{"status":"available","doknr":"OLD286748","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0512.18B965.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-12","aktenzeichen":"18 B 965/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern \ndargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nvom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des \nAntrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht \nzu Unrecht erfolgt ist.\n\n3\n\nDie Antragsteller begründen ihre Beschwerde allein damit, dass der \nAntragsgegner die Abschiebung nicht frühzeitig genug angekündigt habe. Sie \nbestreiten dabei nicht die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass \nder Antragsgegner den Antragstellern unter dem 27. November 2003 mitgeteilt habe, \ndass ihr Aufenthalt für den Fall nicht freiwilliger Ausreise zwangsweise beendet \nwerde. Insoweit machen sie lediglich geltend, diese an ihren früheren \nBevollmächtigten ergangene Mitteilung, von der sie selbst nichts gewusst hätten, \nstelle nur eine Anhörung zu der geplanten Abschiebung dar, nicht aber die gemäß § \n56 Abs. 6 Satz 2 des Ausländergesetzes - AuslG -vorgesehene Ankündigung der \nAbschiebung mindestens einen Monat vor ihrer Durchführung an Ausländer, die \nlänger als ein Jahr geduldet wurden. Dem ist nicht zu folgen. Für diese aufgrund von \n§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu Recht an den von den \nAntragstellern bestellten damaligen Verfahrensbevollmächtigten übersandte \nAbschiebungsankündigung, die nach der Senatsrechtsprechung keiner Form bedarf \nund die auch ohne Benennung eines konkreten Abschiebungstermins wirksam ist, \ngenügt es, dass für den Ausländer erkennbar wird, dass seine Ausreisepflicht \nnunmehr vollzogen werden soll.\n\n4\n\nVgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18. November \n2002 - 18 B 2289/02 -, NVwZ-RR 2003, 386 = \nEZAR 044 Nr. 19 und vom 13. August 2003 - 18 B \n1524/03 -.\n\n5\n\nDiese Erkennbarkeit ist im Falle der - hier im November 2003 erfolgten - \nMitteilung, dass der Aufenthalt für den Fall nicht freiwilliger Ausreise zwangsweise \nbeendet werde, eindeutig gegeben.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/18-b-965-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/18-b-965-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286748","retrieved":"2026-07-09 03:04:18.342325+00:00"}}