{"status":"available","doknr":"OLD286952","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.9A2714.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"9 A 2714/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 470,20 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDem Zulassungsantrag lassen sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) entnehmen. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Umstände, die für eine \nFehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich \nüberwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner \nBegründungselemente, wenn daraus nicht zugleich überwiegende Bedenken gegen die \nRichtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen liefert keine Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher \nZweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem der Klage gegen den \nGebührenbescheid des Beklagten stattgegeben worden ist, soweit darin \nEntwässerungsgebühren festgesetzt worden sind.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht geht davon aus, dass es der Heranziehung zu \nEntwässerungsgebühren an einer wirksamen Rechtsgrundlage mangelt, weil die \nsatzungsrechtliche Regelung der Grundgebühr zwingenden gebührenrechtlichen Grundsätzen \nwiderspreche. Die Finanzierung der Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung \nAbwasserentsorgung über eine jährliche Grundgebühr von 650,-- DM je \nGrundstücksanschluss verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n6\n\nDas hiergegen gerichtete Vorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht auf das Verhältnis zwischen Vorhalte- und sonstigen Kosten bzw. die \nKostenverursachung abgestellt, eine Differenzierung sei bei der Grundgebühr wegen im \nwesentlich gleicher Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung durch \ndie Gebührenzahler nicht erforderlich - es gebe nur einen atypischen Fall, der zu \nvernachlässigen sei -, vermag das Ergebnis des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel \nzu ziehen.\n\n7\n\nZu Recht weist der Beklagte allerdings darauf hin, dass das Verhältnis zwischen \nVorhalte- und sonstigen Kosten keine Aussagekraft in Bezug auf die Wirksamkeit des \nMaßstabes für eine Grundgebühr hat. Solange die Vorhaltekosten richtig berechnet sind - \ninsoweit sind Zweifel weder geltend gemacht noch ersichtlich -, können diese insgesamt über \neine Grundgebühr umgelegt werden, auch wenn auf sie der weit überwiegende Teil der \nGesamtkosten entfällt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20/81 - KStZ 1982, 31, wonach eine \nGrundgebühr, auf die 85 % der Gesamtkosten entfielen, für zulässig angesehen wurde.\n\n9\n\nEbenso wenig kommt es für die Maßstabsbildung nach § 6 Abs. 3 KAG NRW auf die \nKostenverursachung an.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 -.\n\n11\n\nDennoch geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der \nGebührenmaßstab in § 9 Abs. 6 der hier anzuwendenden 1. Änderungssatzung zur Beitrags- \nund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde S1. vom 28. Dezember \n1998 (BGS) wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam und die Satzung deshalb \nkeine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Entwässerungsgebühren darstellt. \n\n12\n\nNach § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NRW) ist die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder \nAnlage zu bemessen (Satz 1). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht \nvertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem \noffensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung stehen \ndarf (Satz 2). Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW ist die Erhebung einer Grundgebühr \nzulässig. Dennoch hält die hier in Streit stehende Grundgebühr einer rechtlichen Kontrolle \nnicht Stand. \n\n13\n\nWesen der Grundgebühr ist es, die Fixkosten, die unabhängig vom jeweiligen Verbrauch \nallein durch die Lieferungs- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung entstehen, ganz oder \nzum Teil vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Hierbei muss der Satzungsgeber wie \nbei einer reinen Verbrauchsgebühr nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW auf Bemessungsgrößen \nabstellen, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs \nzwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme als noch plausibel \nrechtfertigen lassen und gegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen zulassen. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2003 - 9 A 4716/00 - und vom 16. September 1996 \n- 9 A 1888/93 -, NWVBl. 1997, 271= NVwZ-RR 1998, 136.\n\n15\n\nWegen der Verbrauchsunabhängigkeit der Grundgebühr ist Bezugspunkt für das Maß der \nInanspruchnahme allerdings lediglich die von der Einrichtung erbrachte Vorhalteleistung der \nLieferungs- und Leistungsbereitschaft.\n\n16\n\nDiesen Anforderungen wird die Satzungsregelung des § 9 Abs. 6 BGS, die den \nGrundstücksanschluss zum Maßstab für die Erhebung der Grundgebühr macht, nicht gerecht. \nDie diesem Maßstab zu Grunde liegende Prämisse, dass über jeden Grundstücksanschluss für \nSchmutz- und Niederschlagswasser die Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung \n„Abwasserentsorgung\" in annähernd gleichem Umfang in Anspruch genommen wird, trifft im \nvorliegenden Fall nicht zu.