{"status":"available","doknr":"OLD286755","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0512.13C50.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-12","aktenzeichen":"13 C 50/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen \ndes Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht \nzu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des - in anderen vergleichbaren Verfahren \nvorgelegten - Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -. \n\n3\n\nDer Hinweis des Antragstellers auf die neue Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO n. F. - und die darin \nvorgesehene Beteiligung klinischer Fächer und klinischer Bezüge in der vorklinischen Ausbildung führt nicht zu \neiner Entscheidung im Sinne des Antragsbegehrens. Richtig ist zwar, dass § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. eine stärkere \ninhaltliche Ausrichtung der Vorklinik auf die Klinik verfolgt. Die Sollvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄAppO \nn. F. zielt auf eine \"Verknüpfung\" von theoretischem und klinischem Wissen. In welcher Weise dies \norganisatorisch von der Hochschule im Regelstudium durchzuführen ist, sagt die ÄAppO n. F. nicht. \nInsbesondere ist eine Qualifizierung und Quantifizierung von eventuellen Beiträgen der klinischen Lehreinheiten \nan der vorklinischen Ausbildung nicht erfolgt, so dass der Hochschule zur Erfüllung des Auftrags aus § 2 Abs. 2 \nÄAppO n. F. ein relativ weiter wissenschaftlich-pädagogischer Freiraum eröffnet ist. Inwiefern im Einzelfall an \neiner Hochschule klinische Lehrkräfte in die vorklinische Ausbildung des Regelstudiums einbezogen sind und \ninwieweit eventuell von einem Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten die Rede sein kann, kann nur \nnach einer Überprüfung jeder einzelnen Veranstaltung und der Beiträge und Inanspruchnahme der mitwirkenden \nklinischen Dozenten und nur nach Beendigung des Berechnungsjahres, nicht aber bei der notwendigerweise ex \nante durchzuführenden Kapazitätsberechnung beurteilt werden. Erfahrungen über die Umsetzung des Auftrags \naus § 2 Abs. 2 ÄAppO n.F. liegen im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung für das Berechnungsjahr 2003/04 \nnicht vor und können erst rückblickend für das Berechnungsjahr 2004/05 berücksichtigt werden. Eine ins \nEinzelne gehende Feststellung, die ohnehin den Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und \nder auf die Darlegungen des Beschwerdeführers konzentrierten Beschwerdeprüfung sprengen würde, ist \ngegenwärtig rechtlich und tatsächlich nicht möglich. Der vom Antragsteller als richtig empfundene Ansatz eines \nmindestens 50 %-igen Beitrags der klinischen Lehreinheiten an den vorklinischen Seminaren ist nicht \nverifizierbar, wenn nicht sogar willkürlich gegriffen. Das gilt um so mehr, als die angestrebte vorklinisch-\nklinische Verknüpfung und der klinische Bezug nicht zwingend von einem Kliniker hergestellt werden müssen \nund selbst die Mitwirkung von Klinikern an einer vorklinischen Veranstaltung nicht ohne weiteres zu einer \nEntlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt und eine Einordnung der Veranstaltung oder eines Anteils \ndavon weg von einer Eigenleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin hin zu einem Dienstleistungsimport \nder klinischen Lehreinheiten rechtfertigt. Es spricht viel dafür, dass eine vorklinische Lehrveranstaltung selbst \nbei Mitwirkung eines Klinikers federführend von dem jeweiligen Dozenten der Vorklinik durchgeführt wird, \nseine Anwesenheit auch bei den klinischen Beiträgen geboten ist und so auch in seiner Person Lehraufwand im \nForm von Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jeweiligen Veranstaltung aufgezehrt wird sowie \neine vorklinisch-klinisch ausgerichtete Lehre nur für die Kleingruppenveranstaltungen