{"status":"available","doknr":"OLD286675","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0514.10A.D2.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"10a D 2/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 92 M \"O. straße , I. -T. -Straße\" der Stadt \nN. ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind als Mitglieder einer Erbengemeinschaft Eigentümer des in \nN. gelegenen Grundstücks L. straße 76 (Gemarkung N. , Flur 11, \nFlurstücke 732 und 733). Das Grundstück ist mit einem straßenrandnah errichteten \nWohnhaus und im rückwärtigen Grundstücksbereich mit einem gewerblich genutzten \nGebäude einer Elektronikfirma bebaut. Die Antragsteller wenden sich gegen den \nBebauungsplan Nr. 92 M \"O. straße , I. -T. -Straße\" der Antragsgegnerin, der \nihr Grundstück als Teil eines allgemeinen Wohngebietes bzw. eines \nGewerbegebietes festsetzt.\n\n3\n\nDer etwa 6 ha umfassende räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans \nerfasst einen zwischen der O. straße im Norden, der S. straße im Osten, der \nI. -T. -Straße im Süden und der L. straße im Westen gelegenen bebauten \nBereich. Die bauliche Nutzung im Plangebiet besteht ausweislich einer von der \nAntragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren durchgeführten Bestandsaufnahme \nentlang der I. -T. -Straße durchweg aus Wohnnutzung, die sich im \nstraßenrandnahen Bereich entlang der L. straße fortsetzt (L. straße 74, 76, \n78 und 82) und zum Teil mit gewerblicher Nutzung mischt (L. straße 80 \n(Zweiradhandel), L. straße 84 (Dach- und Fassadenbaufirma)). Die hinteren \n(östlichen) Bereiche der Grundstücke L. straße 76 bis 84 weisen gewerbliche \nNutzungen auf (Elektronikfirmen, Kfz-Reparatur, Werkstatt, Garagen). Die Häuser \nO. straße 4 bis12 im nordwestlichen Planbereich sind wohngenutzt, das Gebäude \nO. straße 14 - 16 dient dem Wohnen sowie einer Computerfirma \n(\"Computertechnik; Chemtronic\"). Im weiteren östlichen Verlauf schließen sich \nentlang der O. straße eine Gerüstbaufirma (O. straße 18) und - südöstlich \ndavon, im Inneren des Plangebietes gelegen und durch eine südlich von der \nO. straße abzweigende, als Sackgasse ausgebildeten Stichstraße erschlossen - \nein Baugeschäft sowie Wohnnutzung an (O. straße 20 a/20 b). Das Gebäude \nO. straße 24 wird gewerblich genutzt (\"Folien-GmbH\"), an das sich weiter östlich \nwiederum Wohnnutzung anschließt (O. straße 26 - 30). Schließlich befinden sich \nim Osten des Plangebietes im Eckbereich O. straße /S. straße gelegen \nweitere gewerbliche Nutzungen auf den Grundstücken O. straße 32 und 34 bzw. \nS. straße 16, die von einer \"Ausstellungshalle\" über ein Speditionsunternehmen \nbis zu einer Firma für \"Reformwarenvertrieb\" reichen.\n\n4\n\nNördlich des Planbereichs jenseits der O. straße schließt sich ein \ngroßflächiges gewerblich genutztes Gebiet auf dem Gelände einer früheren \nÖlraffinerie an.\n\n5\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt den südlichen Planbereich \nnördlich entlang der I. -T. -Straße zwischen L. straße im Westen und \nS. straße im Osten als Wohnbaufläche und das restliche Plangebiet als Teil \neines sich nördlich der O. straße fortsetzenden gewerblich zu nutzenden Bereichs \ndar.\n\n6\n\nZiel des Bebauungsplans ist ausweislich seiner Begründung, die Gewährleistung \neines konfliktarmen, städtebaulich geordneten Übergangs zwischen der im Süden \nvorhandenen Wohnnutzung und den nördlich gelegenen \"gewerblichen und \nindustriellen Flächen\". Dabei wird vorrangig durch funktionale und räumliche \nGliederung des Plangebietes angestrebt, innerhalb der \"vorhandenen Gemengelage\" \neine \"bewusste Trennung\" von wohnlicher Nutzung in den südlichen und westlichen \nPlanbereichen und gewerblicher Nutzung \"südlich der O. straße \" zu erreichen. \nDurch Einschränkungen der Nutzung für Einzelhandelsbetriebe soll dem Schutz der \nInnenstadtentwicklung Rechnung getragen und die Ansiedlung von Gewerbetrieben \nermöglicht werden, die der Schaffung von Arbeitsplätzen im produzierenden \nGewerbe bzw. im \"produktionsorientierten Dienstleistungssektor\" dienen.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan setzt die wohngenutzten Bereiche entlang der Nordseite der \nI. -T. -Straße (Im Westen unter Einschluss des Wohnhauses L. straße 74, \nim Osten bis einschließlich der Reihenhausbebauung I. -T. -Straße 49 - 55) und \nden vorderen (westlichen) Bereich des Grundstücks L. straße 76 als allgemeines \nWohngebiet fest. