{"status":"available","doknr":"OLD286709","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0513.6B462.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"6 B 462/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat die \nBeigeladene selbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten \nGründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen \nEntscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die dem Institut für Aus- und Fortbildung der \nPolizei Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 00.00.0000 \nzugewiesene weitere Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe \nA 10 BBesO (II. Säule-\"ZS\") mit der Beigeladenen zu besetzen, \nsolange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden ist, \n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die \nAuswahlentscheidung des Antragsgegners nach summarischer \nPrüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Antragsgegner \nhabe den Antragsteller und die Beigeladene nach den \nErgebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie der \nVorbeurteilungen zu Recht als gleich qualifiziert angesehen, der \nBeigeladenen aber aufgrund des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 \nLBG den Vorzug gegeben und dabei das Vorliegen der sog. \nÖffnungsklausel verneint. Dass der Antragsgegner das lediglich \num zwei Jahre höhere Beförderungsdienstalter des \nAntragstellers nicht so gravierend angesehen habe, um den \nGesichtspunkt der Frauenförderung zu Lasten der Beigeladenen \nzurück treten zu lassen, stehe im Einklang mit der \nRechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen. Auch das um sieben Jahre \nhöhere allgemeine Dienstalter und das um knapp zwei Jahre und \nneun Monate höhere Lebensalter des Antragstellers seien \nletztlich nicht so gewichtig, als dass dem Antragsteller der \nVorzug hätte gegeben werden müssen. Es sei nicht zu \nbeanstanden, wenn der Antragsgegner diese - weniger am \nLeistungsgrundsatz orientierten - Hilfskriterien grundsätzlich \ngegenüber dem Hilfskriterium der Frauenförderung als \nnachrangig einstufe, zumal der geringe Frauenanteil in der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO dem Gesichtspunkt der \nFrauenförderung besondere Dringlichkeit verleihe. Im Hinblick \ndarauf sei der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet \ngewesen, die Beigeladene im Verhältnis zum Antragsteller bei \nder Auswahlentscheidung vorzuziehen.\n\n6\n\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im \nWesentlichen geltend: Es sei bereits fraglich, inwieweit \nüberhaupt die Möglichkeit bestehe, bei Hilfskriterien eine \ninterne Rangfolge bezüglich der Gewichtung aufzustellen. Die \nRechtsprechung habe es gerade nicht im Rahmen der \nFrauenförderung für zulässig erachtet, eine Rangfolge der \nHilfskriterien aufzustellen. Vielmehr solle hier eine \nGesamtschau der Hilfskriterien durchgeführt werden. Vor \ndiesem Hintergrund sei die Verweildauer im statusrechtlichen \nAmt durch das Verwaltungsgericht hier als übergewichtig \neingestuft worden. Es hätte ebenso ins Auge gefasst werden \nmüssen, dass der Antragsteller einen Vorsprung von sieben \nJahren im Hinblick auf das allgemeine Dienstalter vorweisen \nkönne, was für eine erheblich größere Erfahrung im \nPolizeibereich spreche. Im Zusammenhang mit einem \nsiebenjährigen Dienstaltersvorsprung, einem zweijährigen \nVorsprung im Rahmen der Verweildauer im statusrechtlichen \nAmt sowie einem zweijährigen Vorsprunges im Rahmen des \nLebensalters sei auf die Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 \nLBG zurück zu greifen. \n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte \nstattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter Würdigung des \nBeschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als \ngegeben an.\n\n8\n\nDie Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten \nder Beigeladenen steht entgegen der Auffassung des \nAntragstellers mit § 25 Abs. 6 Satz LBG im Einklang. \n\n9\n\nZur rechtlichen Einordnung und Handhabung des \nGesichtspunktes der Frauenförderung nach dem Urteil des \nGerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom \n11. November 1997 - C-409/95 -, Slg. 1997, Seite I-6383, wird \nzunächst auf die mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang \nstehenden Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Bezug genommen. \n\n10\n\nDass der Antragsgegner bei der hiernach vorzunehmenden \nEinzelfallbetrachtung dem Hilfskriterium des \nBeförderungsdienstalters ein deutlich höheres Gewicht als dem \nallgemeinen Dienstalter sowie dem Lebensalter beigemessen \nhat, ist mit Blick auf den wesentlich engeren Leistungsbezug des \nBeförderungsdienstalters bedenkenfrei. Dies gilt hier in \nbesonderer Weise deshalb, weil das Beförderungsdienstalter des \nAntragstellers und der Beigeladenen mit der Verweildauer im \nLaufbahnabschnitt II zusammenfällt. \n\n11\n\nDer Senat hat wiederholt entschieden, dass ein um fünf \nJahre höheres Dienstalter des männlichen Bewerbers im \nbisherigen statusrechtlichen Amt einen Anhaltspunkt für die \nAnwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG \ndarstellt. \n\n12\n\nVgl. z. B. Beschluss des Senats vom 29. März 2001 - 6 B \n1954/00 - (m. w. Nachw.).\n\n13\n\nDaran gemessen ist die Entscheidung des Antragsgegners, \nangesichts des nur zweijährigen Vorsprungs des Antragstellers \nim Beförderungsdienstalter der Beigeladenen den Vorzug zu \ngeben, auch unter Berücksichtigung des deutlich höheren \nallgemeinen Dienstalters des Antragstellers sowie seines um \netwa zwei Jahre und neun Monate höheren Lebensalters nicht zu \nbeanstanden. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend \ndavon ausgegangen, dass der geringe Frauenanteil in dem \nBeförderungsamt (hier 4,4 %) dem Gesichtspunkt der \nFrauenförderung besondere Dringlichkeit verleiht.\n\n14\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom \n10. November 1999 - 6 B 595/99 - und vom \n\n15\n\n7. Januar 2002 - 6 B 1536/01 -.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. \n3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/6-b-462-04","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/6-b-462-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286709","retrieved":"2026-07-09 03:04:14.369438+00:00"}}