NRW überhaupt nachbarschützende Wirkung \nzukommt, kann deshalb offen bleiben. \n\n9\n\nDie in der Beschwerdeschrift ferner in Bezug genommenen Regelungen der \nGaragenverordnung dienen allein öffentlichen Interessen ohne drittschützende \nWirkung. Die von der Antragstellerin befürchtete Zweckentfremdung der Garage \nkann der Beschwerde ungeachtet der fehlenden nachbarschützenden Wirkung der \ndamit angesprochenen Vorschrift des § 51 Abs. 8 BauO NRW nicht zum Erfolg \nverhelfen, weil eine von der streitigen Baugenehmigung abweichende Nutzung jene \nnicht als (nachbar-)rechtswidrig qualifiziert. \n\n10\n\nEine Verletzung des § 51 Abs. 7 BauO NRW ergibt sich aus dem \nBeschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Eine unzumutbare Störung der Antragstellerin \nin einem Bereich, den sie selbst als Pkw-Zufahrt nutzt, ist - auch wenn man ein \nmehrmaliges Rangieren in Rechnung stellt - nicht zu erwarten. Auf Grund der vom \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellten Lage der Garage an der südöstlichen \nGrenze des Grundstücks der Antragstellerin kann keine Rede davon sein, dass sich \nauf Grund vorherrschender Westwindlagen die Emissionen auf den Wohnbereich der \nAntragstellerin zu bewegen. Die Frage der von der Q. straße aus gemessenen \nLänge der privaten Zuwegung ist im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 7 BauO \nNRW hier ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob dort Begegnungsverkehr \nmöglich ist. \n\n11\n\nSchließlich enthält der Beschwerdevortrag keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine \nVerletzung des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten der Antragstellerin schließen \nlassen könnten. Für einen von ihr behaupteten Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO \nist von vornherein kein Raum. Die Garage dient ersichtlich keinem außergebietlichen \nBedarf. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-14/10-b-799-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-14/10-b-799-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286678","retrieved":"2026-07-09 03:04:10.585567+00:00"}}