{"status":"available","doknr":"OLD286708","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0513.7A.D30.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"7a D 30/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 143 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet \"B. Kreuz\". Sie sind Eigentümer \ndes im Plangebiet gelegenen Grundstücks St.-K. -Straße 47, das in einem als \nGewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkungen ausgewiesenen Bereich liegt.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung ist seit November 1990 \nrechtsverbindlich. Sein Geltungsbereich erfasst insgesamt eine über 300.000 qm \ngroße Fläche, die im Süden an die BAB 4 und im Osten an die BAB 44 grenzt. Als \nArt der baulichen Nutzung sind in voneinander abgegrenzten Bereichen \nMischgebiete (MI), (gegliederte) Gewerbegebiete (GE), Gewerbegebiete mit \nNutzungsbeschränkungen (GE(N)) sowie Sondergebiete festgesetzt. Mit der 5. \nÄnderung des Bebauungsplans sind zwei ursprünglich als GE ausgewiesene \nBereiche als GE(N) sowie ein bisheriges GE(N) als MI festgesetzt worden. Nr. 4 der \ngeänderten textlichen Festsetzungen enthält \"Nutzungsbeschränkungen in den \nGewerbe- und Mischgebieten nach § 1 Abs. 6 und 9 BauNVO\". Nach Nr. 4.2 sind in \nden Gewerbegebieten und Mischgebieten Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der \nLeistung errichtet werden, grundsätzlich nicht zulässig. Nr. 4.3 der textlichen \nFestsetzungen in ihrer Ursprungsfassung schloss in allen Mischgebieten und \nGewerbegebieten mit Nutzungsbeschränkungen grundsätzlich Einzel- und \nGroßhandelsbetriebe aus; ausnahmsweise war der Einzel- und Großhandel von \nHandwerksbetrieben und anderen gewerblichen Betrieben zugelassen, soweit das \nangebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammte, im Wege der \nhandwerklichen Leistung verbraucht, eingebaut oder auf andere Weise \nweiterverarbeitet wurde. Nunmehr heißt es in Nr. 4.3 in der Fassung der 5. \nÄnderung: \n\n4\n\n\"In allen Gewerbegebieten mit eingeschränkter Nutzung GE(N) \nsind Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Hauptsortimenten \nnicht zulässig. Dies gilt auch für Einzelhandel im Zusammenhang mit \nHandwerksbetrieben oder produzierendem Gewerbe. \nInnenstadtrelevante Sortimente sind nachfolgend aufgeführte, in \nAnlage 1, Teil A und Teil B des Einzelhandelserlasses für Nordrhein-\nWestfalen vom 07.05.1996 genannte zentren- und \nnahversorgungsrelevante Sortimente:\n\n5\n\n1. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation\n2. Kunst/Antiquitäten\n3. Baby-/Kinderartikel\n4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe\n5. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren\n6. Foto/Optik\n7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, \n Bastelartikel, Kunstgewerbe\n8. Musikalienhandel\n9. Uhren/Schmuck\n10. Spielwaren, Sportartikel\n11. Lebensmittel, Getränke\n12. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren\n13. Blumen\n14. Fahrräder u. Zubehör, Mofas\n\n6\n\nAls im Einzelhandelserlass nicht genanntes Sortiment wird\n15. Telekommunikation als zentrenrelevant festgelegt.\"\n\n7\n\nIn Nr. 4.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen ist der Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben und Großhandelsbetrieben in den Mischgebieten gegenüber \n(damals) Nr. 4.3 der Ursprungsfassung dahin geändert, dass (nur noch) \nEinzelhandelsbetriebe, die nicht der Versorgung des Gebietes dienen, nicht zulässig \nsind. Satz 2 der Regelung nimmt ausnahmsweise Einzelhandel von \nHandwerksbetrieben von diesem Ausschluss aus, \"soweit das angebotene Sortiment \naus eigener Herstellung stammt, im Wege der handwerklichen Leistung verbraucht, \neingebaut oder auf andere Weise weiterverarbeitet wird.\" Nr. 4.5 der textlichen \nFestsetzungen lautet:\n\n8\n\n\"Abweichend von der Regelung nach 4.2 ist der Einzelhandel mit \nnahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten \nausnahmsweise zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener \nHerstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm \nausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder \nIndustriegebiet zulässig ist.\"\n\n9\n\nIn den GE-Gebieten ist Einzel- und Großhandel weiterhin nicht \nausgeschlossen.\n\n10\n\nDas Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:\n\n11\n\nDer Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschloss am 20. September \n2001 die Aufstellung des Bebauungsplans sowie nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung \nund Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am 16. Juli 2002 die öffentliche \nAuslegung des Bebauungsplanentwurfs. Nach Bekanntmachung am 13. September \n2002 fand die Offenlage in der Zeit vom 23. September bis zum 23. Oktober 2002 \nstatt. Im Wesentlichen der Antragsteller I. (für die Gesellschaft bürgerlichen \nRechts mit dem Antragsteller L. ) sowie verschiedene Gesellschaften, deren \nGeschäftsführer er ist, machten Anregungen und Bedenken geltend. Der Industrie- \nund Handelskammer als Träger öffentlicher Belange ging die vorgesehene \nSteuerung des Einzelhandels nicht weit genug.\n\n12\n\nDer Ausschuss für Umwelt- und Stadtentwicklung sowie der Rat befassten sich \nim Folgenden ausführlich mit den eingegangenen Einwendungen. Der Rat beschloss \nam 6. März 2003 den mit einer gegenüber dem bisherigen Entwurf ergänzten \nBegründung versehenen Bebauungsplan Nr. 143 / 5. Änderung als Satzung. Der \nBebauungsplan wurde am 3. April 2003 ausgefertigt und am 4. April 2003 öffentlich \nbekannt gemacht. \n\n13\n\nDie Antragsteller haben am 23. April 2003 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. \n\n14\n\nZur Begründung machen u.a. geltend, ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass \nbisher der Handwerkshandel ohne Sortimentsbeschränkung zulässig gewesen sei. \nHieraus habe sich ein sehr intensiver Handwerkshandel im Gewerbegebiet B. \nKreuz entwickelt. Im Übrigen seien das Anpflanzungsgebot ausgeweitet und die \nErrichtung von Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden, \nausgeschlossen worden. In der Sache führen die Antragsteller aus, der angegriffene \nBebauungsplan leide an einem formellen Fehler, da die \nBekanntmachungsanordnung am 26. März 2003 unterschrieben, der Plan jedoch erst \nam 3. April 2003 ausgefertigt worden sei. Materiell wird beanstandet, die Regelung in \nZiffer 4.3 der textlichen Festsetzungen sei nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls \ndem Begriff \"Telekommunikation\" fehle es an jeglicher Bestimmtheit. Der \nangegriffene Bebauungsplan leide darüber hinaus an Abwägungsmängeln. Mit Ziffer \n4.3 der textlichen Festsetzungen werde angesichts der erheblichen Breite des \nSortimentsausschlusses massiv in die Nutzungsrechte der Grundstückseigentümer \neingegriffen, ohne dass hierfür eine überzeugende Rechtfertigung geliefert werde. \nDem Aufstellungsvorgang seien keinerlei Untersuchungen zur Innenstadtrelevanz \nder ausgeschlossenen Sortimente, insbesondere \"Telekommunikation\" und \n\"Fahrräder\", zu entnehmen. Die verwerteten Gutachten des Instituts für