{"status":"available","doknr":"OLD286788","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0511.13C1283.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-11","aktenzeichen":"13 C 1283/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDer Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der \nDarlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin. Diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende \nVorschrift\n\n4\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.August \n2003 \n- 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 3689\n\n5\n\nführt in der Beschwerdeinstanz des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Ergebnis zu einer \nAmtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur soweit die Darlegungen der Partei gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO dazu Anlass geben. Darlegung ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von \n\"Erklären\" und \"Erläutern\" zu verstehen und erfordert deshalb eine Auseinandersetzung mit den tragenden \nvorinstanzlichen Gründen und ein gewisses Durchdringen der Problematik. Im Rahmen des Darlegungsgebots \nnach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO reicht es daher in der nc-Beschwerde nicht aus, pauschal Kritik an einem \nBestandteil der Kapazitätsberechnung zu äußern, ohne zugleich konkret aufzuzeigen, wie und an welcher Stelle \ndes Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist, und ohne so \neinen weiteren zur Verfügung stehenden Studienplatz rechnerisch darzustellen. Zu Derartigem ist der/die im \nBeschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller/Antragstellerin nach erstinstanzlich möglicher Einsicht \nin die Kapazitätsberechnungsunterlagen und der Aufarbeitung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht \ngrundsätzlich in der Lage. Eine sinnvolle, d. h. zeitangemessene Entscheidung in nc-Rechtsstreitigkeiten im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren durch das Obergericht, das trotz zwischen 10 und 20 in einem Semester \nkapazitätsmäßig angegriffener Studiengänge noch möglichst innerhalb des streitbefangenen Fachsemesters \nentscheiden soll, ist nur möglich, wenn der/die Beschwerdeführer/in dem gesetzlichen Darlegungsgebot \nnachkommt. Auch ein Studienbewerber, der im zentralen Studienplatzvergabeverfahren die sofortige Zulassung \nzum Medizinstudium nach dem Leistungskriterium - im streitbefangenen Semester 2003/04 je nach Bundesland \nder Hochschulzugangsberechtigung Durchschnittsnoten zwischen 1,5 und 2,1 - verfehlt und daher eine Wartezeit \nevtl. bis zu sechs Halbjahren hinnehmen muss, hat sich wie jede andere Partei in die prozessrechtlichen \nAnforderungen und Gegebenheiten des Verfahrens nach § 123 VwGO einzufügen. Zu diesen gehört auch, dass \ndas einstweilige Rechtsschutzverfahren ein summarisches Verfahren ist und nicht zum Hauptsacheverfahren \numfunktioniert werden kann. Andernfalls würde seine Dauer bei der Masse der Studienbewerber und der \nVielzahl der zu überprüfenden Studiengänge und Hochschulen die eines Hauptsacheverfahrens erreichen. Vor \ndem Hintergrund behält der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Bestand. \n\n6\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin eine Drittmittelproblematik des Landes Bremen schildert, sieht \nder Senat auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - \nkeinen Anlass für eine weitere rechtliche oder tatsächliche Klärung. Nach seiner ständigen Rechtsprechung sind \nDrittmittelbedienstete grundsätzlich nicht das Lehrangebot erhöhend zu berücksichtigen. Insoweit hat der Senat \ndurch Beschluss vom 19. April 2004 - 13 C 19/04 - betreffend die HHU Düsseldorf wie folgt entschieden: \n\n7\n\n\"Der Senat hält auch angesichts des auf die Frage der Berücksichtigung von \nDrittmittelbediensteten beschränkten Beschwerdevorbringens der Antragstellerin \nan seiner Auffassung fest, dass diese nicht zum Lehrpersonal zählen, soweit sie \nnicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 \nC 471/04 -, vom 1. Februar 2002 - 13 C 2/02 - und \nvom 31. März 2000 - 13 C 1/00 -; Bay. VGH, Urteil vom \n19. November 1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, \n539; VGH Baden Württemberg, Urteil vom 7. März 1986 - \nNC 9 S 652/85 -; Bahro/Berlin, Das \nHochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland, 4. Aufl., Kapitel IV, Zweiter Abschnitt, § 8 \nRdnr. 5; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, \nRdnrn. 177, 179.\n\n9\n\nGrundlegend für die Ermittlung der Ausbildungskapazität ist § 8 der \nKapazitätsverordnung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732). Danach sind für die \nBerechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen \nLehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten \nzuzuordnen und werden Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der \nLehre an der Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen, während \nStellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt \nwerden können, in die Berechnung nicht einbezogen werden. Das darin zum Ausdruck \nkommende sog. Stellen- oder Sollprinzip, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer \ngeneralisierenden, nicht engpassbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung \nzukommt, besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen \nZahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen \nauszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den \nauf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Das Stellenprinzip beruht auf \nder Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer \nLehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden \nLehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des \nLehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem \nZweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende \nAufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51/87 -, \nDVBl. 1990, 940. \n\n11\n\nEine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte \nBindung ist bei den sog. Drittmittelbediensteten nicht anzunehmen. Soweit diese \nvom Drittmittelgeber bezahlt werden, sind sie ausschließlich im Rahmen eines \nbestimmten Forschungsvorhabens tätig, für das der Drittmittelgeber die \nfinanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Ein Drittmittelbediensteter ist somit streng \nprojektbezogen ausschließlich mit einem bestimmten Forschungsvorhaben \nbeschäftigt, ohne dass ihm Lehrverpflichtungen abverlangt werden. Es ist auch \nanzunehmen, dass derartige Lehrverpflichtungen den Bedingungen und \nAuflagen der Zuschussgeber für die Durchführung des allein in seinem Interesse \nliegenden Vorhabens widersprechen würden. Drittmittelbedienstete sind deshalb, \nsoweit sie nicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden, beim Lehrangebot nicht \nzu berücksichtigen. \n\n12\n\nVon diesem Ausgangspunkt ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und \nhat deshalb die betreffenden wissenschaftlichen Angestellten nur insoweit beim \nLehrdeputat berücksichtigt, als sie aus Hochschulmitteln finanziert werden und unter \nBerücksichtigung ihrer dienstrechtlichen Verhältnisse Lehrleistungen zu erbringen haben. \nDie Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts begegnet daher im Rahmen des \nBeschwerdevorbringens der Antragstellerin keinen Bedenken.\"\n\n13\n\nEine Drittmittelproblematik dürfte sich für Kapazitätsberechnungen nordrhein-westfälischer Hochschulen \nauch nicht stellen. Werden Drittmittelbedienstete auf Lehrpersonalstellen geführt, geht die Stelle mit der ihrem \nAmtsinhalt entsprechenden Regellehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung ein; ist das nicht der Fall und \nbeteiligt sich der Drittmittelbedienstete neben seinen projektbezogenen Aufgaben an Lehrtätigkeit, ist sein \nBeitrag, soweit dieser überhaupt den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO - Pflichtbereich - betrifft \nund nicht etwa nur ein Zusatzangebot beinhaltet, entsprechend § 10 Satz 3 KapVO nicht in die Berechnung \neinzubeziehen. Stellt sich die Frage nach Drittmittelbediensteten nicht, kann eine dahingehende