{"status":"available","doknr":"OLD286707","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0513.1B300.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"1 B 300/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete sowie den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde hat in der \nSache Erfolg. Die von der Antragsgegnerin gegen die angefochtene Entscheidung \nvorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, rechtfertigen jedenfalls im Ergebnis die Abänderung der \nangefochtenen Entscheidung und Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem - im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen - \nAntrag des Antragstellers,\n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die bei ihr \nausgeschriebene Stelle für die Leitung der Abteilung \nStadtentwicklung und -erneuerung im \nStadtplanungsamt mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist,\n\n5\n\nim Wesentlichen aus folgenden Gründen stattgegeben: Für das Antragsbegehren \nsei sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht worden. Auch bei Konkurrentenstreitigkeiten wie hier zwischen einem \nBeamten (dem Antragsteller) und einem Angestellten (dem Beigeladenen) seien die \nGrundsätze der Bestenauslese zu beachten. Das in Rede stehende \nBesetzungsverfahren leide indes insoweit an einem gravierenden Mangel. Es fehle \nhier an den für einen Bewerbervergleich notwendigen aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen oder wenigstens sonstigen die jeweilige Leistung sachgerecht \ndokumentierenden Nachweisen. Das durchgeführte Auswahlgespräch sei hierfür kein \nhinreichender Ersatz, da es nur eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit der \nBewerber und deren fachlichen Leistungen vermitteln könne. Schließlich sei - zumal \nmit Blick auf seine letzte (förmliche) dienstliche Beurteilung vom 1. Juli 1998 - der \nAntragsteller auch nicht von vornherein chancenlos, den streitigen Dienstposten bei \nfehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens übertragen zu erhalten. \n\n6\n\nMit ihrer Beschwerde bringt die Antragsgegnerin dagegen im Kern vor: Die \nAuswahlentscheidung sei rechtmäßig erfolgt. Die Bewerber seien nicht allein \naufgrund von Auswahlgesprächen bewertet und miteinander verglichen worden. \nZusätzlich seien etwa auch - als Inhalt der Bewerbungsunterlagen - die Noten der \nersten und großen Staatsprüfung, der jeweilige Werdegang, insbesondere die bisher \nausgefüllten Tätigkeiten und innegehabten Positionen sowie die dabei gemachten \nErfahrungen berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei der Inhalt der \nAuswahlgespräche speziell auf die fachliche Eignung und die erwartete \nFührungskompetenz ausgerichtet gewesen. Der Verzicht auf die Einholung aktueller \ndienstlicher Beurteilungen stelle sich vorliegend nicht als durchschlagender Fehler \ndar. Wenn wie hier die Entscheidung materiell durchaus an dem Grundsatz der \nBestenauslese ausgerichtet werde, sei der Dienstherr in der Wahl der Methode zur \nFeststellung der dafür maßgeblichen und seiner Gewichtung unterliegenden Kriterien \nfrei; dem korrespondiere eine nur eingeschränkt mögliche gerichtliche Überprüfung. \nHinzu komme, dass mittels dienstlicher Beurteilungen wegen der betroffenen \nverschiedenen Dienststellen sowie mit Blick auf die Konkurrenz eines Angestellten \nmit einem Beamten hier keine miteinander vergleichbaren Aussagen zu erzielen \ngewesen wären. Weiterhin legt die Antragsgegnerin näher dar, warum aus ihrer Sicht \nnach dem Ergebnis der geführten Auswahlgespräche und bei Einbeziehung der \nübrigen angeführten Erkenntnismittel der Beigeladene über die größere fachliche \nKompetenz und bessere