Stadt-, \nStandort-, Handelsforschung und -Beratung Dr. E. und Partner GmbH aus dem \nJahre 1998 (im Folgenden: j. -Gutachten) sowie der Firma K. und \nL. Stadtforschung Stadtplanung aus März 1999 seien nicht zeitnah zum \nAufstellungsverfahren erstellt worden, obwohl die Einzelhandelsstruktur einer Stadt \nsich ständig verändere. Außerdem liege den Gutachten jeweils eine sehr spezielle \nFragestellung zu den Auswirkungen einer Erweiterung eines großen Möbelgeschäfts \nin einem der Sondergebiete zugrunde. Soweit die Gutachten Aussagen auch über \ndiese Auswirkungen hinaus enthielten, böten sie keine fundierte Grundlage für die \njetzt beschlossenen Sortimentsausschlüsse. Es fehle gänzlich an der notwendigen \nBetrachtung, wie sich die konkrete Situation zu den einzelnen Sortimenten in der \nStadt X. darstelle. Nach Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen könne in den \neingeschränkten Gewerbegebieten nicht einmal ein Kiosk zugelassen werden. Dies \nsei städtebaulich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar. Die Begründung \nzum Bebauungsplan liefere auch keine Argumente für den in Nr. 4.4 der textlichen \nFestsetzungen erneut sehr weitreichenden Eingriff in die Eigentümerrechte. Die \ndortige Ausnahmeregelung berücksichtige nicht die vitalen Interessen des \nHandwerkshandels daran, zu einem selbst hergestellten bzw. verarbeiteten \nSortiment ein Ergänzungssortiment einschließlich eines zentrenrelevanten \nRandsortiments anzubieten. Mit der Verweisung in Nr. 4.5 der textlichen \nFestsetzungen auf Ziffer 4.2 sei offensichtlich eine Ausnahme von Nr. 4.3 gemeint. \nZiffer 4.5 der textlichen Festsetzungen erfasse nicht den Einzelhandel mit \nzentrenrelevanten Randsortimenten zu, so dass dieser für den Handwerkshandel in \nden Gewerbegebieten mit Nutzungsbeschränkungen zulässig sei. Dies stelle eine \nUngleichbehandlung zu dem in den Mischgebieten weitergehend ausgeschlossenen \nHandwerkshandel dar. Die Antragsgegnerin verwende in den Mischgebieten und den \neingeschränkten Gewerbegebieten jeweils unterschiedliche Definitionen des \nHandwerkshandels. \n\n15\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n16\n\nden Bebauungsplan Nr. 143 / 5. Änderung der \nStadt X. für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu \nerklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie führt aus, der Bebauungsplan sei vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt \nworden. Welche Waren der \"Telekommunikation\" im Sinne von Nr. 4.3 der textlichen \nFestsetzungen zuzurechnen seien, lasse sich ohne Schwierigkeiten feststellen. Da \ndort das Sortiment \"Unterhaltungselektronik/Computer\" gesondert aufgeführt sei, \nergebe sich, dass mit Aufnahme des Sortiments \"Telekommunikation\" die \nTelefonläden erfasst werden sollen. Im Übrigen seien mit Nr. 4.3 der textlichen \nFestsetzungen nur Haupt-, nicht Randsortimente ausgeschlossen worden. Die \nBegründung des Bebauungsplans lege auf den Seiten 6 bis 8 unter Bezugnahme auf \ndas j. -Gutachten dar, weshalb jeglicher Handel mit bestimmten Warengruppen \nuntersagt sein solle. Für die Errichtung eines kleinen Kiosk komme im Übrigen eine \nBefreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht. Ziffer 4.4 der textlichen \nFestsetzungen erweitere in den Mischgebieten die Möglichkeit zur Errichtung von \nEinzelhandelsbetrieben gegenüber dem bisher geltenden Recht. Es sei zutreffend, \ndass sich Nr. 4.5 der textlichen Festsetzungen auf Nr. 4.3 beziehe. Eine \nberichtigende Interpretation sei insoweit möglich. Die Beschränkung der \nAusnahmeregelung auf Hauptsortimente erkläre sich daraus, dass auch Nr. 4.3 der \ntextlichen Festsetzungen nur Hauptsortimente betreffe. Im Übrigen beziehe sich \nNr. 4.5 der textlichen Festsetzungen nicht allein auf den Handwerkshandel, sondern \nauch auf sonstigen Einzelhandel mit Gütern aus eigener Herstellung.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsunterlagen nebst Plänen und Gutachten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n23\n\nInsbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. Jedenfalls ist - wie die Antragsteller auch geltend machen - durch Ziffer 4.2 \nder textlichen Festsetzungen nunmehr grundsätzlich auch für ihr Grundstück die \nErrichtung so genannter Fremdwerbung ausgeschlossen.\n\n24\n\nDer Normenkontrollantrag ist nicht begründet. \n\n25\n\nDer Bebauungsplan leidet entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht an einem \nAusfertigungsmangel, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Anordnung zur \nBekanntmachung am 26. März 2003, mithin vor der Ausfertigung des \nBebauungsplans am 3. April 2003 unterzeichnet hat. Entscheidend ist vielmehr, dass \nder Satzungsbeschluss nach der Ausfertigung, nämlich am 4. April 2003, öffentlich \nbekanntgemacht wurde. \n\n26\n\nDie Ausfertigung eines Bebauungsplans muss aus rechtsstaatlichen Gründen der \nortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, das heißt dem \nBekanntmachungsakt vorausgehen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 \n- 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41, und vom 27. Januar \n1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.\n\n28\n\nGemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu \nmachen. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft, wobei sich die Art \nund Weise der ortsüblichen Bekanntmachung nach Landesrecht richtet\n\n29\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 \n- 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21 (Seite 65/66), mit \nweiteren Nachweisen -,\n\n30\n\nvorliegend u.a. nach der nordrhein-westfälischen Bekanntmachungsverordnung \n- BekanntmVO -. Der Bekanntmachungsakt, durch den der Bebauungsplan in Kraft \ngesetzt wird, ist hiernach nicht das Unterzeichnen der Bekanntmachungsanordnung \nnach § 2 Abs. 3 und 4 BekanntmVO, sondern die öffentliche Bekanntmachung bzw. \nihr Vollzug - hier - nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO. \nDiese fand nach der Ausfertigung statt.\n\n31\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet auch im Übrigen nicht an beachtlichen \nForm- oder Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich sind. Rügepflichtige \nMängel sind nicht geltend gemacht worden.\n\n32\n\nDer Bebauungsplan ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n33\n\nDie textlichen Festsetzungen in Nr. 4 sind hinreichend bestimmt. Insbesondere \nbesteht kein Zweifel daran, dass die in Anlehnung an den nordrhein-westfälischen \nEinzelhandelserlass vom 7. Mai 1996 (MBl. NRW. Seite 922; im Folgenden: \nEinzelhandelserlass) in Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen gewählten \nBezeichnungen der ausgeschlossenen Hauptsortimente hinreichend bestimmbar \nsind. Die ausgeschlossenen Sortimente sind im Einzelnen und abschließend \nbestimmt.\n\n34\n\nVgl. zu einer anderen Fallgestaltung: OVG NRW, \nUrteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 \nNr. 38 (Seite 185/186).