{"status":"available","doknr":"OLD286713","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0513.14B778.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"14 B 778/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 300,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgetragenen \nGründe sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Frage zu \nstellen.\n\n3\n\n1. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Heranziehung zur \nZweitwohnungssteuer für ihr Zimmer im Studentenwohnheim mit der Begründung \nwehrt, sie betreibe für dieses keinen eine Aufwandsteuer rechtfertigenden \nzusätzlichen Aufwand, weil ihr ihre Erstwohnung bei ihren Eltern kostenlos zur \nVerfügung gestellt werde, beruhen ihre Ausführungen auf einem Denkfehler. Der für \ndas als Zweitwohnung genutzte Zimmer am Studienort erbrachte Aufwand ist ein \nspeziell dafür, zusätzlich zu ihren sonstigen Lebenshaltungskosten erbrachter \nAufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige \nLebenshaltung einschließlich der Erstwohnung zusammensetzt.\n\n4\n\n2. Auch verstößt im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ihre \nHeranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Hinblick auf die von dieser Steuer \nausgenommenen Fälle des § 2 Abs. 5 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt \nC. nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die dort geregelten Fälle sind nämlich mit dem \nder Klägerin nicht vergleichbar. § 2 Abs. 5 der Satzung betrifft Fälle, in denen die \nNutzung einer „Nebenwohnung\" im Sinne der Satzung integrierter Bestandteil von \ntherapeutischen oder erzieherischen Maßnahmen von Trägern der Wohlfahrtspflege \nbzw. der Jugendhilfe ist. Die „Nebenwohnungen\" werden in diesen Fällen „aus \ntherapeutischen Gründen ... zur Verfügung gestellt\" bzw. um „Erziehungszwecken \n[zu] dienen\". Selbst wenn man ein Studium, wie es die Antragstellerin betreibt, mit \ndiesen therapeutischen bzw. erzieherischen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt \ndes Art. 3 Abs. 1 GG gleichsetzen könnte (wogegen alles spricht), liegt ein Verstoß \ngegen das Gebot der Gleichbehandlung nicht vor, denn das Wohnen am Studienort \nin einer Nebenwohnung ist nicht Bestandteil der Ausbildung der Antragstellerin, \nsondern allenfalls tatsächliche Voraussetzung dafür.\n\n5\n\n3. Ob die Heranziehung der Antragstellerin zur Zweitwohnungssteuer im übrigen \nrechtsfehlerfrei ist, war vom Senat nicht zu prüfen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO prüft das OVG im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nnur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Für eine über die behandelten \nEinwände der Antragstellerin hinausgehende Prüfung, insbesondere ob die \nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt C. einer rechtlichen Überprüfung \nstandhält, gibt es, weil die Beschwerdebegründung sich dazu nicht verhält, im \nvorliegenden Verfahren keine Grundlage.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/14-b-778-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/14-b-778-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286713","retrieved":"2026-07-09 03:04:14.759927+00:00"}}