{"status":"available","doknr":"OLD286754","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0512.6B189.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-12","aktenzeichen":"6 B 189/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Diese haben die Beigeladenen selbst \nzu tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet zwecks Vermeidung weiterer Verzögerungen über die \nBeschwerde. Von einer weiteren Beiladung sieht er ab; dem hierfür in Betracht \nkommenden Beamten S. T. entsteht daraus kein Nachteil.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels.\n\n4\n\nDer Antragsgegner will die der Kreispolizeibehörde T. im 00.00.0000 \nzugewiesene Beförderungsplanstelle eines Polizei/Kriminalhauptkommissars \n(Besoldungsgruppe A 11 BBesO) mit dem am 00.00.0000 zum \nKriminaloberkommissar beförderten Beamten S. T. besetzen; dieser sei \nlänger im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt als der am 00.00.0000 zum \nPolizeioberkommissar beförderte Antragsteller. Der Antragsteller meint, die Planstelle \nstehe ihm zu. Das Verwaltungsgericht hat seinen auf eine vorläufige Freihaltung der \nPlanstelle gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels \neines Anordnungsanspruchs abgelehnt; die (damalige) Auswahlentscheidung, die \nStelle mit dem (inzwischen zum Kriminalhauptkommissar beförderten) Beigeladenen \nzu 1. zu besetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Während des \nBeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner den sodann für die Planstelle, um die \nes hier geht, zunächst vorgesehenen Beigeladenen zu 2. ebenfalls zum \nKriminalhauptkommissar befördert.\n\n5\n\nDer Antragsteller - der sich nach der Auswechselung seiner Konkurrenten im \nBeschwerdeverfahren nicht mehr geäußert hat - macht geltend: In Anbetracht der \naktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen (sowohl für den Antragsteller als auch für \nKriminaloberkommissar T. im Gesamturteil gleich lautend: \"Die Leistung und \nBefähigung ... übertreffen die Anforderungen\") müssten die den drei bewerteten \nHauptmerkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten \nzugrunde liegenden Submerkmale den Ausschlag zu seinen Gunsten geben. Bei \neinem Vergleich der Gesamturteile könnten auch aus den Submerkmalen \nQualifikationsaussagen abgeleitet werden. Gerade in den Submerkmalen spiegelten \nsich die einzelnen dienstlichen Leistungen wider. Von diesen Submerkmalen sei der \nEndbeurteiler nicht abgewichen; er habe nur das Gesamturteil (von 5 auf 4 Punkte) \nsowie die Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" (ebenfalls \nvon 5 auf 4 Punkte) gegenüber der Erstbeurteilung abgesenkt.\n\n6\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu entsprechen ist. Ein Anordnungsanspruch ist nach wie vor nicht zu \nbejahen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden \nsummarischen Prüfung ist die Entscheidung des Dienstherrn, die \nBeförderungsplanstelle mit Kriminaloberkommissar T. zu besetzen, rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n7\n\nDer Dienstherr hat in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (BRL), MBl. NRW. \n1996, 278, in der Fassung der einschlägigen Änderungen, beide Konkurrenten als im \nWesentlichen gleich gut qualifiziert eingestuft und die Beförderungsentscheidung auf \ndas höhere Beförderungsdienstalter von Kriminaloberkommissar T. gestützt. \nDies lässt einen Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers nicht erkennen. Das \nGesamturteil in den aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 und \n 00.00.0000 (jeweils gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers um eine \nNotenstufe herabgesetzt) lautet für beide Beamten gleich. Dass der Dienstherr aus \ndiesen Beurteilungen keine unterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung \nder dem Gesamturteil zugrundeliegenden Einzelfeststellungen abgeleitet hat, lässt \nein Abwägungsdefizit nicht erkennen. Eine derartige inhaltliche Ausschöpfung, \n\n8\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -,\n \ndrängt sich nicht auf.