fachliche Erfahrung verfüge und hinsichtlich der \nFührungskompetenz als dem Antragsteller zumindest ebenbürtig einzustufen sei. Der \nAntragsteller tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und hält sich unter \nHerausstellung seiner wesentlich längeren dienstlichen Erfahrung seinerseits für den \nzu besetzenden Dienstposten für besser geeignet. \n\n7\n\nUnter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens und ausgehend von den \nBeurteilungsgrundlagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, die - wenn auch \nnunmehr modifiziert durch die Begrenzung der Prüfung auf die fristgerecht \ndargelegten Gründe - für die Frage eines Erfolgs des Beschwerdeverfahrens \n(weiterhin) maßgeblich sind, \n\n8\n\nvgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Mai 2002 - 1 B \n751/02 -, NWVBl. 2003, 13 = NVwZ-RR, 2003, 135; \nanders möglicherweise Bader, VwGO, 2. Aufl., § 146 \nRn. 36: Zeitpunkt der Entscheidung des VG, \n\n9\n\nund die einer weiteren Aufklärung nicht bedürfen, hält der Senat die \nVoraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hier nicht \n(mehr) für gegeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei ein \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht - die Frage des Anordnungsgrundes wird \nvon der Beschwerde nicht angegriffen -, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht \nstand. \n\n10\n\nZwar teilt der Senat im Ausgangspunkt die der angefochtenen Entscheidung \nzugrunde liegende Auffassung, dass - erstens - der Grundsatz der Bestenauslese \nauch bei der Konkurrenz zwischen einem Beamten (Beförderungsbewerber) und \neinem Angestellten (Höherstufungsbewerber) gemäß § 33 Abs. 2 GG Beachtung \nerfordert, wobei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Unterlegenen grundsätzlich \ndurch eine (im Falle eines Beamten im Verwaltungsrechtweg durchsetzbare) \neinstweilige Anordnung sicherungsfähig ist, dass - zweitens - für den in diesem \nZusammenhang durchzuführenden Vergleich von Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung geeignete, d. h. einen solchen Vergleich in hinreichend \ntransparenter Form ermöglichende Nachweise über die ernsthaft in die Auswahl \neinzubeziehenden Bewerber zur Verfügung stehen müssen, dass - drittens - für \ndiesen Nachweis (regelmäßig) in erster Linie, wenn auch nicht ausschließlich, auf \naktuelle dienstliche Beurteilungen zurückzugreifen ist und dass schließlich - viertens - \nder Eindruck eines Auswahlgesprächs in aller Regel nur zur Abrundung des sich aus \ndienstlichen Beurteilungen bzw. damit vergleichbaren Leistungsnachweisen \nergebenden Bildes herangezogen werden kann. Gleichwohl ist hieraus für den \nvorliegenden Fall nicht auf einen - auch jetzt noch durchschlagenden - Fehler des \nAuswahlverfahrens zu schließen, welcher zu einer Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers führt. Dies beruht zum einen auf \nBesonderheiten des vorliegenden Falles, welche es (ausnahmsweise) rechtfertigen, \nden dienstlichen Beurteilungen für den Bewerbervergleich regelmäßig zukommenden \nStellenwert einzugrenzen und dafür den bei Auswahlgesprächen von den Bewerbern \ngewonnenen Eindruck stärker als im \"Normalfall\" zu gewichten. Zum anderen ist der \nAusgang dieses Verfahrens nicht entscheidend davon abhängig, welche \naussagekräftigen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsnachweise im Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung vorgelegen haben, wovon anscheinend das \nVerwaltungsgericht bei seiner Prüfung ausgegangen ist (vgl. insbesondere S. 7 des \nBeschlussabdrucks, Zeile 1). Vielmehr kann der Dienstherr anerkanntermaßen auch \nnoch während des laufenden gerichtlichen (Eil-)Verfahrens