{"status":"available","doknr":"OLD286830","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0507.1A3987.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-07","aktenzeichen":"1 A 3987/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür den A. vom 28. Dezember 1999 und teilweiser Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Bundesministeriums für G. , T. , G. und \nK. vom 17. April 2000 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Juli 1999 die \nÜberleitungszulage nach Art. 14 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des \nöffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 ohne Kürzung um Bestandteile des \nFamilienzuschlages zu gewähren. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger steht als Leitender Regierungsdirektor (Bes.Gr. A 16) im Dienst der \nBeklagten. Neben den Bezügen aus dem BBesG bezog er bis zuletzt im Januar 2001 \nauf der Grundlage des Art. 14 § 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen \nDienstrechts vom 24. Februar 1997 - Dienstrechtsreformgesetz - (BGBl. I S. 322) \neine Überleitungszulage zum Ausgleich der durch jenes Gesetz begründeten \nVerringerung seiner Grundbezüge (Grundgehalt und sog. Ortszuschlag 1). \n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. Juli 1999 rügte er unter Bezugnahme auf die \nGehaltsmitteilung ab Juli 1999 die Höhe seiner Bezüge und beantragte, u.a. die \nÜberleitungszulage nicht um den Bestandteil des Familienzuschlages zu verringern. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. Dezember 1999 lehnte das Bundesamt für den A. \nunter anderem diesen Antrag ab. Nach Art. 14 § 1 Abs. 1 Dienstrechtsreformgesetz \nverringere sich die Überleitungszulage vom Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes \nbei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge zu einem Drittel des \nErhöhungsbetrages. Da sich die Erhöhung der Bezüge durch das Gesetz über die \nAnpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 19. \nNovember 1999 (BBVAnPG 1999) auch auf die Familienzuschläge auswirke, sei die \nÜberleitungszulage auch um ein Drittel des auf den Familienzuschlag entfallenden \nErhöhungsbetrags zu kürzen. \n\n6\n\nMit seinem unter dem 3. Januar 2000 erhobenen Widerspruch verwies der Kläger \nu.a. auf Abschnitt II 1.4. der Ersten Durchführungshinweise des BMI zum \nDienstrechtsreformgesetz vom 14. April 1997 - D II 1 - 221 020 - 3/2 - (GMBl. S. \n210). Danach werde die Überleitungszulage nur durch Erhöhungen des \nGrundgehaltes, nicht aber durch Verbesserungen anderer Bezügebestandteile \naufgezehrt. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2000, dem Kläger ausgehändigt am 26. \nApril 2000, wies das Bundesministerium für G. , T. , G. und K. u.a. \ndiesen Widerspruch zurück. Abschnitt II Nr. 14 der vom Kläger herangezogenen \nHinweise sei im Hinblick auf die Aufzehrung der Überleitungszulage mit \nRundschreiben des BMI vom 19. Oktober 1998 - D II 3 - 221 020/11 (GMBl. S. 837) \nneu gefasst worden. Die Kürzung der Überleitungszulage beschränke sich danach \nnicht nur auf die Erhöhung des Grundgehaltes. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 25. Mai 2000 hiergegen Klage erhoben. Soweit er sich mit der \nKlage zugleich gegen die Minderung der Besoldungsanpassung von 3,1 % auf 2,9 % \nzum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage gewendet hat, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage mit Beschluss vom 13. Juni 2002 abgetrennt und unter \ndem Aktenzeichen 15 K 5200/02 fortgeführt. \n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Antrag des \nKlägers, \n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für den A. vom 28. \nDezember 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Bundesministeriums \nfür G. , T. , G. und K. vom 17. April \n2000 zu verpflichten, dem Kläger seine \nBesoldungsbezüge ab Juli 1999 dergestalt zu \nzahlen, dass die Aufzehrung der Überleitungszulage \nauf Erhöhungen des Grundgehaltes beschränkt \nbleibt, \n\n11\n\nabgelehnt. \n\n12\n\nDie mit Beschluss des Senates vom 16. September 2003 - den \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. September 2003 - \nzugelassene Berufung haben diese am 8. Oktober 2003 durch Bezugnahme auf ihre \nAusführungen in dem Schriftsatz zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der \nBerufung begründet. \n\n13\n\nDer Kläger macht im wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der Regelung über \ndas Abschmelzen der Überleitungszulage aus Art. 14 § 1 Abs. 1 \nDienstrechtsreformgesetz bei allgemeinen linearen Besoldungserhöhungen geltend. