{"status":"available","doknr":"OLD286710","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0513.13A1881.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"13 A 1881/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \nbereits nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt; er liegt im Übrigen auch \nnicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, \nverallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung \nund/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Dies hat der \nRechtsmittelführer darzulegen, wobei Darlegung im Sinne von \"Erklären\" und \"Erläutern\" unter \nAuseinandersetzung mit den die vorinstanzliche Entscheidung tragenden Erwägungen zu verstehen ist. Hieran \nfehlt es vorliegend. \n\n4\n\nDie Kläger haben eine Frage der oben beschriebenen Art weder im Zusammenhang mit ihrem \nEinbürgerungsbegehren noch im Zusammenhang mit der Dauer des vorliegenden Klageverfahrens noch im \nZusammenhang mit den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG aufgezeigt. Der Senat kann auch keine \nsinngemäß angesprochenen Fragen der vorliegenden Art erkennen. Was die Einbürgerungsabsicht der Kläger \nangeht, können sie ein dahingehendes Verfahren unabhängig von dem vorliegenden betreiben oder fortführen. \nOb die Kläger einen Einbürgerungsanspruch aus § 8 StAG oder § 85 AuslG haben, ist für den vorliegenden \nRechtsstreit unerheblich. Unerheblich für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits wie auch für das \nVorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen ist auch die Dauer zwischen Rechtshängigkeit des vorliegenden \nRechtsstreits - 29. November 2002 - und Entscheidungszeitpunkt - 19. April 2004 -. Bezüglich der \nVoraussetzungen für den Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gehen die Kläger erkennbar von unzutreffenden \nFakten aus. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Mai 1999 geht von einer Gruppenverfolgung der \nKosovo-Albaner durch die serbisch-jugoslawische Staatsmacht aus (vgl. Blatt 6/7 UA). Das Verwaltungsgericht \nGießen hat dort ausdrücklich betont, dass die Ausrufung eines \"Waffenstillstandes\" für die Dauer des Osterfestes \nam 6. April 1999 der Annahme eines Vertreibungsprogramms der Serben gegen die Albaner - Aktion Hufeisen - \nnicht entgegenstand. Dieser Vertreibungsdruck auf die Kosovo-Albaner, auf den es mithin für den Widerruf \nallein ankommt, hat erst mit dem Rückzug der serbischen Staatsmacht aus dem Kosovo Anfang Juni 1999 ein \nEnde genommen (3. Juni: Annahme des G 8-Friedensplans durch Regierung und Parlament Jugoslawiens, \n9. Juni: Militärabkommen zum Abzug der serbisch-jugoslawischen Volksarmee binnen elf Tagen; 10. Juni: UN-\nResolution 1244 über Stationierung der KFOR-Truppen). Im Ergebnis greifen die Kläger mit ihrem Vorbringen \nin der Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil lediglich im Stile einer Berufungsschrift an und bringen zum \nAusdruck, dass sie es nicht akzeptieren wollen. Das reicht für eine Berufungseröffnungsschrift nicht aus. \n\n5\n\nAuch die geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichts von der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist nicht feststellbar. Den Klägern wird nicht der Flüchtlingsstatus entzogen, \nobgleich nicht feststeht, dass eine Wiederholung der Verfolgungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen ist. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die blutigen Unruhen im März 2004 \nzwischen Albanern und Serben hinweisen, führt das nicht dazu, die von allen mit der vorliegenden Problematik \nbetrauten Verwaltungsgerichten getragene Rechtsprechung, dass eine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner \ndurch die serbisch-jugoslawische Staatsmacht ausgeschlossen werden kann und dass überhaupt Kosovo-Albaner \nim Kosovo hinreichend sicher sind, aufzugeben. Die angesprochenen Gewalttätigkeiten haben sich in größeren \nStädten abgespielt und sind inzwischen beigelegt; die Sicherheitskräfte im Kosovo sind verstärkt; von einer \nVerdrängung der Kosovo-Albaner durch den serbischen Bevölkerungsteil kann keine Rede sein, eher dürfte das \nGegenteil der Fall sein; schließlich bietet das Kosovo ausreichend Regionen, in denen die Kläger sich \nniederlassen und hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung finden können. \n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/13-a-1881-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/13-a-1881-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286710","retrieved":"2026-07-09 03:04:14.476250+00:00"}}