die tatsächlichen \nAuswahl- und Entscheidungsgrundlagen nicht nur weiter plausibilisieren, sondern sie \nggf. auch - beispielsweise durch nachträgliche Erstellung und Vorlage von \nBeurteilungen bzw. Leistungsnachweisen oder sonstige Anreicherung der \nAuswahlerwägungen - ergänzen und vervollständigen. \n\n11\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom 19. Dezember \n2003 - 1 B 1972/03 -; ferner VGH Kassel, Beschluss \nvom 27. Januar 1994 - 1 TG 2485/93 -, NVwZ-RR \n1994, 525; Wittkowski, NJW 1993, 817 (820). \n\n12\n\nEntsprechendes ist hier in (noch) ausreichender Weise geschehen. Dabei ist es \njedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, auch solche Nachweise in die \nBewertung mit einzubeziehen, die - wie hier das über den Beigeladenen von seinem \nfrüheren Arbeitgeber erteilte Arbeitszeugnis - einer der betroffenen Bewerber als \nBeteiligter in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat, zumal dann, wenn sich der \nDienstherr darauf (sinngemäß) mit beruft.\n\n13\n\nDie durchschlagenden Besonderheiten des vorliegenden Falles gründen auf \nfolgenden Erwägungen: \n\n14\n\nGeht es in ein- und demselben Besetzungsverfahren für einen im Verhältnis zu \ndem bisherigen Statusamt bzw. der bisherigen Eingruppierung der Bewerber \nhöherwertigen Dienstposten - wie hier im Verhältnis von Antragsteller und \nBeigeladenem - nicht nur um die Konkurrenz eines internen mit einem externen \nBewerber, sondern kommt zum einen hinzu, dass beide sich in einem ganz anderen \nStadium ihrer beruflichen Entwicklung befinden (fast noch Berufsanfänger bzw. \nlangjährig berufserfahrener Bediensteter) und zum anderen auch noch \nverschiedenen Statusgruppen zugehören (Beamter bzw. Angestellter), so ist es für \ndie für die Stellenbesetzung zuständige Stelle typischerweise mit besonderen \nSchwierigkeiten verbunden, mit Blick auf die gebotene Anwendung des Grundsatzes \nder Bestenauslese eine hinreichend aussagekräftige und zuverlässige Beurteilungs- \nund Auswahlgrundlage zu erhalten. Hierauf hat schon die Antragsgegnerin in ihrer \nBeschwerdebegründung zu Recht hingewiesen. Deren ureigenstes Interesse ist es \nverständlicherweise, sich ein eigenes Urteil über das Leistungsvermögen sowie die \nEignung und Befähigung der jeweiligen - hier überwiegend externen - Bewerber \nverschaffen zu können; dies gilt namentlich dann, wenn es - wie hier - um die \nEignungsprognose für einen herausgehobenen Dienstposten (z. B. Leiterstelle) geht. \nWürde man ihr in diesem Zusammenhang zumuten, sich voll und ganz auf das Urteil \nDritter, nämlich die Beurteilung der Bewerber durch andere Dienstherren, \nDienststellen bzw. Arbeitgeber verlassen zu müssen, so bliebe der unbestreitbar \nnötige eigene Gewichtungs- und Bewertungsspielraum nur dann gewahrt, wenn die \nzur Besetzung berufene Stelle - hier die Antragsgegnerin - hinreichend sichere \nErkenntnismöglichkeiten über die jeweils angelegten Beurteilungsmaßstäbe und \n-kriterien besäße oder diese sich zumindest relativ einfach und in angemessener Zeit \nverschaffen könnte. Letzteres dürfte zwar nicht generell ausgeschlossen sein, ist \naber insbesondere dann mit besonderen Schwierigkeiten sowie Unsicherheiten \nverbunden, wenn die Beurteilungsgrundsätze und -maßstäbe nicht in einer \neindeutigen und zugleich transparenten Weise - etwa durch schriftliche \nBeurteilungsrichtlinien - näher festgelegt worden sind. Erst recht trifft dieser Befund \nauf Fälle zu, in denen bestimmte Gruppen von Bediensteten - wie hier etwa \nAngestellte - regelmäßig gar nicht beurteilt werden (müssen) und sich deshalb \ninsoweit das interne, maßstabbildende Kontrollprinzip eines regelmäßig \nwiderkehrenden