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für den A. vom 28. \nDezember 1999 und teilweiser Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Bundesministeriums \nfür G. , T. , G. und K. vom 17. April \n2000 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli 1999 die \nÜberleitungszulage nach Art. 14 § 1 Abs. 1 des \nGesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts \nvom 24. Februar 1997 ohne Kürzung um \nBestandteile des Familienzuschlages zu \ngewähren.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nZur Begründung führt sie aus: Die Regelung über die Aufzehrung der \nÜberleitungszulage bei allgemeinen Erhöhungen von Dienstbezügen sei \nverfassungsmäßig und erfasse entsprechend der Definition der Dienstbezüge in § 1 \nAbs. 2 BBesG auch Besoldungserhöhungen, die die Familienzuschläge beträfen. Auf \n§ 13 Abs. 4 BBesG könne nicht zurückgegriffen werden, weil sich die dortige \nDefinition ausschließlich auf die Regelungen in § 13 Abs. 1 und 3 BBesG beziehe. \nDie Vorschrift stehe zudem in Widerspruch zu den zu Art. 14 § 1 Abs. 1 \nDienstrechtsreformgesetz ergangenen Durchführungshinweisen des BMI. Für den \nFall, dass das Gericht ihren Ausführungen nicht folgen können, werde um Zulassung \nder Revision gebeten. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 \nBände) Bezug genommen. \n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet auf der Grundlage des § 130 a Satz 1 VwGO über die \nBerufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu vorher gehört \nworden (§ 130 a Satz 2 VwGO); ihrer Zustimmung bedarf es nicht. \n\n22\n\nDie zugelassene Berufung hat Erfolg. \n\n23\n\nDie Berufung ist zulässig. Insbesondere genügte der fristgerecht gemäß § 124 a \nAbs. 6 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über \ndie Zulassung der Berufung bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers zur \nBegründung der Berufung den Anforderungen aus § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. \nAbs. 3 Satz 4 VwGO. Danach muss die Berufungsbegründung einen bestimmten \nAntrag und die Darlegung der rechtlichen oder tatsächlichen Gründen enthalten, aus \ndenen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig und \nänderungsbedürftig hält. \n\n24\n\nDer Kläger hat zwar in jenem Schriftsatz keinen ausdrücklichen Antrag formuliert \nund über die Bezugnahme auf seine Darlegungen zur Begründung seines Antrages \nauf Zulassung hinaus keine weiteren Gründe angeführt, weshalb er das Urteil für \nunrichtig und änderungsbedürftig hält. Dies war indes vorliegend entbehrlich. Im \nEinzelfall genügt eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags \nverweisende Berufungsbegründung den gesetzlichen Erfordernissen, wenn damit \nhinreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass, in welchem Umfang und weshalb \ndas erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird. \n\n25\n\nVgl. BVerwG Beschlüsse vom 2. Oktober 2003 - \n1 B 33/03 - DVBl. 2004, 125 = NVwZ-RR 2004, 220, \nund vom 7. März 2003, - 2 B 32/02 -, juris. \n\n26\n\nDiesen Anforderungen genügt die Bezugnahme des Klägers auf sein \nZulassungsvorbringen. Die in Bezug genommenen Ausführungen zur \nVerfassungswidrigkeit der Vorschrift über das Abschmelzen der Überleitungszulage \nbei linearen Erhöhungen von Dienstbezügen im Rahmen des Zulassungsverfahren \nlassen hinreichend die Gründe erkennen, aus denen das angefochtene Urteil nach \nAuffassung des Klägers der Aufhebung unterliegen soll. Damit sind für eine \nEntscheidung über das Begehren des Klägers im Berufungsverfahren maßgebliche \nGesichtspunkte angesprochen. Die Ausführungen geben dem Senat auch keinen \nAnlass zu