{"status":"available","doknr":"OLD286949","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.9A2522.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"9 A 2522/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 439,57 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDem Zulassungsantrag lassen sich nicht die allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entnehmen. Diese sind nur dann gegeben, wenn die \nUmstände, die für eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des \nEntscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind \nZweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus \nnicht zugleich überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses folgen. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen liefert keine Anhaltspunkte für das Bestehen \nernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem der \nKlage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten stattgegeben worden ist, soweit \ndarin Entwässerungsgebühren festgesetzt worden sind.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht geht davon aus, dass es der Heranziehung zu \nEntwässerungsgebühren an einer wirksamen Rechtsgrundlage mangelt, weil die \nsatzungsrechtliche Regelung der Grundgebühr zwingenden gebührenrechtlichen Grundsätzen \nwiderspreche. Die Finanzierung der Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung \nAbwasserentsorgung über eine jährliche Grundgebühr von 650,-- DM je \nGrundstücksanschluss verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n6\n\nDas hiergegen gerichtete Vorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht \nhabe zu Unrecht auf das Verhältnis zwischen Vorhalte- und sonstigen Kosten bzw. \ndie Kostenverursachung abgestellt, eine Differenzierung sei bei der Grundgebühr \nwegen im wesentlich gleicher Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der öffentlichen \nEinrichtung durch die Gebührenzahler nicht erforderlich - es gebe nur einen \natypischen Fall, der zu vernachlässigen sei -, vermag das Ergebnis des \nVerwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.\n\n7\n\nZu Recht weist der Beklagte allerdings darauf hin, dass das Verhältnis zwischen \nVorhalte- und sonstigen Kosten keine Aussagekraft in Bezug auf die Wirksamkeit des \nMaßstabes für eine Grundgebühr hat. Solange die Vorhaltekosten richtig berechnet \nsind - insoweit sind Zweifel weder geltend gemacht noch ersichtlich -, können diese \ninsgesamt über eine Grundgebühr umgelegt werden, auch wenn auf sie der weit \nüberwiegende Teil der Gesamtkosten entfällt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - \n8 B 20/81 - KStZ 1982, 31, wonach eine \nGrundgebühr, auf die 85 % der Gesamtkosten \nentfielen, für zulässig angesehen wurde.\n\n9\n\nEbenso wenig kommt es für die Maßstabsbildung nach § 6 Abs. 3 KAG NRW auf \ndie Kostenverursachung an.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 - \n9 A 6065/96 -.\n\n11\n\nDennoch geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der \nGebührenmaßstab in § 9 Abs. 6 der hier anzuwendenden 1. Änderungssatzung zur \nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde \nS. vom 28. Dezember 1998 (BGS) wegen Verstoßes gegen höherrangiges \nRecht unwirksam und die Satzung deshalb keine wirksame Rechtsgrundlage für die \nErhebung von Entwässerungsgebühren darstellt. \n\n12\n\nNach § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) ist die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der \nEinrichtung oder Anlage zu bemessen (Satz 1). Wenn das besonders schwierig oder \nwirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt \nwerden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme \nder öffentlichen Einrichtung stehen darf (Satz 2). Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW \nist die Erhebung einer Grundgebühr zulässig. Dennoch hält die hier in Streit \nstehende Grundgebühr einer rechtlichen Kontrolle nicht Stand. \n\n13\n\nWesen der Grundgebühr ist es, die Fixkosten, die unabhängig vom jeweiligen \nVerbrauch allein durch die Lieferungs- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung \nentstehen, ganz oder zum Teil vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. \nHierbei muss der Satzungsgeber wie bei einer reinen Verbrauchsgebühr nach § 6 \nAbs. 3 Satz 2 KAG NRW auf Bemessungsgrößen abstellen, die sich jedenfalls nach \neiner pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs zwischen der Höhe der \nGebühren und dem Maß der Inanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen \nlassen und gegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen zulassen. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2003 - 9 A \n4716/00 - und vom 16. September 1996 - 9 A \n1888/93 -, NWVBl. 1997, 271= NVwZ-RR 1998, \n136.\n\n15\n\nWegen der Verbrauchsunabhängigkeit der Grundgebühr ist Bezugspunkt für das \nMaß der Inanspruchnahme allerdings lediglich die von der Einrichtung erbrachte \nVorhalteleistung der Lieferungs- und Leistungsbereitschaft.\n\n16\n\nDiesen Anforderungen wird die Satzungsregelung des § 9 Abs. 6 BGS, die den \nGrundstücksanschluss zum Maßstab für die Erhebung der Grundgebühr macht, nicht \ngerecht. Die diesem Maßstab zu Grunde liegende Prämisse, dass über jeden \nGrundstücksanschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser die Vorhalteleistung \nder öffentlichen Einrichtung „Abwasserentsorgung\" in annähernd gleichem Umfang in \nAnspruch genommen wird, trifft im vorliegenden Fall nicht zu.