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 sind dort die gemäß § 4 \nAbs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und \nsportliche Zwecke sowie die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO \nausnahmsweise zulässigen Nutzungen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht \nzulässig. Der weitere westliche bzw. nordwestliche und der östliche Planbereich \nwerden jeweils als (gegliederte) Mischgebiete (MI 1 und MI 2 bzw. MI 3 und MI 4) \nausgewiesen: Im Westen bzw. Nordwesten erfassen die Mischgebiete MI 3 und MI 4 \nden Bereich östlich entlang der L. straße bzw. südlich der O. straße bis zu \ndem ins Innere des Plangebiets führenden Erschließungsstich. Nach der textlichen \nFestsetzung Nr. 1.2.2 sind in dem als Mischgebiet MI 4 ausgewiesenen Planbereich \nWohngebäude nicht zulässig. Der Osten des Plangebiets gliedert sich in das südlich \nder O. straße gelegene Mischgebiet MI 1 und das südlich davon gelegene und die \nWohngrundstücke I. -T. -Straße 57 und 59 einschließende Mischgebiet MI 2. Im \nMischgebiet MI 1 sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.2 ebenfalls \nWohngebäude ausgeschlossen. In sämtlichen Mischgebieten sind nach der \ntextlichen Festsetzung Nr. 1.2.1 die allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen \nNutzungen (Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Tankstellen und \nVergnügungsstätten) nicht zulässig. Ferner enthält die textliche Festsetzung Nr. 1.2.1 \nfolgende Regelung:\n\n8\n\n \"In den Mischgebieten MI 1 - 4 sind die allgemein zulässigen\n Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 (Einzelhandelsbetriebe)\n nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. mit Abs. 9 BauNVO);\n wenn es sich um Einzelhandelsbetriebe oder Handelsbetriebe,\n die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Endverbraucher Einzel-\n handelsbetrieben vergleichbar sind, handelt.\n Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe oder Handelsbetriebe\n zulässig, die aufgrund ihres Sortiments eine flächenintensive\n Verkaufs- u. Lagerfläche benötigen, z. B. Möbelmärkte, Kfz-\n Handel.\"\n\n9\n\nDas übrige Plangebiet ist als gegliedertes Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) wie folgt \nausgewiesen: Nordwestlich entlang der Wohngebäude I. -T. -Straße 9 bis 39 \nschließt sich - getrennt durch einen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und \nSträuchern sowie einen als \"private Grünfläche/Parkanlage\" festgesetzten Streifen - \nein als Gewerbegebiet GE 3 ausgewiesener Bereich an, in dem nach der textlichen \nFestsetzung Nr. 1.3.3 nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht \nwesentlich stören und Betriebe nach den Abstandsklassen I bis VII der Abstandsliste \n(Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW \nvom 2. April 1998 - MBl. NRW Seite 744 \n- Abstandserlass -) ausgeschlossen sind. Im weiteren Verlauf Richtung Nordosten \nzwischen dem östlich gelegenen Mischgebiet MI 1 und dem von der O. straße \nabzweigenden Erschließungsstich im Westen liegt ein als GE 2 bezeichnetes \nGewerbegebiet. An dieses schließt sich im Westen, begrenzt durch das \nGewerbegebiet GE 3 im Süden, das Mischgebiet MI 3 entlang der L. straße im \nWesten und das Mischgebiet MI 4 im Norden, ein als GE 1 bezeichnetes weiteres \nGewerbegebiet an. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.2 sind in den \nGewerbegebieten GE 1 und GE 2 die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO \nausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen und für Betriebsinhaber bzw. -leiter) sowie Betriebe nach den \nAbstandsklassen I bis VI der Abstandsliste ausgeschlossen. Nach der textlichen \nFestsetzung Nr. 1.3.1 gilt für alle Gewerbegebiete der Ausschluss der gemäß § 8 \nAbs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO allgemein \nbzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für Tankstellen, Anlagen für sportliche, \nkirchliche und kulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Weiter enthält die \ngenannte textliche Festsetzung eine den Einzelhandel betreffende Regelung, die der \noben zitierten für die Mischgebiete geltende Festsetzung in Nr. 1.2.1 entspricht. \nFerner schränkt Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzung die Zulässigkeit von Betrieben in \nden Gewerbegebieten GE 1 bis GE 3 wie folgt ein:\n\n10\n\n \"In dem Gewerbegebiet GE 1 - GE 3 sind mit Ausnahme von\n untergeordneten Anlagen Betriebe und Anlagen, die der\n Genehmigung nach § 4 BimSchG (Bundesimmissionsschutz-\n gesetz) bedürfen, nicht zulässig.\nGenehmigungsbedürftige Anlagen können dann zugelassen werden, \nwenn die Anlagenteile, die die Genehmigungsbedürftigkeit auslösen, \nTeile eines im Gewerbegebiet sonst zulässigen Vorhabens sind und \nsie in Grundfläche und Baumasse geringfügig sind und wenn sie im \nHinblick auf den Immissionsschutz unbedenklich sind.\n Unbedenklich in bezug auf den Immissionsschutz ist ein Vorhaben\n dann, wenn über den Stand der Technik hinausgehende Maß-\n nahmen zum Immissionsschutz getroffen werden oder eine\n atypische dem Immissionsschutz entgegenkommende Betriebs-\n weise ausgeübt wird.\"\n\n11\n\nDer Bebauungsplan setzt die überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen \nfest und enthält weitere Bestimmungen zur maximal zulässigen Trauf- bzw. Firsthöhe \nbaulicher Anlagen, zur zulässigen Grundflächenzahl und zur Bauweise und - nur für \ndas Mischgebiet MI 3 - zur maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Nach der \ntextlichen Festsetzung Nr. 3 sind die im Bebauungsplan als Flächen zum Anpflanzen \nvon Bäumen und Sträuchern ausgewiesenen Bereiche mit \"heimischen und \nstandortgerechten Bäumen und Sträuchern geschlossen zu bepflanzen\", wobei 10 % \nder Flächen mit \"Bäumen in II. Ordnung\" zu bepflanzen sind. Die genannten das \nPlangebiet begrenzenden Straßen und der beschriebene von der O. straße \nsüdlich abzweigende Erschließungsstich werden als öffentliche Verkehrsflächen \nfestgesetzt.