Aufklärung auch \nnicht unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes verlangt werden. Unerheblichen Umständen ist auch \nnach dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht nachzugehen. \n\n14\n\nEine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten \nnimmt der Senat nach ständiger Rechtsprechung nicht vor. Die Kapazitätsverordnung sieht solches nicht vor und \ndie Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten ist - wenn überhaupt - verschwindend gering und kann bei der \nnotwendigerweise nur möglichen ex ante-Kapazitätsberechnung für das anstehende Berechnungsjahr nicht \nhinreichend prognostiziert werden. Zudem hat jedenfalls auch ein Zweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der \nals Dienstleistung exportierten Veranstaltung, so dass bei ihm nicht generell von einer ersparten Nachfrage \nausgegangen werden kann. Zudem ist auf Grund der strengen Auswahl- und Zulassungsregelungen für ein \nZweitstudium im - vom Senat ebenfalls bearbeiteten - Studienplatz-Zentralvergaberecht (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Durchführung \neines zeitgleichen Doppelstudiums der Medizin und der Zahnmedizin die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten \nvernachlässigbar gering, so dass für die auf Praktikabilität und weitgehende Nichtberücksichtigung der \nHochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr angelegte Kapazitätsverordnung etwaige Doppel-/Zweitstudenten \nirrelevant sind. Schließlich lässt die Kapazitätsverordnung auch die hohe Zahl der Wiederholer \nleistungsnachweispflichtiger (scheinpflichtiger) Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit in jedem Semester über \ndas im Curricularnormwert abgebildete Maß in Anspruch nehmen, als einen Umstand der Hochschulwirklichkeit \nunberücksichtigt. Wollte man gleichwohl entgegen den Regelungen der Kapazitätsvordnung Doppel-\n/Zweitstudenten beim Dienstleistungsabzug berücksichtigen, müssten zur Wahrung eines ausgewogenen \nVerhältnisses zwischen den Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studierenden und der \nHochschule, die eine kapazitätsmäßige Berücksichtigung nur der für Studienbewerber günstigen Umstände \nverbietet, Kurswiederholer konsequenterweise auf der Nachfrageseite ebenso berücksichtigt werden. Von einer \ndamit verbundenen Verkomplizierung der Kapazitätsberechnung hat der Verordnungsgeber der \nKapazitätsverordnung erkennbar abgesehen, was vor dem Hintergrund des normativen Regelungsermessens des \nVerordnungsgebers nicht zu beanstanden ist, zumal die Berücksichtigung von Marginalien auch nach dem \nKapazitätserschöpfungsgebot nicht gefordert ist. Der Senat hat die Zahl der Doppel-/Zweitstudenten nordrhein-\nwestfälischer Hochschulen in den 80er Jahren mehrfach ermittelt und den ebenfalls ermittelten \nKurswiederholern gegenübergestellt, ohne insoweit ungenutzte Ausbildungskapazität festgestellt zu haben. Es ist \nunwahrscheinlich, dass sich seither und nach Verschärfung der Regelungen für die Zulassung zum Zweitstudium \nim zentralen Studienplatzvergabeverfahren sowie nach der Verschulung und strengen Reglementierung der \nmedizinischen Ausbildungsgänge günstigere Verhältnisse für ein Doppel- oder Zweitstudium eingestellt hätten. \nSoweit Hochschulen anderer Bundesländer evtl. auf Grund sie betreffender verwaltungsgerichtlicher \nRechtsprechung Doppel-/Zweitstudenten in der Kapazitätsberechnung berücksichtigen sollten, ist das \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, andererseits aber auch nicht verpflichtend und vor allem nach \nbundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtlich nicht geboten. Auf die von dem \nAntragsteller/der Antragstellerin erbetene Ermittlung der Zahl etwaige Doppel-/Zweitstudenten kommt es daher \naus Rechtsgründen auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 \nBvR 356/04 - nicht an. \n\n15\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Biomedizin \nbeanstandet, greift das im vorliegenden Verfahren nicht durch. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an \neiner Hochschule als einer Landeseinrichtung im weitesten Sinne ist eine bildungs-, wissenschafts- und \nwirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert und nur am \nWillkürverbot zu prüfen ist, nicht aber deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei \netablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt. Dass \nfür den Studiengang Molekulare Biomedizin ein Bedarf in Wissenschaft und Industrie besteht, liegt für den \nSenat nahe, so dass seine Einführung sachlich begründet und nicht willkürlich und angesichts der nur \n30 Ausbildungsplätze im Berechnungsjahr nicht unverhältnismäßig hoch ist. Sachlich begründet und nicht \nwillkürlich ist auch eine fachbezogene Nachfrage an medizinischer Ausbildungskapazität bei der Lehreinheit, die \ndas Fach vertritt und entsprechende Erfahrungen aufweist, sowie das Absehen vom Aufbau eines eigenen \nmedizinischen Lehrpotenzials, das gfls. durch die geringe Studentenzahl im neuen Studiengang unausgelastet \nwäre. \nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin meint, die exportierten Vorlesungen für den Studiengang \nMolekulare Biomedizin könnten - den Studiengang Medizin schonend - gemeinsam mit den Vorlesungen für \nMediziner abgehalten werden, greift das im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht durch. Bei summarischer \nBetrachtung sind die Ausbildungsinhalte der Lehrveranstaltungen - selbst namensgleicher oder namensähnlicher \nVeranstaltungen - des neuen Studiengangs andere als die der Ausbildung angehender Ärzte. Die Didaktik der \nAusbildung, worauf beispielsweise die Gruppengrößen z. B. der Seminare hindeuten, und dementsprechend die \nLeistungskontrolle sind anders ausgestaltet. Insoweit sei der vergleichende Hinweis erlaubt, dass die Vorlesung \nBürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler nach Ausbildungsziel, Ausbildungsinhalt und \nLeistungskontrolle eine andere ist als die gleichnamige Vorlesung für Juristen und deshalb separat durchgeführt \nwerden darf. \nIm Übrigen wird, soweit die Ausbildung der Studenten des Studiengangs Molekulare Biomedizin tatsächlich in \nVeranstaltungen der Mediziner erfolgen sollte, auch tatsächlich ein Lehrleistungsexport, insbesondere in Form \ndann umfangreicher durchzuführender Kleingruppenveranstaltungen, an den lehreinheitsfremden Studiengang \nerbracht, der den Dienstleistungsabzug rechtfertigt. Eine Aufklärung, ob die Ausbildung im Studiengang \nMolekulare Biomedizin gleichzeitig mit der Ausbildung der Mediziner erfolgt, nimmt der Senat daher aus \nRechtsgründen nicht vor. \n\n16\n\nAuch soweit der Antragsteller/die Antragstellerin beim Dienstleistungsabzug für den Studiengang \nMolekulare Medizin nur 1/8 des angesetzten Wertes für berücksichtigungsfähig hält, folgt der Senat dem bei \nsummarischer Betrachtung nicht. Insoweit handelt es sich nicht um eine mathematische, sondern um eine \nrechtliche Frage, nämlich die, ob der die Dienstleistungsnachfrage eines Studenten über ein ganzes Studium \nabbildende Curricularanteil CAq bereits im Jahr der Einführung eines neuen Studiengangs angesetzt werden \nkann, obgleich nicht alle Fachsemester dieses Studiengangs im Berechnungsjahr Nachfrage halten. Es stellt sich \ndas Problem einer absehbaren, nicht ausgleichbaren Überlast der Hochschule bzw. der exportierenden \nLehreinheit in folgenden Berechnungsjahren durch Fortschreiten der zahlenstärkeren Anfängerkohorten des \nBerechnungsjahrs und folgender Berechnungsjahre in die späteren höheren Fachsemester bei gleichzeitiger \njährlich ansteigender Nachfrage des die Dienstleistungen importierenden neuen Studiengangs; Letzteres müsste \nnach der Systematik der Kapazitätsverordnung aber gerade zu einer Absenkung der Zulassungszahlen und \nAuffüllgrenzen im die Dienstleistungen exportierenden Studiengang Medizin führen. Die Kapazitätsverordnung \nbeantwortet diese vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Problematik nicht. Mit ihr setzt sich der Antragsteller/die \nAntragstellerin nicht auseinander, sondern wiederholt im Ergebnis nur die Forderung