{"status":"available","doknr":"OLD286753","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0512.13C4.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-12","aktenzeichen":"13 C 4/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen \ndes Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht \nzu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des - in anderen vergleichbaren Verfahren \nvorgelegten - Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -. Auch unter \nBerücksichtigung dieser Entscheidung verbleibt es insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich ein Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu einem Hauptsacheverfahren ausweiten kann und soll dabei, dass \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich die Beschwerde mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen muss. Im Rahmen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nreicht es dementsprechend (auch) bei Beschwerden in Hochschulzulassungs-Verfahren nicht aus, pauschal Kritik \nan einem Bestandteil der Kapazitätsberechnung zu äußern, ohne zugleich konkret aufzuzeigen, wie und an \nwelcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen \nist, und einen weiteren zur Verfügung stehenden Platz rechnerisch darzustellen. \n\n3\n\nSoweit der Antragsteller den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Curriculareigenanteil (CAp) von 1,80 \nfür den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns im \nWintersemester 2003/04 noch nicht vorliegende Studienordnung und den fehlenden Studienplan für fehlerhaft \nhält, ist dieser Punkt kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Die Argumentation des Antragstellers in diesem \nZusammenhang, wenn eine Studienordnung nicht bis zum Beginn des Berechnungszeitraums in Kraft getreten \nsei, habe dies zwingend zur Folge, dass zum Beginn des Berechnungszeitraums keine Verpflichtung des \nStudierenden zum Besuch der in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO genannten Lehrveranstaltungen bestehe und deshalb \ndiese Lehrveranstaltungen bei der Berechnung des CAp keine Berücksichtigung finden könnten, geht dabei von \neinem falschen Ausgangspunkt aus. Die neue Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 mit den darin \nfestgelegten Ausbildungsanforderungen gilt für alle Studierenden, die das Studium der Medizin zum 1. Oktober \n2003 aufgenommen haben bzw. aufnehmen wollten. Die Approbationsordnung für Ärzte gibt dabei die \nAusbildungsziele und -inhalte des Medizinstudiums sowie die Ausbildungsformen bindend vor, während die \nStudienordnung der Hochschule lediglich eine den Studienverlauf für den einzelnen Studenten ordnende \nFunktion hat. Kapazitätsrechtlich hat die veränderte Ausbildung nach der neuen Approbationsordnung für Ärzte, \nworauf der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 erneut hingewiesen hat, \nbei der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2003/04 bereits Berücksichtigung gefunden, so dass das \nVorbringen des Antragstellers, wegen der zu Beginn des (kapazitätsrechtlich relevanten) Berechnungszeitraums \nfehlenden Studienordnung sei die Festsetzung des Curriculareigenanteils für den Studiengang Medizin, \nVorklinischer Teil nicht anzuerkennen, nicht stichhaltig ist. Gleiches gilt in Bezug auf den Curricularnormwert \nvon 2,42, der im Übrigen vom Unterausschuss \"Kapazitätsverordnung\" der ZVS für den 1. Studienabschnitt des \nmedizinischen Studiums festgelegt wurde und daher als sachverständig ermittelte Eingabegröße bei der \nKapazitätsberechnung zu werten ist. \n\n4\n\nDas Kapazitätserschöpfungsgebot zwingt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch nicht dazu, \nunentgeltlich erbrachte Lehrleistungen, bei denen keine dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung besteht, \nwie Lehrauftragsstunden zu behandeln und in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C \n10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 17. März 2003 - 13 C 11/03 -, vom \n1. Februar 2002 - 13 C 2/02 - und vom \n10. September 1998 - 13 C 19/98 -; Hess. VGH, \nBeschluss vom 4. Mai 1995 - 7 HK 24087/94.NC -, \nDVBl. 1995, 1374. \n\n6\n\nDie vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Ermittlung des Lehrangebots vorgenommenen Lehrdeputat-\nReduzierungen erachtet der Senat bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen \nsummarischen Prüfung als rechtmäßig. Zwar ist der Studiendekan oder die Studiendekanin nicht im \nBeispielskatalog der Aufgaben und Funktionen des § 6 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom \n30. August 1999 (GV NRW S. 518), für die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden kann, \ngenannt. Vor dem Hintergrund der Frage, ob der damit verbundene arbeitsmäßige Mehraufwand neben der \nregulären Lehrverpflichtung zumutbar ist, erscheint es jedoch gerechtfertigt, den mit dieser Funktion \nverbundenen Mehraufgaben im Bereich der Studienorganisation und -planung (§ 28 Abs. 5 Satz 5, § 25 Abs. 2 \nSatz 5 Hochschulgesetz NRW - HG -), die nicht zu den typischen Aufgaben eines \"normalen\" Hochschullehrers \nzählen und deshalb von seinem Zeitbudget nicht erfasst sind, auch durch eine Verringerung der \nLehrverpflichtung in angemessenem Umfang (hier: 2 DS) Rechnung zu tragen. \n\n7\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n31. Januar 2003 - NC 9 S 45/02 u. a. -, NVwZ-RR, \n203, 500; Zimmerling/Brehm, \nHochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 158; Thieme, \nDeutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., \nRdnr. 1047).\n\n8\n\nBei summarischer Prüfung begegnet auch die Lehrdeputatsreduzierung für den Präsidenten der Akademie \nder Wissenschaften/Vizepräsidenten der Union der Akademien der Wissenschaften keinen Bedenken. Es ist \nnicht erkennbar, dass insoweit die Voraussetzungen des § 7 Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - nicht zu \nbejahen sind und es sich nicht um eine wissenschaftliche oder wissenschaftsbezogene Aufgabe im öffentlichen \nInteresse außerhalb der Hochschule handelt. Dabei scheint der Antragsteller dem § 7 LVV insoweit eine nicht \nnachvollziehbare Auslegung beizumessen, als er offenbar eine Tätigkeit außerhalb der Hochschule generell nicht \nals möglicherweise deputatsmindernd gelten lassen will, § 7 LVV aber gerade für eine wissenschaftliche oder \nwissenschaftsbezogene Aufgabe in diesem Bereich eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung vorsieht. \n\n9\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz \n2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/13-c-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/13-c-4-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286753","retrieved":"2026-07-09 03:04:18.712721+00:00"}}