\n\n12\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf:\n\n13\n\nAm 7. November 1996 fasste der Rat der Antragsgegnerin den \nAufstellungsbeschluss, der am 12. November 1996 öffentlich bekannt gemacht \nwurde. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde durchgeführt, die Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Schreiben vom 27. April 1999 erstmals beteiligt. Am 12. Mai \n1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Plan öffentlich auszulegen, was \nzunächst in der Zeit vom 10. August bis zum 7. September 1999 und erneut in der \nZeit vom 10. November bis zum 10. Dezember 1999 erfolgte; Ort und Dauer der \nersten Auslegung wurden am 12. Juli 1999 öffentlich bekannt gemacht. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 29. Juli 1999 und 9. November 1999 \nvon der öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Während der Auslegungsdauer \nwurden u. a. von den Antragstellern Anregungen vorgetragen. In seiner \nStellungnahme vom 6. September 1999 regte der Oberkreisdirektor des Kreises \nN. Aussagen in der Planbegründung zur bestehenden Lärmsituation im Hinblick \nauf die nach der Planung zulässige Wohnnutzung und ggf. Angaben über \nfestzusetzende Schallschutzmaßnahmen an. Die Industrie- und Handelskammer \nDüsseldorf schlug im Schreiben vom 19. August 1999 einen ausnahmslosen \nAusschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet vor.\n\n14\n\nIn seiner Sitzung vom 22. Dezember 1999 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin über die während der Offenlage vorgebrachten Anregungen und \nStellungnahmen und den Bebauungsplan, zu dem eine Begründung gehört, als \nSatzung. Der Beschluss wurde am 13. Januar 2000 öffentlich bekannt gemacht. Die \nöffentliche Bekanntmachung enthielt zur Identifizierung des Bebauungsplans \nlediglich die Angabe seiner Nummer (\"Bebauungsplan Nr. 92 M\"). Der auf die \nPlanurkunde gesetzte Ausfertigungsvermerk trägt das Datum \"24.01.2000\".\n\n15\n\nDie Antragsteller haben am 10. Januar 2001 den Normenkontrollantrag gestellt. \nZur Begründung führen sie aus, dem angestrebten Planungsziel eines konfliktarmen \nÜbergangs zur Wohnbebauung und den sich nördlich an das Plangebiet \nanschließenden gewerblich und industriell genutzten Flächen werde die planerische \nKonzeption nicht gerecht. Dies werde besonders im westlichen Planbereich deutlich. \nDie Abfolge von allgemeinem Wohngebiet über Gewerbegebiete (GE 3 und GE 1) \nbis zum Mischgebiet MI 4 stelle keinen städtebaulich sinnvollen Übergang zur \nnördlich anschließenden gewerblich-industriellen Nutzung dar. Es spreche alles \ndafür, dass die Planung in erster Linie der Erhaltung der bestehenden gewerblichen \nStrukturen in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 3 diene. Die Antragsgegnerin sei \nschlichtweg darüber hinweggegangen, dass die Antragsteller und weitere \nEigentümer von Grundstücken in diesen Gewerbegebieten kein Interesse an diesen \nFestsetzungen hätten. Noch gravierender sei, dass auch noch die tatsächlichen \nNutzungsmöglichkeiten in den Gewerbegebieten auf ein Minimum reduziert würden. \nMit dem grundsätzlichen Ausschluss immissionsschutzrechtlich \ngenehmigungsbedürftiger Anlagen werde die allgemeine Zweckbestimmung eines \nGewerbegebietes nicht mehr gewahrt. Die für das Gewerbegebiet GE 3 geltende \nRegelung der Zulässigkeit nur solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht \nwesentlich störten, stehe im unlösbaren Widerspruch zu der Festsetzung über die \nausnahmsweise Zulässigkeit von (untergeordneten) immissionsschutzrechtlich \ngenehmigungsbedürftigen Anlagen. Es erscheine nicht vorstellbar, dass eine dem \nRegime des Immissionsschutzrechts unterliegende Anlage das Wohnen nicht \nwesentlich störe. Die Regelung über die Zulässigkeit von das Wohnen nicht \nstörenden Gewerbebetrieben im Gewerbegebiet GE 3 stelle einen sog. \n\"Etikettenschwindel\" dar, mit dem aus einem Gewerbegebiet in Wirklichkeit ein \nMischgebiet gemacht werde.\n\n16\n\nDie Regelung in Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzung des Plans mit den dort \nbestimmten Merkmalen von \"untergeordneten Anlagen\", in \"Grundfläche und \nBaumasse geringfügig\" sowie \"im Hinblick auf den Immissionsschutz unbedenklich\" \nsei zu unbestimmt. Dies gelte auch für den in der textlichen Festsetzung Nr. 3 \ngebrauchten Begriff \"Bäume II. Ordnung\". \n\n17\n\nDer Ausschluss von Wohnnutzung in den Mischgebieten MI 1 und MI 4 lasse \nsich mit der Funktion eines Mischgebietes nicht vereinbaren und sei städtebaulich \neben so wenig zu rechtfertigen wie der Ausschluss von Wohnungen für Aufsichts- \nund Bereitschaftspersonen bzw. für Betriebsleiter oder -inhaber in den \nGewerbegebieten GE 1 und GE 2.\n\n18\n\nMaßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich des mit der Planung \nverbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft seien in Verkennung der \nVoraussetzungen der Vorschrift des § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB abwägungsfehlerhaft \nnicht festgesetzt worden. