{"status":"available","doknr":"OLD286711","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0513.1A1314.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"1 A 1314/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.897,24 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und einer der Rechtssache zukommenden \ngrundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht greifen. \n\n3\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO sind allein solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg \nhätte. Derartige Zweifel sind auf der - maßgeblichen - Grundlage des \nAntragsvorbringens nicht gegeben. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den vom Kläger mit der Klage geltend gemachten \nAnspruch auf Gewährung eines Ausstattungsbeitrages für seinen Umzug von \nI. X. (Großbritannien) nach N. (Spanien) mit der ausführlichen und insgesamt \nüberzeugenden Begründung abgelehnt, dass die als Anspruchsgrundlage vorliegend \nallein in Betracht zu ziehende Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 AUV mit der \nAnknüpfung an eine \"neue Verwendung im Ausland\" nur Umzüge vom Inland in das \nAusland erfasse. Unter Hinweis darauf, dass die Regelung mit der Formulierung \n\"neue Verwendung im Ausland\" offen lasse, ob die vorangegangene Verwendung im \nIn- oder Ausland erfolgt sein müsse, hat das Gericht seine Rechtsauffassung \nüberzeugend aus der Systematik des Gesetzes abgeleitet. Insbesondere hat es \ninsoweit zu Recht auf die Betonung der ersten Verwendung im Ausland in Abs. 1 und \nzugleich auf den Sinn und Zweck des Ausstattungsbeitrages abgehoben, der darin \nbesteht, einen Ausgleich für besondere materielle und immaterielle Belastungen zu \nbieten, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbunden sind, \nund die über diejenigen Belastungen hinausgehen, die bereits durch spezielle \nTatbestände der Umzugskostenverordnung (etwa § 6 - Makler-/Bürgschaftskosten, \n§ 7 - Anschaffung technischer Geräte, § 8 - zusätzlicher Unterricht für Kinder; § 9 - \nRenovierungskosten; § 11 - Kosten klimabedingter Kleidung) abgedeckt sind. \"Neue \nVerwendung im Ausland\" sei als \"erneute Verwendung im Ausland\" zu verstehen. \nAuf die Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug. \n\n5\n\nDie dagegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht. Seine Auffassung, \ndass zugleich auch Umzüge von einem Standort im Ausland zu einem anderen in \neinem anderen Staat erfasst würden, findet schon keine vergleichbare Anknüpfung in \nWortlaut und Systematik der Anspruchsnorm. Der Kläger legt die Betonung auf das \nTatbestandsmerkmal \"Verwendung\" und gelangt darüber zu einem Verständnis des \nBegriffspaares \"neue Verwendung\" im Sinne von \"andere Verwendung\", das in \nAnsehung der augenfälligen Verknüpfung der Anspruchsvoraussetzungen für einen \n\"neuen Ausstattungsbeitrag\" mit den Sachvoraussetzungen für die erstmalige \nGewährung eines Ausstattungsbeitrages - erste Verwendung im Ausland - nicht \nüberzeugt. Die Rechtsauffassung des Klägers lässt zudem außer Betracht, dass die \nVorschrift nur von \"Verwendung im Ausland\" spricht. Wollte man \"neue Verwendung\" \nim Sinne von \"andere Verwendung\" verstehen, müsste in der Konsequenz - vom \ninsoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift her - bei jeder Änderung der \nVerwendung \"im Ausland\", d.h. auch bei Versetzungen innerhalb eines \nausländischen Staates ein Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag entstehen. Das \nwird aber auch vom Kläger nicht ernsthaft vertreten; auch er sieht einen Bedarf für \neinen Ausstattungsbeitrag nur bei einer neue Verwendung in einem anderen Land. \n\n6\n\nDie Kritik des Klägers an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur \nBerechnung der Dreijahresfrist, innerhalb derer bestimmte Sachverhalte, \ninsbesondere der Bezug von Auslandsdienstbezügen, einen Anspruch auf einen \nneuen Ausstattungsbeitrag verhindern, vermögen sein Verständnis, § 12 Abs. 3 Satz \n1 AUV erfasse zugleich Umzüge aus Anlass einer Versetzung von einem (Aus-)Land \nin ein anderes (Aus-)Land, ebenfalls nicht zu stützen. \n\n7\n\nZuzugeben ist dem Kläger in diesem Zusammenhang allerdings, dass § 12 Abs. \n3 Satz 2 AUV, wonach, wenn der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor der \nneuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 erhalten \nhat, diese Zeiten bei der Berechnung der Dreijahresfrist außer Betracht bleiben, nicht \nzu einer ständigen - ggf. jahrelang zurückgehenden - Ausdehnung des im Rahmen \ndes Abs. 3 Satz 1 zu betrachtenden Zeitraumes um Zeiten der Auslandsverwendung \nführen kann. Die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass ein \nAnspruch auf einen neuen Ausstattungsbeitrag nach §12 Abs. 3 Satz 1 AUV nur \nanlässlich einer erneuten Auslandsverwendung im Anschluss an eine entsprechende \nInlandsverwendung entstehen kann, wird hierdurch indes nicht in Frage gestellt. Bei \nseinen Ausführungen dazu, dass sich der Betrachtungszeitraum - kalendermäßig - \nallenfalls verdoppeln und unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Berechnung \nder Dreijahresfrist nach § 12 Abs. 3 Satz 2 AUV also auch während einer \nAuslandsverwendung enden könne, lässt der Kläger insbesondere außer Betracht, \ndass § 12 Abs. 3 Satz 2 AUV eine Ausnahmeregelung darstellt, die die besondere \nBerechnung der Dreijahresfrist gerade nicht (einfach) an Zeiten irgend einer \nAuslandsverwendung anknüpft, sondern voraussetzt, dass der Berechtigte vor der \nneuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 erhalten \nhat. In diesen Fällen verlängert sich der Betrachtungszeitraum - kalendarisch - \nentsprechend in die Vergangenheit und muss sodann - unter Außerachtlassung der \nZeiten, während derer die Leistungen bezogen worden sind - auf das Vorliegen der \nanspruchshindernden Sachverhalte aus Abs. 1 Satz 1 überprüft werden. Einer \nweiteren Vertiefung der Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Regelung des \n§ 12 Abs. 3 Satz 2 AUV, insbesondere der Frage, wann und unter welchen \nVoraussetzungen (noch) von einem nur vorübergehenden Erhalt von Leistungen \ngesprochen werden kann, bedarf es nicht, weil diese für die Streitfrage nicht \nerheblich sind, ob ein neuer Ausstattungsbeitrag nur im Anschluss an eine \nInlandsverwendung gewährt wird. \n\n8\n\nSchließlich greifen auch die Überlegungen des Klägers zu Sinn und Zweck der \nGewährung eines Ausgleichsbeitrages nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 18 BUKG i.V.m. § 12 \nAUV nicht. Dabei sei zugestanden, dass auch der Umzug im Ausland von einem \nStaat in einen anderen im Einzelfall für den Anspruchssteller und seine Familie mit \nBelastungen verbunden sein kann, die mit denen vergleichbar sind, die regelmäßig \nmit einem Umzug vom Inland ins Ausland verbunden sind, oder im Einzelfall sogar \ndarüber hinausgehen können. Dies reicht zur Begründung eines Anspruchs auf \nGewährung eines (erneuten) Ausstattungsbeitrags indes nicht aus, nachdem - wie \nausgeführt - der Regelungszusammenhang der Anspruchsnorm selbst nichts dafür \nhergibt, dass die entsprechenden Sachverhalte erfasst sein sollen. Zudem darf nicht \nübersehen werden, dass der Ausstattungsbeitrag im Sinne der §§ 14 Abs. 2 Nr. 18 \nBUKG, 12 AUV einem besonderen Bedürfnis des Auslandsdienstes entspricht. Er \nsoll es dem Bediensteten, der (erstmals) in das Ausland versetzt wird, insbesondere \nerleichtern, sich auf die besonderen Anforderungen umzustellen, welche sich aus \nseiner besonderen Stellung im Ausland ergeben, die sich von derjenigen bei einer \nInlandsverwendung unterscheidet. \n\n9\n\nVgl. auch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. \nJuli 2002 - 4 S 785/02 -. \n\n10\n\nEine entsprechende Umstellung entfällt aber bei einem Umzug innerhalb des \nAuslandes. Erforderlich wird in diesen Fällen (nur) die Umstellung auf die \nVerhältnisse in einem anderen Land; die besonderen Anforderungen, die für einen im \nAuslandsdienst Tätigen aufgrund seiner Stellung bestehen, bleiben demgegenüber \nunverändert. \n\n11\n\n2. Da ein Erfolg des Rechtsmittels nicht einmal ebenso wahrscheinlich wäre wie \nein Misserfolg, liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten - nicht vor. \n\n12\n\n3. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n13\n\nHinsichtlich der aufgeworfenen Frage, \n\n14\n\n\"ob ein Ausstattungsbeitrag nach § 12 Abs. 3 \nAUV nur dann zu gewähren ist, wenn ein Umzug \nvom Inland in das Ausland stattfindet, oder ob ein \nAnspruch auch dann besteht, wenn der Umzug von \neinem ausländischen Staat in einen anderen \nausländischen Staat auf neuer Verwendung erfolgt,\" \n\n15\n\nbesteht kein Bedarf für eine weitere Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie \nden vorstehenden Ausführungen zu 1. zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, beantwortet sich \ndie Frage ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift, dem Regelungszusammenhang \nund dem Sinn und Zweck der Gewährung eines Ausstattungsbeitrags ohne weiteres \nim Sinne des Verwaltungsgerichts. Allein der von dem Kläger behauptete Umstand, \ndass die Frage auch in Zukunft in einer erheblichen Anzahl von Einzelfällen relevant \nbleiben wird und - wie vom Kläger vorgetragen - bisher noch nicht Gegenstand einer \nobergerichtlichen Berufungsentscheidung gewesen ist, reicht zur Begründung einer \nbesonderen, die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordernden Bedeutung \nnicht aus. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/1-a-1314-03","cited_norms":[{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/1-a-1314-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286711","retrieved":"2026-07-09 03:04:14.573091+00:00"}}