zu erwarten ist. Möglich \nist auch, dass der Vorkliniker selbst die klinischen Aspekte in die übergreifende Veranstaltung einbringt. Vor \ndem Hintergrund erscheint die Grenze des der Hochschule zukommenden wissenschaftlich-pädagogischen \nFreiraums bei der Ausgestaltung und Umsetzung des § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. nicht überschritten. Dies gilt erst \nrecht angesichts dessen, dass - offenbar in Ausführung dieser Bestimmung - der Curricularfremdanteil für \nKlinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin von 0,02 und 0,00 im Studienjahr 2002/03 auf \n0,03 und 0,32 für das Studienjahr 2003/04 erhöht wurde.\n\n4\n\nDie vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Ermittlung des Lehrangebots vorgenommenen Lehrdeputat-\nReduzierungen erachtet der Senat bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen \nsummarischen Prüfung als rechtmäßig. Zwar ist der Studiendekan oder die Studiendekanin nicht im \nBeispielskatalog der Aufgaben und Funktionen des § 6 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom \n30. August 1999 (GV NRW S. 518), für die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden kann, \ngenannt. Vor dem Hintergrund der Frage, ob der damit verbundene arbeitsmäßige Mehraufwand neben der \nregulären Lehrverpflichtung zumutbar ist, erscheint es jedoch gerechtfertigt, den mit dieser Funktion \nverbundenen Mehraufgaben im Bereich der Studienorganisation und -planung (§ 28 Abs. 5 Satz 5, § 25 Abs. 2 \nSatz 5 Hochschulgesetz NRW - HG -), die nicht zu den typischen Aufgaben eines \"normalen\" Hochschullehrers \nzählen und deshalb von seinem Zeitbudget nicht erfasst sind, auch durch eine Verringerung der \nLehrverpflichtung in angemessenem Umfang (hier: 2 DS) Rechnung zu tragen. \n\n5\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n31. Januar 2003 - NC 9 S 45/02 u. a. -, NVwZ-RR, \n203, 500; Zimmerling/Brehm, \nHochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 158; Thieme, \nDeutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., \nRdnr. 1047).\n\n6\n\nBei summarischer Prüfung begegnet auch die Lehrdeputatsreduzierung für den Präsidenten der Akademie \nder Wissenschaften/Vizepräsidenten der Union der Akademien der Wissenschaften keinen Bedenken. Es ist \nnicht erkennbar, dass insoweit die Voraussetzungen des § 7 LVV nicht zu bejahen sind und es sich nicht um eine \nwissenschaftliche oder wissenschaftsbezogene Aufgabe im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule \nhandelt. Dass bei der Kapazitätsberechnung die Lehrverpflichtungen der Akademischen Räte (Stellen A 15 - A \n13) fehlerhaft angesetzt worden sind und nicht den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechen, ist \nnicht ersichtlich. Nach § 3 Abs. 1 Nrn. 7, 8 LVV besteht für Akademische Räte, denen mindestens zu drei \nVierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen, eine Lehrverpflichtung \nvon 4 Lehrveranstaltungsstunden und für Akademische Räte ohne die genannte Vorgabe eine solche von 8 \nLehrveranstaltungsstunden. Dem entspricht der jeweilige Ansatz in der Kapazitätsberechnung. Eine Ermäßigung \nder Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte ist in § 9 LVV vorgesehen und orientiert sich (abstrakt) am \njeweiligen Grad der Behinderung. Eine Berücksichtigung und Orientierung einer Lehrdeputatsermäßigung an \n\"der speziellen Art der Schwerbehinderung\", wie sie offenbar dem Antragsteller vorschwebt, ist danach nicht \nvorgesehen. Die - wie auch in anderen Bundesländern - erfolgte Heraufsetzung der Lehrverpflichtung durch die \nErste Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Februar 2004 (GV NRW S. 120) \nändert an dem Vorstehenden nichts, weil sie erst Mitte August 2004 in Kraft tritt und die eine Verminderung der \nLehrdeputate vorsehenden - hier relevanten - Bestimmungen durch die Änderungsverordnung nicht berührt \nwerden. \n\n7\n\nEin höheres Lehrdeputat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Lehrtätigkeit der Frau Dr. S. , die \nnach der Stellenübersicht in der Kapazitätsberechnung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS im Institut für \nMorphologische Endokrinologie und Histochemie und von 4 SWS in dem der Lehreinheit klinisch-theoretische \nMedizin zugeordneten C. und O. W. -Institut für Hirnforschung zu absolvieren hat. Angesichts dessen, dass \nsich die Lehrverpflichtung im Ausgangspunkt nach der stellenplanmäßigen Qualifizierung einer Stelle bemisst \nund es sich bei der Stelle der Frau Dr. S. in der Vorklinik um eine solche für einen befristet Angestellten \nhandelt, wäre dafür an sich eine Lehrverpflichtung von 4 SWS anzusetzen und ergibt sich ein Ansatz von 8 SWS \nfür diese Stelle in der Vorklinik offenbar nur deshalb, weil die Stelle höherwertig mit einem unbefristet tätigen \nMitarbeiter besetzt ist. Der Ansatz eines höheren Lehrdeputats für eine normativ mit einer geringeren \nLehrverpflichtung versehenen Stelle rechtfertigt sich aber (nur) aus dem Gedanken, dass das damit verbundene \nhöhere Lehrangebot dauerhaft dieser Lehreinheit, hier also der Vorklinik, zu Gute kommt. Das ist hier hingegen \nnicht der Fall, weil für die Lehrkraft Dr. S. eine Lehrverpflichtung von 4 SWS für das C. und O. W. -\nInstitut für Hirnforschung besteht. Eine derartige Aufteilung unterliegt dem Stellendispositionsermessen der \nHochschulverwaltung. Anhaltspunkte dafür, dass dessen Grenze bei der Aufteilung der Lehrverpflichtung der \nbetreffenden Lehrkraft überschritten wurden, sind nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht \nsubstantiiert dargelegt worden. \n\n8\n\nDas Kapazitätserschöpfungsgebot zwingt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch nicht dazu, \nunentgeltlich erbrachte Lehrleistungen, bei denen keine dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung besteht, \nwie Lehrauftragsstunden zu behandeln und in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C \n10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 17. März 2003 - 13 C 11/03 -, vom \n1. Februar 2002 - 13 C 2/02 - und vom \n10. September 1998 - 13 C 19/98 -; Hess. VGH, \nBeschluss vom 4. Mai 1995 - 7 HK 24087/94.NC -, \nDVBl. 1995, 1374. \n\n10\n\nSoweit der Antragsteller darauf hinweist, dass in NRW die neuen Seminare mit klinischem Bezug in Form \nsog. \"Tutorenprogramme\" durchgeführt werden und die dafür angesetzte Gruppengröße von 20 keinesfalls \nangemessen sei, verhilft auch das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Gruppengröße 20 ist durch § 2 Abs. 4 \nSatz 5 ÄAppO n. F. normativ vorgegeben. Diese Größe ist vor dem Hintergrund des tiefgreifenden \nAusbildungsziels des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 ÄAppO n. F. wissenschaftlich-pädagogisch nicht zu beanstanden, \nentspricht den seit Jahren unbeanstandeten Erkenntnissen (vgl. die insoweit in den ZVS-Beispielstudienplan \nMedizin 1989 eingestellte Größe) und wurde auch vom Unterausschuss \"Kapazitätsverordnung\" der ZVS bei der \nBerechnung des (neuen) Curricularnormwertes für den 1. Studienabschnitt zu Grunde gelegt. Auch wenn ein \nSeminar, um die Gesamtzahl der Studenten eines Semesters in einer Gruppengröße (=Betreuungsrelation) von 20 \nausbilden zu können, von dem verantwortlichen Hochschullehrer organisatorisch unter Einsatz von Tutoren \ndurchgeführt wird, verbleibt es bei der curricularmäßigen Rechengröße g = 20. Das vom Hochschullehrer ggf. \nmittels der Tutoren angebotene Lehrangebot wird bildlich gesehen anteilig entsprechend der Zahl der Gruppen \nauf diese nacheinander verteilt, weil der Hochschullehrer nicht wie bei einer Vorlesung vor der Gesamtzahl der \nStudenten des Semesters