\n\n35\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsteller ist auch das Hauptsortiment \n\"Telekommunikation\" bestimmbar. Da es zur Bezeichnung eines \nEinzelhandelssortiments benutzt wird, ist die von den Antragstellern herangezogene, \nin einem völlig anderen Zusammenhang für die Begriffsbestimmung eines \ntechnischen Vorgangs geschaffene Definition in § 3 Nr. 16 TKG zur \nInhaltsbestimmung untauglich. Vielmehr drängt sich in Abgrenzung zu und im \nZusammenhang mit dem in Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen ebenfalls genannten \nHauptsortiment \"Unterhaltungselektronik/Computer\" auf, dass Sortimente gemeint \nsind, die Telefone nebst Zubehör erfassen. Dies wird bestätigt durch die Begründung \ndes Bebauungsplans, auf die zur Auslegung zurück gegriffen werden kann. Dort ist \nauf Seite 4 ausgeführt, dieses Sortiment zeichne sich durch geringen \nFlächenverbrauch aus und könne problemlos transportiert werden. Es sei bereits in \nvielfältiger Weise in der Innenstadt vertreten. Hieraus folgt, dass mit der Bezeichnung \n\"Telekommunikation\" in diesem Zusammenhang so genannte \"Telefon- und Handy-\nLäden\" gemeint sind.\n\n36\n\nSchließlich begegnet die Verwendung des Begriffs \"Hauptsortiment\" keinen \ndurchgreifenden Bedenken. Solche werden von den Antragstellern auch nicht \ngeltend gemacht. Insbesondere kann unter Heranziehung von Seite 12 der \nPlanbegründung durch Auslegung ermittelt werden, dass im Rahmen eines \nEinzelhandels diese Sortimente nicht mehr als 10 bis 15 % der Verkaufsfläche \nausmachen dürfen, um noch nicht als Hauptsortiment zu gelten. Im Übrigen liegt es \nauf der Hand, dass ein auf Branchen bezogenes Hauptsortiment auch unter dem \nGesichtspunkt der Bestimmtheit grundsätzlich geeignet ist, eine Nutzungsunterart im \nSinne von § 1 Abs. 9 BauNVO darzustellen.\n\n37\n\nVgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom \n27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29 (Seite \n99).\n\n38\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. \nDabei bedarf es lediglich in Bezug auf den von den Antragstellern ausdrücklich in \nFrage gestellten Ausschluss verschiedener Nutzungen in Ziffer 4 der textlichen \nFestsetzungen einer vertieften Prüfung.\n\n39\n\nWas im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der \njeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nsind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und \nersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist \nbeispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, \nprivate Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur \nvorgeschoben wird.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\n41\n\nDafür, welche öffentliche Belange eine Bauleitplanung städtebaulich rechtfertigen \nkönnen, enthält § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB eine beispielhafte, nicht abschließende \nAuflistung. Vorliegend lassen sich die angeführten städtebaulichen Zielsetzungen der \nAntragsgegnerin ohne weiteres auf mehrere der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB \nangeführten Belange zurückführen.\n\n42\n\nNach der Planbegründung hatte bereits der Bebauungsplan in seiner \nUrsprungsfassung insbesondere durch den grundsätzlichen Einzel- und \nGroßhandelsausschluss in den Misch- und eingeschränkten Gewerbegebieten das \nZiel, die Einzelhandelskonzentration im Plangebiet so weit einzuschränken, dass die \ngewachsenen Stadtzentren in ihrer Versorgungsfunktion und die Aufwertung der \nStadtmitte X. durch städtebauliche Umgestaltung nicht gefährdet werden (Seite \n1). Dieses Ziel ist insoweit nicht erreicht worden, als sich auf der Grundlage der \nAusnahmeregelung für Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben in der \nPraxis auch Einzelhandelsbetriebe (mit zentrenrelevanten Sortimenten) angesiedelt \nhaben, auch wenn die handwerklichen Leistungen nur in geringem Umfang erbracht \nwurden (Seite 2); diese tatsächliche Entwicklung geben die Antragsteller ebenfalls \nwieder, indem sie auf die Entwicklung des intensiven Handwerkshandels (ohne \nSortimentsbeschränkung) verweisen.\n\n43\n\nDie 5. Änderung hält an dem bereits mit dem Bebauungsplan in seiner \nUrsprungsfassung verfolgten Ziel fest und will es darüber hinaus nunmehr auch \neffektiv durchsetzen. Es soll u.a. sichergestellt werden, dass der bisherige \nAusschluss von Einzelhandel für zentren- und nahversorgungsrelevanten \nEinzelhandel nicht mehr - wie in der Vergangenheit - \"leicht zu unterwandern\" ist \n(Seite 4) und \"häufig ins Leere\" läuft (Seite 2). Gleichzeitig werden jedoch im \nInteresse der Grundstückseigentümer zusätzliche Handelsnutzungen, die mit dem \nvorgenannten Ziel zu vereinbaren sind, zugelassen. Namentlich sollen - in den \nGE(N)-Gebieten - die Nutzungsmöglichkeiten auf Einzelhandel mit nicht zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten sowie alle Randsortimente erweitert \nwerden, um Leerstand zu vermeiden und \"die Entwicklung von ungenutzten Flächen \nzu forcieren\" (Seite 2). In den Gewerbegebieten mit eingeschränkter Nutzung soll nur \nnoch \"Einzelhandel, der typischerweise einer städtebaulichen Integration bedarf und \nzentrenrelevant (zentrenschädlich) ist, ausgeschlossen\" werden (bzw. bleiben). \nDurch die Einschränkung (gemeint: den Ausschluss) der innenstadtschädlichen und \nnahversorgungsrelevanten Sortimente in den GE(N)-Gebieten soll \"die Funktion der \nInnenstadt als belebtes Einkaufszentrum, Treffpunkt und Aufenthaltsbereich gestärkt \nwerden\" (Seite 5). Die Expansionsmöglichkeiten für Einzelhandel mit zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Sortimenten soll in den bisherigen uneingeschränkten \nGewerbegebieten angesichts der dortigen Einzelhandelsentwicklung, \"der \nbeabsichtigten Stärkung der Innenstadt Würselens durch erhebliche öffentliche \nInvestitionen\" und der vorliegenden Gutachten zur Einzelhandelsstruktur in X. \ndabei nur insoweit beschränkt werden, als die als GE ausgewiesenen Gebiete \nverringert werden (Seite 3). Die Entwicklung der uneingeschränkten Gewerbegebiete \nzu einem \"monostrukturierten Einzelhandelsbereich\" mit Unternehmen, \"die in ihrer \nAusrichtung und Sortimentsstruktur gemäß Zentrenkonzept in den zentralen \nVersorgungsbereich am Standort X. -Mitte gehören würden\", gefährde das Ziel \nder Stärkung der einzelnen Stadtteilzentren (Seite 6). Die Stadt X. habe sich \nzum Ziel gesetzt, mit hohen Investitionen die \"Innenstadt zu attraktivieren\" und \naufzuwerten (Seite 7). Die \"Entwicklung eines Gegenzentrums mit ähnlicher \nSortimentsstruktur am Standort B. Kreuz\" würde die Maßnahmen entwerten \n(Seite 8). Die Vielfalt der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen in der Innenstadt soll \nerhalten und ausgebaut sowie weitere Einzelhandelsgeschäfte für die Innenstadt \ngewonnen werden (Seite 8), um einen \"Branchenmix\" in der Innenstadt zu erhalten \nund so auch einer Verödung der Innenstadt entgegen zu wirken (Blatt 284, 286 der \nBeiakte 1 - insoweit nicht in dem Exemplar abgedruckt, der in der Heftung \"1. \nAusfertigung\" enthalten ist -).\n\n44\n\nZusammenfassend will die Antragsgegnerin die Versorgungsfunktion der \nInnenstadt (bzw. der Stadtteilzentren) einschließlich deren Funktion als Treffpunkt \nund Aufenthaltsbereich und damit die Attraktivität der Innenstadt schützen und \ndarüber hinaus ausbauen. Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime Zielsetzungen \nfür eine verbindliche Bauleitplanung.\n\n45\n\nDie zentrale Zielsetzung einer Erhaltung der Attraktivität und \nEinzelhandelsfunktion der Innenstadt \n\n46\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999\n- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 (Seite 97) -\n\n47\n\nist von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB gedeckt. Diese Regelung, nach der bei der \nAufstellung der Bauleitpläne u.a. \"die Belange der Wirtschaft, auch ihrer \nmittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der \nBevölkerung\", zu berücksichtigen sind, ist ein Beleg dafür, dass es dem Gesetzgeber \nein wichtiges Anliegen ist, dem Interesse an gut erreichbaren und an den \nBedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben Rechnung zu \ntragen. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 \n- 7a D 142/02.NE - (Seite 11/12 der \nUrteilsausfertigung), unter Hinweis auf BVerwG, \nUrteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 \nNr. 10 (Seite 48).\n\n49\n\nMit der verbrauchernahen Versorgung sind dabei Fragen der flächenmäßigen \nZuordnung von Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungsangeboten zu \nWohnstandorten, der Sicherung der Vielfalt von Warenangeboten und \nDienstleistungen an bestimmten Standorten sowie der räumlich ausgewogenen \nVerteilung des Waren- und Dienstleistungsangebots angesprochen.\n\n50\n\nVgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum \nBauGB, 3. Aufl. 2002, Randnr. 68 zu § 1.\n\n51\n\nLetztlich geht es dabei um den Schutz und die Sicherung der Versorgung an \nintegrierten, namentlich auch für die nicht motorisierte Bevölkerung möglichst gut \nerreichbaren Standorten. Nichts anderes soll mit dem strittigen Bebauungsplan \nerreicht werden, wenn dieser nach der oben wiedergegebenen Planbegründung \ndarauf abzielt, in den GE(N)-Gebieten solche Hauptsortimente auszuschließen, die \n\"typischerweise einer städtebaulichen Integration\" bedürfen und deren Verkauf \naußerhalb des Zentrums zu einer Schädigung der Innenstadt sowie zur Bildung eines \n\"Gegenzentrums\" führen könnten.\n\n52\n\nSoweit die Antragsgegnerin über die bloße Erhaltung der Einzelhandelsfunktion \nder Innenstadt hinaus auch deren Stärkung und eine Verbesserung der Attraktivität \nder Innenstadt anstrebt, geht es nach den Ausführungen auf Seite 8 der \nPlanbegründung zusätzlich darum, die mit demselben Zweck getätigten Investitionen \nnicht zu entwerten. Die unerwünschte weitere städtebauliche Entwicklung des \nPlangebiets hin zu einem \"Gegenzentrum\" würde die Funktion der Innenstadt als \n\"belebtes Einkaufszentrum, Treffpunkt und Aufenthaltsbereich\" gefährden. Diese \nZielsetzung einer Stärkung der Attraktivität in diesem Sinne entspricht der Vorgabe \ndes § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach neben der Erhaltung auch die \nFortentwicklung vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu \nberücksichtigen ist. Mit den positiv zu fördernden städtebaulichen Kriterien \n\"Attraktivität\", \"belebtes Einkaufszentrum, Treffpunkt und Aufenthaltsbereich\" sind \ndarüber hinaus auch die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB angeführten sozialen und \nim weitesten Sinne auch kulturellen Belange der Bevölkerung erfasst. Plastisch wird \ndies z.B. an dem allgemein verbreiteten Schlagwort \"Erlebniseinkauf\", das gerade die \nden sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragende Möglichkeit erfasst, \nin einem städtebaulich attraktiven, auch Möglichkeiten zum Verweilen und \nKommunizieren bietenden Umfeld zugleich die Versorgungsbedürfnisse befriedigen \nzu können.\n\n53\n\nVgl. grundlegend zur städtebaulichen \nRechtfertigung der Stärkung einer Innenstadt: OVG \nNRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -\n.\n\n54\n\nInwieweit eine städtebauliche Erforderlichkeit auch daraus folgt, dass \"die weitere \nKonzentration von zentren- und nachversorgungsrelevanten Sortimenten\" angesichts \neiner bereits vorhandenen Verkaufsfläche im \"Gewerbegebiet B. Kreuz\" von fast \n110.000 qm (Seite 72, 74 des j. -Gutachtens) auch die umliegenden Gemeinden \ngefährden\" würde (Seite 8 der Planbegründung), bedarf vorliegend keiner \nVertiefung.\n\n55\n\nVgl. zu einer Planungspflicht im Fall einer \nEinzelhandelsverkaufsfläche in einem \n\"Gewerbepark\" von insgesamt 120.000 qm: BVerwG, \nUrteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, ZfBR \n2004, Seite 171, 173.\n\n56\n\nStädtebaulich gerechtfertigt ist auch der konkrete Ausschluss der in Nr. 4.3 der \ntextlichen Festsetzungen aufgelisteten Sortimente des Einzelhandels in den GE(N)-\nGebieten.\n\n57\n\nAnhaltspunkte für die Annahme, diese Festsetzungen seien untauglich, das von \nder Antragsgegnerin verfolgte planerische Ziel des Schutzes und Stärkung der \nInnenstadt, insbesondere ihrer Einzelhandelsfunktion, zu erreichen\n\n58\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 \n- 4 B 55.01 -, BRS 64 Nr. 29 (Seite 158) -,\n\n59\n\nsind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nichts dagegen zu \nerinnern, dass die Antragsgegnerin aus den auf den Seiten 8 bis 11 der \nPlanbegründung dargelegten Gründen die bisher uneingeschränkten \nGewerbegebiete nur zu etwas mehr als der Hälfte der Fläche nunmehr als GE(N)-\nGebiete festgesetzt und die Ausschlussregelung von Ziffer 4.3 der textlichen \nFestsetzungen nicht auf die verbleibenden, insgesamt höchstens ca. 40.000 qm \ngroßen GE-Gebiete erstreckt hat. Die Grundstücke in den fortbestehenden GE-\nGebieten sind bereits, auch durch Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, \nweitgehend ausgenutzt, so dass nur eingeschränkt mit weiteren Ansiedlungen dieser \nArt gerechnet werden musste. Die bauliche Ausnutzung der GE-Gebiete ergibt sich, \nwie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, auch aus dem vor dem Senat \nanhängigen, gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 der \nAntragsgegnerin gerichteten Normenkontrollverfahren - 7a D 126/02.NE -. Darüber \nhinaus hat die Antragsgegnerin (allerdings in einem anderen Zusammenhang) in \nRechnung gestellt, dass in den uneingeschränkten Gewerbegebieten großflächige \nEinzelhandelsbetriebe insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht \nuneingeschränkt zulässig, sondern bereits nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 BauNVO \nunzulässig sind (Blatt 283 der Beiakte 1).\n\n60\n\nDie Ausschlussregelung in Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen ist gestützt auf \n§ 1 Abs. 9 BauNVO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn besondere städtebauliche \nGründe dies rechtfertigen, u.a. bei Anwendung von Absatz 5 festgesetzt werden, \ndass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen \nAnlagen nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. \nNach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass \nbestimmte Arten von Nutzungen, die - vorliegend - nach § 8 BauNVO in einem \nGewerbegebiet allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise \nzugelassen werden können, sofern - wie hier - die allgemeine Zweckbestimmung des \nBaugebiets gewahrt bleibt.