Beurteilungsvorgangs gar nicht erst herausbilden kann. Muss nun - \nwie hier - ein Bediensteter dieser Gruppe mit einem Bewerber verglichen werden, der \neinen anderen Status hat und infolgedessen zumeist eigenständigen Regelungen \nüber das Beurteilungswesen unterliegt, werden die Probleme bei der Gewinnung \neiner zuverlässigen und miteinander vergleichbaren Beurteilungsbasis eher noch \ngrößer, sofern sie überhaupt lösbar erscheinen. \n\n15\n\nVgl. allgemein zur Problematik der \nVergleichbarkeit der Beurteilung von Beamten und \nAngestellten etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. \nAugust 1997 - 12 B 932/97 -; OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 17. November 1994 - 2 M 5371/94 -, \nNVwZ 1996, 501; VGH Kassel, Beschluss vom 27. \nJanuar 1994 - 1 TG 2485/93 -, a.a.O.; Zimmerling, \nRiA 2002, 165 (175 f.); Lemhöfer, RiA 2004, 1 (5); \nCarl, ZBR 2003, 343 (346). \n\n16\n\nIn einer solchen Sonderkonstellation wird man der zur Besetzung zuständigen und \nbefugten Stelle grundsätzlich die Möglichkeit zugestehen müssen, den ausgehend \nvom Prinzip der Bestenauslese gebotenen Vergleich von Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung jedenfalls zu einem großen Teil und mit einem entsprechenden \nausschlaggebenden Gewicht selbst durchführen zu können; als geeignetes Mittel \nbietet sich dabei (u.a.) gerade die Durchführung von Personal- bzw. \nAuswahlgesprächen an. \n\n17\n\nEbenso auch VGH Kassel, Beschluss vom 27. \nJanuar 1994 - 1 TG 2485/93 -, a.a.O., Seite 527; \nzum besonderen Gewicht eines Auswahlgesprächs \nbei herausgehobenen Dienstposten mit besonderem \nAnforderungsprofil: OVG NRW, Beschluss vom 26. \nFebruar 1996 - 12 B 3547/95 -; offen in Bezug auf \neine im Einzelfall größere Bedeutung von \nAuswahlgesprächen in Abhängigkeit vom jeweils \ngeltenden Beurteilungssystem: OVG NRW, \nBeschluss vom 28. Januar 2002 - 6 B 1275/01 -, RiA \n2003, 155 = NWVBl 2003, 278; zur grundsätzlich \nbestehenden Wahlfreiheit des Arbeitgebers in Bezug \nauf die nähere Festlegung der Form und des \nVerfahrens bei der Durchführung der Bestenauslese \n(unter Mitbetroffenheit von Angestellten): BAG, Urteil \nvom 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 -, RiA 2004, 32 \n= PersV 2003, 379.\n\n18\n\nLetztere müssen allerdings, um im Rahmen des Bewerbergesamtvergleichs ein \nverstärktes und ggf. ausschlaggebendes Gewicht erlangen zu können, gewissen \nqualitativen Mindestanforderungen genügen. So ist es zunächst nötig, dass die \nBewerber - sei es in einem formalisierten Gruppenauswahlverfahren nach Art eines \nAssessment-Centers, sei es (wie hier) im Rahmen von längeren Einzelgesprächen in \nForm strukturierter Interviews - bei dem Gespräch genügend Zeit und Gelegenheit \nerhalten, um ihre Persönlichkeit und ihre fachlichen Fähigkeiten und Leistungen \ndarstellen sowie - je nach Anforderungsprofil - zugleich eigene Ideen und Konzepte \nfür den betroffenen Aufgabenbereich entwickeln zu können. Ebenso wichtig ist, um \nu.a. die gebotene Chancengleichheit zu gewährleisten, ein einheitlich gehandhabter, \nmöglichst strukturierter Frage-/Bewertungsbogen. Je mehr die dort enthaltenen \nFragen/Aufgaben - in Abgrenzung von einem allgemeinen \"Vorstellungsgespräch\" - \nan dem Anforderungsprofil der konkret zu besetzenden Stelle orientiert werden, um \nso stärker kann den Antworten/Lösungen Bedeutung für die konkrete \nEignungsprognose zugemessen werden. Weiterhin muss selbstverständlich die \nSach- und Fachkunde der an dem Auswahlverfahren beteiligten Personen, z. B. hier \nder Mitglieder der sog. Auswahlkommission, gewährleistet sein. Schließlich muss der \nVerlauf eines solchen Auswahlgesprächs einschließlich der Vergabe eventueller \nTeilbewertungen zumindest in gewissen Grundzügen aus vorliegenden \nAufzeichnungen (z. B. Bewertungsbögen, Protokollen) und/oder aus dem Text der \nBegründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums zu entnehmen \nsein, um so dem Gebot hinreichender Transparenz zu genügen.