{"status":"available","doknr":"OLD286751","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0512.13C12.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-12","aktenzeichen":"13 C 12/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen \ndes Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht \nzu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des - in anderen vergleichbaren Verfahren \nvorgelegten - Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -. Auch unter \nBerücksichtigung dieser Entscheidung verbleibt es insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich ein Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu einem Hauptsacheverfahren ausweiten kann und soll, dabei, dass \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich die Beschwerde mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen muss. Im Rahmen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nreicht es dementsprechend bei Beschwerden in Hochschulzulassungs-Verfahren nicht aus, pauschal Kritik an \neinem Bestandteil der Kapazitätsberechnung zu äußern, ohne zugleich konkret aufzuzeigen, wie und an welcher \nStelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist, und \neinen weiteren zur Verfügung stehenden Platz rechnerisch darzustellen. \n\n3\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, da nach dem Hochschulgesetz den wissenschaftlichen Mitarbeitern \nund Mitarbeiterinnen in befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnissen die Gelegenheit zur Vorbereitung auf \neine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden müsse und dafür ein bestimmtes Zeitbudget in \nAnsatz zu bringen sei, müsse kapazitätsrechtlich auch geprüft werden, ob tatsächlich eine Weiterbildung erfolge, \nbegründet dies nicht den Erfolg der Beschwerde. Mit dem Begriff der wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder des \nwissenschaftlichen Mitarbeiters in befristeten Arbeitsverhältnissen hat der Normgeber (vgl. § 53 Abs. 2 HRG, \n§§ 59 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 HG NRW) praktisch die Vorstellung verbunden, dass diesen bei ihrer Tätigkeit auch \ngenügend Zeit für eine weitere wissenschaftliche Qualifikation zur Verfügung stehen soll. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1987 - 7 C \n10/86 u. a. - NVwZ 1989, 360, und vom 20. Juli 1990 \n- 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78. \n\n5\n\nDiesem zur Erlangung einer höheren wissenschaftlichen Qualifikation zuzuschreibenden Tätigkeits- und \nZeitbereich wurde bereits pauschal Rechnung getragen, indem die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher \nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf höchstens vier \nLehrveranstaltungsstunden festgesetzt wurde (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV NRW). Dies kann nicht dadurch \nunterlaufen werden, dass der der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation dienende Bereich ihrer Tätigkeit ein \nweiteres Mal in Orientierung an der tatsächlich aufgewendeten Weiterbildungszeit berücksichtigt wird und \ndanach je nachdem eine Herabsetzung oder Erhöhung der maßgeblichen Lehrdeputate anzunehmen ist. Eine \nderartige den tatsächlichen Weiterbildungsaufwand berücksichtigende Betrachtungsweise wäre zudem nicht \ndamit vereinbar, dass dem Lehrangebot einer Hochschule abstrakt das Stellenprinzip zu Grunde liegt, das im \nGrundsatz nicht danach fragt, ob der Stelleninhaber das Regellehrdeputat unter- oder überschreitet, und würde \nzudem wegen der damit verbundenen Aufklärungsmaßnahmen möglicherweise den Rahmen des auf Gewährung \nschnellen Rechtsschutzes angelegten Verfahrens der einstweiligen Anordnung überschreiten. Dem Antrag des \nAntragstellers, dem Antragsgegner aufzugeben, dienstliche Erklärungen der betreffenden wissenschaftlichen \nMitarbeiter über ihre aktuelle Weiterbildung einzuholen, ist deshalb nicht weiter nachzugehen. \n\n6\n\nFür Schwerbehinderte ist in § 9 Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - eine Ermäßigung der \nLehrverpflichtung vorgesehen, die sich (abstrakt) am jeweiligen Grad der Behinderung orientiert. Eine \nBerücksichtigung und Orientierung an der Lehrdeputatsermäßigung für einen Schwerbehinderten an der \nspeziellen Art der Behinderung, wie sie offenbar dem Antragsteller vorschwebt, ist danach nicht vorgesehen, so \ndass es auch der Einholung einer Auskunft der schwerbehinderten Lehrkräfte, inwieweit sie tatsächlich von der \nDeputatsverminderung Gebrauch machen, nicht bedarf. \n\n7\n\nDie vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Ermittlung des Lehrangebots vorgenommenen Lehrdeputat-\nReduzierungen erachtet der Senat bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen \nsummarischen Prüfung als rechtmäßig. Zwar ist der Studiendekan oder die Studiendekanin nicht im \nBeispielskatalog der Aufgaben und Funktionen des § 6 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom \n30. August 1999 (GV NRW S. 518), für die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden kann, \ngenannt. Vor dem Hintergrund der Frage, ob der damit verbundene arbeitsmäßige Mehraufwand neben der \nregulären Lehrverpflichtung zumutbar ist, erscheint es jedoch gerechtfertigt, den mit dieser Funktion \nverbundenen Mehraufgaben im Bereich der Studienorganisation und -planung (§ 28 Abs. 5 Satz 5, § 25 Abs. 2 \nSatz 5 Hochschulgesetz NRW - HG -), die nicht zu den typischen Aufgaben eines \"normalen\" Hochschullehrers \nzählen und deshalb von seinem Zeitbudget nicht erfasst sind, auch durch eine Verringerung der \nLehrverpflichtung in angemessenem Umfang (hier: 2 DS) Rechnung zu tragen. \n\n8\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n31. Januar 2003 - NC 9 S 45/02 u. a. -, NVwZ-RR, \n203, 500; Zimmerling/Brehm, \nHochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 158; Thieme, \nDeutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., \nRdnr. 