\n\n61\n\n§ 1 Abs. 9 BauNVO lässt auch Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zu, \nwenn diese Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 \n- 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28.\n\n63\n\nDie hier gewählten Sortimentsbezeichnungen, die im Wesentlichen der Anlage 1 zum \nEinzelhandelserlass entnommen sind, entsprechen marktüblichen Gegebenheiten. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 \n- 7a D 142/02.NE - (Seite 18 der \nUrteilsausfertigung).\n\n65\n\nAllerdings fordert eine Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung \nauf dieser Grundlage eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen \nkonkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom \nnormativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das \"besondere\" \nan den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht darin, \ndass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO \nzusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit \"besonderen\" städtebaulichen Gründen nach \n§ 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch \nfeinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach den Absätzen 5 bis 8 \ndes § 1 BauNVO geben muss.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.\n\n67\n\nFür Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist erforderlich, aber auch ausreichend, \ndass spezielle städtebaulichen Gründe vorliegen.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil 30. Juni 1989 - 4 C 16.88 -, \nBuchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9 (insoweit nicht \nabgedruckt in BRS 49 Nr. 30).\n\n69\n\nDemgemäss bedarf es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen \nSituation.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 \n- 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (Seite 186) -.\n\n71\n\nAus dieser konkreten örtlichen Situation ist abzuleiten, weshalb der Ausschluss der \ngewählten Sortimente für die betroffenen Bereiche im Rahmen der planerischen \nKonzeption der Gemeinde einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und damit \nlegitimerweise der Verfolgung des Planziels (hier: Schutz, Stärkung und Erhöhung \nder Attraktivität der Innenstadt) dient.\n\n72\n\nOb oder inwieweit es zur Beantwortung der Frage nach der städtebaulichen \nErforderlichkeit eines festgesetzten Einzelhandelsausschlusses nach § 1 Abs. 9 iVm. \nAbs. 5 BauNVO mit dem Ziel, beispielsweise das Stadtzentrum zu schützen, in \njedem Fall eines Nachweises durch ein Einzelhandelsgutachten bedarf, dass ohne \nden Ausschluss im Plangebiet diese Nutzungsarten an anderen Standorten \ngefährdet sind, bedarf vorliegend keiner Vertiefung.\n\n73\n\nDiese Frage verneinend: HessVGH, Urteil vom \n18. Dezember 2003 - 4 N 1372/01 -, JURIS-\nDokumentation.\n\n74\n\nJedenfalls hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ein entsprechendes \nGutachten eingeholt, das sie zur städtebaulichen Begründung der Festsetzungen in \nZiffer 4 herangezogen hat. Im Übrigen will die Antragsgegnerin mit den textlichen \nFestsetzungen ihre Innenstadt und ihre Stadtteilzentren nicht nur vor einem weiteren \nVerlust an Attraktivität insbesondere durch Abwanderung von bestimmten \nEinzelhandelsnutzungen schützen, sondern - positiv - ihre Innenstadt in ihrer \nVersorgungsfunktion für innenstadtrelevante Sortimente ausbauen und stärken. \nDazu sollen, gestützt auf ihr Einzelhandelskonzept und das j. -Gutachten, diese \nArten von Einzelhandel einschließlich Erweiterungen und Neuansiedlungen vor allem \nin der Innenstadt konzentriert werden. Im Plangebiet hingegen werden die \nuneingeschränkten Gewerbegebiet flächenmäßig erheblich verkleinert sowie der \nbisher vollständige grundsätzliche Ausschluss von Einzel- und Großhandel in den \nGE(N)-Gebieten aufgehoben und auf einen Ausschluss von Einzelhandel mit \nbestimmten innenstadttypischen Hauptsortimenten reduziert.\n\n75\n\nGemessen an diesen Vorgaben und der Plankonzeption der Antragsgegnerin \ngenügt der in Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen festgelegte Ausschluss \nbestimmter Einzelhandelssortimente in den Gewerbegebieten mit \nNutzungsbeschränkungen den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO.\n\n76\n\nDie Antragsgegnerin hat sich zur Gewährleistung des Planziels \"Schutz und \nStärkung der Einzelhandelsfunktion der Innenstadt\" dazu entschlossen, den \nAusschluss auf sämtliche 10 Sortimentsgruppen zu erstrecken, die nach Teil A der \nAnlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 als \"zentrenrelevante Sortimentsgruppen \ngelten\". Dieser Erlass nimmt allerdings nicht für sich in Anspruch, die \nZentrenrelevanz bestimmter Sortimentsgruppen abschließend festzulegen. Vielmehr \nknüpft die Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 daran an, dass sich \nAnhaltspunkte für die Zentrenrelevanz aus dem vorhandenen Angebotsbestand in \nden gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien ergeben.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 \n- 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (Seite \n185/186).\n\n78\n\nSolche Anhaltspunkte sind in dem j. -Gutachten, das Grundlage der \nPlanungsentscheidung der Antragsgegnerin war, konkret ermittelt und dargestellt. \nEntgegen der Ansicht der Antragsteller bestehen gegen dessen Verwertung keine \ngrundsätzlichen Bedenken. Insbesondere bedurfte es keiner erneuten, \"zeitnahen\" \nUntersuchung. Dies gilt bereits deshalb, weil das auf Erhebungen aus dem Jahre \n1998 basierende Gutachten eine Prognose für das Jahr 2005 enthält. Das \nAufstellungsverfahren begann formell im Jahre 2001 und war im April 2003 \nabgeschlossen. Zudem waren Vorarbeiten innerhalb der Verwaltung für ein \nEntwicklungskonzepts für den Einzelhandel vorausgegangen, die in dem erstellten \nGutachten Berücksichtigung fanden, vgl. z.B. Seite 22 des Gutachtens. Unabhängig \nhiervon sind keine Umstände dafür ersichtlich oder von den Antragstellern \naufgezeigt, dass die tatsächliche Entwicklung bis zum Satzungsbeschluss in einem \nsolchen Maße von den Feststellungen im Gutachten abgewichen ist, dass diese nicht \nzur Grundlage der Entscheidungen der Antragsgegnerin hätten gemacht werden \ndürfen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass auslösender Anlass für das \nGutachten eine mögliche Erweiterung eines Möbelhauses war. Im Gegenteil diente \ndas Gutachten, wie bereits der Titel zum Ausdruck bringt, sogar in erster Linie der \n\"Zentrenplanung und Stadtentwicklung\", indem \"Analysen, Prognosen und \nEmpfehlungen zur Entwicklung des Einzelhandels im Zentrensystem\" erstellt wurden. \nDies entspricht auch seinem Inhalt. In Nr. 1.1 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, es \nstelle auf Wunsch der Antragsgegnerin eine \"fundierte Entscheidungshilfe für \nBelange von Städtebau und Einzelhandel\" dar, auf die sich das Gutachten \nkonzentriere; die Vereinbarkeit der Möbelhauserweiterung werde hingegen in einem \ngesonderten