\n\n19\n\nVgl. insbesondere zur erforderlichen \nDokumentierung auch BAG, Urteil vom 21. Januar \n2003 - 9 AZR 72/02 -, a.a.O.; ferner Senatsbeschluss \nvom 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -.\n\n20\n\nDiesen Anforderungen haben die hier mit den Bewerbern, darunter dem \nAntragsteller (32 Jahre alt) und dem Beigeladenen (53 Jahre alt), geführten \nAuswahlgespräche zumindest im Wesentlichen entsprochen. \n\n21\n\nMit den in die engere Wahl gekommenen Bewerbern sind hier dem \nBesetzungsvorgang zufolge (Einzel-)Gespräche von ca. 1stündiger Dauer geführt \nworden. Die Gesprächsführung hat sich dabei an einem zuvor konzipierten, \neinheitlich angewendeten Beurteilungsbogen mit schriftlich ausformulierten Fragen \nsowie Erläuterungen zu dem erwarteten Verhalten orientiert; außerdem gab es Raum \nfür Notizen zu den Antworten. Die Bewerber sollten hiernach nicht nur in allgemeiner \nForm die wesentlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle selbst erkennen \nsowie ihre Motivation für die Bewerbung darlegen. Sie waren vielmehr darüber \nhinaus auch - ähnlich der Situation in einem Assessment-Center-Verfahren - \ngefordert, anhand vorgegebener situativer Einzelfragestellungen eigene \nVorstellungen zu entwickeln und ihr jeweiliges Handeln darzustellen und zu \nerläutern. Dies bezog sich sowohl auf die fachliche Seite als auch auf \nFragen/Aufgaben zur Führungskompetenz und zum Sozialverhalten. Abgerundet \nwurde die Befragung durch einen ca. 10minütigen Vortrag der Bewerber zum Thema \n\"Stadtentwicklung E 2030\". Da sich die Fragen bzw. Aufgabenstellungen jeweils \nin nicht zu beanstandender Weise an den in der Ausschreibung festgelegten \nMerkmalen des Anforderungsprofils für den zu besetzenden Dienstposten orientiert \nhaben, ist ihre Aussagekraft für eine stichhaltige Eignungsprognose nicht in Frage zu \nstellen. Dafür, dass der zum Teil aus dem Fachbereich, zum Teil aus dem Amt für \nPersonalwesen und zentrale Dienste zusammengesetzten Auswahlkommission als \nvorschlagender Stelle für das zuständige kommunalverfassungsrechtliche Gremium \ndie nötige fachliche Beurteilungskompetenz gefehlt hätte, gibt es ebenfalls keine \nAnhaltspunkte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang sinngemäß \nZweifel an der Unbefangenheit seines Amtsleiters, Herrn F. , welcher der \nAuswahlkommission angehörte, geltend gemacht hat, ist die Begründung dafür - eine \nangeblich ausgeprägte Abneigung - zu wenig substanziiert, um diesbezüglich einen \nim vorliegenden Eilverfahren durchgreifenden Fehler des Auswahlverfahrens \nhervortreten lassen zu können. Schließlich fehlt es im Ergebnis auch nicht an dem \nerforderlichen Mindestmaß der Dokumentierung des Inhalts der Auswahlgespräche. \nIm Rahmen der Beurteilungsbögen finden sich hierzu zum einen stichwortartige \nNotizen zu den gegebenen Antworten; zum anderen ist innerhalb einer Skala von 1 \nbis 5 bezogen auf die einzelnen Fragen/Aufgaben- stellungen jeweils eine Leistungs- \nbzw. Eignungseinschätzung schriftlich abgegeben worden. Wenngleich eine \nabschließende Gesamtbeurteilung für die jeweiligen Bewerber in den dem \nBesetzungsvorgang beigefügten Bögen (obgleich vorgesehen) nicht enthalten ist, \nergibt sich hier schon aus einem Vergleich der Einzelbewertungen, dass der \nBeigeladene im Verhältnis zum Antragsteller nahezu durchgängig eine bessere \nBewertung erfahren