nach einer Reduzierung \ndes CAq, so dass insoweit bereits eine mangelnde Darlegung im Sinne der eingangs beschriebenen \nAnforderungen festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund geht auch der Senat im vorliegenden summarischen \nVerfahren von dem von der Wissenschaftsverwaltung gewählten Ansatz des vollen CAq aus. In Konsequenz \nhierzu geht er aber andererseits davon aus, dass beim Auslaufen eines Studiengangs eine \nDienstleistungsnachfrage der letzten herauswachsenden Fachsemester nicht mehr in Ansatz gebracht werden \nkann, obgleich sie von der in Anspruch genommenen Lehreinheit - hier Vorklinische Medizin - zu bedienen ist. \nDiese vermittelnde Lösung der Problematik vermeidet einerseits die aufgezeigte Überlast der Hochschule, \nbewirkt andererseits aber auf Zeit betrachtet einen Ausgleich für eine Lehraufwandsersparnis der Hochschule in \nder Einführungsphase des Studiengangs durch kapazitätsrechtliche Nichtberücksichtigung exportierten \nLehraufwands in der Auslaufphase eines Studiengangs. Insoweit bedarf es aus Rechtsgründen keiner weiteren \nDurchdringung dieser Problematik im vorliegenden Verfahren. \n\n17\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin die überproportionale Verteilung öffentlicher Mittel auf die \nMedizinerausbildung trotz sinkender Zulassungszahlen in diesem Studiengang beanstandet, ist das eine \ngesellschaftspolitische Frage, die das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht berührt. \n\n18\n\nDer Ansicht des Antragstellers/der Antragstellerin, im nach der Formel v x f:g ermittelten Curricularnormwert \nsei nicht von der Gruppengröße 180 für Vorlesungen, sondern von der tatsächlichen Studentenzahl auszugehen \noder es sei ein Vorlesungsvorwegabzug vorzunehmen, folgt der Senat nicht. Zwar mag zutreffen, dass der \nLehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der \"Hörer\" unabhängig ist und an manchen Vorlesungen \ndeutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Gleichwohl hält sich die Gruppengröße 180 für Vorlesungen als ein \nParameter des Curricularnormwerts des Studiengangs Medizin im Rahmen des Normsetzungsspielraums des \nKapVO-Verordnungsgebers; sie ist mit dem Kapazitätserscherschöpfungsgebot vereinbar und überschreitet nicht \ndie Willkürgrenze. Die Gruppengröße geht zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den \nCurricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO zu Grunde lag und ein \nMittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Sie ist Bestandteil der früheren Curricularnormwerten zu Grunde \nliegenden früheren ZVS-Beispielstudienpläne, die in der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts als Orientierungsmaßstab anerkannt und nicht beanstandet worden sind. Auch der \ngegenwärtige Curricularnormwert ist vom ZVS-Unterausschuss \"Kapazitätsverordnung\" aus der ÄAppO n. F. \nabgeleitet, auch wenn kein ZVS-Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist, \nund seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen \"Beziehungsverhältnis\" zu einander und die Gruppengrößen \nder verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinander abgestimmt. Die vom Verordnungsgeber der \nÄAppO n. F. durch Erhöhung der Seminarstunden mit niedriger Betreuungsrelation erkennbar beabsichtigte \nIntensivierung der Medizinerausbildung würde durch Erhöhung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen \nzumindest neutralisiert und die normative Vorstellung einer u. a. von den Gruppengrößen/Betreuungsrelationen \ngeprägten Mindestausbildungsqualität gestört. Überdies ist die Veranstaltungsart Vorlesung ebenso wie die \nanderen Veranstaltungsarten studiengangübergreifend zu betrachten. Gesichtspunkte der Praktikabilität der \nKapazitätsverordnung und ihrer Anwendung auf alle Studiengänge legen einheitliche Gruppengrößen für \ndieselben Veranstaltungsarten in den verschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung der jeweiligen auf der \nNachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte nahe. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gruppengröße \n180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren Mittelwert darstellt und auch im Rahmen der \nAusbildung nach der ÄAppO n. F. über die Gesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet angemessen ist. \nIm Übrigen muss die Kapazitätsberechnung für einen Studiengang zwangsläufig eine gewisse, mögliche \nVeränderungen kapazitätsrelevanter Umstände nicht ausschließende Zeit vor Beginn des Berechnungszeitraums \n(1. Oktober) vorgenommen und abgeschlossen sein und kann die erst zu berechnende Zulassungszahl nicht bereits \nin ihre eigene Berechnung nach der Formel vxf:g eingebracht werden. Auch erlaubt die Prüfung der \nVerwaltungsgerichte nicht, die notwendigerweise ex ante angelegte Kapazitätsberechnung der \nWissenschaftsverwaltung einer ex post-Betrachtung zu unterziehen und der Wissenschaftsverwaltung dieserhalb \neinen Berechnungsfehler bei der Ermittlung einer zahlenförmigen Rechtsnorm anzulasten. Die ex ante erfolgende \nnormative Bestimmung des Curricularnormwerts muss daher von festen, einheitlichen Eingabewerten für die \nFormel vxf/g ausgehen, wobei sich der Normgeber von wissenschafts-pädagogischen Erkenntnissen leiten lassen \nund auch die Hochschulwirklichkeit in Form einer Durchschnittsbetrachtung berücksichtigen darf. Mit dem \nRückgriff auf die bisher nicht beanstandete Gruppengröße 180 für Vorlesungen hat der KapVO-\nVerordnungsgeber aus Sicht des Senats unter angemessenem Ausgleich der beteiligten aus Art. 12 Abs. 1 und 5 \nAbs. 3 ableitbaren Interessen der Studienbewerber, eingeschriebenen Studenten und der Hochschule seinen \nNormsetzungsspielraum nicht überschritten. Ein Vorlesungsvorwegabzug ist nach dem System des Zweiten Teils \nder KapVO nicht vorgesehen.\n\n19\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin vor dem Hintergrund der an einer süddeutschen Hochschule \ndurchgeführten vorklinischen Seminare in Form von Tutorengruppen beantragt, die tatsächliche Durchführung \ndes Studienplans an der RFWU aufzuklären, kommt der Senat dem nicht nach, weil es hierauf aus gegenwärtiger \nSicht aus Rechtsgründen ebenfalls nicht ankommt. Der Curricularnormwert drückt die auf einen Studenten \nentfallende Lehrnachfrage, hier für den Studiengang Medizin bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung \nauf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO n. F.), aus. Dieser hier \nmaßgebliche Wert 2,42 ist, soweit im summarischen Verfahren ersichtlich, verfahrensrechtlich \nbeanstandungsfrei durch die Kapazitätsverordnung in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 12. August \n2003 festgesetzt worden und mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem u. a. aus Art. 12 Abs. 1 GG \nabgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. In dem neuen Curricularnormwert 2,42, der vom \nfachkompetenten Unterausschuss \"Kapazitätsverordnung\" der ZVS ermittelt worden ist, sind \n18 Semesterwochenstunden Seminare mit der Gruppengröße 20 und dem Anrechnungsfaktor 1 zu einem \nCurricularanteil 0,9000 eingegangen. Die Gruppengröße 20 ist durch § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO n. F. normativ \nvorgegeben. Diese Größe ist vor dem Hintergrund des tiefgreifenden Ausbildungsziels des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis \n4 ÄAppO n. F. wissenschaftlich-pädagogisch nicht zu beanstanden und entspricht den seit Jahren \nunbeanstandeten Erkenntnissen (vgl. die insoweit in den ZVS-Beispielstudienplan Medizin 1989 eingestellte \nGröße). Auch wenn ein Seminar, um die Gesamtzahl der Studenten eines Semesters in einer Gruppengröße (= \nBetreuungsrelation) von 20 ausbilden zu können, von dem verantwortlichen Hochschullehrer organisatorisch \nunter Einsatz von Tutoren durchgeführt wird, verbleibt es bei der curricularmäßigen Rechengröße g = 20. Das \nvom Hochschullehrer ggf. mittels der Tutoren angebotene Lehrangebot wird bildlich gesehen anteilig \nentsprechend der Zahl der Gruppen auf diese nacheinander verteilt, weil der Hochschullehrer nicht wie bei einer \nVorlesung vor der Gesamtzahl