{"status":"available","doknr":"OLD286787","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0511.13C1280.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-11","aktenzeichen":"13 C 1280/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der \nDarlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin entscheidet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss \nist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers/der \nAntragstellerin gibt keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das gilt auch unter \nBerücksichtigung des von dem Antragsteller/der Antragstellerin überreichten Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -. \n\n3\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, \"die Frage, ob \nbei keiner der Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlich Angestellter auf Dauer eine Aufgabenzuweisung \nvorliege, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS (SWS) nicht rechtfertige, sei erst in einem \nHauptsacheverfahren zu überprüfen\", trifft das nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass bei keiner \nder besagten Stellen eine solche Aufgabenzuweisung bestehe und sich eine \"nähere Überprüfung im \nHauptsacheverfahren\" vorbehalten. Das ist auch im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht \nzu beanstanden. Für die Berechnung des Lehrangebots ist zunächst nach dem Stellenprinzip die Zahl der Stellen \nund ihre Zuordnung in Gruppen sowie das an den Amtsinhalt der Stellen anknüpfende normativ festgesetzte \nRegellehrdeputat entscheidend. Nur im Ausnahmefall erscheint es nach der Rechtsprechung des Senats denkbar, \ndass bei einer auf Dauer höherwertigen Stellenbesetzung, d. h. bei einer Besetzung mit einer Lehrkraft mit \nhöherer individueller Lehrverpflichtung als der Stelle entsprechenden Regellehrverpflichtung, diese Stelle \nkapazitätsrechtlich mit dem individuell höheren Lehrdeputat berücksichtigt werden könnte. Vor diesem \nHintergrund hat das Verwaltungsgericht die Anstellungsverträge der befristet angestellten Wissenschaftlichen \nMitarbeiter überprüft und Anstellungsverhältnisse mit einer individuellen das sog. Stellendeputat übersteigenden \nLehrverpflichtung nicht festgestellt. Weitere mögliche diesbezügliche Sachaufklärung ist nicht erkennbar, vom \nAntragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht verlangt und von ihm auch in der Beschwerde nicht \naufgezeigt worden. \n\n4\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin pauschal die Überprüfung des Dienstleistungsabzugs des \nCurriculareigenanteils durch das Verwaltungsgericht rügt, greift das nicht durch. Auch der Senat hat gegen die \ninsoweit angesetzten Werte der Kapazitätsberechnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken. Die Werte sind kapazitätsrechtlich und rechnerisch nicht zu \nbeanstanden. \n\n5\n\nDie ebenfalls pauschale Rüge des Antragstellers/der Antragstellerin, die Deputatsreduzierungen seien zu \nhoch, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Für das Land Nordrhein-Westfalen sind die \nRegellehrverpflichtungen für die jeweiligen Stellen durch Lehrverpflichtungsverordnung, gegen deren \nRechtswirksamkeit keine Bedenken bestehen, bindend vorgegeben. Das Verwaltungsgericht hat diese zutreffend \nauf die stellenplanmäßigen Lehrpersonalstellen der zu betrachtenden Lehreinheit angewandt. Inwieweit insoweit \nein \"erheblicher Darstellungsmangel\" vorliegen soll, ist auch vor dem Hintergrund der vom Antragsteller \nzitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unerfindlich. \n\n6\n\nDer Hinweis des Antragstellers/der Antragstellerin, die Berücksichtigung der Beteiligung klinischer Fächer \nund klinischer Bezüge gemäß § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. mit etwa einem Drittel des Curricularanteils sei zu gering, \ngreift nicht durch. Richtig ist zwar, dass § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. eine stärkere inhaltliche Ausrichtung der \nVorklinik auf die Klinik verfolgt. Die Sollvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄAppO n. F. zielt auf eine \n\"Verknüpfung\" von theoretischem und klinischem Wissen. In welcher Weise dies organisatorisch von der \nHochschule im Regelstudium durchzuführen ist, besagt die ÄAppO n. F. nicht. Insbesondere ist eine \nQualifizierung und Quantifizierung von eventuellen Beiträgen der klinischen Lehreinheiten an der vorklinischen \nAusbildung nicht erfolgt, so dass der Hochschule zur Erfüllung des Auftrags aus § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. ein \nrelativ weiter wissenschaftlich-pädagogischer Freiraum eröffnet ist. Inwiefern im Einzelfall einer Hochschule \nklinische Lehrkräfte in die vorklinische Ausbildung des Regelstudiums einbezogen sind, und inwieweit eventuell \nvon einem Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten die Rede sein kann, könnte nur nach einer \nÜberprüfung jeder einzelnen Veranstaltung und Beiträge und Inanspruchnahme der mitwirkenden klinischen \nDozenten und nur nach Beendigung des Berechnungsjahrs, nicht aber schon bei der notwendigerweise ex ante \ndurchzuführenden Kapazitätsberechnung beurteilt werden. Erfahrungen über die Umsetzung des Auftrags aus \n§ 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. lagen im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung für das Berechnungsjahr 2003/04 nicht \nvor und können erst rückblickend für das Berechnungsjahr 2004/05 berücksichtigt werden. Der vom \nAntragsteller für richtig befundene Ansatz eines mindestens 50 %igen Beitrags der klinischen Lehreinheiten an \nden vorklinischen Seminaren ist nicht verifizierbar, wenn nicht sogar willkürlich gegriffen. Das gilt um so mehr, \nals die angestrebte vorklinisch-klinische Verknüpfung und der klinische Bezug nicht zwingend von einem \nKliniker hergestellt werden müssen und selbst die Mitwirkung von Klinikern an einer vorklinischen \nVeranstaltung nicht ohne weiteres zu einer Entlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt und eine \nEinordnung der Veranstaltung oder eines Anteils davon weg von einer Eigenleistung der Lehreinheit \nVorklinische Medizin hin zu einem Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten rechtfertigt. Es spricht \nviel dafür, dass eine vorklinische Lehrveranstaltung selbst bei Mitwirkung eines Klinikers federführend von dem \njeweiligen Dozenten der Vorklinik durchgeführt wird, seine Anwesenheit auch bei den klinischen Beiträgen \ngeboten ist und so auch in seiner Person Lehraufwand in Form von Vorbereitung, Durchführung und \nNachbereitung der jeweiligen Veranstaltung aufgezehrt wird sowie eine vorklinisch-klinisch ausgerichtete Lehre \nnur für die Kleingruppenveranstaltungen zu erwarten ist. Möglich ist auch, dass der Vorkliniker selbst die \nklinischen Aspekte in die übergreifende Veranstaltung einbringt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Grenze \ndes der Hochschule zukommenden wissenschaftlich-pädagogischen Freiraums bei der Ausgestaltung und \nUmsetzung des § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. durch die RFWU nicht überschritten. Die auf die beiden klinischen \nLehreinheiten entfallenden Fremdanteile am CAp sind mit 0,06 und 0,37 gegenüber denjenigen des \nBerechnungsjahres 02/03 von 0,03 und 0,17 wesentlich höher - vgl. insoweit die vom Antragsgegner \nerstinstanzlich vorgelegte \"CNW-Ermittlung gemäß vorläufiger Studienordnung Medizin - vorklinischer Teil \n(8. ÄAppO) -\", worin die in einer Vorausschau umfangreicheren Beiträge dieser Lehreinheiten zum Ausdruck \nkommen; sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Curricularanteil der auf die Vorklinik \nentfallenden Kleingruppenveranstaltungen, insbesondere Seminare, und erscheinen ausreichend zur Erreichung \ndes Ausbildungsziels des § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F.\n\n7\n\nDer Antragsteller/die Antragstellerin geht in der Beschwerdebegründung (Bl. 7) selbst von einem nach der \nFormel v x f:g ermittelten Curriculareigenanteil von 1,64 aus, mit dem auch die Wissenschaftsverwaltung und \ndas Verwaltungsgericht gerechnet haben. Er hält diesen aber dennoch für rechtswidrig, weil die zu ihm \nführenden Parameter Gruppengröße 180 für Vorlesungen und Gruppengröße 15 für Praktika zu niedrig seien und \nbei Werten von 220 bzw. 20 zu dem Curriculareigenanteil 1,4214 und im weiteren Rechengang zu 259 Plätzen \nführten. Dem folgt der Senat nicht. \n\n8\n\nZwar mag zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der \"Hörer\" unabhängig \nist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Gleichwohl hält sich die \nGruppengröße 180 für Vorlesungen als ein Parameter des Curricularnormwerts des Studiengangs Medizin im \nRahmen des Normsetzungsspielraums des KapVO-Verordnungsgebers; sie ist mit dem \nKapazitätserscherschöpfungsgebot vereinbar und überschreitet nicht die Willkürgrenze. Die Gruppengröße geht \nzurück auf die entsprechende Größe, die bereits den Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den \nfrüheren Fassungen der KapVO zu Grunde lag und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Sie ist \nBestandteil der früheren Curricularnormwerten zu Grunde liegenden früheren ZVS-Beispielstudienpläne, die in \nder ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Orientierungsmaßstab anerkannt und nicht \nbeanstandet worden sind. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom ZVS-Unterausschuss \n\"Kapazitätsverordnung\" aus der ÄAppO n. F. abgeleitet, auch wenn kein ZVS-Beispielstudienplan als \nquantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist, und seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen \n\"Beziehungsverhältnis\" zu einander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie \nzuvor aufeinander abgestimmt. Die vom Verordnungsgeber der ÄAppO n. F. durch Erhöhung der \nSeminarstunden mit niedriger Betreuungsrelation erkennbar beabsichtigte Intensivierung der \nMedizinerausbildung würde durch Erhöhung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen zumindest neutralisiert \nund die normative Vorstellung einer u. a. von den Gruppengrößen/Betreuungsrelationen geprägten \nMindestausbildungsqualität gestört. Überdies ist die Veranstaltungsart Vorlesung ebenso wie die anderen \nVeranstaltungsarten studiengangübergreifend zu betrachten. Gesichtspunkte der Praktikabilität der \nKapazitätsverordnung und ihrer Anwendung auf alle Studiengänge legen einheitliche Gruppengrößen für \ndieselben Veranstaltungsarten in den verschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung der jeweiligen auf der \nNachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte nahe. Es kann davon ausgegangen werden, dass die \nGruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren Mittelwert darstellt und auch im \nRahmen der Ausbildung nach der ÄAppO n. F. über die Gesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet \nangemessen ist. \nIm Übrigen muss die Kapazitätsberechnung für einen Studiengang \nzwangsläufig eine gewisse, mögliche Veränderungen kapazitätsrelevanter \nUmstände nicht ausschließende Zeit vor Beginn des Berechnungszeitraums \n(1. Oktober) vorgenommen und abgeschlossen sein und kann die erst zu \nberechnende Zulassungszahl nicht bereits in ihre eigene Berechnung nach der \nFormel vxf:g eingebracht werden. Auch erlaubt die Prüfung der \nVerwaltungsgerichte nicht, die notwendigerweise ex ante angelegte \nKapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung einer ex post-Betrachtung \nzu unterziehen und der Wissenschaftsverwaltung dieserhalb einen \nBerechnungsfehler bei der Ermittlung einer zahlenförmigen Rechtsnorm \nanzulasten. Die ex ante erfolgende normative Bestimmung des \nCurricularnormwerts muss daher von festen, einheitlichen Eingabewerten für \ndie Formel vxf/g ausgehen, wobei sich der Normgeber von wissenschafts-\npädagogischen Erkenntnissen leiten lassen und auch die Hochschulwirklichkeit \nin Form einer Durchschnittsbetrachtung berücksichtigen darf. Mit dem Rückgriff \nauf die bisher nicht beanstandete Gruppengröße 180 für Vorlesungen hat der \nKapVO-Verordnungsgeber aus Sicht des Senats unter angemessenem \nAusgleich der beteiligten aus Art. 12 Abs. 1 und 5 Abs. 3 ableitbaren Interessen \nder Studienbewerber, eingeschriebenen Studenten und der Hochschule seinen \nNormsetzungsspielraum nicht überschritten.\nDie Gruppengröße 15 für Praktika geht auf Erfahrungswerte der Hochschulen über die mit Blick auf das \nAusbildungsziel dieser Ausbildungsform angemessene Betreuungsrelation Dozent/Studenten zurück und war \nbereits in der KapVO 75 - ebenso wie die übrigen Gruppengrößen - normativ festgelegt; sie ist in der \nVergangenheit von Seiten der Studienbewerber nicht angegriffen worden. Der Senat hält diese Größe für einen \nvertretbaren Ausgleich zwischen den Interessen der Studienbewerber an Ausschöpfung aller denkbaren \nAusbildungskapazität, der eingeschriebenen Studierenden an einer den Mindestanforderungen genügenden \nAusbildung und der Hochschule bzw. des Dozenten an didaktisch sinnvollen und zumutbaren \nRahmenbedingungen des Unterrichtens und praktischen Übens. Ein Überschreiten des auch insoweit der \nHochschule einzuräumenden wissenschaftlich-pädagogischen