hat und deshalb die Einschätzung, er setze sich von letzterem \nbereits deutlich ab, plausibel erscheint. \n\n22\n\nSoweit die schriftliche Begründung des Vorschlags der Auswahlkommission - \nhiernach erreichte der Beigeladene den zweiten und der Antragsteller den dritten \nPlatz - in ihren vergleichenden Aussagen (weniger Fachlichkeit, konnte in \nFührungsfragen nicht so überzeugen) äußerst knapp und allgemein gehalten ist, \nkann der Antragsteller daraus jedenfalls im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten \nherleiten, weil die Antragsgegnerin die Gründe ihrer Auswahlentscheidung zugunsten \ndes Beigeladenen - die zunächst auf Platz eins eingestufte Bewerberin hat \nnachträglich ihre Bewerbung zurückgezogen - im Zuge des laufenden Verfahrens in \n(noch) ausreichender Weise weiter erläutert und ergänzt hat. So hat zunächst der \nLeiter des Stadtplanungsamtes, Herr F. , in einem zum Verfahren gereichten \nVermerk vom 2. Dezember 2003 ausgeführt, der Antragsteller habe sowohl im \nfachlichen Teil des Interviews sowie im Kurzvortrag Schwächen gezeigt; darüber \nhinaus seien aber auch seine Antworten zu den führungsbezogenen Fragestellungen \nnicht überzeugend gewesen. Zu den beiden erstplatzierten Bewerbern habe bereits \nein deutlicher Abstand bestanden. In ihrer Antragserwiderungsschrift vom 22. \nDezember 2003 hat die Antragsgegnerin weitere vergleichende Erwägungen \nangestellt und ausgeführt, in dem Gespräch habe der Antragsteller erkennen lassen, \ndass er trotz seiner langjährigen Tätigkeit im Stadtplanungsamt (23 Jahre) \ninsbesondere die Fachfragen nicht erschöpfend habe beantworten können. So habe \ner - anders als die besser eingestuften Mitbewerber - insbesondere seine \nVorstellungen zur weiteren Stadtentwicklung in E. nicht in der erwarteten Weise \nkonkretisieren können. In der Beschwerdebegründungsschrift vom 27. Februar 2004 \nwird dies noch einmal bekräftigt und mit Blick auf den Beigeladenen vertiefend \nausgeführt, dieser habe seine fundierten, umfassenden Kenntnisse und \nVorstellungen in allen Fragen der Einzelhandelsentwicklung und deren \nWirkungszusammenhängen im gesamtstädtischen und regionalen Raum, die für die \nausgeschriebene Stelle besonders bedeutsam seien, zur allgemeinen Überzeugung \nder Auswahlkommission darlegen können. Auch hinsichtlich Organisations- und \nPlanungsvermögen sowie Projekt- und Planungsmanagement habe der Beigeladene \ndie laut Stellenausschreibung gestellten Erwartungen voll erfüllt. In Zusammenschau \nmit seiner zugleich bewiesenen Führungskompetenz und seiner bisherigen - wenn \nauch nur kurzen - fachlichen Erfahrung lasse ihn dies für die ausgeschriebene Stelle \nals \"hervorragend geeignet\" erscheinen. \n\n23\n\nDer Senat hat keinen Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin bei diesen, wenn \nauch in erster Linie aus dem Eindruck der geführten Auswahlgespräche abgeleiteten \nEignungserwägungen die Grenzen des allein ihr zukommenden und weder durch \neine Bewertung der Verwaltungsgerichte noch durch die Eigeneinschätzung der \nBewerber zu ersetzenden Beurteilungs- und Gewichtungsspielraums überschritten \nhätte. Insbesondere kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass ein \ninterner Bewerber wie er von vornherein nicht die Möglichkeit gehabt hätte, seine \nVorstellungen zur Stadtentwicklung und zur Personalführung dem Auswahlgremium \nmit der nötigen Unbefangenheit und Offenheit zu unterbreiten. Unerheblich ist dabei, \nob - wie hier - dem Auswahlgremium ein aktueller Vorgesetzter eines der Bewerber \nangehört hat. \n\n24\n\nEbenso wenig vermag der Senat die Wertung der Antragsgegnerin als sachwidrig \noder allgemeinen Wertmaßstäben widersprechend