der Studenten des Semesters für jeden Studenten gleichzeitig doziert, sondern \nsich den einzelnen Gruppen nacheinander separat zuwendet - und dies in der Veranstaltung ggf. mehrfach -. Der \neinzelne Student einer (Tutoren-)Gruppe verzehrt von dem von der Hochschule bzw. dem Hochschullehrer \ninsoweit der Gruppe bereitgestellten Lehrangebot nur 1/20. Die Intensität der Inanspruchnahme des \nHochschullehrers ist aus gegenwärtiger Sicht auch bei einer Gruppenzuwendung nicht geschmälert, so dass auch \ngegen den - unangefochtenen bisherigen Erkenntnissen entsprechenden - Anrechnungsfaktor 1 keine Bedenken \nbestehen. Für die Annahme, bei der RFWU würden Seminare in Folge personeller Engpässe weniger aufwendig \ndurchgeführt als andere Veranstaltungen mit dem Anrechnungsfaktor 1, wie dies das Verwaltungsgericht \nSigmaringen für vorklinische Seminare an der Universität Ulm angenommen hat, liegen auf Grund der \nErfahrungen des Senats aus den vergangenen Semestern keine Anhaltspunkte vor. So gesehen sind die \nGruppengröße 20 und der Anrechnungsfaktor 1 auch bei Einschaltung von Tutoren sachlich zumindest vertretbar \nund vom Normsetzungsspielraum der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung und der \nApprobationsordnung n. F. gedeckt. Zugleich ist der vom Verwaltungsgericht herangezogene, vom alten \nCurricularnormwert unter Abzug des in ständiger Rechtsprechung nicht beanstandeten Fremdanteils abgeleitete \nCurriculareigenanteil, der als Restwert an dem Normcharakter des Ausgangswerts teilnimmt, nicht zu \nbeanstanden. Im Übrigen unterliegt die organisatorische Durchführung der Ausbildungsveranstaltungen dem der \nHochschule verbleibenden Freibereich der Lehre. \n\n20\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin für nicht hinnehmbar hält, dass die neuen Seminare trotz der \nEinbeziehung klinischer Fächer und des klinischen Bezugs grundsätzlich oder überwiegend durch Dozenten der \nVorklinik erbracht werden, übersieht er/sie, dass für die von den Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin \nund Klinisch-praktische Medizin im Berechnungsjahr 2003/04 zu erbringenden Curricularfremdanteile mit 0,06 \nund 0,37 wesentlich höhere Werte als im Vorjahr - ausweislich der der Antragstellerseite bekannten \nKapazitätsberechnungsunterlagen WS 02/03: 0,03 und 0,17 - angesetzt sind. Diese Erhöhung beruht ausweislich \nder vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten \"CNW-Ermittlung gemäß vorläufiger \nStudienordnung Medizin - Vorklinischer Teil (8. ÄAppO) -\" darauf, dass neben 15 SWS von der Vorklinik zu \nerbringende Seminare 3,4 SWS von Klinikern zu importierende Seminare angesetzt und den klinischen \nLehreinheiten als Fremdanteile zugeordnet sind. Dieser auf die klinischen Lehreinheiten entfallende Anteil ist \nangesichts der notwendigerweise nur möglichen ex ante-Kapazitätsberechnung und des durch § 2 Abs. 2 ÄAppO \nn. F. uneingeschränkten pädagogisch-wissenschaftlichen Freiraums zur Ausgestaltung der Seminare mit \nEinbeziehung klinischer Fächer oder mit klinischem Bezug, der dem verantwortlichen vorklinischen Dozenten \ndie Herstellung dieser klinischen Verflechtung in eigener Person oder im gleichzeitigen Zusammenwirken mit \neinem - nicht zwingend planmäßigen - Kliniker oder durch letzteren allein sowie den Umfang etwaiger \nFremdbeteiligung überlässt, nicht zu beanstanden. \n\n21\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom \n31. März 2004 - 13 C 20/04 - betreffend die RWTH \nAachen. \n\n22\n\nDemgegenüber nachträglich in der Hochschulwirklichkeit eingetretene unvorhersehbare Verschiebungen im \nZusammenwirken der beteiligten Lehreinheiten sind kapazitätsrechtlich bedeutungslos. Weitergehende \nAufklärung in dieser Richtung ist daher auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht \nerforderlich.\n\n23\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-11/13-c-1283-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-11/13-c-1283-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286788","retrieved":"2026-07-09 03:04:22.835410+00:00"}}