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass der \nBebauungsplan für die Reihenhausbebauung I. -T. -Straße 25 bis 65 durch die \nErweiterung überbaubarer Flächen mittels der festgesetzten Baugrenzen Baurechte \ngeschaffen habe, für die der bisher anwendbare § 34 BauGB keine ausreichende \nrechtliche Grundlage geboten habe. Dasselbe gelte im Hinblick auf die \nausgewiesenen Baugrenzen auf den Grundstücken I. -T. -Straße 7 bis 23 und \nden Wohngrundstücken entlang der L. straße sowie der O. straße .\n\n19\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n20\n\nden Bebauungsplan Nr. 92 M \"O. straße , \nI. -T. -Straße\" der Antragsgegnerin für nichtig \nzu erklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nSie führt im Wesentlichen aus, das mit der Planung verfolgte Ziel eines konfliktarmen \nÜbergangs von Wohnbebauung zu gewerblicher bzw. industrieller Nutzung werde mit \nden im Plan enthaltenen Gebietsfestsetzungen erreicht. Die Abfolge der \nFestsetzungen von Baugebieten mit dem Mischgebiet MI 3 im Nordwesten über das \nin Richtung Osten benachbarte Mischgebiet MI 4 bis zu den Gewerbegebieten GE 1 \nund GE 3 sowie GE 2 entspreche städtebaulichen Grundsätzen.\n\n24\n\nDie für die Gewerbegebiete geltenden Nutzungsausschlüsse seien mit Rücksicht \nauf benachbarte Wohnbereiche erfolgt. Die Zweckbestimmung der festgesetzten \nGewerbegebiete werde auch nach Ausschluss immissionsschutzrechtlich \ngenehmigungsbedürftiger Anlagen gewahrt, da diese in Gewerbegebieten ohnehin \nregelmäßig unzulässig seien. Die textliche Festsetzung Nr. 1.3.1 betreffend die \nausnahmsweise Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger \nAnlagen sei hinreichend bestimmt. Dies gelte für das Merkmal der \"Geringfügigkeit\" \nvon Grundfläche und Baumasse ebenso wie für das Merkmal \"im Hinblick auf den \nImmissionsschutz unbedenklich\". Letzteres werde im Folgesatz der textlichen \nFestsetzung eindeutig definiert. Schließlich genüge auch die Regelung über die \nAnpflanzung von Bäumen II. Ordnung dem Bestimmtheitsgebot. Unter diesen \nFachbegriff fielen Bäume wie Hainbuche, Vogelbeere, Wildbirne, Feldahorn oder \nElsbeere, die nicht so hoch wüchsen wie Bäume I. Ordnung. Der von den \nAntragstellern gerügte Abwägungsmangel hinsichtlich der fehlenden \nnaturschutzrechtlichen Ausgleichsregelungen sei - selbst wenn er vorläge - jedenfalls \ngemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unerheblich, da er als Mangel im \nAbwägungsvorgang nicht offensichtlich gewesen sei.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nPlanaufstellungsvorgänge und Pläne Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n28\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Die Antragsbefugnis \nim Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie\nhier - Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine \nbauplanerische Festsetzung wenden, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft und im \nSinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 \nCN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n30\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n31\n\nDer streitige Bebauungsplan weist bereits in formeller Hinsicht Mängel auf. Die \nam 13. Januar 2000 erfolgte Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § \n10 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Mit \ndieser sog. Schlussbekanntmachung musste der mit der Bekanntmachung verfolgte \nHinweiszweck (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) erreicht werden. Dieser \nerfordert, dass sich die Veröffentlichung der Satzung auf einen bestimmten \nBebauungsplan beziehen muss, der mittels einer zumindest schlagwortartigen \nKennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des \nBebauungsplans gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 \n- 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26 und Urteil \nvom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 -, \nBRS 63 Nr. 42 m.w.N.\n\n33\n\nDiesen Maßgaben wird die Bekanntmachung vom 13. Januar 2000 nicht gerecht. Sie \nenthält zur Kennzeichnung des Bebauungsplans lediglich dessen Nummer \n(\"Bebauungsplan Nr. 92 M\"). Dies genügt nicht. Die bloße Angabe einer Nummer \nlässt keinerlei Rückschlüsse auf die räumliche Belegenheit eines Plans zu und kann \nden Normadressaten demgemäß auch keinerlei Erkenntnisse darüber vermitteln, in \nwelchem Teil der Gemeinde neues Baurecht gilt.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000\n- 4 CN 2.99 -, a.a.O.\n\n35\n\nDer angefochtene Bebauungsplan ist ferner insoweit mangelhaft, als er nicht \nordnungsgemäß ausgefertigt ist. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit \nals Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der \nInhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, \n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996\n- 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41,\n\n37\n\nwobei die Ausfertigung in zeitlicher Hinsicht aus rechtsstaatlichen Gründen der \nortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorausgehen muss. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 \n- 4 B 60.96 -, a.a.O. und vom 27. Januar 1999\n- 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.\n\n39\n\nHier wurde der Satzungsbeschluss am 13. Januar 2000 öffentlich bekannt gemacht, \nder Bebauungsplan jedoch erst am 24. Januar 2000 ausgefertigt.