Gutachten vertieft. Ziel des Gutachtens war die Erarbeitung eines \naktuellen Zentrenkonzepts mit nachprüfbaren Bestandsdaten und damit einer \naktualisierten Gesamtkonzeption für die Entwicklung der Stadt (Nr. 1.2). In Kapitel 11 \ndes Gutachtens wird die Struktur des Einzelhandels in X. dargestellt. Aus der \nTabelle 64 Blatt 1 (Seite 75) folgt, dass nach der Bestandsermittlung 1998 die \nSortimente der Nummern 1 bis 10 des Teils A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass \n1996 bzw. von Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen in der Tat von einigen wenigen \nAusnahmen abgesehen in der nach der planerischen Zielvorstellung der \nAntragsgegnerin zu schützenden Innenstadt mit relativ hohen Anteilen am \nVerkaufsflächenangebot der Gesamtstadt vertreten sind. Obwohl die Verkaufsflächen \nder Innenstadt nach dieser Tabelle und deren Blatt 2 lediglich 16 % der \nGesamtverkaufsflächen ausmachen (allein das Plangebiet \"B. Kreuz\" weist \nhiernach 73,4 % der Verkaufsflächen für Einzelhandelssortimente auf), ergibt sich \nhieraus, dass die von der Antragsgegnerin als schützenswert erachtete \nVersorgungsfunktion der Innenstadt hinsichtlich nahezu aller Sortimente des Teils A \nder Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 zutrifft.\n\n79\n\nDass auch einzelne Sortimente der Nummern 1 bis 10 des Teils A der Anlage 1 \nzum Einzelhandelserlass 1996, die in der Innenstadt (möglicherweise) nicht vertreten \nsind, in die Liste der ausgeschlossen Hauptsortimente aufgenommen sind, macht die \nEntscheidung des Rates der Antragsgegnerin nicht fehlerhaft. In den \nEinzelhandelsausschluss können im Interesse der Stärkung des Zentrums auch \nsolche Sortimente einbezogen werden, die dort (noch) nicht oder nur mit einem \ngeringen Prozentanteil vertreten sind.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 \n- 7a D 142/02.NE -.\n\n81\n\nVorliegend handelt es sich um die in der genannten Tabelle 64 Blatt 1 (Seite 75) des \nj. -Gutachtens nicht aufgeführten Sortimente \"Kunst/Antiquitäten\" und \n\"Musikalienhandel\". Sie konnten nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung \nder Antragsgegnerin bereits deshalb in die Ausschlussliste aufgenommen werden, \nweil sie in der Tat einer Stärkung der Innenstadt dienen. Ihr Ausschluss hat immerhin \nzur Folge, dass eventuelle Neuansiedlungen in der Innenstadt oder einem der \nStadtteilzentren, in die diese Sortimente nach der planerischen Entscheidung der \nAntragsgegnerin eigentlich hineingehören, zumindest eher wahrscheinlich sind. Von \ndieser Überlegung hat sich die Antragsgegnerin insoweit leiten lassen, wie aus der \nPlanbegründung folgt. Auf Blatt 285 der Beiakte 1 ist ausführlich begründet, warum \nauch diese Hauptsortimente in den GE(N)-Gebieten im Plangebiet ausgeschlossen \nwurden. Zwar seien sie im Zentrum von X. nicht vertreten. Allerdings solle eine \neventuelle Ansiedlung dieser Branchen im Innenstadtbereich erfolgen, um die \nSortimentsvielfalt und Qualität (des Einzelhandels in der Innenstadt) zu erhöhen. Im \nErgebnis stützt sich die Antragsgegnerin damit auf die Empfehlung im j. -Gutachten, \ninsbesondere Seite 103 ff, wonach in der Innenstadt Verkaufsflächendefizite bei \nzentrumstypischen Gütern abzubauen (Seite 105, 112) und auch aus diesem Grunde \ninsbesondere am B. Kreuz auf Dauer jegliche Einzelhandelsgroßbetriebe mit \nzentrumstypischen Sortimenten auszuschließen seien (Seite 107). \n\n82\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin ebenfalls die \nSortimentsgruppen Nr. 11 und 12 - \"Lebensmittel, Getränke\" sowie \"Drogerie, \nKosmetik, Haushaltswaren\" - im Plangebiet ausgeschlossen hat. Anhaltspunkte \ndafür, dass eine Ausweitung der Verkaufsflächen für diese Warengruppen als \nHauptsortiment im Plangebiet (in den GE- und MI-Bereichen) für die Nahversorgung \neiner Wohnbevölkerung im Plangebiet - soweit vorhanden - oder in angrenzenden \nBereichen erforderlich sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im \nÜbrigen kommt es vorliegend nicht darauf an, inwieweit diese Sortimente im engeren \nSinne auch zentrenrelevant sind. In Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass \n1996 sind diese Sortimente als \"nahversorgungs- (ggf. auch zentren-)relevante \nSortimentsgruppen\" bezeichnet. In der hier gegebenen örtlichen Situation sind sie \nzumindest nahversorgungsrelevant und damit im Sinne von Ziffer 4.3 Satz 3 der \ntextlichen Festsetzungen innenstadtrelevant. Dies folgt bereits aus dem räumlich \nfunktionalen Zentrenkonzept der Antragsgegnerin, wie es sich aus Abbildung 7 (Seite \n24) des j. -Gutachtens ergibt. Außerdem beträgt nach der bereits angesprochenen \nTabelle 64 Blatt 1 (Seite 75) des j. -Gutachtens der Anteil der Innenstadt an den in \nder Gesamtstadt angebotenen Verkaufsflächen immerhin:\n- Nahrungs- und Genussmittel insgesamt 23,6 %\n- Drogerie, Parfümerie 36,5 %\n- Hausrat, Werkzeug, Eisenwaren (= Teil von Haushaltswaren) 15,8 %\n- Porzellan, Glas (= Teil von Haushaltswaren) 10,4 %\n\n83\n\nGleichzeitig sind im \"Gewerbegebiet B. Kreuz\" - das nach der Einzeichnung \nin der Abbildung nur den westlichen Teil des Plangebiets erfasst, auf den sich der \nEinzelhandel konzentriert, vgl. Seite 2 der Planbegründung - nach Tabelle 64 Blatt 2 \n(Seite 76) des j. -Gutachtens beispielsweise bereits 26,4 % der Verkaufsflächen für \nNahrungs- und Genussmittel insgesamt vorhanden. Es liegt auf der Hand, dass eine \nweitere Ausweitung dieser Flächen an diesem nicht integrierten Standort die \nNahversorgung der (nicht motorisierten) Bevölkerung in der Innenstadt und den \nStadtteilen mit diesen Sortimenten gefährden kann.\n\n84\n\nDarüber hinaus wird das Ziel der Antragsgegnerin, ihr Zentrum zu stärken und \ndort gegebenenfalls Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten \nanzusiedeln, durch den Ausschluss auch dieser Sortimente gefördert. Dies \nrechtfertigt es, die genannten Sortimente jedenfalls in den GE(N)-Bereichen im \nPlangebiet als zentren- und nahversorgungsrelevant auszuschließen. \n\n85\n\nEntsprechendes gilt für die Sortimente \"Blumen\" und \"Fahrräder u. Zubehör, \nMofas\", die in Teil B der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass als in der Regel \nzentrenrelevant benannt sind. Die Antragsgegnerin hat auch nicht unreflektiert diese \nfünf Sortimente umfassende Liste einfach übernommen, sondern nach der \nPlanbegründung (Blatt 285 und 286 der Beiakte 1) die Zentrenrelevanz im Einzelnen \ngeprüft. Sie ist hiernach - in Anwendung des vorletztes Absatzes in Ziffer 2.2.5 des \nEinzelhandelserlasses - mit plausiblen Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass \nlediglich diese beiden Sortimentsgruppen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in \nder Gemeinde zentren- und nahversorgungsrelevant sind. Ergänzend ist, auch auf \nSeite 4 der Planbegründung, dargelegt, warum hingegen Teppiche, Campingartikel, \nTiere und Tiernahrung sowie Zooartikel nicht in den Ausschluss in Ziffer 4.3 der \ntextlichen Festsetzungen übernommen wurden. Auch dies zeigt auf, dass die \nAntragsgegnerin sehr wohl in Rechnung gestellt hat, welche Hauptsortimente im \nPlangebiet nicht ausgeschlossen bleiben müssen, um die Umsetzung ihrer geplanten \n\"Städtebaupolitik\", insbesondere ihres Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zu \nfördern.