zu beanstanden, dass diese die \nim Verhältnis zum Antragsteller deutlich geringere berufliche Erfahrung des \nBeigeladenen im Ergebnis nicht als ausschlaggebendes Defizit hat durchschlagen \nlassen. Richtig ist zwar, dass in dem Anforderungsprofil für den Dienstposten u. a. \nauch die \"mehrjährige Erfahrung in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben\" \nvorgegeben war. Diese Umschreibung ist aber sprachlich nicht so präzise und \neindeutig, dass der Beigeladene, welcher im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung \n(nur) ca. 1 ½ Jahre Berufserfahrung in einer derartigen Position aufzuweisen hatte \nschon kraft Anforderungsprofil zwingend aus dem Kreis der aussichtsreichen \nBewerber hätte ausgegrenzt werden müssen. Ist dies aber so, so durfte die \nAntragsgegnerin bei einem Vergleich der diesem Kreis zugehörigen Bewerber die in \nden Auswahlgesprächen gezeigte und hier im Falle des Beigeladenen durch den \nberuflichen Werdegang als solche jedenfalls nicht in Frage gestellte fachliche sowie \nFührungskompetenz höher gewichten als einen vornehmlich an der Zahl der \nBerufsjahre abzulesenden (reinen) Erfahrungsvorsprung. Auch erscheint es \njedenfalls (noch) nicht sachwidrig, wenn sie der vom Beigeladenen bei seinem \nbisherigen Arbeitgeber innegehabten Abteilungsleitung in der Verwaltung einer Stadt \nmit ca. 20.000 Einwohnern mit Blick auf die Führungserfahrung einen höheren \nStellenwert zugemessen hat als der vom Antragsteller - wenn auch in der deutlich \ngrößeren Stadt E - wahrgenommenen (bloßen) Leitung eines Sachgebiets über \neinen Zeitraum von mehr als 15 Jahren.\n\n25\n\nVoraussichtlich defizitär war indes im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch \nder Vergleich der aktuell und in der (jüngeren) Entwicklung gezeigten fachlichen \nLeistungen der hier in Rede stehenden Bewerber, welcher auch bei \nBesetzungsentscheidungen, bei denen es mit Blick auf ein besonderes \nAnforderungsprofil vor allem um die Eignungsprognose geht, nicht völlig \nvernachlässigt werden bzw. in den Hintergrund treten darf. \n\n26\n\nVgl. zum grundsätzlichen Ableitungsgebot der \nEignungsbewertung aus dem Leistungs- und \nBefähigungsprofil z. B. Senatsbeschluss vom 4. \nSeptember 2001 - 1 B 205/01 -, m.w.N.; \nSchnellenbach, ZBR 1997, 169 (173).\n\n27\n\nUnbeschadet der oben aufgezeigten Schwierigkeit, hier wegen der Unterschiede \nim Stadium der jeweiligen beruflichen Entwicklung sowie im Status zu einer \nsachgerechten Vergleichsgrundlage zu gelangen, dürfte es dem Grundsatz der \nBestenauslese wohl nicht hinreichend gerecht werden, wenn in solchen Fällen auf \ndie Einholung von Leistungseinschätzungen über die Bewerber, sei es ggf. auch von \nsolchen in \"freier\" Form, vollständig verzichtet wird, wie es im Auswahlzeitpunkt \njedenfalls betreffend den Beigeladenen der Fall gewesen ist. Dem braucht hier aber \nnicht abschließend nachgegangen zu werden. Denn für den maßgeblichen Zeitpunkt \nder Entscheidung des Senats über die Beschwerde (und auch schon denjenigen des \nAblaufs der Beschwerdebegründungsschrift) ist vom Vorliegen einer (noch) \nhinreichenden Grundlage für die Vornahme eines Leistungsvergleichs zwischen dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen auszugehen. \n\n28\n\nSelbst wenn man einräumt, dass das über den Antragsteller unter dem 6. \nNovember 2002 erstellte Dienstzeugnis keine - dem Inhalt einer förmlichen \nBeurteilung zumindest annähernd vergleichbaren - hinreichend spezifizierten \nAngaben über die vom Antragsteller erbrachten dienstlichen Leistungen enthält und \nman deshalb - zu seinen Gunsten - die in der letzten förmlichen dienstlichen \nBeurteilung vom 5. Oktober 