\n\n40\n\nWeitere Form- oder Verfahrensfehler, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Andere gemäß \n§§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur auf Rüge beachtliche \nForm- oder Verfahrensmängel sind nicht geltend gemacht worden.\n\n41\n\nDer streitige Bebauungsplan ist auch materiell fehlerhaft.\nAllerdings ist die Planung als solche städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB. Dies folgt unmittelbar aus dem in der Planbegründung angeführten \nPlanungsziel (vgl. insbesondere Seite 12 unter 4., Seite 13 unter 5.1 und Seite 17 \nunter 9.; vgl. auch die Ausführungen auf Blatt 170 der Beiakte Heft 4, mit denen die \nAnregungen u. a. der Antragsteller zurückgewiesen worden sind). Danach soll die \nPlanung anlässlich des Vordringens von Wohnnutzung nach Aufgabe von \nGewerbestandorten in der vorhandenen Gemengelage den bestehenden \nGewerbestandort vorrangig sichern und potenzielle Konflikte mit der benachbarten \nWohnbebauung durch kleinräumige Gliederung des Gebietes minimieren. Dabei soll \nzugleich ein \"konfliktarmer Übergang\" geschaffen werden zwischen der \nWohnbebauung im Süden und dem nördlich des Plans angrenzenden gewerblich \nbzw. industriell genutzten Bereich. Außerdem soll durch Einschränkungen von \nEinzelhandelsnutzungen die Innenstadtentwicklung geschützt und die Ansiedlung \nproduzierenden Gewerbes bzw. \"produktionsorientierter\" Dienstleistungen gefördert \nwerden.\nDamit verfolgt die Antragsgegnerin innerhalb ihres weiten Planungsermessens \ninsgesamt zulässige Zielsetzungen für eine verbindliche Bauleitplanung.\n\n42\n\nNicht entscheidungserheblich ist hier, ob der Bebauungsplan aus dem \nFlächennutzungsplan entwickelt worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der \nFlächennutzungsplan enthält für den Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans \ndie Darstellung von Wohnbauflächen nördlich entlang der I. -T. -Straße im \nBereich der bestehenden Wohnbebauung und daran anschließend die Darstellung \n\"GE\". Ob der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen über die Art baulicher \nNutzung diesen Darstellungen des Flächennutzungsplans entspricht, kann letztlich \neben so unentschieden bleiben wie die Frage, ob eine Abweichung von den \nDarstellungen \n- sollte diese vorliegen - im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 \n- IV C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8 und Beschluss\nvom 12. Februar 2003 - 4 BN 9.03 -, UPR\n2003, 230 m.w.N.,\n\n44\n\nnoch vom Begriff des Entwickelns gedeckt oder - verneinendenfalls - ein Verstoß \ngegen das Entwicklungsgebot im Hinblick auf § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB \nunbeachtlich wäre, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete \nstädtebauliche Entwicklung durch die Abweichung nicht beeinträchtigt wird.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999\n- 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n46\n\nAbgesehen von diesen Zweifeln an der Wirksamkeit des Bebauungsplans weist \ner jedenfalls folgende materielle Mängel auf: \n\n47\n\nDer in Nr. 1.2.1 bzw. 1.3.1 (jeweils 2. Spiegelstrich) der textlichen \nPlanfestsetzungen enthaltenen Regelung für die festgesetzten Misch- bzw. \nGewerbegebiete über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben \nbzw. \"Handelsbetrieben\" mit flächenintensiver Verkehrskaufs- und Lagerfläche fehlt \ndie städtebauliche Rechtfertigung. Diese auf § 1 Abs. 9 BauNVO basierende \nRegelung steht in engem Zusammenhang mit dem für die genannten Gebiete im \nGrundsatz gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzten Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben sowie \n\n48\n\n- so dürfte bei sachgerechter Auslegung die \nsprachlich missglückte Formulierung \n\"Handelsbetriebe\" in den zitierten textlichen \nFestsetzungen zu verstehen sein -\n\n49\n\nGroßhandelsbetrieben, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Endverbraucher \nEinzelhandelsbetrieben vergleichbar sind. Dieser vollständige Ausschluss der \ngenannten Nutzungsarten kann - jedenfalls im Hinblick auf Gewerbegebiete - \ngrundsätzlich mit den von der Antragsgegnerin u.a. angeführten (vgl. die \nPlanbegründung S. 17 unter 9.) Gründen, namentlich der Ermöglichung der \nAnsiedlung von (arbeitsplatzintensiverem) produzierendem Gewerbe bzw. von \nBetrieben aus dem \"produktionsorientierten Dienstleistungssektor\" gerechtfertigt \nwerden.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 und Beschluss vom \n8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 \nNr. 2.