{"status":"available","doknr":"OLD286858","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0506.1A1160.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"1 A 1160/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu \n3.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach \n§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, soweit sie hinreichend dargelegt \nwurden, nicht greifen.\n\n3\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO sind allein solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg \nhätte. Derartige Zweifel sind auf der - maßgeblichen - Grundlage des \nAntragsvorbringens nicht gegeben. Da hier ein Erfolg des Rechtsmittels nicht einmal \nebenso wahrscheinlich wäre wie ein Misserfolg, liegt auch der - ohne weiteres \nVorbringen vom Kläger zusätzlich gerügte - Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO nicht vor. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen \ndarauf gestützt, dass - erstens - eine der Indikationen nach Maßgabe der einer \nerweiternden Auslegung nicht zugänglichen Regelung der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 BhV nicht vorliege, - zweitens - die diesbezügliche Begrenzung der \nBeihilfegewährung sowohl generell als auch für den vorliegenden Fall weder gegen \nden Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nverstoße sowie - drittens - eine Beihilfe auch nicht auf der fiktiven Grundlage von \nAufwendungen ausgekehrt werden könne, die sich auf eine - hier tatsächlich \nunterbliebene - \"herkömmliche\" Versorgung mit jeweils einer Brücke bezögen. \n\n5\n\nDer Kläger wendet dagegen mit seiner Antragsbegründung im Kern folgendes \nein: Die Voraussetzungen der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit \ni.S.d. § 5 BhV seien hier erfüllt. Gerade bei jungen Menschen wie seinem Sohn sei \ndie Zerstörung gesunder Zähne im Zusammenhang mit der Versorgung von \nZahnlücken durch eine Brücke nicht mehr \"zeitgemäß\" und entspreche auch nicht \nmehr dem ärztlichen Stand der Technik. Die in der angesprochenen Nr. 4 der Anlage \n2 enthaltene Beschränkung auf Indikationen wie diejenige der Einzelzahnlücke sei \nwillkürlich. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung mit einer zwei Zähne \numfassenden Zahnlücke bestehe, wie gerade der vorliegende Fall eines eher \nzufälligen, weil angeborenen Auftretens zeige, nicht. Schließlich müssten in Fällen \nder vorliegenden Art zumindest die Kosten für eine \"herkömmliche\" Behandlung \nerstattungsfähig sein, da es anderenfalls zu großen und im Ergebnis \nfürsorgepflichtwidrigen Mehrbelastungen der Familien der Beihilfeberechtigten \nkomme. Es sei in diesem Zusammenhang sachgerecht, auch für unterbliebene \nLeistungen Beihilfe zu gewähren. \n\n6\n\nBei einer Bewertung dieser Einwendungen durch den Senat lässt sich bereits im \nZulassungsverfahren die Prognose treffen, dass sie einer etwaigen Berufung des \nKlägers nicht zum Erfolg verhelfen könnten, so dass es der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens hier nicht bedarf.\n\n7\n\nSoweit der Kläger auf den medizinischen Nutzen der in Form von Implantaten bei \nseinem Sohn durchgeführten Behandlungsart verweist, wird dabei übersehen, dass \nhierüber im Grunde kein Streit besteht. Unabhängig davon ist hier aber zu \nberücksichtigen, dass die Beklagte in näherer Konkretisierung der (allgemeinen) \nAnforderungen nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV durch die Bestimmungen \nder Anlage 2 zu den Beihilfevorschriften bewusst und gewollt (vgl. § 6 Abs. 3 BhV) \nweitere Begrenzungen des Beihilfeanspruchs vorgenommen hat. Diese \nEntscheidung des Dienstherrn, Aufwendungen für zahnärztliche und \nkieferorthopädische Leistungen - darunter auch solche für Implantatbehandlungen - \nnur nach Maßgabe der in Rede stehenden Anlage 2 als beihilfefähig anzuerkennen, \nist von dem Grundgedanken geprägt, dass Beihilfe in diesen Fällen - namentlich \nauch mit dem Ziel einer für notwendig erachteten Kostenbegrenzung - über die \nmedizinische Notwendigkeit hinaus nur beim Vorliegen bestimmter weiterer \nIndikationen gewährt werden soll.\n\n8\n\nVgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 30. Juli \n2003 - 1 A 4182/02 -.\n\n9\n\nDer Behandlungsfall des Sohnes des Klägers unterfällt indes keiner der in der Nr. \n4 der Anlage 2 aufgeführten besonderen Indikationen. Eine über den Wortlaut (hier \ninsbesondere des Merkmals \"Einzelzahnlücke\") hinausgehende erweiternde \nAuslegung ist in diesem Zusammenhang, wie schon das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat, nicht statthaft. Andernfalls würde nämlich der gewollte und dabei \nnotwendigerweise typisierende Begrenzungszweck wieder unterlaufen. \n\n10\n\nDie Beklagte hat im Zusammenhang mit der Festlegung der einzelnen \nIndikationen der Nr. 4 der Anlage 2 auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz \ngemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sie hat nicht wesentlich Gleiches willkürlich \nungleich behandelt. Unter Berücksichtigung der ihr in diesem Zusammenhang \nzukommenden relativ weiten Gestaltungsfreiheit durfte sie vielmehr - über die \nebenfalls bestimmte zahlenmäßige Begrenzung der berücksichtigungsfähigen \nImplantate hinaus - (u. a.) danach differenzieren, ob die vorhandene Lücke einen \neinzelnen Zahn oder aber mehrere Zähne betraf. Es tritt nämlich gerade bei der \nEinzelzahnlücke in besonderer Weise ein Missverhältnis auf, wenn für das \nherkömmliche Schließen dieser Lücke mittels einer Brücke zwei bisher gesunde \nZähne abgeschliffen und für die Verankerung der Brücke präpariert werden müssen. \nBei einer Lücke von mehreren - sei es auch ggf. nur zwei - Zähnen besteht dieses \nMissverhältnis jedenfalls nicht in wesentlich gleicher Weise, mag es auch dann noch \nfür die Betroffenen eine Härte bedeuten, wenn sie zwei gesunde Zähne zum Zwecke \nder Befestigung einer Brücke \"opfern\" müssen. Man hat sich schließlich bei alledem \nauch zu vergegenwärtigen, dass die Festlegung der im Streit stehenden Indikationen \nvon Anfang an in einem Spannungsfeld zwischen auf der einen Seite der \nwissenschaftlichen Anerkennung und der Bereitschaft des Dienstherrn, auch diese \nneue Form prothetischer Zahnbehandlung grundsätzlich zu unterstützen, sowie auf \nder anderen Seite der auch in der Zahnärzteschaft gesehenen Notwendigkeit \ngestanden hat, einer Ausuferung der durch diese teure Behandlungsart für die \nöffentlichen Kassen entstehenden Belastungen angemessen entgegenzuwirken. Die \nhierzu in der Anlage 2 getroffenen Festlegungen stellen sich insofern als eine Art \n\"Kompromiss\" dar. Hierauf hat in der Sache bereits das Verwaltungsgericht \nzutreffend hingewiesen, ohne dass die Zulassungsbegründungsschrift sich mit der \ndort ausführlich nachgezeichneten Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden \nBeihilfebegrenzung näher auseinandergesetzt hätte. \n\n11\n\nEine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich \nhier ebenso wenig feststellen. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass der \nBeihilfeberechtigte seine krankheitsbedingten Aufwendungen \"lückenlos\" erstattet \nbekäme. Soweit sie ihn allerdings davor schützt, mit erheblichen Aufwendungen \nbelastet zu bleiben, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abfangen \nkann, greift hier folgender Gesichtspunkt durch: Es erscheint in den von den \nangesprochenen Indikationen nicht erfassten Fällen auch in Bezug auf junge \nPatienten nicht schlechthin unzumutbar, die Beihilfeberechtigten auf die bestehende \nAlternativversorgung von Zahnlücken in der herkömmlichen Form, also insbesondere \nmit einer Brücke, zu verweisen. Bei einer solchen Behandlungsart würden \ngrundsätzlich keine beihilferechtlichen Nachteile entstehen. Entscheiden sich \neinzelne Beihilfeberechtigte gleichwohl aus persönlichen Gründen dafür, auch bei \nfehlender Indikation nach der Anlage 2 eine Implantatbehandlung vornehmen zu \nlassen, so ist ihnen grundsätzlich - und auch hier - zuzumuten, die darauf \nentfallenden Kosten selbst zu tragen. Im Falle des Klägers kommt dabei hinzu, dass \ndieser aufgrund erteilter rechtlicher Hinweise der Q. schon vor \nDurchführung der Behandlung seines Sohnes in Rechnung stellen musste, dass die \nvon ihm gewünschte und von dem Zahnarzt als \"absolut medizinisch notwendig\" \nbescheinigte Implantatbehandlung in dem konkreten Fall beihilferechtlich gleichwohl \naller Voraussicht nach nicht anerkennungsfähig sein würde. \n\n12\n\nDie begehrte Beihilfe kann der Kläger schließlich auch nicht auf der Grundlage \nvon (bisher im Übrigen nicht ermittelten) fiktiven Aufwendungen für eine alternativ \nmöglich gewesene andere Behandlungsart erhalten, wenn wie hier - wegen \nUnterbleibens jener Leistung - Aufwendungen dafür in Wirklichkeit gar nicht \nangefallen sind. Die Beihilfevorschriften knüpfen vielmehr, soweit nicht anderes \nbestimmt ist, allein an solche Aufwendungen für konkrete Leistungen i.S.d. §§ 6 ff. \nBhV an, die dem Beihilfeberechtigten auch tatsächlich entstanden sind. Wird wie hier \ndie Beihilfefähigkeit einer zahnärztlichen Behandlung schon dem Grunde nach nur \nbegrenzt auf bestimmte Indikationslagen anerkannt und liegt in dem gegebenen Fall \neine solche Indikation nicht vor, so ist die erbrachte Leistung im Ganzen nicht \nbeihilfefähig. Hiervon zu unterscheiden sind allerdings solche Fälle, in denen allein \ndie Angemessenheit des beihilfefähigen Leistungsumfangs einer Kappungsgrenze \nunterliegt. (Nur) Dort kann der Beihilfeberechtigte - in dem zulässigen Umfange - \neinen Teil seiner (höheren) Aufwendungen über die Beihilfe ersetzt bekommen. \n\n13\n\nVgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer \n\"fiktiven\" Abrechnung in einem anderen \nbeihilferechtlichen Zusammenhang auch \nSenatsbeschluss vom 8. Januar 2004 - 1 A 1917/02 -\n.\n\n14\n\n2. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist in der Antragsbegründungsschrift schlicht benannt \nworden, ohne auch nur ansatzweise die Rechtsfrage zu formulieren, welche der \nKläger für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Das genügt ersichtlich nicht den für \ndie jeweiligen Zulassungsgründe im Zulassungsverfahren bestehenden \nDarlegungsanforderungen nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-06/1-a-1160-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-06/1-a-1160-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286858","retrieved":"2026-07-09 03:04:32.247892+00:00"}}