1998 unter Fortschreibung der im Verhältnis zu den \nVorbeurteilungen steigenden Tendenz weiterhin zugrunde legt, ist der Beigeladene \nauf der Grundlage des über ihn noch in der ersten Instanz vorgelegten \nArbeitszeugnisses seines bisherigen Arbeitgebers vom 12. Januar 2004 als \nzumindest etwa gleich leistungsstark einzustufen. (Jedenfalls) In dieser Konstellation \ndurfte die Antragsgegnerin aber - wie geschehen - den im Rahmen der \nAuswahlgespräche getroffenen Feststellungen zum konkret auf das \nAnforderungsprofil des Dienstpostens bezogenen Eignungs- und Befähigungsprofil \nder Bewerber das ausschlaggebende Gewicht beimessen. \n\n29\n\nDas von dem Beigeladenen in das gerichtliche Verfahren eingeführte \nausführliche, in seiner inhaltlichen Substanz einer textlich abgefassten dienstlichen \nBeurteilung (ohne Gesamtnote) zumindest nahekommende Arbeitszeugnis vom 12. \nJanuar 2004, welches sein unmittelbarer Vorgesetzter bei der Stadt I. , der \nLeiter des Bauamtes, über ihn nachträglich erstellt hat, weist den Beigeladenen den \nin dem Zeugnis verwendeten kaum steigerungsfähigen Formulierungen zufolge im \nGesamtbild sinngemäß als eine außerordentlich befähigte und geschätzte \nSpitzenkraft aus, die stets durch sehr gute Leistungen hervorgetreten ist. Da hier - \ngerade auch mit Blick auf das Ergebnis der Auswahlgespräche - keine Anhaltspunkte \ndafür vorliegen, dass es sich um eine den tatsächlich gezeigten Leistungen \nwidersprechende bloße \"Gefälligkeitsbeurteilung\" handelt, stehen die Leistungen des \nBeigeladenen den vom Antragsteller bei Fortschreibung seiner mit der Spitzennote \nendenden letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahre 1998 gezeigten Leistungen \njedenfalls nicht nach. Beide in Rede stehenden Bewerber sind hiernach vielmehr von \nder fachlichen Leistung und Befähigung her als in etwa gleich qualifiziert einzustufen. \n\n30\n\nDie Antragsgegnerin hat diesen Aspekt zwar nicht ausdrücklich zum Gegenstand \nihres Beschwerdevorbringens gemacht. Sie hat aber immerhin im Rahmen der \nvergleichenden Gegenüberstellung der in Rede stehenden Bewerber unter dem \nOberbegriff \"fachliche Erfahrung\" auf die vom Beigeladenen bei der Stadt I. \nverrichteten Tätigkeiten und die dabei unter Beweis gestellten Fähigkeiten sowie \nerbrachten Leistungen verwiesen; zudem hat sie sich in diesem Zusammenhang \ngerade auch auf die Ausführungen des Beigeladenen in dem gerichtlichen Verfahren \nbezogen. Hiermit hat sie sich im Ergebnis auch den Inhalt des (als Anlage eines \nSchriftsatzes des Beigeladenen in das Verfahren gelangten) vorerwähnten \nArbeitszeugnisses zu Eigen gemacht. Im Übrigen würde es einen - rechtlich \nunerheblichen - reinen Formalismus darstellen, das vorliegende \nBesetzungsverfahren nur deswegen (weiterhin) zu stoppen, weil die Antragsgegnerin \ndie betreffende, hinreichend aktuelle Leistungseinschätzung über den Beigeladenen \nbei dessen bisherigem Dienstherrn nicht selbst angefordert und ihrerseits in das \nVerfahren eingeführt hat. Denn es steht nicht zu erwarten, dass ein solcher weiterer \nLeistungsnachweis einen anderen Inhalt haben würde als das über den gleichen \nZeitraum bereits vorliegende Arbeitszeugnis. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nEventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, \nweil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko \nausgesetzt hat. \n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 \nAbs. 1 GKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/1-b-300-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/1-b-300-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286707","retrieved":"2026-07-09 03:04:14.138489+00:00"}}