\n\n51\n\nNicht unbedenklich ist allerdings, ob diese Begründung auch den fraglichen \nNutzungsausschluss in Mischgebieten trägt, weil zweifelhaft ist, ob Mischgebiete \nregelmäßig der Unterbringung arbeitsplatzintensiver produzierender bzw. \n\"produktionsorientierter\" Betriebe dienen. Ob der an anderer Stelle der \nPlanbegründung zu findende weitere Rechtfertigungsgrund, nämlich der Schutz der \ninnerstädtischen Entwicklung vor Einzelhandelsbetrieben mit zentrenschädlichen \nSortimenten (vgl. S. 17 unten und S. 15 oben) den fraglichen Nutzungsausschluss \nträgt, kann offen bleiben. Hierauf kommt es letztendlich nicht an. \nEntscheidungserheblich ist vielmehr, dass die fragliche Ausnahmeregelung über die \nZulässigkeit solcher Betriebe, die \"flächenintensive Verkaufs- und Lagerfläche \nbenötigen\", erkennbar ungeeignet ist, das u.a. zugedachte städtebauliche \nSteuerungsziel der Ermöglichung der Ansiedlung von Betrieben des produzierenden \nGewerbes bzw. solchen aus dem \"produktionsorientierten Dienstleistungssektor\" zu \nerreichen. Abgesehen davon, dass etwa das als MI 3 ausgewiesene Mischgebiet \naufgrund der vorhandenen ganz überwiegend aus Wohngebäuden bestehenden \nNutzungs- und Baustruktur und der konkreten Dimensionierung der festgesetzten \nBaugrenzen für derartige Betriebe nicht in Betracht kommen dürfte, würde eine \nAnsiedlung von nach der hier fraglichen textlichen Festsetzung ausnahmsweise \nzulässigen flächenintensiven Handelsbetrieben die Verwirklichung der nach der \nPlanbegründung in erster Linie zu fördernden Betriebe des produzierenden bzw. \n\"produktionsorientierten\" Sektors weitgehend räumlich einschränken. Im Hinblick auf \ndie vergleichsweise geringe Ausdehnung der im ohnehin nur ca. 6 ha großen \nGeltungsbereich des Bebauungsplans ausgewiesenen Misch- bzw. Gewerbeflächen \nwürden bereits wenige (flächenintensive) Einzel- oder Großhandelsbetriebe einen \nüberwiegenden Teil der nach der Planung vorrangig für andere Betriebsarten \nvorgesehenen Bereiche einnehmen. Der Aussage, die gewerblich nutzbaren Flächen \nim Plangebiet produzierendem Gewerbe bzw. dem produktionsorientierten \nDienstleistungssektor vorbehalten zu wollen, liegt damit insgesamt kein schlüssiges \nPlankonzept zugrunde.\nAls nicht hinreichend städtebaulich gerechtfertigt erweist sich auch der in Nr. 1.3.2, 1. \nSpiegelstrich der textlichen Festsetzung auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 Nr. 1 \nBauNVO enthaltene Ausschluss von Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonal bzw. für Betriebsinhaber oder -leiter in den festgesetzten \nGewerbegebieten GE 1 und GE 2. Die dafür gegebene wenig aussagekräftige \nBegründung (vgl. S. 14 unter 5.2.1 der Planbegründung), den ausschließlich \ngewerblichen Charakter der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 besonders \nherausstellen zu wollen, reicht nicht aus. Auch bei ausnahmsweiser Zulässigkeit von \nbetriebsgebundener Wohnnutzung in Gewerbegebieten kann der gewerbliche \nCharakter dieser gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend (nicht erheblich \nbelästigenden) Gewerbebetrieben dienenden Gebiete nicht zweifelhaft sein und \nbedarf regelmäßig keiner \"besonderen\" Betonung. Spezielle städtebaulich motivierte \nGründe für einen Ausschluss von Wohnungen in den Gewerbegebieten, die ihrer \nauch nur ausnahmsweisen Zulässigkeit entgegenstehen, werden mit der zitierten \nBegründung nicht aufgezeigt. \n\n52\n\nEinen weiteren materiellen Mangel enthält die Planung in ihrer Nr. 1.3.1, 3. \nSpiegelstrich der textlichen Festsetzungen. Ungeachtet dessen, ob diese \nFestsetzung sämtliche von den Antragstellern vorgetragenen Bestimmtheitsmängeln \naufweist, ist jedenfalls die Umschreibung der fraglichen Anlagenteile als \"in \nGrundfläche und Baumasse geringfügig\" zu unbestimmt. Der genaue Inhalt dieser \nBestimmung ist weder den einzelnen Passagen dieser textlichen Festsetzung noch \nder Planbegründung zu entnehmen, die dazu keinerlei Aussagen treffen. Auch im \nÜbrigen lässt sich ein Maßstab, der das Merkmal der \"Geringfügigkeit\" hinreichend \nverlässlich einzugrenzen vermag, nicht finden.\n\n53\n\nDer Bebauungsplan weist auch Abwägungsmängel auf. \n\n54\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die \nöffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. \nDas so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, \nwas nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet. Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende \nAbwägung nicht gerecht. \n\n55\n\nDie Antragsgegnerin hat bereits den maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage \nder zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt. Die \nErmittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung \neines bebauten Gebietes eine erkennbare Bestandsaufnahme. Dies gilt \ninsbesondere dann, wenn - wie hier - eine vorhandene Gemengelange, in der \nverschiedene gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzung unmittelbar aufeinander \ntreffen, überplant wird. Vor allem die hier vorgenommene Aufteilung des \nPlangebietes in ein allgemeines Wohngebiet und in sich gegliederte Misch- bzw. \nGewerbegebiete sowie die Nachbarschaft des Plangebietes zur nördlich \nangrenzenden gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen machten eine sorgfältige \nBestandsanalyse erforderlich, die Einzelheiten vor allem hinsichtlich des im \nPlangebiet vorhandenen und auch des auf das Plangebiet einwirkenden \nbetrieblichen Emissionsgeschehens zu umfassen hatte. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 1993 - 11a \nNE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12. \n\n57\n\nDaran fehlt es hier. Der in den Planaufstellungsunterlagen vorhandene Plan über \ndie von der Antragsgegnerin durchgeführte Bestandsaufnahme unterscheidet mittels \nfarblicher Kennzeichnung nur grob zwischen störendem bzw. nicht störendem \nGewerbe und sonstigen Gewerbebetrieben. Eine nähere Betrachtung etwa des \nEmissionsverhaltens und auch des Entwicklungspotentials des im ausgewiesenen \nMischgebiet MI 1 im Eckbereich O. straße /S. straße liegenden \nSpeditionsunternehmens ist unterblieben. Dazu bestand auch ohne individuelle \nGeltendmachung des von der fraglichen Festsetzung Betroffenen schon deshalb \nAnlass, weil bei typisierender Betrachtungsweise ein Speditionsbetrieb im \nMischgebiet regelmäßig unzulässig ist. Ebenso fehlt es an jeglicher Aufklärung über \nEinzelheiten der sich nördlich der O. straße außerhalb des Plangebietes \nanschließenden gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen. Nach Angaben des \nVertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung wird das Grundstück \nO. straße 5/5 a durch ein im 24-Stunden-Betrieb arbeitendes \nSpeditionsunternehmen genutzt. Diese Nutzung dürfte erheblich auf die im \nfestgesetzten Mischgebiet MI 3 südlich entlang der O. straße liegende \nWohnbebauung (O. straße 4 - 12) einwirken. Deshalb drängten sich Ermittlungen \ndarüber auf, ob die bestehende Lärmsituation ein mischgebietsverträgliches Wohnen \nnoch zuließ. Daneben hatte bereits der Oberkreisdirektor des Kreises N. im \nSchreiben vom 6. September 1999 auf die Lärmbelastung für die Wohnbebauung \ndurch den Verkehr auf der Nieder- und der L. straße sowie durch die bestehende \ngewerbliche Nutzung im Plangebiet sowie auf Grund dessen möglicherweise \nerforderlich werdende Schallschutzmaßnahmen hingewiesen. \n\n58\n\nDaneben hat der Rat der Antragsgegnerin die von der Planung betroffenen \nEigentümerinteressen nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die \nAbwägungen eingestellt. Dies gilt insbesondere für das von der Planung nachhaltig \nbetroffene Interesse der Eigentümer der im Mischgebiet MI 1 gelegenen \nGrundstücke O. straße 26 und 30, in der vorhandenen Wohnnutzung zukünftig \nnicht beschränkt zu sein. Durch den nunmehr dort festgesetzten Ausschluss von \nWohngebäuden sind die fraglichen Nutzungen auf den Bestandsschutz gesetzt \nworden. Den Bestandsschutz überschreitende Umbauten oder Erweiterungen der \nWohngebäude sind nach der strittigen Planung baurechtlich nicht \ngenehmigungsfähig. Den Aufstellungsvorgängen zum streitigen Bebauungsplan ist \nan keiner Stelle zu entnehmen, dass der Rat der Antragsgegnerin diese \nBetroffenheiten mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt \nhat. Allerdings gehören die Interessen der Grundstückseigentümer selbstverständlich \nund in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen \nöffentlich-rechtlicher Planungsentscheidungen. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 -\n 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 m.w.N.\n\n60\n\nBebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und \nSchranken des Eigentums. Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber \nbei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen \nInteressen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten \nAusgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den \nverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht \nausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich gehört sowohl die Privatnützigkeit als \nauch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Für \ndie Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den \nverfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf \nan, dass der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und der \nPlangeber anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und \nInteressen der Entscheidung zu Grunde gelegt sowie umfassend und in \nnachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Die Bestandsgarantie des Artikels 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine \nunverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern und dass das \nWillkürverbot beachtet wird. \n\n61\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 \n- 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6. \n\n62\n\nDiesen Maßstäben genügt die Abwägungsentscheidung des Rates der \nAntragsgegnerin schon deshalb nicht, weil konkrete städtebaulich nachvollziehbare \nund gewichtige Allgemeinwohlbelange für den fraglichen Ausschluss von \nWohnnutzungen nicht benannt werden. Die dieser Regelung nach der \nPlanbegründung (vgl. S. 15 oben) zu Grunde liegende Erwägung, den gewerblichen \nCharakter der Mischgebiete herauszustellen, wobei Wohnungen in den jeweils \nbenachbarten Mischgebieten MI 2 und MI 3 errichtet werden könnten, stellt keine \nplausible städtebauliche Antwort gerade auf die insoweit entscheidende Frage dar, \nwarum die fraglichen Teile der Mischgebiete abweichend von der grundsätzlichen \nRegelung in § 6 Abs. 1 BauNVO, wonach Mischgebiete typischerweise der \nUnterbringung von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben \ndienen, ausschließlich durch gewerbliche Nutzung geprägt werden sollen. Sie lässt \ndarüber hinaus nicht erkennen, dass der Rat die Interessen der \nGrundstückseigentümer an einer planungsrechtlichen Absicherung der vorhandenen \nWohnnutzung überhaupt