Zweifeln, dass sich der Kläger im Berufungsverfahren wie im Klage- und \nVerwaltungsverfahren weiterhin nur gegen die Anrechnung von Bestandteilen des \nFamilienzuschlages auf die ihm gewährte Überleitungszulage wendet und \nentsprechend die Verpflichtung der Beklagten verfolgt, ihm ab dem 1. Juli 1999 die \nÜberleitungszulage nach Art. 14 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des \nöffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 - Dienstrechtsreformgesetz - (BGBl. I \nS. 322) ohne Kürzung um Bestandteile des Familienzuschlages zu gewähren. Ein \nAbsehen von einem Abschmelzen der Überleitungszulage im Übrigen, etwa um \nBestandteile des Grundgehaltes einschließlich allgemeiner Stellenzulagen, hat der \nKläger demgegenüber zu keiner Zeit gegenüber der Beklagten beansprucht. \n\n27\n\nDie Berufung ist auch begründet. \n\n28\n\nDas zulässige Verpflichtungsbegehren des Klägers \n\n29\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.Januar 1977 - \nVI C 62.74 -, BVerwGE 52, 26, und vom 28. Januar \n1988 - 2 C 66/86 -, ZBR 1988, 220; den \nEntscheidungen lagen in vergleichbaren \nFragestellungen ebenfalls Verpflichtungsanträge \nzugrunde,\n\n30\n\nist begründet. \n\n31\n\nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die \nÜberleitungszulage nach Art. 14 § 1 Abs. 1 Satz 1 Dienstrechtsreformgesetz ohne \nKürzung um Bestandteile des Familienzuschlages gewährt. Die von der Beklagten für \ndie Zeit ab dem 1. Juli 1999 vorgenommene Anrechnung von einem Drittel des \nBetrages, um den sich die dem Kläger zustehenden Familienzuschläge beginnend \nmit dem BBVAnpG 1999 erhöht haben, ist rechtswidrig. \n\n32\n\nRechtsgrundlage für die Gewährung der Überleitungszulage an den Kläger ist \nArt. 14 § 1 Abs. 1 Dienstrechtsreformgesetz. Nach Satz 1 des Abs. 1 werden \nVerringerungen des Grundgehalts aufgrund dieses Gesetzes, d.h. \nEinkommensminderungen infolge der Überleitung in die neue Grundtabelle, durch \neine ruhegehaltfähige Überleitungszulage ausgeglichen. Ihre Höhe ergibt sich nach \nSatz 2 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem nach bisherigem Recht \nzustehenden Grundgehalt, Ortzuschlag der Stufe 1 und allgemeiner Stellenzulage \nund dem nach diesem Gesetz zustehenden Grundgehalt und allgemeiner \nStellenzulage. Eine Aufzehrung der Überleitungszulage erfolgt nach Satz 3 Halbsatz \n1 der Vorschrift vom Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur vollen Höhe der \nBezügeverbesserung bei Erhöhungen des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den \nStufen sowie durch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem \nEndgrundgehalt, nach Halbsatz 2 lediglich zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages \nbei \"allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge\". \n\n33\n\nDabei sind Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift nicht umfassend im Sinne \ndes § 1 Abs. 2 BBesG zu verstehen, nach dem neben Grundgehalt, Stellenzulagen \nund weiteren Bezügebestandteilen insbesondere auch der Familienzuschlag zu den \nDienstbezügen zählt, die zur Besoldung gehören. Vielmehr knüpft die Regelung in \nArt. 14 § 1 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Dienstrechtsreformgesetz (nur) an die in Satz 2 \numschriebenen Dienstbezüge an. Erhöhungen des Familienzuschlages - wie sie \nvorliegend in Streit stehen - führen demgegenüber zu keiner Verringerung der \nÜberleitungszulage aus Art. 14 § 1 Abs. 1 Satz 1 Dienstrechtsreformgesetz. Eine \nAnrechnung durfte nicht erfolgen. \n\n34\n\nEin entsprechendes Verständnis von der nur begrenzten Anzahl von \nDienstbezügen, deren allgemeine Erhöhung zu einer Verringerung der \nÜberleitungszulage um (nur) ein Drittel des Erhöhungsbetrages führen, erschließt \nsich schon aus dem Regelungszusammenhang, insbesondere aus den \nvorausgestellten Sachverhalten, in denen eine Bezügeverbesserung zur vollen \nAnrechnung auf die Überleitungszulage führt. Die dort geregelten Sachverhalte \nbelegen, dass dem Beamten der durch Art. 14 § 1 Abs. 1 Satz 1 \nDienstrechtsreformgesetz eingeräumte Besitzstand in Bezug auf die Höhe der ihm \nnach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zustehenden Grundbezüge (sprich: \nGrundgehalt, bisheriger Ortzuschlag 1 und Stellenzulagen) zunächst belassen \nbleiben soll. Finanzielle Einkommenseinbußen durch das Dienstrechtsreformgesetz \nin diesem Bereich sollen ausgeglichen werden. Die Sachverhalte, in denen \nBezügeverbesserungen zur vollen Anrechnung kommen, beschränken sich \nentsprechend auch auf solche, die zu Verbesserungen derjenigen Dienstbezüge \nführen, um deren Ausgleich es geht. Sachverhalte, die zu einer Erhöhung anderer \nBezügebestandteile führen, wie etwa Veränderungen der persönlichen Verhältnisse, \ndie einen Anspruch auf Familienzuschlag bzw. höheren Familienzuschlag \nbegründen, bleiben demgegenüber außer Betracht. Dann ist es aber auch nur \nkonsequent, dass die Regelung über eine weitere teilweise Anrechnung von \nVerbesserungen der Bezüge schon im Falle linearer Erhöhungen von Bezügen \nebenfalls nur die Dienstbezüge betrifft, deren Ausgleich die Überleitungszulage dient. \nNur allgemeine Erhöhungen dieser Dienstbezüge führen zur Anrechnung. \n\n35\n\nIm Ergebnis ebenso: Clemens/Millak, BBesG, § \n13 Teil II 7.1, zu § 1 der Übergangsvorschrift \n(Überleitungszulage). \n\n36\n\nDem entspricht auch die Zielsetzung des Gesetzgebers. Zur Begründung des \nGesetzentwurfes, der hier unverändert Gesetz geworden ist, ist ausdrücklich \nangeführt: \"Die Überleitungszulage verringert sich durch Erhöhungen des \nGrundgehaltes. Erhöhungen anderer Dienstbezüge werden nicht berücksichtigt, \nebenso wenig Leistungsprämien und Zulagen, die aufgrund des § 42 a des BBesG \ngezahlt werden.\" \n\n37\n\nVgl. BT-Dr. 13/3994, S. 49. \n\n38\n\nDer Begriff der Dienstbezüge entspricht insoweit dem Begriff, wie er in \nZusammenhang mit den Regelungen einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG vom \nGesetzgeber verwendet worden ist. Hier ist mit dem Dienstrechtsreformgesetz \nebenfalls eine umfassende Änderung erfolgt und in Abs. 4 ausdrücklich \naufgenommen, dass mit Dienstbezügen i.S.d. Vorschrift (nur) Grundgehalt, Amts- \nund Stellenzulagen gemeint sind sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen, soweit \nsie wegen des Wegfalls oder der Verminderung der genannten Bezügebestandteile \ngewährt werden. Im Zusammenhang des Art. 14 § 1 Abs. 1 Satz 3 \nDienstrechtsreformgesetz ist zwar keine entsprechende Regelung formuliert. Sie war \nindes entbehrlich. Denn das entsprechend eingeschränkte Verständnis des \nGesetzgebers von den Dienstbezügen, die zu einem Aufzehren der \nÜberleitungszulage führen sollen, wie es im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck \ngekommen ist, erschließt sich im Rahmen des Art.14 § 1 Abs. 1 \nDienstrechtsreformgesetz - wie dargestellt - ohne weiteres schon aus dem \nRegelungszusammenhang und hat damit hinreichenden Ausdruck im Gesetz \ngefunden, ohne dass es hierzu einer weiteren, § 13 Abs. 4 BBesG vergleichbaren \nRegelung bedurft hätte. \n\n39\n\nWerden lineare Erhöhungen des Familienzuschlages nach alledem von den \nRegelungen über das Abschmelzen der Überleitungszulage nicht erfasst, bedarf \nauch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Anrechnung von linearen \nErhöhungen im Übrigen verfassungsmäßig ist, keiner besonderen Vertiefung. \nInsoweit ist vielmehr nur auf folgendes hinzuweisen: \n\n40\n\nDer Gesetzgeber kann die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des \nBeamtengehaltes und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die \nverfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, für die Zukunft ändern. \nEr ist dabei befugt, die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze \neiner amtsangemessene Alimentierung liegen, sogar ohne Ausgleich zu kürzen. \nEinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten \nBesitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht. \n\n41\n\nSo ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 15. Juli \n1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, 1328 - zur \nNeukonzeption der Besoldungstabelle der \nBesoldungsgruppe A durch das \nDienstrechtsreformgesetz. \n\n42\n\nDeshalb liegt es auch