\n\n17\n\nDas Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen, die mit der Grundgebühr von \n650,-- DM je Grundstücksanschluss abgedeckt werden sollen, ist bei den hier betroffenen \nGebührenschuldnern so unterschiedlich, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der \nHöhe der Gebühr und dem Maß der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben ist. Eine \nRechtfertigung, die Vorhaltekosten auf jeden Grundstücksanschluss gleichmäßig umzulegen, \nbesteht hier nicht, weil ein wesentlicher Teil der Vorhalteleistung nicht jedem Anschluss an \ndie Abwasserentsorgung gleichmäßig zugerechnet werden kann. Nach den vom Beklagten \nnicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wurden für nur eine \nGebührenschuldnerin allein - die Firma E. - Reinigungskapazitäten von 2.500 \nEinwohnerwerten (EW) vorgehalten. Dieses Volumen entsprach der Kapazität, die für die \nEntwässerung aller privaten Haushalte über die Kläranlage I. im Bereich der öffentlichen \nEinrichtung Abwasserentsorgung prognostiziert war. Die restliche Kapazität des Klärwerks, \ndie auf 6.000 EW ausgelegt ist, entfiel neben einem geringen Anteil von 300 EW, der für das \nKleingewerbe vorgesehen war, auf die Regenwasserbehandlung und die Behandlung für den \n\"inneren Kreislauf\", kam also im Wesentlichen allen zugute. Ist aber ein nicht unerheblicher \nTeil der Vorhalteleistung nur einem Gebührenschuldner zuzurechnen, der wie die meisten \nanderen Grundstückseigentümer nur über einen Anschluss verfügt, ist mit dem \nVerwaltungsgericht ein Verstoß gegen Art. 3 GG zu bejahen, wenn gleichwohl von allen \nGebührenschuldnern eine einheitliche Grundgebühr verlangt wird. Daraus folgt, dass die \nAnnahme des Satzungsgebers, ein Abwasseranschluss eines Grundstücks biete allen \nGebührenpflichtigen einen in etwa identischen Vorteil der Vorhalteleistung, hier nicht als \nPrämisse zu Grunde gelegt werden kann. Denn in der dörflich geprägten Gemeinde bestimmt \nsich die Vorhaltung für den prognostizierten Abwasseranfall je Abrechnungseinheit \noffensichtlich nicht nach der Zahl der Abwasseranschlüsse, sondern maßgeblich nach der \nmutmaßlichen Dauer und Intensität der Nutzung des Kanalanschlusses.\n\n18\n\nDie Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bei der Bemessung der \nGrundgebühr lässt sich auch nicht mit sachlichen Gesichtspunkten wie den \nGrundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und Pauschalierung rechtfertigen. \nDanach ist dem Satzungsgeber bei der Gestaltung abgabenrechtlicher \nMaßstabsregelungen grundsätzlich gestattet, an die Regelfälle des Sachbereichs \nanzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, \nsolange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem \nFalltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die \nAuswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten \n- insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, \n- 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NRW, Urteil vom \n17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, NWVBl. 1998, 445, \nund Beschluss vom 17. Januar 2003 - 9 A 4829/99 -\n.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar weist das Zulassungsvorbringen zur \nRecht daraufhin, dass nur eine einzige Gebührenschuldnerin vom Regelfall erheblich \nabweicht. Gleichwohl wirkt sich dieser einzige Fall nicht unerheblich auf die anderen hier \nbetroffenen Gebührenschuldner aus. Bei der Ermittlung der Vorhaltekosten hat der \nSatzungsgeber nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen u.a. die Nutzungsentgelte für \ndie Kommunale Abwasser-Investitionsgesellschaft S. mbH (KAIRO), deren Anteil an \nden gesamten kalkulierten Vorhaltekosten 51,76 % beträgt, angesetzt. In diesen \nNutzungsentgelten sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für das Klärwerk \nI. enthalten. Dabei entfallen mehr als 75 % der kalkulierten Abschreibungen auf das \nKlärwerk. Bei den angesetzten Zinsen beträgt der Anteil für das Klärwerk knapp 64 %. \nUmgerechnet werden die gesamten kalkulierten Nutzungsentgelte der KAIRO zu knapp 69 % \nvom Klärwerk I. verursacht. Damit entfallen 35,67 % der gesamten kalkulierten \nVorhaltekosten auf das Klärwerk. Da es - wie bereits oben dargelegt - im wesentlichen zur \nHälfte für nur eine Gebührenschuldnerin vorgehalten wird, entfallen auf diese somit fast 18 % \nder gesamten Vorhaltekosten, während die restlichen gut 82 % auf 2149 weitere Anschlüsse \nentfallen, d.h. auf jeden einzelnen sonstigen Anschluss nur ca. 0,04 %. Auch wenn der \nSatzungsgeber mit der Grundgebühr von 650,-- DM nicht die gesamten kalkulierten \nVorhaltekosten von 1.456.610,-- DM (dies entspräche einer Grundgebühr von 677,50 DM), \nsondern nur 95,94 %, nämlich 1.397.500,-- DM, verteilt hat, beträgt der von allen zu tragende \nAnteil der Vorhaltekosten, der nur auf die oben genannte Gebührenschuldnerin entfällt, \nimmer noch ca. 14 % und ist damit so hoch, dass die Umlegung dieser Kosten auf alle \nGebührenschuldner nicht unerheblich ist.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/9-a-2522-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/9-a-2522-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286949","retrieved":"2026-07-09 03:04:47.006961+00:00"}}