\n\n17\n\nDas Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen, die mit der Grundgebühr von \n650,-- DM je Grundstücksanschluss abgedeckt werden sollen, ist bei den hier betroffenen \nGebührenschuldnern so unterschiedlich, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der \nHöhe der Gebühr und dem Maß der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben ist. Eine \nRechtfertigung, die Vorhaltekosten auf jeden Grundstücksanschluss gleichmäßig umzulegen, \nbesteht hier nicht, weil ein wesentlicher Teil der Vorhalteleistung nicht jedem Anschluss an \ndie Abwasserentsorgung gleichmäßig zugerechnet werden kann. Nach den vom Beklagten \nnicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wurden für nur eine \nGebührenschuldnerin allein - die Firma E. - Reinigungskapazitäten von 2.500 \nEinwohnerwerten (EW) vorgehalten. Dieses Volumen entsprach der Kapazität, die für die \nEntwässerung aller privaten Haushalte über die Kläranlage I1. im Bereich der \nöffentlichen Einrichtung Abwasserentsorgung prognostiziert war. Die restliche Kapazität des \nKlärwerks, die auf 6.000 EW ausgelegt ist, entfiel neben einem geringen Anteil von 300 EW, \nder für das Kleingewerbe vorgesehen war, auf die Regenwasserbehandlung und die \nBehandlung für den \"inneren Kreislauf\", kam also im Wesentlichen allen zugute. Ist aber ein \nnicht unerheblicher Teil der Vorhalteleistung nur einem Gebührenschuldner zuzurechnen, der \nwie die meisten anderen Grundstückseigentümer nur über einen Anschluss verfügt, ist mit \ndem Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen Art. 3 GG zu bejahen, wenn gleichwohl von allen \nGebührenschuldnern eine einheitliche Grundgebühr verlangt wird. Daraus folgt, dass die \nAnnahme des Satzungsgebers, ein Abwasseranschluss eines Grundstücks biete allen \nGebührenpflichtigen einen in etwa identischen Vorteil der Vorhalteleistung, hier nicht als \nPrämisse zu Grunde gelegt werden kann. Denn in der dörflich geprägten Gemeinde bestimmt \nsich die Vorhaltung für den prognostizierten Abwasseranfall je Abrechnungseinheit \noffensichtlich nicht nach der Zahl der Abwasseranschlüsse, sondern maßgeblich nach der \nmutmaßlichen Dauer und Intensität der Nutzung des Kanalanschlusses.\n\n18\n\nDie Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bei der Bemessung der Grundgebühr \nlässt sich auch nicht mit sachlichen Gesichtspunkten wie den Grundsätzen der \nVerwaltungspraktikabilität und Pauschalierung rechtfertigen. Danach ist dem Satzungsgeber \nbei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen grundsätzlich gestattet, an die \nRegelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer \nBetracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle \ndem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die \nAuswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere \nverwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NRW, \nUrteil vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, NWVBl. 1998, 445, und Beschluss vom \n17. Januar 2003 - 9 A 4829/99 -.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar weist das Zulassungsvorbringen zur \nRecht daraufhin, dass nur eine einzige Gebührenschuldnerin vom Regelfall erheblich \nabweicht. Gleichwohl wirkt sich dieser einzige Fall nicht unerheblich auf die anderen hier \nbetroffenen Gebührenschuldner aus. Bei der Ermittlung der Vorhaltekosten hat der \nSatzungsgeber nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen u.a. die Nutzungsentgelte für \ndie Kommunale Abwasser-Investitionsgesellschaft S. mbH (KAIRO), deren Anteil an \nden gesamten kalkulierten Vorhaltekosten 51,76 % beträgt, angesetzt. In diesen \nNutzungsentgelten sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für das Klärwerk \nI. enthalten. Dabei entfallen mehr als 75 % der kalkulierten Abschreibungen auf das \nKlärwerk. Bei den angesetzten Zinsen beträgt der Anteil für das Klärwerk knapp 64 %. \nUmgerechnet werden die gesamten kalkulierten Nutzungsentgelte der KAIRO zu knapp 69 % \nvom Klärwerk I. verursacht. Damit entfallen 35,67 % der gesamten kalkulierten \nVorhaltekosten auf das Klärwerk. Da es - wie bereits oben dargelegt - im wesentlichen zur \nHälfte für nur eine Gebührenschuldnerin vorgehalten wird, entfallen auf diese somit fast 18 % \nder gesamten Vorhaltekosten, während die restlichen gut 82 % auf 2149 weitere Anschlüsse \nentfallen, d.h. auf jeden einzelnen sonstigen Anschluss nur ca. 0,04 %. Auch wenn der \nSatzungsgeber mit der Grundgebühr von 650,-- DM nicht die gesamten kalkulierten \nVorhaltekosten von 1.456.610,-- DM (dies entspräche einer Grundgebühr von 677,50 DM), \nsondern nur 95,94 %, nämlich 1.397.500,-- DM, verteilt hat, beträgt der von allen zu tragende \nAnteil der Vorhaltekosten, der nur auf die oben genannte Gebührenschuldnerin entfällt, \nimmer noch ca. 14 % und ist damit so hoch, dass die Umlegung dieser Kosten auf alle \nGebührenschuldner nicht unerheblich ist.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/9-a-2714-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/9-a-2714-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286952","retrieved":"2026-07-09 03:04:47.435960+00:00"}}