{"status":"available","doknr":"OLD286712","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0513.12A2706.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"12 A 2706/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, \nda die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin - der Antrag auf Zulassung der \nBerufung - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachfolgenden \nAusführungen ergibt. \n\n3\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. \n\n4\n\na) Das Zulassungsvorbringen der Klägerin führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche \nbestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.\n\n5\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 12. März \n2001 \n- 12 E 1284/02 -, m.w.N.\n\n6\n\nDies ist hier nicht der Fall. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung zur Gewährung voller \nregelsatzmäßiger Leistungen für die Zeit von Juli 1999 bis zum 30. September 2001 \ngerichtete Klage mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Für Juli 1999 bis Juni 2001 \nbestehe ein über die gewährten Leistungen hinausgehender Hilfebedarf schon \ndeshalb nicht, weil die Klägerin den durch Regelsatzkürzungen entstandenen \nFehlbedarf aus eigenem Einkommen sichergestellt habe. Wie von der Kammer in \nihrem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 29. August 2001 im Einzelnen \nausgeführt, habe die Klägerin jedenfalls bis einschließlich Juni 2001 für das \nregelmäßige Hüten und Ausführen des Hundes der Zeugin Q. -T. \nGegenleistungen in Form von Lebensmitteln und Mahlzeiten im Wert von mindestens \n300,-- DM pro Monat erhalten. Die Klägerin und die Zeugin hätten übereinstimmend \nerklärt, dass die Klägerin den Hund der Zeugin ein bis drei Mal pro Woche für zwei \nbis drei oder auch mal für vier Stunden gehütet habe. Die Zeugin habe zwar - befragt \nnach dem Wert der von ihr für die Klägerin getätigten Einkäufe - diesen lediglich mit \n10,-- DM bis 20,-- DM pro Woche angegeben. Sie habe aber gleichzeitig erklärt, dass \nsie nicht einschätzen könne, was sie jeweils eingekauft habe und es durchaus \nzutreffend sei, dass sie den Bedarf der Klägerin an Lebensmitteln weitgehend \ngedeckt habe. Das Gericht sei daher davon überzeugt, dass der tatsächliche Wert \nder Einkäufe den von der Zeugin angegebenen Betrag bei weitem überstiegen habe. \nFür die Zeit von Juli 2001 bis zum 30. September 2001 bestehe ein weitergehender \nHilfebedarf der Klägerin jedenfalls deshalb nicht, weil ihre Einkommensverhältnisse \nin dieser Zeit unklar seien. \n\n8\n\nWährend die den Zeitraum von Juli 2001 bis zum 30. September 2001 \nbetreffende Beurteilung gar nicht angegriffen wird, ist das für den übrigen \nKlagezeitraum im Wesentlichen auf Einwände gegen die Würdigung der \nZeugenaussage beschränkte Zulassungsvorbringen nicht geeignet, das Ergebnis der \nerstinstanzlichen Entscheidung zu den Verhältnissen in diesem Zeitraum zu \nerschüttern. Es kann auf sich beruhen, ob der Beurteilung beizutreten ist, die als \nGegenleistung für das regelmäßige Hüten und Ausführen des Hundes der Zeugin \nQ. -T. erhaltenen Lebensmittel und Mahlzeiten hätten einen Wert von \nmindestens 300 DM pro Monat gehabt. Jedenfalls hat die Klägerin nicht die Hinweise \ndarauf entkräftet, dass die Gegenleistung auch ihrem Wert nach den Anteil ihres \nRegelsatzbedarfs deckte, der aufgrund der \nLeistungskürzung in Höhe von maximal 50% ihres Regelsatzes, der 547 DM ab dem \n1. Juli 1999 und 550 DM ab dem 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 betrug, nicht \ndurch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt befriedigt wurde. So zieht sie in der \nZulassungsschrift die Aussage der Zeugin nicht in Zweifel, ihr Lebensmittelbedarf sei \n\"weitgehend\" von dieser abgedeckt worden. Dem Sinne nach hat die Zeugin \nZuwendungen dieses Ausmaßes auch schon mit ihrer im erstinstanzlichen Verfahren \nvorgelegten Erklärung vom 27. März 2001 bestätigt. Wenn die Klägerin nunmehr \nhierzu behauptet, sie benötige an Lebensmitteln in der Woche nicht mehr, als zum \nPreis von allenfalls 20,-- DM zu kaufen seien, ist das angesichts ihrer \nwidersprüchlichen Erklärungen zum Umfang der erhaltenen Gegenleistung und der \nBezugnahme auf einen allgemeinen Erfahrungswert zum Lebensmittelbedarf einer \nalleinstehenden Person unglaubhaft. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2002 hatte sie \ngegenüber dem Verwaltungsgericht noch behauptet, die Zeugin habe sie keineswegs \nvollständig mit Lebensmitteln versorgt, sondern lediglich Lebensmittel zur Ergänzung \nzur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Bezugnahme auf einen allgemeinen \nErfahrungswert ist darauf hinzuweisen, dass der im Regelsatz enthaltene Anteil für \ndie Bedarfsgruppe \"Ernährung\" annähernd 50 % beträgt. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember \n2000 - 16 A 5591/00 -.\n\n10\n\nIm Hinblick hierauf und auf den Umstand, dass nach der nicht angegriffenen \nFeststellung durch die Vorinstanz der Bedarf der Klägerin an Lebensmitteln \nweitgehend durch die Zeugin gedeckt worden ist, wäre es an der Klägerin gewesen, \nihre Behauptung, besonders wenig an Lebensmitteln benötigt zu haben, durch eine \nplausible und ins Einzelne gehende Darstellung ihres Ernährungsverhaltens zu \nsubstantiieren. Hieran fehlt es.\n\n11\n\nb) Ferner hat die Klägerin nicht im Ansatz dargelegt, woraus sich besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache ergeben \nsollten. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 188 Satz 2 VwGO. \n\n13\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2002 rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/12-a-2706-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-13/12-a-2706-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286712","retrieved":"2026-07-09 03:04:14.667789+00:00"}}