{"status":"available","doknr":"OLD286906","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0504.10A1476.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-04","aktenzeichen":"10 A 1476/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDer Kläger hat insbesondere die das Urteil tragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, ihm fehle das für die Klage erforderliche \nRechtsschutzinteresse, mit seinen Ausführungen nicht ernsthaft in Zweifel ziehen \nkönnen. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2001 zur \nErrichtung einer Lagerhalle für einen Speditionsbetrieb auf dem in C. gelegenen \nGrundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 532, die den alleinigen \nStreitgegenstand des Klageverfahrens darstellt, ist wirkungslos und kann den Kläger \nnicht in eigenen Rechten verletzen.\n\n5\n\nIn einem Verfahren gleichen Rubrums (5 L 1645/01), das dem vorläufigen \nRechtsschutz diente, hat das Verwaltungsgericht im Oktober 2001 einen Ortstermin \ndurchgeführt. Nach den dabei laut erstinstanzlichem Urteil getroffenen \nFeststellungen hat die Beigeladene die Lagerhalle sowie die von der \nBaugenehmigung vom 14. August 2001 ebenfalls umfasste Lagerfläche für \nMineralwolle abweichend von der Baugenehmigung errichtet. Diesen Feststellungen \nhat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht widersprochen.\n\n6\n\nEs ist mithin davon auszugehen, dass die Beigeladene die ihr unter dem 14. \nAugust 2001 erteilte Baugenehmigung nicht ausgenutzt hat. Im oben erwähnten \nOrtstermin hat sie auch auf eine spätere Ausnutzung dieser Baugenehmigung \nverzichtet. Die diesbezügliche, im Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung \nwörtlich zitierte Erklärung der Beigeladenen ist nach den Umständen des Falles so \nauszulegen, dass die Beigeladene ihr abweichend von der ursprünglich erteilten \nBaugenehmigung realisiertes Vorhaben durch eine neue Baugenehmigung \nlegalisieren und an der ursprünglich erteilten Baugenehmigung - die sie nach den \nAusführungen der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts im Ortstermin als \nrechtswidrig erkannt hatte - nicht länger festhalten wollte.\n\n7\n\nDie am 13. November 2001 erteilte und als \"1. Nachtrag zur Baugenehmigung \nvom 14. August 2001\" bezeichnete Baugenehmigung ist keine so genannte \nNachtragsbaugenehmigung, die als akzessorischer Verwaltungsakt von der \nWirksamkeit der zu Grunde liegenden Ursprungsgenehmigung abhängig wäre. \nUngeachtet der vom Beklagten dafür gewählten Bezeichnung ist sie als \neigenständige Baugenehmigung zu qualifizieren, die das umstrittene Vorhaben der \nBeigeladenen letztlich legalisiert.\n\n8\n\nEine bereits erteilte Baugenehmigung kann durch eine \nNachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das \nVorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung ist \nzwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet, sie \nmodifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt - für \nsich genommen - die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere \nÄnderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand \nwesensverschiedenes Vorhaben \n- \"aliud\" - regeln. \n\n9\n\nVgl. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nStand: März 2004, § 75 Rdn. 118; VGH Bad.-Württ., \nUrteil vom 19. Oktober 1995 - 3 S 2295/94 -, BRS 57 \nNr. 191.\n\n10\n\nDie Baugenehmigung vom 13. November 2001 modifiziert die Baugenehmigung \nvom 14. August 2001 nicht, sondern gestattet die Verwirklichung eines wesentlich \nanderen Bauvorhabens, das gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben \nals \n\"aliud\" anzusehen ist. Ein \"aliud\" ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn \nsich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem \nursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob \ndie baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis \nanders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem \nursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann \nanzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der \nGenehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher \nVoraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine \nerneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Dies folgt aus \nSinn und Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche \nBauvorhaben zur Ausführung gelangen, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW von der \nBauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 \n- 7 A 4820/95 -.\n\n12\n\nZwar ist die Baugenehmigung vom 13. November 2001 im Bauschein \nausdrücklich als \"1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 14. August 2001\" \nbezeichnet, doch erweist sich das gegenüber der ursprünglich erteilten \nBaugenehmigung abgewandelte Vorhaben sachlich als ein solches, das erneut \ninsgesamt auf seine materielle Zulässigkeit überprüft werden muss. Wegen des \nveränderten Standortes sowie der Erhöhung des Baukörpers und der Lagerfläche für \nMineralwolle wurde beispielsweise eine Neuberechnung der Abstandflächen gemäß \n§ 6 BauO NRW erforderlich. Dass die Veränderung des Standortes - wie der Kläger \nmeint - mit maximal 0,84 m nur geringfügig ist, ist für die Frage, ob die \nGenehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher \nVoraussetzungen neu beurteilt werden muss, ohne Belang. Gerade wenn es um die \nEinhaltung von Abstandflächen geht, können Änderungen im Zentimeterbereich für \ndie Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Vorhabens entscheidend sein. \n\n13\n\nFür die Qualifizierung der Baugenehmigung vom 13. November 2001 als \neigenständige Baugenehmigung ist es schließlich ohne Bedeutung, dass ihr Inhalt \nmöglicherweise nur unter Rückgriff auf die mit der ursprünglich erteilten \nBaugenehmigung eingereichten Bauvorlagen bestimmt werden kann. Dies mag \nhinsichtlich der neuen Baugenehmigung Bestimmtheitsfragen aufwerfen, ändert aber \nnichts an deren grundsätzlichen Regelungscharakter und Regelungsumfang. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ \n124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-04/10-a-1476-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-04/10-a-1476-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286906","retrieved":"2026-07-09 03:04:40.462484+00:00"}}