\n\n86\n\nSchließlich hat der Senat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass - wie auf Seite 4 \nder Bebauungsplanbegründung ausgeführt - das Hauptsortiment \n\"Telekommunikation\" in dem oben dargelegten Verständnis bereits in vielfältiger \nWeise in der Innenstadt der Antragsgegnerin (\"und den benachbarten Städten\") \nvertreten ist und deshalb zu Recht als zentrenrelevant gewertet wurde. Auch die \nAntragsteller zeigen entgegenstehende Umstände nicht auf.\n\n87\n\nDie Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung gerügt, es sei \nstädtebaulich nicht gerechtfertigt, dass in den Mischgebieten nach Nr. 4.4 Satz 1 der \ntextlichen Festsetzungen alle Einzelhandelsbetriebe - insbesondere auch mit \nzentrenrelevanten Sortimenten - ausgeschlossen sind, die nicht der Versorgung des \nGebiets dienen, während in den GE(N)-Gebieten jeglicher Einzelhandel mit nicht \nzentrenrelevanten Haupt- und allen Randsortimenten zugelassen wird. Diese \nunterschiedliche Regelung steht im Einklang mit dem Planungskonzept der \nAntragsgegnerin. Nach Seite 3 der Planbegründung sollen in Mischgebieten Läden, \ndie der Versorgung des Gebiets dienen, zugelassen werden. Diese - \nzugegebenerweise sehr kurze Begründung - ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: \nGrundsätzlich war nach der Ursprungsfassung des angegriffenen Bebauungsplans in \nden eingeschränkten Gewerbegebieten und den Mischgebieten u.a. jeder \nEinzelhandel ausgeschlossen. Warum in der Praxis die Bauaufsichtsbehörde auf \nGrund der - nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegenden - \nAusnahmeregelung in Satz 2 der Ziffer 4.3 der ursprünglichen textlichen \nFestsetzungen die Ansiedlung eines \"intensiven Handwerkshandels\" bzw. von \nweiterem Einzelhandel auch mit zentrenrelevanten Sortimenten ermöglichen musste, \nerschließt sich nicht ohne weiteres. Jedenfalls ist das erklärte Ziel der Bauleitplanung \nder Antragsgegnerin, dieser Entwicklung im Plangebiet entgegenzutreten. Hierbei hat \nsie sich nicht darauf beschränkt, den bisherigen grundsätzlichen (Groß- und) \nEinzelhandelsausschluss beizubehalten und lediglich die Ausnahmeregelung so zu \nfassen, dass ein Missbrauch ausgeschlossen wird. Vielmehr hat sie im Einzelnen \ngeprüft, welche weiteren Nutzungen sie von dem bisherigen Ausschluss ausnehmen \nkann, ohne insbesondere das Ziel \"Schutz und Stärkung der Innenstadt\" zu \ngefährden. In den GE(N)-Gebieten, in denen sich ein nennenswerter Einzelhandel \nbereits entwickelt hatte, hat sie dessen Bestandsschutz und den bisherigen \nGegebenheiten Rechnung getragen. Im Interesse der Grundstückeigentümer hat sie \nden bisherigen Ausschluss auf Einzelhandel mit im Einzelnen bestimmten, \ninnenstadtrelevanten Hauptsortimenten zurückgenommen. In den Mischgebieten, \naus denen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens Anregungen und Bedenken nicht \nerhoben wurden, stellte sich die Situation anders dar. Dort hatte es eine \nFehlentwicklung wie in den GE(N)-Gebieten nicht gegeben. Offenkundig war, wie von \ndem Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung bezweckt, kein nennenswerter \nEinzelhandel entstanden. Deshalb ist es gerechtfertigt, dort den grundsätzlichen \nAusschluss jeglichen Einzelhandels beizubehalten, jedoch im Interesse der \nGrundeigentümer und der Wohnbevölkerung im umliegenden Gebiet solche \nEinzelhandelbetriebe mit beliebigen Sortimenten (erstmals) zuzulassen, die der \nVersorgung des Gebiets dienen. \n\n88\n\nDer Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots.\n\n89\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen \nund privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses \nGebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt \nnicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine Verletzung des Abwägungsgebots auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4.\n\n91\n\nDie Antragsteller sehen einen Abwägungsmangel darin, dass durch die textlichen \nFestsetzungen massiv in die Eigentümerrechte eingegriffen werde, ohne hierfür eine \nüberzeugende Rechtfertigung zu liefern. Während die von der Antragsgegnerin \nberücksichtigten Gutachten einen vollständigen Ausschluss des Einzelhandels im \nPlangebiet empfohlen hätten, seien in den textlichen Festsetzungen nur die in Nr. 4.3 \ngenannten Sortimente ausgeschlossen worden. Hierfür fehle eine fachliche \nUntersuchung für eine notwendige differenzierte Begründung, warum gerade die \ngenannten Hauptsortimente ausgeschlossen worden seien. Hiermit ist ein \nAbwägungsfehler nicht dargetan.\n\n92\n\nEs trifft bereits nicht zu, dass das j. -Gutachten den Ausschluss jeglichen \nEinzelhandels empfohlen hat. Beispielsweise wird auf den Seiten 107 und 116 (nur) \nempfohlen, weitere Einzelhandelsgroßbetriebe mit zentrumstypischen Sortimenten \nu.a. am \"B. Kreuz\" auszuschließen und den Zusatzbedarf an allen \nzentrumstypischen Gütern ausschließlich auf das Stadtzentrum zu konzentrieren. \nUnabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin, wie oben dargelegt, umfangreiche \nErwägungen darüber angestellt, warum der Einzelhandel mit den 15 von ihr als \nzentren- und nahversorgungsrelevant bewerteten Hauptsortimenten in den GE(N)-\nGebieten ausgeschlossen bleiben und nicht wie anderer Einzelhandel, jede Form \nvon Großhandel und Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO gegenüber der \nbisherigen Rechtslage zugelassen werden sollte. Angesichts des j. -Gutachtens \nkonnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Einzelhandel mit den \nausgeschlossenen Sortimenten im Plangebiet die Attraktivität der Innenstadt und ihre \nFunktion zur wohnungsnahen Grundversorgung beeinträchtigen würde, vgl. Seite 6 \nder Planbegründung. Das ergänzend berücksichtigte Gutachten der Firma K. und \nL. Stadtforschung Stadtplanung aus März 1999 bestätigt diese Einschätzung, \nindem es auf den Seiten 43 und insbesondere 45 gerade mit Blick auf die \"bipolare\" \nStruktur zwischen dem Gewerbegebiet B. Kreuz und der Innenstadt u.a. \nempfiehlt, die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsgroßbetriebe (der \nLebensmittelbranche) und anderer Fachmärkte am \"B. Kreuz\" zu unterbinden, \num die Attraktivität der Innenstadt zu stärken. Insoweit ist es folgerichtig und \nplausibel, wenn die Antragsgegnerin die Entwicklung eines Gegenzentrums (auch) \nmit zentrenrelevanten Sortimenten als Abwertung ihrer Bemühungen ansieht, die \nInnenstadt und Stadtteilzentren zu stärken sowie u.a. weitere \nEinzelhandelsgeschäfte für die Innenstadt zu gewinnen, vgl. Seite 8 der \nPlanbegründung. \n\n93\n\nDesweiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin insoweit hinter \nden Empfehlungen der genannten Gutachten zurückgeblieben ist, als sie den \nEinzelhandelsausschluss nicht auf die verbleibenden uneingeschränkten \nGewerbegebiete ausgeweitet hat. Die Entwicklung im Plangebiet erforderte