grundsätzlich in dem weiten Ermessens des \nGesetzgebers, aus den gegebenen Gründen den betroffenen Beamten die Bezüge \nnicht zu kürzen, sondern sie nur eingeschränkt an den folgenden linearen \nErhöhungen eben dieser Bezüge teilhaben zu lassen, wie es in Art. 14 § 1 Abs. 1 \nSatz 3 Dienstrechtsreformgesetz geregelt ist. \n\n43\n\nBedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG könnten sich \n- wegen Fehlens einer hinreichenden sachlichen Anknüpfung - allenfalls ergeben, \nwenn die streitige Aufzehrungsregelung auch dann greifen würde, wenn sich solche \nBezügebestandteile erhöhen, deren Ausgleich durch die Ausgleichzulage nicht \nbezweckt ist. Wegen der soeben dargelegten eingeschränkten Bedeutung von Art. \n14 § 1 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Dienstrechtsreformgesetz bestehen indes keine \nverfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n44\n\nDie von dem Kläger angeführte Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n45\n\nUrteil vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70 -, \nBVerfGE 32, 199,\n\n46\n\naus der schon der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtliche \nBedenken gegen die Regelung über ein Abschmelzen der Überleitungszulage bei \nallgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge abgeleitet hat,\n\n47\n\nvgl. BT-Dr. 13/3994,77,\n\n48\n\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung betraf die Garantie einer \nAusgleichszulage in § 11 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der \nRichter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (GVBl. I S. 201). Mit jenem Gesetz \nhatte das Land Hessen die bisherige Zuordnung der Richter in die \nBesoldungsgruppen der Beamten aufgehoben. Die Ausführungen des \nBundesverfassungsgerichts in jener Entscheidung dazu, dass die Regelung über das \nAbschmelzen der Überleitungszulage verfassungskonform nur dahin verstanden \nwerden könne, dass lineare Besoldungserhöhungen nicht erfasst seien, weil sich \nansonsten ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe, ist auf den \nhier streiten Regelungszusammenhang nicht übertragbar. Jene Entscheidung \nknüpfte an die Besonderheit an, dass nur für einen Teil der Beamten und Richter sich \ndie Besoldungsstruktur verändert hatte und der Überleitungszulage in jenem Gesetz \ndie erklärte Absicht zugrunde lag, die betroffenen Richter vorbehaltlich \nentsprechender Änderungen durch Beförderung oder Stufenaufstieg im Grunde für \ndie Übergangszeit so zu behandeln, als wären sie noch in ihrer alten \nBesoldungsgruppe. Demgegenüber ist die den hier streitigen Ausgleich erfordernde \nÄnderung der Besoldungsstruktur durch das Dienstrechtsreformgesetz nicht \nvergleichbar eingeschränkt und hat sich der Gesetzgeber im Übrigen ersichtlich \ndarauf beschränken wollen, keinen weiteren Rechtsstand zu schützen, sondern nur \neinen rasch aufzehrbaren Besitzstand zu begründen. \n\n49\n\nVgl. Clemens/Millak, a.a.O., Teil II § 13 BBesG \n7.1, zu § 1 der Übergangsvorschrift \n(Überleitungszulage). \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n51\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach \n§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind. Die von der Beklagten angeregte \nZulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erscheint dem Senat nicht \nangezeigt. Für die Frage, ob auch Erhöhungen des Familienzuschlages zur \nAbschmelzung der Überleitungszulage aus Art. 14 § 1 Abs. 1 Satz 1 \nDienstrechtsreformgesetz führen, sieht der Senat in Ansehung der im \nGesetzgebungsverfahren klar zum Ausdruck gekommenen gegenteiligen Absicht des \nGesetzgebers, die - wie dargelegt - im Regelungszusammenhang der \nAbschmelzungstatbestände des Art. 14 § 1 Satz 3 Dienstrechtsreformgesetz auch \nihre hinreichende Anknüpfung im Gesetz gefunden hat, keinen weiteren \nKlärungsbedarf im Rahmen eines Revisionsverfahrens. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-07/1-a-3987-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-07/1-a-3987-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286830","retrieved":"2026-07-09 03:04:27.980874+00:00"}}