{"status":"available","doknr":"OLD286749","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0512.11B952.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-12","aktenzeichen":"11 B 952/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2004 wird \nwiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, die der zunächst beantragten Zulassung nicht bedarf (§ 146 \nAbs. 1 und 4 VwGO), ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie im vorliegenden Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. \nDie angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich nämlich als offensichtlich \nrechtswidrig.\n\n4\n\nDie Voraussetzungen des § 22 StrWG NRW, auf die der Antragsgegner \nseine Beseitigungsverfügung stützt, liegen nicht vor. Denn entgegen der \nAuffassung des Antragsgegners ist die in der Aufstellung der Dreieckständer \nmit den beanstandeten Wahlplakaten liegende Sondernutzung von der gemäß \n§§ 18, 19 StrWG NRW erteilten Sondernutzungserlaubnis gedeckt.\n\n5\n\nEs trifft zu, dass der Zweck einer Sondernutzung für die Entscheidung über \nderen Erlaubnis von zentraler Bedeutung ist und zum wesentlichen Inhalt einer \nSondernutzungserlaubnis gehört. \n\n6\n\nVgl. dazu Hess.VGH, Beschluss vom 24. Februar \n1998 - 5 N 3469/94 -, GewArch 1998, 437, und \n(nachgehend) ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom \n12. November 1998 - 3 BN 2.98 - (n.v.).\n\n7\n\nNicht zuletzt davon hängt auch das Ergebnis der von der Straßenbaubehörde \n(§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW) vorzunehmenden Abwägung \nder Interessen des Sondernutzers mit primär verkehrlichen, aber auch \nsonstigen in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stehenden \nOrdnungsgesichtspunkten ab.\n\n8\n\nVgl. Urteil des beschließenden (vormals 23.) \nSenats vom 14. April 1994 - 23 A 3621/91 - \nm.w.N.\n\n9\n\nNach der danach gebotenen, dem Zweck der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 StrWG \nNRW entsprechenden straßenbezogenen Betrachtungsweise weicht die vom \nAntragsgegner beanstandete Nutzung nicht rechtserheblich von der erlaubten \nSondernutzung ab.\n\n10\n\nDer Antrag bezog sich auf \"Dreieckständer zur Europawahl 2004 der SPD\". \nIm Betreff der Erlaubnis heißt es \"Europawahl 2004 - Wahlplakatierung\" und \n\"Aufstellung von Dreifachständern\". Es ging also um die Sondernutzung \nöffentlicher Verkehrsflächen durch Plakatwerbung einer politischen Partei zur \nEuropawahl 2004.\n\n11\n\nEine andere als diese Nutzung nimmt der Antragsteller nicht vor. Insofern \nkommt es - straßenrechtlich - nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit ein \npotentieller Wähler durch einzelne Aussagen des fraglichen Plakats über die \neigentliche Werbung für die Europawahl hinaus (partei-)politischer \nBeeinflussung ausgesetzt wird. In erster Linie ist es Sache der Parteien, Art \nund Stil ihrer Wahlpropaganda zu bestimmen.\n\n12\n\nVgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 9. Mai \n2003 - 1 B 181/03 -, NordÖR 2003, 251.\n\n13\n\nOb sich die Wahlplakatierung im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis hält, \nbemisst sich nach einer großzügigen Gesamtbetrachtung. Die isolierte Würdigung \neinzelner textlicher oder bildlicher Elemente des Plakats verbietet sich. Die Nutzung \nwäre erst dann eine nicht erlaubte andere, also ein aliud, wenn die Plakatierung \nkeinen Bezug zur Europawahl mehr hätte. Davon geht aber selbst der Antragsgegner \nnicht aus. \n\n14\n\nNach alledem verbieten sich Interpretationen einzelner Aussagen des \nfraglichen Plakats, wie sie der Antragsgegner und - noch darüber \nhinausgehend - das Verwaltungsgericht vorgenommen haben. \n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/11-b-952-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-12/11-b-952-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286749","retrieved":"2026-07-09 03:04:18.435588+00:00"}}