1047).\n\n9\n\nBei summarischer Prüfung begegnet auch die Lehrdeputatsreduzierung für den Präsidenten der Akademie \nder Wissenschaften/Vizepräsidenten der Union der Akademien der Wissenschaften keinen Bedenken. Es ist \nnicht erkennbar, dass insoweit die Voraussetzungen des § 7 LVV nicht zu bejahen sind und es sich nicht um eine \nwissenschaftliche oder wissenschaftsbezogene Aufgabe im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule \nhandelt. \n\n10\n\nDas Kapazitätserschöpfungsgebot zwingt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch nicht dazu, \nunentgeltlich erbrachte Lehrleistungen, bei denen keine dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung besteht, \nwie Lehrauftragsstunden zu behandeln und in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C \n10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 17. März 2003 - 13 C 11/03 -, vom \n1. Februar 2002 - 13 C 2/02 - und vom \n10. September 1998 - 13 C 19/98 -; Hess. VGH, \nBeschluss vom 4. Mai 1995 \n- 7 HK 24087/94.NC -, DVBl. 1995, 1374. \n\n12\n\nDas Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde gibt dem Senat insoweit keine Veranlassung zu einer \nanderen Sichtweise. \n\n13\n\nSoweit der Antragsteller auf die vermehrte Einbeziehung der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und \nKlinisch-praktische Medizin in den Ausbildungsbedarf in der Vorklinik verweist, hält er eine dezidierte \nAuseinandersetzung mit der Frage, welche Curricularwerte für die entsprechenden Ausbildungsanteile \nanzusetzen sind, nicht für geboten; entsprechende Ausführungen können deshalb angesichts des Schriftsatzes des \nAntragstellers vom 15. Januar 2004 unterbleiben. \n\n14\n\nSoweit der Antragsteller den Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen im Rahmen des \nCurricularnormwerts Medizin für den aktuellen Verhältnissen nicht entsprechend hält, hat der Senat in \nsummarischen Verfahren bereits entschieden, dass auch dieser Parameter den Normsetzungsspielraum des \nVerordnungsgebers bzw. die Willkürgrenze nicht überschreitet, über die Gesamtdauer eines Medizinstudiums \nbetrachtet angemessen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar ist. Die Gruppengröße geht zurück \nauf die entsprechende Größe, die bereits den an früheren an ZVS-Beispielstudienplänen orientierten \nCurricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO zu Grunde lag und \nein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom \nUnterausschuss der ZVS aus der Ärzteapprobationsordnung n. F. abgeleitet, auch wenn kein ZVS-\nBeispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist, und seine einzelnen Anteile \nstehen in einem gewissen \"Beziehungsverhältnis\" zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen \nVeranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinanderabgestimmt. Es kann daher bei summarischer Betrachtung davon \nausgegangen werden, dass die Gruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren \nMittelwert darstellt. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - \n13 C 6/04 -, vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 - und \nvom 31. März 2004 - 13 C 20/04 und 13 C 91/04 -\n.\n\n16\n\nDass die neue Studienordnung erst nach Beginn der Vorlesungen im \nWintersemester 2003/04 rechtswirksam geworden ist und deshalb nach Ansicht des \nAntragstellers bei der Kapazitätsberechnung für dieses Semester nicht hätte \nberücksichtigt werden dürfen, rechtfertigt ebenfalls keine Entscheidung im Sinne des \nAntragsbegehrens. Die neue Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 mit \nden darin festgelegten Ausbildungsanforderungen gilt für alle Studierenden, die das \nStudium der Medizin zum 1. Oktober 2003 aufgenommen haben bzw. aufnehmen \nwollten. Die Approbationsordnung für Ärzte gibt dabei die Ausbildungsziele und -\ninhalte des Medizinstudiums sowie die Ausbildungsformen bindend vor, während die \nStudienordnung der Hochschule lediglich eine den Studienverlauf für den einzelnen \nStudenten ordnende Funktion hat. Kapazitätsrechtlich hat die veränderte Ausbildung \nnach der neuen Approbationsordnung für Ärzte, worauf der Antragsgegner im \nBeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 zu Recht hingewiesen \nhat, bei der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2003/04 bereits \nBerücksichtigung gefunden und wegen der vor dem maßgebenden Stichtag bereits \nbekannten Ausbildungsanforderungen aus der neuen Approbationsordnung für Ärzte \nauch Berücksichtigung finden müssen. \n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz \n2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/13-c-12-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/13-c-12-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286751","retrieved":"2026-07-09 03:04:18.612460+00:00"}}