in seine Entscheidung einbezogen hat. Auch sonst sind den \nPlanaufstellungsvorgängen entsprechende Erwägungen nicht zu entnehmen. Nimmt \nman demgegenüber in den Blick, dass der Plangeber die auf den Grundstücken \nO. straße 4 bis 12 bzw. O. straße 28 vorhandene Wohnbebauung auch \nzukünftig planungsrechtlich abgesichert hat, sind sachgerechte Gründe für diese \nunterschiedliche Behandlung weder ausdrücklich benannt worden noch liegen solche \nso klar auf der Hand, dass es einer ausdrücklichen Benennung nicht bedurfte. \n\n63\n\nDie aufgezählten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne des § 214 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB offensichtlich, denn sie ergeben sich ohne weiteres aus den \nAufstellungsvorgängen. Sie sind auch für das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Rat der Antragsgegnerin \nden Bebauungsplan bei ausreichender Sachverhaltsaufklärung und bei genügender \nBerücksichtigung der Interessen der betroffenen Eigentümer der fraglichen \nWohngrundstücke nicht in der vorliegenden Form beschlossen hätte. \n\n64\n\nOb jeder der vorstehend aufgezeigten Mängel die Gesamtnichtigkeit des \nBebauungsplans zur Folge hätte, braucht nicht im Einzelnen entschieden zu werden. \nJedenfalls die festgestellten Mängel der Abwägung führen zur Nichtigkeit der \nangegriffenen Planung insgesamt. Eine Behebung dieses Fehlers durch ein \nergänzendes Verfahren kommt nicht in Betracht, da er die Grundzüge der Planung \nberührt. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53. \n\n66\n\nDer Mangel betrifft die vom Rat der Antragsgegnerin verfolgte Gesamtkonzeption \nder Planung. Dessen Ziel war es, durch Gliederung von Baugebieten einen \nstädtebaulich geordneten Übergang zwischen Wohnnutzung und gewerblicher \nNutzung - insbesondere solcher im Nordosten des Plangebietes - zu gewährleisten. \nDie aufgezeigten Defizite bei der Ermittlung bzw. Gewichtung abwägungsrelevanter \nBelange stellen die vorgenommene Gliederung des Plangebietes und damit zugleich \ndas Planungsziel insgesamt in Frage. Sie sind durch bloß punktuelle Änderungen \nnicht zu beheben. \n\n67\n\nIn Anbetracht der dargelegten zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führenden \nMängel kann offen bleiben, ob der Plan an weiteren, seine Unwirksamkeit oder \nNichtigkeit nach sich ziehenden Fehlern leidet. Dies gilt etwa für die Frage, ob die für \ndie jeweiligen Baugebiete festgesetzten übrigen Ausschlüsse von nach der BauNVO \ndort regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen jeweils von einer \nhinreichenden städtebaulichen Begründung getragen sind. So ist etwa zweifelhaft, ob \nder nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 erfolgte Ausschluss von Anlagen für \nkirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie von Gartenbaubetrieben und \nTankstellen in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet damit gerechtfertigt \nwerden kann, die fraglichen Nutzungen hätten ein hohes gebietsfremdes \nVerkehrsaufkommen zur Folge, für das die geplanten Erschließungsanlagen nicht \nausreichten. Wieso diese nach § 4 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten allgemein \noder jedenfalls ausnahmsweise zulässigen Anlagen ein \"gebietsfremdes\" \nVerkehrsaufkommen zur Folge haben und warum die Erschließungsanlagen dafür \nunzureichend sein sollen - was zumindest für die L. straße nicht nachvollziehbar \nerscheint -, wird nicht dargelegt. Immerhin geht der Verordnungsgeber davon aus, \ndass Nutzungen der genannten Art bei typisierender Betrachtungsweise trotz ihres \nihnen regelmäßig anhaftenden Störpotenzials in allgemeinen Wohngebieten zulässig \nsind bzw. zugelassen werden können. Als Korrektiv stünde zudem § 15 BauNVO zur \nVerfügung, der im Einzelfall eine Nachsteuerung im Baugenehmigungsverfahren \nermöglicht. Ob die vom Plangeber vorgenommene Gliederung der ausgewiesenen \nMisch- bzw. Gewerbegebiete mit den im Tatbestand im Einzelnen wiedergegebenen \nNutzungsausschlüssen insgesamt hinreichend städtebaulich gerechtfertigt ist, \nbraucht ebenfalls nicht entschieden zu werden.\n\n68\n\nNicht entschieden zu werden braucht, ob die streitige Planung die mit dem im \nPlangebiet vorhandenen städtebaulich unbefriedigenden Nebeneinander von \nWohnnutzung und gewerblicher Nutzung verbundenen Konflikte einer sachgerechten \nLösung zuführt oder - wie die Antragsteller meinen und wofür Einiges spricht - die \nbestehenden Strukturen schlicht festschreibt. Ob der angefochtene Plan \nabwägungsfehlerhaft sogar zu einer Verschärfung der bestehenden \nImmissionskonflikte beiträgt, indem er durch die Ausweisung eines allgemeinen \nWohngebietes der dort vorhandenen Wohnnutzung einen entsprechenden \nSchutzanspruch gegenüber der benachbarten gewerblichen Nutzung vermittelt, den \njene zuvor nicht besaß, braucht ebenfalls nicht geklärt zu werden.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n70\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n71\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-14/10a-d-2-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-14/10a-d-2-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286675","retrieved":"2026-07-09 03:04:10.285808+00:00"}}