für jeden Studenten gleichzeitig doziert, sondern sich den einzelnen Gruppen \nnacheinander separat zuwendet - und dies in der Veranstaltung ggf. mehrfach -. Der einzelne Student einer \n(Tutoren-)Gruppe verzehrt von dem von der Hochschule bzw. dem Hochschullehrer insoweit der Gruppe \nbereitgestellten Lehrangebot nur ein Zwanzigstel. Die Intensität der Inanspruchnahme des Hochschullehrers ist \naus gegenwärtiger Sicht auch bei einer Gruppenzuwendung nicht geschmälert, so dass auch gegen den \nunangefochtenen bisherigen Erkenntnissen entsprechenden Anrechnungsfaktor 1 keine Bedenken bestehen.\n\n11\n\nSoweit der Antragsteller den Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen im Rahmen des \nCurricularnormwerts Medizin für den aktuellen Verhältnissen nicht entsprechend hält, hat der Senat in \nsummarischen Verfahren bereits entschieden, dass auch dieser Parameter den Normsetzungsspielraum des \nVerordnungsgebers bzw. die Willkürgrenze nicht überschreitet, über die Gesamtdauer eines Medizinstudiums \nbetrachtet angemessen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar ist. Die Gruppengröße geht zurück \nauf die entsprechende Größe, die bereits den an früheren an ZVS-Beispielstudienplänen orientierten \nCurricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO zu Grunde lag und \nein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom \nUnterausschuss der ZVS aus der Ärzteapprobationsordnung n. F. abgeleitet, auch wenn kein ZVS-\nBeispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist, und seine einzelnen Anteile \nstehen in einem gewissen \"Beziehungsverhältnis\" zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen \nVeranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinanderabgestimmt. Es kann daher bei summarischer Betrachtung davon \nausgegangen werden, dass die Gruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren \nMittelwert darstellt. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - \n13 C 6/04 -, vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 - und \nvom 31. März 2004 - 13 C 20/04 und 13 C 91/04 -\n.\n\n13\n\nDass der angesetzte Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 fehlerhaft ist und sich \nauf Grund dessen ein über die festgesetzte Studienplatzkapazität hinausgehender \nStudienplatz ergibt, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung darüber, wie \nkapazitätsbestimmende Faktoren als Rechengröße in die Kapazitätsberechnung \neingehen, steht im Regelungsermessen des Normgebers der Kapazitätsverordnung; \naußerdem ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur \nrechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studenten im Verlauf des \nStudiums nicht zu entnehmen,\n\n14\n\nBVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C \n3.83 u.a. -, NVwZ 1985, 566 und - 7 C 66.83 -. \nDVBl. 1985, 1081; OVG NRW, Beschlüsse vom \n20. Februar 2003 - 13 C 9/03 - und vom 17. März \n2003 - 13 C 11/03 -.\n\n15\n\nDemnach ist es der Wissenschaftsverwaltung überlassen, eine \nsachangemessene, den Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung genügende \nSchwundberechnung durchzuführen. Ein Ansatz von 5 Semestern \n(3 Wintersemester, 2 Sommersemester) erscheint danach vor dem Hintergrund, dass \nder Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei \nJahren, also vier Semestern, erfolgt, und angesichts dessen, dass die \nStudienplatzkapazität vorrangig in den Wintersemestern zur Verfügung gestellt wird, \nvertretbar und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. \n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz \n2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/13-c-50-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/13-c-50-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286755","retrieved":"2026-07-09 03:04:18.886855+00:00"}}