\n\n9\n\nDie hier bewerteten Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und \nSozialverhalten (Nr. 6.1 BRL) sind bei beiden Beamten übereinstimmend beurteilt \nworden. Aus der Bewertung der den Hauptmerkmalen zugrunde gelegten \nSubmerkmale (Nr. 6.2 BRL) ergibt sich ebenfalls kein Qualifikationsvorsprung des \nAntragstellers. Da der Endbeurteiler die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und \nLeistungsergebnis sowie das Gesamturteil bei beiden Beamten gegenüber dem \nVorschlag des Erstbeurteilers um eine Notenstufe herabgesetzt hat, sind die \nSubmerkmale nicht aussagekräftig. Sie werden vom Endbeurteiler, wenn er in \nAnwendung der Nr. 9.2 BRL zu einer anderen Bewertung der Hauptmerkmale und \ndes Gesamturteils gelangt, nicht entsprechend geändert (Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2, \nAbs. 2 Satz 2 BRL). Hierauf weist der Antragsgegner zutreffend hin. Die Vorschläge \ndes Erstbeurteilers zu den Submerkmalen bleiben dann zwar als solche in der \ndienstlichen Beurteilung aufgeführt. Sie haben aber, soweit die Beurteilung (des \nEndbeurteilers) von dem Vorschlag des Erstbeurteilers zu den Hauptmerkmalen und \nzu dem Gesamturteil abweicht, dazu keinen hinreichenden Bezug mehr und \nscheiden somit als zusätzliche Erkenntnisquelle für einen Qualifikationsvergleich aus. \nUnabhängig hiervon schnitt Kriminaloberkommissar T. bei den \nSubmerkmalen ohnehin besser ab als der Antragsteller. Er hat von dem \nErstbeurteiler durchgehend 5 Punkte erhalten. Demgegenüber hat der Erstbeurteiler \ndem Antragsteller bei den Submerkmalen zum Leistungsverhalten dreimal 4 Punkte \nund viermal 5 Punkte, bei den Submerkmalen zum Leistungsergebnis je einmal 4 \nund 5 Punkte sowie bei den Submerkmalen zum Sozialverhalten dreimal 5 Punkte \nzuerkannt. \n\n10\n\nOb der Dienstherr aus den früheren Regelbeurteilungen des Antragstellers und \ndes Kriminaloberkommissars T. aus den Jahren 0000 und 0000/00 einen \nQualifikationsvorsprung eines der Konkurrenten hätte herleiten können bzw. sich mit \ndieser Frage hätte auseinandersetzen müssen,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember \n2003 - 6 B 2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 \n- 6 B 2321/03 -,\n \nbedarf nicht der Entscheidung. Unter diesem Aspekt hätte sich ein \nQualifikationsvorsprung ausschließlich für Kriminaloberkommissar T. ergeben \nkönnen. In den Regelbeurteilungen vom 00. und 00.00.0000 ist beiden Beamten das \ngleiche Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den \nAnforderungen\" erteilt worden. In den - vor der Beförderung zu Oberkommissaren \nerteilten - Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 ist \nKriminaloberkommissar T. besser beurteilt worden als der Antragsteller (\"Die \nLeistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen\" gegenüber \"Die Leistung \nund Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen\").\n\n12\n\nHiernach wirkt es sich jedenfalls nicht zu Ungunsten des Antragstellers aus, dass \nder Dienstherr davon ausgegangen ist, er und Kriminaloberkommissar T. \nseien gleich gut qualifiziert. Unter diesen Umständen lässt es auch keinen \nentscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen, dass der Antragsgegner anhand \ndes Hilfskriteriums der längeren Dienstzeit von Kriminaloberkommissar T. im \ngegenwärtigen statusrechtlichen Amt die Beförderungsplanstelle mit ihm besetzen \nwill. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 162 Abs. 3, \n154 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/6-b-189-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/6-b-189-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286754","retrieved":"2026-07-09 03:04:18.796599+00:00"}}