{"status":"available","doknr":"OLD286750","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0512.13C507.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-12","aktenzeichen":"13 C 507/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin bedarf es \nnicht. Das Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz hat schon nach der der \nAntragstellerin bekannten Rechtsprechung des Senats zur Rechtzeitigkeit des \nZulassungsantrags im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg .\n\n4\n\nDer Senat hat in der Vergangenheit bei der Frage, ob ein rechtzeitig gestellter \nAntrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität vorliegt, -\nunabhängig von möglichen fixen Terminen - u. a. darauf abgestellt, ob der Bewerber \nnoch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann \nund seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des \nBewerbungssemesters gewährleistet ist,\n\n5\n\nvgl. Beschluss vom 24. März 1977 - 13 B 19/77 -, DÖV 1977, 711.\n\n6\n\nAn diesem Kriterium hält der Senat weiterhin fest. Eine erfolgreiche Mitarbeit im \nlaufenden Semester ist nicht mehr gesichert, wenn - wie hier angesichts der \nAntragstellung bei mehreren nordrhein-westfälischen Hochschulen wie auch bei der \nRFWU (erst) am 15. Januar 2004 - bei der Antragstellung auf Zulassung zum \nStudium bereits etwa drei Viertel der Vorlesungszeit verstrichen ist. Bei einer derart \nspäten Antragstellung sowohl bei der Hochschule als auch beim Gericht kann nicht \nmehr die Rede davon sein, dass der Studienbewerber das ihm Mögliche und \nZumutbare getan hat, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters \nteilnehmen zu können. Einen oder ggf. mehrere Bewerber so spät noch in den \nStudienbetrieb zu integrieren, bereitete der Hochschule überdies unangemessene \nSchwierigkeiten und ginge zu Lasten der Lehre. Dem Bewerber ist zumutbar, sich \nzum Folgesemester erneut zu bewerben. Des einstweiligen Rechtsschutzes \nbezüglich einer Studienzulassung zu einem Semester, das er ohnehin nicht sinnvoll \nwahrnehmen kann, bedarf er nicht.\n\n7\n\nvgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 11. März 2004 im Verfahren der \nAntragstellerin gegen die Universität Bielefeld - 13 C 14/04 -.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/13-c-507-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/13-c-507-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286750","retrieved":"2026-07-09 03:04:18.526586+00:00"}}