Freiraums ist nicht feststellbar. \n\n9\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin ausgehend von den vom Verwaltungsgericht akzeptierten \nWerten einen weiteren 225. Platz errechnet, liegt das an seinem durchgehenden Rechengang mit 4 Stellen hinter \ndem Komma. Die Kapazitätsverordnung schreibt insoweit eine bestimmte Rechenweise nicht vor. Mit dem \nVerwaltungsgericht hält auch der Senat eine Auf- oder Abrundung des - auf 2 Stellen hinter dem Komme \ngerundeten - Rechenergebnisses des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung für geboten, weil es \nStudienplätze abbildet und eine universitäre Ausbildung auf einem Anteil eines Studienplatzes nicht denkbar ist. \nBei dieser im Lande ständig praktizierten Rundung ist das Ergebnis des Verwaltungsgerichts zutreffend.\n\n10\n\nDass der gegenüber den Vorjahren günstigere Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98, wie der \nAntragsteller/die Antragstellerin meint, fehlerhaft sei und sich auf Grund dessen ein über die festgesetzte \nStudienplatzkapazität hinausgehender Studienplatz ergibt, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung darüber, wie \nkapazitätsbestimmende Faktoren als Rechengröße in die Kapazitätsberechnung eingehen, steht im \nRegelungsermessen des Normgebers der Kapazitätsverordnung; außerdem ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot \nein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studenten im Verlauf des \nStudiums nicht zu entnehmen. \n\n11\n\nVgl. BverwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 \n- 7 C 3.83 u. a. -, NVwZ 1985, 566, und 7 C 66.83 -, \nDVBl. 1985, 1081; OVG NRW, Beschlüsse vom \n20. Februar 2003 - 13 C 9/03 - und vom 17. März \n2003 - 13 C 11.03 -.\n\n12\n\nDemnach ist es der Wissenschaftsverwaltung überlassen, eine \nsachangemessene, dem Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung genügende \nSchwundberechnung durchzuführen. Die vorliegende Schwundberechnung \nentspricht dem sog. Hamburger Modell und lässt Rechenfehler nicht erkennen. Ein \nAnsatz von 5 Semestern (3 Wintersemester, 2 Sommersemester) erscheint nach den \nobigen Ausführungen vor dem Hintergrund, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen \nPrüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, also vier Semestern, \nerfolgt, und angesichts dessen, dass die Studienplatzkapazität für Anfänger \nvorrangig in den Wintersemestern zur Verfügung gestellt wird, vertretbar und mit dem \nKapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin \ndie Vorlage einer Schwundberechnung mit Angaben zu Beurlaubungen begehrt, \nkommt es auf letztere nicht an. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des \nSchwundes nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO.\n\n13\n\nDer Vorlage der von dem Antragsteller/der Antragstellerin beantragten Unterlagen bedarf es aus \nRechtsgründen nicht. Bei der Ermittlung einer zahlenförmigen Rechtsnorm kann der Normgeber nur von den \nihm im Normsetzungszeitpunkt gegebenen Erkenntnissen ausgehen. Hinreichend rechnerisch erfassbare \nErkenntnisse darüber, wie die verantwortlichen Dozenten der Vorklinik den Auftrag aus § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. \nim Berechnungszeitraum in die Ausbildungspraxis umsetzen würden, konnten angesichts der erst ab \nWintersemester 2003/04 anzuwendenden ÄAppO n. F. noch nicht vorliegen. Insoweit konnten nur \nAnnäherungswerte prognostiziert werden. Auf die sich erst im Berechnungszeitraum entwickelnde \nHochschulwirklichkeit des Ausbildungsbetriebs, die der Antragsteller/die Antragstellerin dargelegt wissen will, \nkommt es daher nicht an. Allerdings wird die Wissenschaftsverwaltung die Erfahrungen aus dem \nBerechnungsjahr 2003/04 bei der für das Berechnungsjahr 2004/05 zu prognostizierenden eventuellen \nMitwirkung von Klinikern an der vorklinischen Ausbildung berücksichtigen müssen. Die in dem Zusammenhang \nbegehrte Glaubhaftmachung der Lehrdeputatsverminderungen durch Vorlage der entsprechenden Verfügungen \ndes Kultusministers geht ins Leere. Derartige Verminderungen sind bereits nicht lehrangebotsreduzierend in \nAnsatz gebracht. \n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-11/13-c-1280-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-11/13-c-1280-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286787","retrieved":"2026-07-09 03:04:22.717075+00:00"}}