eine \nBauleitplanung, um der teilweise nach dem j. -Gutachten (Seite 80) bereits \neingetretene Schwächung der Innenstadt entgegenzuwirken. Dabei mag \ndahinstehen, ob insoweit ein städtebaulicher Missstand bereits eingetreten oder \nzumindest zu erwarten war. Unter \"Ausnutzung\" der Ausnahmeregelung für \nHandwerkshandel waren im Plangebiet bereits nahezu 110.000 qm Verkaufsfläche \nfür Einzelhandel entstanden. Ohne planungsrechtliches Tätigwerden drohte eine \nweitere Verschlechterung bis hin zur Verödung der Innenstadt. In dieser Situation hat \ndie Antragsgegnerin allerdings zutreffend auch die Interessen der Grundeigentümer \nim Plangebiet in ihre Abwägung eingestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, die \nvollständige Aufgabe der GE-Gebiete sei nicht vertretbar, da hierdurch übermäßig in \nbestehende Strukturen und Nutzungsrechte eingegriffen und im Übrigen bei \nbestimmten Grundstücken die Gefahr der Bildung von Gewerbebrachen bestünde \n(Seite 8/9 der Planbegründung). Dies ist sachgerecht und plausibel. Diesen \nÜberlegungen steht nicht entgegen, dass auf der anderen Seite die \nNutzungsmöglichkeiten der Grundstücke insbesondere in den GE(N)-Gebieten \nerheblich, und zwar speziell auf Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten \nHauptsortimenten im Sinne von Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen erweitert \nwurden. Diese Art von Einzelhandel im Plangebiet berührt nicht die Plankonzeption \nder Antragsgegnerin, nämlich die Innenstadt zu schützen und zu stärken.\n\n94\n\nEin Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass durch Ziffer 4.3 der \ntextlichen Festsetzungen die Errichtung eines Kiosk in einem GE(N)-Gebiet \nplanungsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen ist. Im Plangebiet sind in den \nfestgesetzten Misch- und (uneingeschränkten) Gewerbegebieten Kioske ohne \nweiteres zulässig. Im Übrigen sind zumindest für Kioske typische Sortimente als \nNebensortimente in den Sondergebieten als \"gastronomische Dienstleistungen\" \nzugelassen und in den eingeschränkten Gewerbegebieten durch die textlichen \nFestsetzungen nicht ausgeschlossen. Unabhängig von der Möglichkeit einer \nBefreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zeigen die Antragsteller nicht auf, warum der \nUmstand, dass der Einzelhandelsausschluss in den GE(N)-Gebieten grundsätzlich \nauch einen so kleinen Einzelhandel wie einen Kiosk erfasst, im vorliegenden Fall \nabwägungsrelevant sein soll. \n\n95\n\nDie Antragsteller meinen, Ziffer 4.4 der textlichen Festsetzungen sei \nabwägungsfehlerhaft, weil erneut weitgehend in die Eigentümerrechte eingegriffen \nwerde. Dies trifft bereits deshalb nicht zu, weil diese Regelung die Nutzungsrechte \ngegenüber der bisherigen Rechtslage ausschließlich erweitert (Satz 1) oder teilweise \nerweitert und im Übrigen unverändert lässt (Satz 2). Unabhängig hiervon erschließt \nsich nicht, warum Nr. 4.4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen deshalb zu \nbeanstanden sein könnte, weil der \"Handwerkshandel\" auf das Anbieten eines \nErgänzungssortiments angewiesen sein soll. Satz 2 der Regelung stellt eine \nAusnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss jeglichen Einzelhandels in den \nMischgebieten dar, soweit sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen. Es steht der \nAntragsgegnerin rechtlich frei, ob sie und welche Ausnahmen sie hiervon zulassen \nwill. Wenn sie bestimmte Einzelhandelsnutzungen im Zusammenhang mit \nHandwerksbetrieben, soweit sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen, \nausnahmsweise von diesem Ausschluss ausnimmt, nicht aber darüber hinaus auch \ndamit zu verbindenden Einzelhandel mit Rand- oder Ergänzungssortimenten, ist dies \nnicht zu beanstanden. Im Übrigen ist es sachgerecht und nachvollziehbar, wenn die \nAntragsgegnerin den zentrumstypischen Einzelhandel - mit Blick auf die \nFehlentwicklung in den GE(N)-Gebieten auf Grund einer unklaren \nAusnahmeregelung - wirksam auch in den MI-Gebieten im Plangebiet ausschließen \nund nur noch mischgebietstypische Handwerksbetriebe zulassen will, vgl. Seite 13 \nder Planbegründung. \n\n96\n\nSchließlich ist Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen nicht zu beanstanden. \nZwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig und bedarf deshalb keiner \nVertiefung, dass die Nennung von Nr. 4.2 als offensichtlicher redaktioneller Fehler \nberichtigend als Bezugnahme auf Nr. 4.3 auszulegen ist. \n\n97\n\nDie Antragsteller rügen eine Ungleichbehandlung, namentlich eine günstigere \nRegelung gegenüber dem nach Ziffer 4.4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen \nausnahmsweise zulässigen Einzelhandel von Handwerksbetrieben. Im Mischgebiet \ndürfe der \"Handwerkshandel\" ausschließlich Sortimente aus eigener Herstellung \nanbieten, während in den GE(N)-Gebieten nur das Hauptsortiment des \n\"Handwerkshandels\" aus eigener Herstellung stammen müsse. Eine \nUngleichbehandlung in diesem Sinne liegt bereits deshalb nicht vor, weil Ziffer 4.4 \nSatz 2 und Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen völlig unterschiedliche \nSachverhalte betreffen. So bezieht sich Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen auf \njede Art von Einzelhandel, der Sortimente aus eigener Herstellung anbietet, nicht nur \nauf \"Handwerkshandel\". Dies ist auch in der Planbegründung auf Seite 4/5 nochmals \nhervorgehoben. Ziffer 4.4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen begründet hingegen \nausdrücklich nur eine Ausnahme für Einzelhandel von bestimmten \nHandwerksbetrieben. Außerdem stellt Nr. 4.5 eine Abweichung nur von Nr. 4.3 der \ntextlichen Festsetzungen dar. In dieser Regelung ist jeder Einzelhandel - auch der \n\"Handwerkshandel\" - mit bestimmten Hauptsortimenten, nicht jedoch mit \nentsprechenden Nebensortimenten ausgeschlossen. Folgerichtig wird betreffend den \nEinzelhandel mit entsprechenden Nebensortimenten in Ziffer 4.5 der textlichen \nFestsetzungen keine (Ausnahme-)Regelung getroffen. Hingegen ist in den \nMischgebieten schon nach Nr. 4.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nur jeder \nEinzelhandel - grundsätzlich auch \"Handwerkshandel\" - unabhängig von der \nZentrenrelevanz der angebotenen (Haupt- und Rand-)Sortimente unzulässig, der \nnicht der Versorgung des Gebietes dient. Die Ausnahmeregelung in Satz 2 verhält \nsich demzufolge ebenso wenig zur Art des Sortiments. Im Übrigen dürfte sich eine \nUngleichbehandlung auch aus den oben zur städtebaulichen Rechtfertigung der \nunterschiedlichen Regelungen in Nr. 4.3 und Nr. 4.4 der textlichen Festsetzungen \ndargelegten Gründen rechtfertigen.\n\n98\n\nSonstige Umstände, die die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans in \nFrage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. \n\n100\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. \n\n101\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/7a-d-30-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/7a-d-30-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286708","retrieved":"2026-07-09 03:04:14.245496+00:00"}}